Beschluss:

 

Die textlichen Festsetzungen zum Immissionsschutz unter Punkt 9. sind, wie in der Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde vom 06.06.2014 formuliert, zu aktualisieren und die Flächen, auf denen die Emissionskontingente verteilt werden, in der Planzeichnung mittels einer Umrandung zu kennzeichnen.