Beschluss:

 

Die Gemeinde Denklingen verweigert aufgrund der Tatsache das gemeindliche Einvernehmen (§ 36 BauGB), dass sich das Vorhaben bei einer Gesamtschau von Nutzungsmaß, Standort und Bauweise und unter Berücksichtigung des Gebots der Rücksichtnahme nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Eine geradezu herbeidiskutierte Möglichkeit des Einfügens „ausnahmsweise“ kann nicht dazu geeignet sein, die gemeindliche Planungshoheit außer Kraft zu setzen. Das gilt auch für den angeblich reduzierten Landverbrauch im Außenbereich, wozu gerade dieses Grundstück nicht geeignet ist. Im Fall der mehrfach angekündigten Einvernehmensersetzung wird die Gemeinde Denklingen verwaltungsgerichtliche Klage erheben.