Sitzung: 09.07.2014 Gemeinderat
Vorlage: 01/014/0115
Beschluss:
Die erneuten und gleichlautenden Einwendungen der Höheren Landesplanungsbehörde und des Landratsamtes Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde werden zur Kenntnis genommen.
Die zweiundzwanzigste Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich Netzgärten-Ost hat den Zweck, das vorhandene Baugebiet Netzgärten im Osten nochmals gering zu erweitern und hierfür eine Wohnbaufläche darzustellen einschließlich Ortsrandeingrünung.
Die bestehende straßenmäßige Erschließung kann genutzt werden, ebenso ist der Anschluss an Kanal, Wasser und Strom günstig möglich. Unwirtschaftliche Aufwendungen hinsichtlich der Erschließung werden vermieden.
Die neue Baufläche schließt an die bestehenden bereits bebauten Flächen
an. Eine zeilenfömige Erweiterung in den Außenbereich über die Darstellungen
der zweiundzwanzigste Flächennutzungsplanänderung ist nicht zu befürchten, da
der Flächenumfang eng begrenzt ist und weitere nach außen gehende
Baumöglichkeiten nicht bestehen.
Eine weitere Heranrückung der Neubauten im Osten nach Westen ist nach
Überprüfung leider nicht möglich, da die Grundbesitzverhältnisse dies nicht
gestatten und eine Enteignung z.B. eines denkbaren Streifens von ca. 7 m (=
Tl.Fl.Nr.605/2 im Norden und Tl.Fl.Nr. 605/4 im Süden; bereits genutzt von
605/4) nach den geltenden Gesetzen nicht möglich ist (Art. 14 GG).
Aufgrund der 2-Geschossigkeit des geplanten Vorhabens wäre auch eine
nähere Heranführung des geplanten Gebäudes an den etwas niedrigeren Bestand
städtebaulich und gestalterisch durchaus auch problematisch, da dies letztlich
doch eher zu städtebaulich bzw. bodenrechtlich relevanten Spannungen führen
könnte.
Das Baugebiet liegt in keinem Schwerpunktgebiet des Naturschutzes nach
dem Arten- und Biotopschutzprogramm (ABSP) für den Landkreis Landsberg am Lech.
Kartierte Biotope im Sinne der bayerischen
Biotopkartierung oder nach § 30 BNatSchG geschützte Biotope liegen im
Geltungsbereich nicht vor.
Schutzgebiete für Natur und Landschaft oder
Grundwasserschutz sind durch den Geltungsbereich nicht betroffen.
Natura 2000-Gebiete, geschützt gem.
Richtlinie 92/43/EWG (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) und gem. Richtlinie
79/409/EWG (Vogelschutzrichtlinie) liegen im Untersuchungsbereich und im
Wirkraum nicht vor.
Alternativstandorte für die
Baulandausweisung:
Gleichwertige oder bessere Alternativstandorte im Siedlungsbereich von
Denklingen sind nicht vorhanden: Zum einen sind einzelne städtebaulich mögliche
Alternativstandorte nicht realisierbar, da diese Flächen vom Grundeigentum für
den Bauherrn nicht erwerbbar sind. Zum anderen ist es in Denklingen durchaus
ortsplanerisch wünschenswert, dass nicht alle Freiflächen im Ortsgefüge der
Bebauung zugeführt werden, sondern diese erhalten und das Ortsbild auch weiter
prägen sollen.
Der Bauherr hat dies im Vorfeld der Planung umfangreich versucht, aber
keinen alternativen Standort gefunden, der in einem unmittelbar nach § 34
Baugesetzbuch bebaubaren Bereich liegen würde.
Die Realisierung des
Vorhabens wäre innerörtlich auch aus gestalterischen Gründen nicht gleichwertig
zweckmäßig, da das neue Wohnhaus durch seine städtebaulich-gestalterische
Ausformung am geplanten Standort mit genügend Umfeld geplant wird. Insofern
gibt die Gemeinde Denklingen der Baufreiheit an dem etwas exponierten Standort
den Vorrang vor der ohnehin nicht machbaren innerörtlichen Ansiedlung, die
letztlich auch nicht mit weniger Flächen auskommen würde.
Auf den Umweltbericht in Ziff. 9.4 „Alternative Planungsmöglichkeiten“ wird
ausdrücklich Bezug genommen, zumal die dortigen Ausführungen insoweit geändert
werden müssen, dass in Denklingen und Epfach keine neuen Wohnbauflächen vorhanden
sind. Die Gemeinde Denklingen hat in den letzten Jahren 2 Bebauungspläne für
Wohnen erlassen; in diesen beiden Bebauungsplänen „An den Linden“ in Denklingen
und „Eichat“ in Epfach gibt leider es kein einziges Grundstück mehr, schon gar
nicht ein vergleichbar großes.
Um das Vorhaben aber noch besser in das Orts- und Landschaftsbild
einzubinden, wird auf die Festsetzung der Mauer als Einfriedung insgesamt
verzichtet. In der Satzung wird daher die entsprechende Formulierung in Ziff.
A.15 ersatzlos gestrichen.
Die Untere Naturschutzbehörde hat keine Anregungen vorgebracht, so dass
aus naturschutzfachlichen Gründen und im Hinblick auf das Orts- und
Landschaftsbild Zustimmung vorausgesetzt werden kann.
Die Begründung zur zweiundzwanzigsten Flächennutzungsplanänderung wird
betreffend die Alternativstandorte noch ergänzt. Im Rahmen des nachfolgenden
Bebauungsplanes entfällt die Nutzungsgrenze auf der Westseite des geplanten
Neubaus, so dass der nachfolgende Bebauungsplan dann insgesamt als
qualifizierter Plan festgelegt ist.
Im Rahmen des nachfolgenden Bebauungsplans werden noch Hinweise in die Satzung eingearbeitet zur Nutzung
regenerativer Energien bzw. Energieeffizienz.
Abschließende Abwägung für die Darstellung der Baufläche und die
Festsetzung des Baurechtes:
Weder die zuständige Untere
Naturschutzbehörde noch die Untere Bauaufsichtsbehörde am Landratsamt Landsberg
am Lech haben grundsätzliche Bedenken vorgebracht Weder sind festgelegte Schutzgebiete der Natur betroffen, noch sind die
Denkmäler oder deren Nähebereich tangiert. Wasserschutzgebiete sind ebenfalls
nicht betroffen, ebenso ist das Gebiet kein Überschwemmungsgebiet oder
wassersensibles Gebiet. Immissionen der Landwirtschaft durch z.B. nahe liegende
Intensivtierhaltungen sind nicht vorhanden, ebenso keine Belastungen durch
Autobahnen, Staats- oder Bundesstraßen. Dass die geordnete Ausweisung und
Festsetzung eines Wohnhauses in direktem Anschluss an eine bestehende
Wohnbebauung mehr als geringfügig gegen „Ziele der Raumordnung und
Landesplanung“ verstößt, ist schwerlich nachvollziehbar, geschweige denn
durchgreifend bei der verfassungsgemäß für die Bauleitplanung gem. Art. 28 GG
und Art. 82 der BV der Kommune zugestandenen Planungshoheit. Private Belange
aus der Öffentlichkeit oder von Nachbarn werden nicht vorgebracht.
Gleichwertige oder bessere Alternativstandorte im Siedlungsbereich von
Denklingen sind nicht vorhanden: Zum einen sind einzelne städtebaulich mögliche
Alternativstandorte nicht realisierbar, da diese Flächen vom Grundeigentum für
den Bauherrn nicht erwerbbar sind. Zum anderen ist es in Denklingen durchaus
ortsplanerisch wünschenswert, dass nicht alle Freiflächen im Ortsgefüge der
Bebauung zugeführt werden, sondern diese erhalten und das Ortsbild auch weiter
prägen sollen.
Als Abwägungsergebnis im Sinne des § 1 Abs. 7 Baugesetzbuch ist daher festzuhalten, dass aus Sicht der Gemeinde Denklingen die öffentlichen Belange gegeneinander und untereinander mit den privaten Belangen des Bauwilligen gerecht abgewogen sind.