Beschluss:

 

Die Gemeinde Denklingen verweigert aufgrund der Tatsache das gemeindliche Einvernehmen (§ 36 BauGB), dass sich das Vorhaben bei einer Gesamtschau von Nutzungsmaß, Standort und Bauweise und unter Berücksichtigung des Gebots der Rücksichtnahme nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Das Landratsamt wird gebeten, die gemeindliche Planungshoheit zu respektieren.