Beschluss:

 

Da die Grundzüge der Planung durch die Änderung der Planunterlagen, die durch die Stellungnahme der Unteren Immssionsschutzbehörde bedingt war, nicht berührt wird, ist die Wiederholung der Einholung von Stellungnahmen von der Öffentlichkeit und von den berührten Trägern öffentlicher Belange nicht mehr notwendig. Der Gemeinderat beschließt deshalb gemäß des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches – BauGB – und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern – GO – die Ausfertigung der zweiten Änderung des Bebauungsplans „Wernher-von-Braun-Straße“ einschließlich Festsetzungen und Begründung in der Fassung vom 09.07.2014 als Satzung.