Beschluss:

 

Die Gemeindeverbindungsstraße wird gemäß Art. 6 Absatz 1 BayStrWG i.V.m. Art. 46 und Art. 53 BayStrWG zur Gemeindeverbindungsstraße gewidmet. Ein Teil der Straße wird eingezogen, da dieser seine Verkehrsbedeutung verloren hat.