Beschluss:

 

Der Gemeinderat fasst zu den Stellungnahmen in den Verfahren §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 2 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) folgende Beschlüsse:

 

1.0 In den genannten Verfahren wurden folgende Träger öffentlicher Belange beteiligt:

 

-       Amt für ländliche Entwicklung, München

-       Amt für Landwirtschaft und Forsten, Fürstenfeldbruck

-       Bayerischer Bauernverband, Landsberg am Lech

-       Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Referat B Q,  München

-       Immobilien Freistaat Bayern, Regionalvertretung München

-       Bischöfliche Finanzkammer,  Augsburg

-       Bund Naturschutz,  Kreisgruppe Landsberg am Lech

-       Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Geschäftsbereich Verwaltungsaufgaben, Nürnberg

-       DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung München

-       Deutsche Post, Immobilienservice GmbH, München

-       Deutsche Telekom AG, T-Com, TI NL Süd, PTI 24-PM, Kempten

-       Eisenbahn Bundesamt, Außenstelle München

-       Gemeinde Altenstadt

-       Gemeinde Apfeldorf

-       Gemeinde Bidingen

-       Gemeinde Fuchstal

-       Gemeinde Hohenfurch

-       Gemeinde Kinsau

-       Gemeinde Osterzell

-       Gemeinde Reichling

-       Gemeinde Schwabsoien

-       Gemeinde Vilgertshofen

-       Handwerkskammer für München und Oberbayern, München

-       Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, München

-       Katholisches Pfarramt Denklingen

-       Katholisches Pfarramt Epfach

-       Kreishandwerkerschaft, Landsberg am Lech

-       Kreisheimatpflegerin, Dr. Heide Weisshaar-Kiem, Landsberg am Lech

-       Kreisjugendring Landsberg am Lech

-       Landesbund für Vogelschutz Bayern e.V., Schondorf am Ammersee

-       Landratsamt Landsberg am Lech, Abt. Gesundheit und Prävention, Landsberg am Lech

-       Landratsamt Landsberg am Lech, Kreisjugendamt, Landsberg am Lech

-       Landratsamt Landsberg am Lech, Sg. „Kreiseigener Tiefbau“, Landsberg am Lech

-       Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Abfallbehörde, Landsberg am Lech

-       Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde, Landsberg am Lech

-       Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde, Landsberg am Lech

-       Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde, Landsberg am Lech

-       E.ON Wasserkraft GmbH, Werksleitung Lech, Landsberg am Lech

-       Lechwerke AG, Augsburg

-       Markt Kaltental

-       Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern, München

-       Regierung von Oberbayern, Höhere Planungsbehörde, München

-       Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 10, München

-       Regionaler Planungsverband München

-       Staatliches Bauamt Weilheim i.OB

-       Vermessungsamt Landsberg am Lech

-       Wasserwirtschaftsamt Weilheim i.OB

-       Wehrbereichsverwaltung Süd, Außenstelle München

-       Zweckverband zur Abwasserbeseitigung der Fuchstalgemeinden, Denklingen

-       Sporer Thomas

-       Gast Klaus

-       Unsin Tamara

-       Liebermann Franz

-       F.X. Schießl GmbH

 

2.0      Folgende Stellungnahmen sind bei der Gemeinde Denklingen eingegangen:

 

-       Amt für ländliche Entwicklung, München, E-Mail vom 09.03.2015

-       Amt für Landwirtschaft und Forsten, Fürstenfeldbruck, E-Mail vom 16.03.2015

-       Bayerischer Bauernverband, Landsberg am Lech, E-Mail vom 14.04.2015

-       Bischöfliche Finanzkammer,  Augsburg, Schreiben vom 17.03.2015

-       Gemeinde Altenstadt, E-Mail vom 05.03.2015

-       Gemeinde Fuchstal, E-Mail vom 17.03.2015

-       Gemeinde Hohenfurch, E-Mail vom 05.03.2015

-       Gemeinde Osterzell, E-Mail vom 10.03.2015

-       Gemeinde Schwabsoien, E-Mail vom 05.03.2015

-       Handwerkskammer für München und Oberbayern, München, Schreiben vom 14.04.2015

-       Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, München, Schreiben vom 20.04.2015

-       Katholisches Pfarramt Denklingen, Stellungnahme vom 11.03.2015

-       Kreisheimatpflegerin, Dr. Heide Weisshaar-Kiem, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 11.03.2015

-       Landratsamt Landsberg am Lech, Abt. Gesundheit und Prävention, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 16.03.2015

-       Landratsamt Landsberg am Lech, Sg. „Kreiseigener Tiefbau“, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 11.03.2015

-       Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Abfallbehörde, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 16.03.2015

-       Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde, Landsberg am Lech, Schreiben vom 16.04.2015

-       Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 24.03.2015

-       Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 10.03.2015

-       Lechwerke AG, Augsburg, Schreiben vom 17.03.2015

-       Markt Kaltental, Stellungnahme vom 08.04.2015

-       Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern, München, Stellungnahme vom 13.03.2015

-       Regierung von Oberbayern, Höhere Planungsbehörde, München, Schreiben vom 30.03.2015

-       Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 10, München, Schreiben vom 13.03.2015

-       Regionaler Planungsverband München, E-Mail vom 08.04.2015

-       Staatliches Bauamt Weilheim i.OB, Stellungnahme vom 11.03.2015

-       Wasserwirtschaftsamt Weilheim i.OB, Schreiben vom 20.04.2015

 

3.0 Stellungnahmen ohne Äußerungen bzw. Einwände:

 

-       Amt für ländliche Entwicklung, München

-       Amt für Landwirtschaft und Forsten, Fürstenfeldbruck

-       Bayerischer Bauernverband, Landsberg am Lech

-       Bischöfliche Finanzkammer,  Augsburg

-       Gemeinde Altenstadt

-       Gemeinde Fuchstal

-       Gemeinde Hohenfurch

-       Gemeinde Osterzell

-       Gemeinde Schwabsoien

-       Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, München

-       Katholisches Pfarramt Denklingen

-       Kreisheimatpflegerin, Dr. Heide Weisshaar-Kiem, Landsberg am Lech

-       Landratsamt Landsberg am Lech, Abt. Gesundheit und Prävention, Landsberg am Lech

-       Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde, Landsberg am Lech

-       Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde, Landsberg am Lech

-       Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde, Landsberg am Lech

-       Markt Kaltental

-       Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern, München

-       Regierung von Oberbayern, Höhere Planungsbehörde, München

-       Regionaler Planungsverband München

-       Staatliches Bauamt Weilheim i.OB

 

4.0  Stellungnahmen mit Hinweisen, Anregungen und/oder Einwänden:

 

4.1      Handwerkskammer für München und Oberbayern, München

Folgende Anmerkungen bringt die Handwerkskammer für München und Oberbayern vor:

„Im Rahmen der Planungen sollte sichergestellt werden, dass angrenzende bestandskräftig genehmigte gewerbliche Nutzungen in ihrem ordnungsgemäßem Betrieb und Wirtschaften auch im Hinblick auf ihre Weiterentwicklungsmöglichkeiten nicht eingeschränkt oder gar gefährdet werden. Dies gilt insbesondere im Kontext der von den Betrieben ausgehenden, betriebsüblichen Emissionen (Lärm, Geruch, etc.) einschließlich des zugehörigen Betriebsverkehrs.

Darüber hinaus hat die Handwerkskammer für München und Oberbayern keine weiteren Anmerkungen.“

 

Folgende Gewerbebetriebe befinden sich in der weiteren Umgebung des Planungsgebietes:

o   Ebner Max, Weihertalstr. 17, Dienhausen (Elektroinstallation, Elektrohandel usw.)

o   Ebner Helmut, Weihertalstr. 17, Dienhausen (Handwerkerservice, Elektrohandel)

o   Bauer Ludwig, Molkereistr. 1, Dienhausen (Dienstleistungen in der Landwirtschaft, Hausmeistertätigkeit)

o   Hefele Wolfgang, Weihertalstr. 14, Dienhausen (Blumendekoration)

 

Von einer Einschränkung oder gar Gefährdung dieser Gewerbe ist nicht auszugehen.

 

     Beschluss:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst, da keine gewerblichen Nutzungen vorhanden sind, die von einer Einschränkung oder Gefährdung betroffen sind.

Abstimmungsergebnis 15 : 0

 

4.2      Landratsamt Landsberg am Lech, Sg. „Kreiseigener Tiefbau“, Landsberg am Lech

Folgende Anmerkungen werden vorgebracht:

„Bitte um Festschreibung der im Bebauungsplan dargestellten direkten Zufahrtssituation zur Kreisstraße durch eine der folgenden Varianten:

-       Verbot der Zufahrt außerhalb der dargestellten Zufahrt mit dem entsprechenden Planzeichen

-       Aufnahme folgender Festsetzung: Auf die Kreisstraße darf nur vorwärts ausgefahren werden; ggf. ist auf dem Baugrundstück eine befestigte Wendemöglichkeit anzulegen.

 

     Beschlussvorschlag A:

 

Die Zufahrtssituation wird durch ein entsprechendes Planzeichen geregelt, welches die Zufahrt außerhalb der dargestellten Zufahrt verbietet.

 

Abstimmungsergebnis 15 : 0

 

Beschlussvorschlag B:

 

Es wird folgende Festsetzung aufgenommen:

Auf die Kreisstraße darf nur vorwärts ausgefahren werden; ggf. ist auf dem Baugrundstück eine befestigte Wendemöglichkeit anzulegen.

 

Abstimmungsergebnis 0 : 15 (abgelehnt)

 

4.3      Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Abfallbehörde, Landsberg am Lech

 

Folgende Anmerkungen werden vorgebracht:

„In ca. 40 m Entfernung zum Geltungsbereich befindet sich eine grundsätzlich gefahrenverdächtige Altdeponie auf dem Grundstück Fl.Nr. 101 Gemarkung Dienhausen, die mit ABuDIS-Nr. 18100008 im Altlastenkataster des Landkreises Landsberg am Lech erfasst ist. Aufgrund des relativ geringen Abstandes zum geplanten Wohngebiet kann eine Beeinträchtigung durch migrierende Deponiegase nicht ausgeschlossen werden. Im Vorfeld des Bebauungsplanverfahrens sind diesbezügliche Gefährdungsabschätzungen durch einen Sachverständigen in Abstimmung mit der Bodenschutzbehörde vorzunehmen.“

    

     Beschluss:

     Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Gefährdungsabschätzungen hinsichtlich von gefahrenverdächtigen Altlasten und dadurch eventuellen Beeinträchtigungen durch migrierende Deponiegase werden durch einen Sachverständigen vorgenommen und mit der Bodenschutzbehörde abgestimmt.

Abstimmungsergebnis 15 : 0

 

4.4      Lechwerke AG, Augsburg

Die LEW AG bringt folgende Anmerkungen vor:

„Im Norden und Westen an den Geltungsbereich anschließenden Verkehrsflächen verlaufen diverse Kabelleitungen der Lechwerke AG. Diese sind aus einem Kabellageplan M = 1:500 zu entnehmen. Der Schutzbereich der Kabelleitungen beträgt 1 m beiderseits der Kabeltrasse.

Die Stromversorgung ist über das bestehende Versorgungsnetz oder bei Bedarf durch entsprechenden Netzerweiterungsmaßnahmen gesichert. Die geplanten Neubauten werden nach entsprechender Erweiterung an das Versorgungsnetz mit Erdkabel angeschlossen.“

SKMBT_C36415051108350_0001

 

Beschluss:

Die Hinweise und der beiliegende Kabellageplan werden zur Kenntnis genommen und in die Planung eingearbeitet.

Abstimmungsergebnis 15 : 0

 

4.5      Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 10, München

 

Die Regierung von Oberbayern bringt zur Sicherstellung des Brandschutzes Hinweise vor, die durch die Gemeinde zu berücksichtigen sind. Die nachfolgend angegebenen allgemeinen Belange sind zu überprüfen und bei Bedarf im Benehmen mit dem Kreisbrandrat durchzuführen.

1.     Das Hydrantennetz ist nach dem Merkblatt Nr. 1.8/5, Stand 08.2000 des Bay­er. Landesamts für Wasserwirtschaft bzw. nach den Technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) - Arbeitsblätter W 331 und W 405 - auszubauen. Gegebenenfalls ist der Löschwasserbedarf nach dem Ermittlungs- und Richtwertverfahren des ehem. Bayer. Landesamts für Brand- und Katastrophenschutz zu ermitteln. Punkt 1.3 „Löschwasserversorgung" der VollzBekBayFwG ist zu beachten. Der Hydrantenplan ist vom Kreisbrandrat gegenzuzeichnen.

2.     Die öffentlichen Verkehrsflächen sind so anzulegen, dass sie hinsichtlich der Fahrbahnbreite, Kurvenkrümmungsradien usw. mit den Fahrzeugen der Feu­erwehr jederzeit und ungehindert befahren werden können. Die Tragfähigkeit muss dazu für Fahrzeuge bis 16 t (Achslast 10 t) ausgelegt sein. Hierzu wird auch auf die DIN 14 090 „Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken" ver­wiesen.

Es muss insbesondere gewährleistet sein, dass Gebäude ganz oder mit Teilen in einem Abstand von höchstens 50 m von den öffentlichen Verkehrsflächen erreichbar sind.

Bei Sackgassen ist darauf zu achten, dass die sog. „Wendehammer" auch für Feuerwehrfahrzeuge benutzbar sind. Zur ungehinderten Benutzung ist ein Wendeplatzdurchmesser von mind. 18 m, für Feuerwehreinsätze mit einer Drehleiter DL(K) 23-12 ein Durchmesser von mind. 21 m erforderlich. Gege­benenfalls sind Verkehrsbeschränkungen (Halteverbot) zu verfügen.

3.     Aus Aufenthaltsräumen von nicht zu ebener Erde liegenden Geschossen muss die Rettung von Personen über zwei voneinander unabhängige Rettungswege gewährleistet sein. Bei baulichen Anlagen ohne besondere Art und Nutzung und einer Bauhöhe unterhalb der Hochhausgrenze kann der zweite Rettungs­weg auch über die Leitern der Feuerwehr sichergestellt werden, wenn die Feuerwehr über das erforderliche Rettungsgerät (z.B. Drehleiter DL(K) 23-12 o.ä.) verfügt. Sofern innerhalb der Hilfsfrist von 10 Minuten der zweite Ret­tungsweg über entsprechend ausreichende Leitern der Feuerwehr nicht si­chergestellt werden kann, sind zwei voneinander unabhängige bauliche Ret­tungswege (notwendige Treppen) erforderlich.

4.     Bei Aufenthaltsräumen im Dachgeschoss müssen die notwendigen Fenster mit Leitern der Feuerwehr direkt anleiterbar sein (zweiter Rettungsweg).

Im Übrigen wird auf die "Planungshilfen für die Bauleitplanung", Fassung 2012/2013, herausgegeben von der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern verwiesen, insbesondere auf den Abschnitt II 3 Nr. 32 - Brandschutz-.

 

Beschluss:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und durch die Gemeinde berücksichtigt.

Die allgemeinen Belange werden überprüft und bei Bedarf im Benehmen mit dem Kreisbrandrat durchgeführt.

Abstimmungsergebnis 15 : 0

 

4.6      Wasserwirtschaftsamt Weilheim i.OB

 

Zur genannten Flächennutzungs- sowie Bebauungsplanänderung nimmt das Wasserwirtschaftsamt Weilheim als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung:

 

1.     Beabsichtigte eigene Planungen und Maßnahmen

           Planungen oder Maßnahmen des Wasserwirtschaftsamtes Weilheim liegen im Bereich der Flächennutzungsplanänderung derzeit nicht vor.

 

2.     Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit

Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit liegen nicht vor.

 

3.     Fachliche Informationen und Empfehlungen

3.1.     Grundwasser

Im Umgriff des Bebauungsplanes sind keine Grundwassermessstellen des Landesgrundwasserdienstes oder Messstellen Dritter vorhanden. Genaue Aussagen über den Grundwasserflurabstand oder Schichtwasservorkommen können daher nicht getroffen werden.

Die Erkundung des Baugrundes obliegt grundsätzlich dem jeweiligen Bauherren, der sein Bauwerk bei Bedarf gegen auftretendes Grund- oder Hangschichtenwasser sichern muss.

Sollte wider Erwarten Grundwasser aufgeschlossen werden, ist das Landratsamt Landsberg zu benachrichtigen, um ggf. wasserrechtliche Verfahren einzuleiten.

Falls Stoffe in den Grundwasserschwankungsbereich eingebracht werden, z.B. Kellerausbau, oder das Grundwasser aufgestaut bzw. umgeleitet wird, z.B. Bauwasserhaltung, ist dies dem Landratsamt Landsberg mitzuteilen um ggf. wasserrechtliche Verfahren einzuleiten.

Entsprechende Informationen finden Sie auf der Homepage des Wasserwirtschaftsamtes Weilheim im Bereich Service/Veröffentlichungen.

 

3.2.     Lage zu Gewässern

Oberirdische Gewässer werden durch das Vorhaben nicht berührt.

 

3.3.     Altlastenverdachtsflächen

Im Bereich der geplanten Flächennutzungsplanänderung der Gemeinde sind keine Grundstücksflächen im Kataster gem. Art. 3 Bayer. Bodenschutzgesetz (BayBodSchG), Stand 14. April 2015 aufgeführt, für die ein Verdacht auf Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen besteht.

Dem Amt liegen keine Informationen über weitere Altlasten oder Verdachtsflächen in diesem Bereich vor. Ob geplant ist, bei der Fortschreibung des Katasters Flächen aufzunehmen, die im Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung liegen, ist beim zuständigen Landratsamt zu erfragen.

Mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes bzgl. Des Vorgehens bei organoleptischen Auffälligkeiten besteht Einverständnis.

 

3.4.     Wasserversorgung

Sämtliche Neubauten sind an die zentrale Wasserversorgungsanlage anzuschließen. Die hierzu erforderliche Wasserverteilung ist so auszuführen, dass ausreichende Betriebsdrücke und auch die Bereitstellung von Löschwasser im Brandfall über die öffentliche Anlage gewährleistet sind.

 

3.5.     Abwasserentsorgung

Sämtliche Bauvorhaben sind vor Bezug an die zentrale Abwasseranlage anzuschließen.

 

Das öffentliche Kanalnetz ist entsprechend den technischen Regeln (DIN EN 752) zu erstellen und zu betreiben.

Mit dem Bebauungsplan besteht aus abwassertechnischer Sicht Einverständnis, da alle Neubauten an die gemeindliche Kanalisation angeschlossen werden.

 

3.6.     Niederschlagswasserbeseitigung

Das vorgelegte Konzept zur Niederschlagswasserbeseitigung sieht vor, Niederschlagswas­ser vorwiegend breitflächig zu versickern. Auch wurden hierfür vorgesehene Flächen im Bebauungsplan eingezeichnet. Dies wird aus wasserwirtschaftlicher Sicht begrüßt.

Falls das Niederschlagswasser gezielt gesammelt und zielgerichtet einer Versickerungsanlage zugeführt wird, sind Benutzungstatbestände gegeben. Bei Einhaltung der Anforderungen der NWFreiV bei Versickerung kann die Beseitigung erlaubnisfrei erfolgen. Falls die Anforderungen nicht eingehalten werden, sind entsprechende Anträge im Landratsamt Lands-berg einzureichen.

Entsprechende Informationen finden Sie auf der Homepage des Wasserwirtschaftsamt Weilheim im Bereich Service/Veröffentlichungen.

Bezüglich der Flächenversiegelung wird folgender Textbaustein für Bebauungspläne empfohlen:

„Der Versiegelung des Bodens ist entgegenzuwirken. Garagenzufahrten, Park- und Stellplätze sind als befestigte Vegetationsflächen (Schotterrasen, Pflasterrasen, Rasengittersteine etc.) oder mit versickerungsfähigen Pflasterdecken auszuführen."

 

4.     Zusammenfassung

           Unter Beachtung o. g. Auflagen bestehen keine Bedenken gegen die vorliegende Flächennutzungsplanänderung.

Es wird gebeten, dem Wasserwirtschaftsamt nach Abschluss des Verfahrens eine Ausfertigung des rechtskräftigen Bebauungsplanes zu übermitteln.

Das Landratsamt Landsberg erhält eine Kopie des Schreibens.

 

 

           Beschluss:

 

Die fachlichen Informationen und Empfehlungen werden in die Planunterlagen aufgenommen.

Abstimmungsergebnis 15 : 0

 

5.0      Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung

 

Aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung liegen folgende Anregungen vor.

 

           5.1.     Gast Klaus und Renate

Folgende E-Mail von Klaus und Renate Gast ging am 17.04.2015 bei der Gemeinde ein:

 

„wie im Anhang zu sehen; wünschen wir am Bebauungsplan Molkereistraße folgende Änderungen:

           - Garage

           - Stellplatz vor der Garage vergrößern

           - Dachverlängerung des Wohnhauses

           - Gastank an die Grundstücksgrenze

 

           Mit positiver Erwartung

           Klaus und Renate Gast“

           SKMBT_C36415051108380_0001 (2)

 

Aus städtebaulicher Sicht merkt der planende Architekt Folgendes an:

 

1)     zur Verlegung des Stellplatzes auf die Südseite des Wendehammers:

 

o   keine Einwendungen, liegt innerhalb der Baugrenzen und ist allgemein zulässig;

o   im Gegenzug: Entfall der St-Fläche auf der Westseite

2)  zur Garage:

o   im Bereich der verlegten Garage (innerhalb der Baugrenzen) entfällt noch der dargestellte Baum

3)     zum Gastank:

o   Der Gastank kann mit einer textlichen Regelung, allgemein gültig im Bebauungsplan, legitimiert werden (Fläche ca. 7,50 qm (zul.: ca. 10 qm als Nebenanlage)

Alle dargestellten Baukörper sind lediglich unverbindliche Vorschläge; maßgeblich allein sind die Baugrenzen - und wo festgesetzt - die Flächen für Ga/St; innerhalb der Baugrenzen sind St/Ga immer allgemein zulässig.

 

Beschluss:

Den Wünschen der Bauherren wird Rechnung getragen. Die Vorschläge der Ehegatten Gast sind in der Planung zu berücksichtigen.        

Abstimmungsergebnis 15 : 0

 

     5.2.     Klein Beatrix und Peter

 

Mit Schreiben vom 18.04.2015 beantragen Beatrix und Peter Klein die Verrückung des letzten Baukörpers um ca. 3 m nach Westen und Anpassung der Bauhöhe an das südlich davor liegende Gebäude und damit die Ortsrandgrenze abzurunden. Folgendes Schreiben ist hierzu am 18.04.2015 eingegangen:

 

„Sehr geehrter Herr Bürgermeister,

sehr geehrte Damen und Herren des Gemeinderates,

 

wir haben mit einem Tropfen der Traurigkeit von dem geplanten Bebauungsplan in Dienhausen im Talblick (Bebauungsplan Molkereistrasse) Kenntnis genommen.

Da sich die zu bebauenden Grundstücke nach Osten verrückt haben, wäre es unser Anliegen, zu prüfen ob es nicht möglich wäre, den letzten uns gegenüberliegenden Baukörper etwas (ca. 3 m) nach Westen zu verrücken, und in die Bauhöhe dem südliche davor liegenden Gebäude anzupassen, und damit die Orts-Rand-Grenze abzurunden.

Wir bedanken uns für die Planung der Ausgleichsfläche, und hoffen auf eine wohlwollende uns entgegenkommende Entscheidung.

 

Mit besten Grüßen

Beatrix und Peter Klein“

 

Beschluss:

Die Einwände der Eheleute Klein können in der Bauleitplanung nicht berücksichtigt werden. Die Überlegungen zur Gestaltung und Bauplatzeinteilung waren sehr langwierig. Hier wurde ohnehin schon auf die Wünsche der Eheleute Klein eingegangen und eine Verrückung nach Westen vorgenommen. Ein noch weiteres Abrücken in Richtung Westen würde dem Gesamtgefüge aus den Interessen der Ehegatten Klein und den Interessen der Grundstückseigentümer im Baugebiet abträglich sein.

 

Abstimmungsergebnis 14 : 1