Beschluss:

 

Die Errichtung und der Betrieb des geplanten Bürger- und Vereinszentrums wird als Betrieb gewerblicher Art „Bürger- und Vereinszentrum" geführt. Die Vermietung der zu dem Betrieb gewerblicher Art gehörenden Sportanlagen an die Vereine sowie die Vermietung der Gaststätte erfolgen umsatzsteuerpflichtig.