Sitzung: 02.12.2015 Gemeinderat
Vorlage: 01/2015/0431
Beschluss:
1.0 In den genannten Verfahren wurden folgende Träger öffentlicher
Belange beteiligt:
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Amt für ländliche Entwicklung, München
-
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Fürstenfeldbruck
-
Bayerischer Bauernverband, Kaufbeuren
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Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Referat B Q, München
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Immobilien Freistaat Bayern, Regionalvertretung München
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Bischöfliche Finanzkammer, Augsburg
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Bund Naturschutz, Kreisgruppe Landsberg am Lech
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Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Geschäftsbereich
Verwaltungsaufgaben, Nürnberg
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DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung München
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Deutsche Post, Immobilienservice GmbH, München
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Deutsche Telekom Technik GmbH, Technik Niederlassung Süd, Kempten
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Gemeinde Altenstadt
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Gemeinde Apfeldorf
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Gemeinde Bidingen
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Gemeinde Fuchstal
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Gemeinde Hohenfurch
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Gemeinde Kinsau
-
Gemeinde Osterzell
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Gemeinde Reichling
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Gemeinde Schwabsoien
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Gemeinde Vilgertshofen
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Handwerkskammer für München und Oberbayern, München
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Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, München
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Katholisches Pfarramt Denklingen
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Katholisches Pfarramt Epfach
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Kreishandwerkerschaft, Landsberg am Lech
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Kreisheimatpflegerin, Dr. Heide Weißhaar-Kiem, Landsberg am Lech
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Kreisjugendring Landsberg am Lech
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Landesbund für Vogelschutz Bayern e.V., Schondorf am Ammersee
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Landratsamt Landsberg am Lech, Abt. Gesundheit und Prävention,
Landsberg am Lech
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Landratsamt Landsberg am Lech, Kreisjugendamt, Landsberg am Lech
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Landratsamt Landsberg am Lech, Sg. „Kreiseigener Tiefbau“, Landsberg am
Lech
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Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Abfallbehörde, Landsberg am Lech
-
Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde, Landsberg am
Lech
-
Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde,
Landsberg am Lech
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Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde, Landsberg am
Lech
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E.ON Wasserkraft GmbH, Werksleitung Lech, Landsberg am Lech
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Lechwerke AG, Augsburg
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Markt Kaltental
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Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München
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Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern, München
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Regierung von Oberbayern, Höhere Planungsbehörde, München
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Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 10, München
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Regionaler Planungsverband München
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Staatliches Bauamt Weilheim i.OB
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Vermessungsamt Landsberg am Lech
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Wasserwirtschaftsamt Weilheim i.OB
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Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der
Bundeswehr, Bonn
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Zweckverband zur Abwasserbeseitigung der Fuchstalgemeinden, Denklingen
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Zeller Erika
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Unsin Tamara
-
Liebermann Franz
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F.X. Schießl GmbH
- Gast Klaus und Renate
- Sporer Thomas und Gabriele
- Günther Maik und Nadine
2.0 Folgende Stellungnahmen sind bei der Gemeinde Denklingen
eingegangen:
-
Amt für ländliche Entwicklung, München, Schreiben vom 17.08.2015
-
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Fürstenfeldbruck, E-Mail
vom 26.08.2015
-
Bayerischer Bauernverband, Kaufbeuren, Stellungnahme vom 17.09.2015
-
Bischöfliche Finanzkammer, Augsburg, Schreiben vom 13.08.2015
-
DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung München, Schreiben vom
26.08.2015
-
Gemeinde Altenstadt, Stellungnahme vom 18.08.2015
-
Gemeinde Bidingen, Stellungnahme vom 14.08.2015
-
Gemeinde Fuchstal, Stellungnahme vom 17.08.2015
-
Gemeinde Hohenfurch, Stellungnahme vom 18.08.2015
-
Gemeinde Osterzell, Stellungnahme vom 20.08.2015
-
Gemeinde Schwabsoien, Stellungnahme vom 18.08.2015
-
Handwerkskammer für München und Oberbayern, München, Schreiben vom
01.09.2015
-
Katholisches Pfarramt Denklingen, E-Mail vom 24.08.2015
-
Landratsamt Landsberg am Lech, Sg. „Kreiseigener Tiefbau“, Landsberg am
Lech, Stellungnahme vom 18.09.2015
-
Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Abfallbehörde, Landsberg am Lech,
Stellungnahme vom 22.10.2015
-
Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde, Landsberg am
Lech, Stellungnahme vom 21.09.2015
-
Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde,
Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 20.08.2015
-
Lechwerke AG, Augsburg, Stellungnahme vom 17.08.2015
-
Regierung von Oberbayern, Höhere Planungsbehörde, München, Schreiben
vom 24.08.2015
-
Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 10, München, Schreiben vom
13.08.2015
-
Regionaler Planungsverband München, E-Mail vom 25.08.2015
-
Staatliches Bauamt Weilheim i.OB, Stellungnahme vom 20.08.2015
-
Wasserwirtschaftsamt Weilheim i.OB, Schreiben vom 23.09.2015
-
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der
Bundeswehr, Bonn, Stellungnahme vom 13.08.2015
-
Zeller Erika, Schreiben vom 22.09.2015
3.0
Stellungnahmen ohne Äußerungen bzw. Einwände:
-
Amt für ländliche Entwicklung, München, Schreiben vom 17.08.2015
-
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Fürstenfeldbruck, E-Mail
vom 26.08.2015
-
Bayerischer Bauernverband, Kaufbeuren, Stellungnahme vom 17.09.2015
-
Bischöfliche Finanzkammer, Augsburg, Schreiben vom 13.08.2015
-
DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung München, Schreiben vom
26.08.2015
-
Gemeinde Altenstadt, Stellungnahme vom 18.08.2015
-
Gemeinde Bidingen, Stellungnahme vom 14.08.2015
-
Gemeinde Fuchstal, Stellungnahme vom 17.08.2015
-
Gemeinde Hohenfurch, Stellungnahme vom 18.08.2015
-
Gemeinde Osterzell, Stellungnahme vom 20.08.2015
-
Gemeinde Schwabsoien, Stellungnahme vom 18.08.2015
-
Katholisches Pfarramt Denklingen, E-Mail vom 24.08.2015
-
Landratsamt Landsberg am Lech, Sg. „Kreiseigener Tiefbau“, Landsberg am
Lech, Stellungnahme vom 18.09.2015
-
Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde, Landsberg am
Lech, Stellungnahme vom 21.09.2015
-
Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde,
Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 20.08.2015
-
Regionaler Planungsverband München, E-Mail vom 25.08.2015
-
Staatliches Bauamt Weilheim i.OB, Stellungnahme vom 20.08.2015
-
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der
Bundeswehr, Bonn, Stellungnahme vom 13.08.2015
4.0
Stellungnahmen mit Hinweisen, Anregungen und/oder Einwänden:
4.1 Handwerkskammer für München
und Oberbayern, München, Schreiben vom 01.09.2015
Die Handwerkskammer für München und Oberbayern verweist auf die
Stellungnahme vom 14.04.2015. Diese hat weiterhin Gültigkeit und ist nochmals
zu betrachten.
Folgendes wurde in der Stellungnahme vom 14.04.2015 vorgebracht:
„Im Rahmen der Planungen sollte sichergestellt werden, dass angrenzende
bestandskräftig genehmigte gewerbliche Nutzungen in ihrem ordnungsgemäßem
Betrieb und Wirtschaften auch im Hinblick auf ihre
Weiterentwicklungsmöglichkeiten nicht eingeschränkt oder gar gefährdet werden.
Dies gilt insbesondere im Kontext der von den Betrieben ausgehenden,
betriebsüblichen Emissionen (Lärm, Geruch, etc.) einschließlich des zugehörigen
Betriebsverkehrs.“
Mit Beschluss vom 20.05.2015 wurden die Hinweise zur Kenntnis genommen.
Eine Änderung der Planung wurde nicht veranlasst, da keine gewerblichen
Nutzungen vorhanden sind, die von einer Einschränkung oder Gefährdung betroffen
sind.
Folgende Gewerbebetriebe befinden sich in der
weiteren Umgebung des Planungsgebietes:
- Ebner Max,
Weihertalstr. 17, Dienhausen (Elektroinstallation, Elektrohandel usw.)
- Ebner Helmut,
Weihertalstr. 17, Dienhausen (Handwerkerservice, Elektrohandel)
- Bauer Ludwig,
Molkereistr. 1, Dienhausen (Dienstleistungen in der Landwirtschaft,
Hausmeistertätigkeit)
- Hefele Wolfgang,
Weihertalstr. 14, Dienhausen (Blumendekoration)
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt nochmals Kenntnis von den
Hinweisen der Handwerkskammer und stellt fest, dass von einer Einschränkung
oder gar Gefährdung dieser Gewerbe ist nicht auszugehen.
4.2 Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Abfallbehörde, Landsberg am
Lech, Stellungnahme vom 22.10.2015
Die Untere Abfallbehörde merkte in der Stellungnahme vom
16.03.2015 an, dass sich in ca. 40m Entfernung eine grundsätzlich
gefahrenverdächtige Altdeponie auf dem Grundstück Fl.Nr. 101, Gmkg. Dienhausen
befindet, die mit ABuDIS-Nr. 18100008 im Altlastenkataster des Landkreises
Landsberg erfasst ist. Diese Fläche war gem. Nr. 15.12 PlanzV nachrichtlich zu
kennzeichnen.
Mit der nachrichtlichen Kennzeichnung der Fläche gem. Nr. 15.12
PlanzV besteht nun durch die Untere Abfallbehörde Einverständnis.
Beschluss:
Vom Einverständnis der Unteren Abfallbehörde mit der
nachrichtlichen Kennzeichnung gem. Nr.
15.12 PlanzV hat der Gemeinderat erfahren.
4.3 Lechwerke AG,
Augsburg, Stellungnahme vom 17.08.2015
Die LEW AG verweist auf ihre Stellungnahme vom 17.03.2015. Diese hat
weiterhin Gültigkeit.
Folgendes wurde in der Stellungnahme vom 17.03.2015 vorgebracht:
„Im Norden und Westen an den Geltungsbereich anschließenden
Verkehrsflächen verlaufen diverse Kabelleitungen der Lechwerke AG. Diese sind
aus einem Kabellageplan M = 1:500 zu entnehmen. Der Schutzbereich der
Kabelleitungen beträgt 1 m beiderseits der Kabeltrasse.
Die Stromversorgung ist über das bestehende Versorgungsnetz oder bei
Bedarf durch entsprechenden Netzerweiterungsmaßnahmen gesichert. Die geplanten
Neubauten werden nach entsprechender Erweiterung an das Versorgungsnetz mit
Erdkabel angeschlossen.“
Mit Beschluss vom 20.05.2015 wurden die Hinweise und der beiliegende
Kabellageplan zur Kenntnis genommen.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt nochmals Kenntnis von den
Hinweisen der Lechwerke AG. Der Beschluss vom 20.05.2015 hat weiterhin
Gültigkeit.
4.4 Regierung von Oberbayern, Höhere Planungsbehörde, München,
Schreiben vom 24.08.2015
Die Regierung von Oberbayern als höhere
Landesplanungsbehörde gab folgende Stellungnahme ab:
„Die geplante Darstellung einer
Wohnbaufläche (ca. 0,5 ha; aktuell: Fläche für die Landwirtschaft) am
südöstlichen Ortsrand von Dienhausen wurde mit Stellungnahme vom 30.03.2015 beurteilt.
Darin wurde festgestellt, dass die Planung den Erfordernissen der Raumordnung
grundsätzlich nicht entgegensteht (vgl. LEP 3). Hingewiesen wurde auf die Lage
im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet Waldkomplexe, Hangwälder und Täler am
westlichen Lechrain (RP 14 B 11.2.2.01.1).
Im Entwurf wurden
keine landesplanerisch relevanten Änderungen vorgenommen. Insofern sind
weiterhin keine grundsätzlichen Einwände veranlasst. Aus den Planunterlagen
sollte - in der Begründung oder dokumentiert im Abwägungsprotokoll -
hervorgehen, inwiefern der regionalplanerischen Festlegung bei der
Abwägungsentscheidung über Art und Maß der Nutzung Rechnung getragen wurde. Da
sich die Planung auf die festgelegten Sicherungs- und Pflegemaßnahmen nicht
auswirkt, ist hier auf die besonders zu gewichtenden Belange des Naturschutzes
und der Landschaftspflege abzustellen (vgl. RP 14 B 11.2, G 1.2.1).
Gesamtergebnis
Die Planung steht den Erfordernissen der Raumordnung grundsätzlich
nicht entgegen.
Beschluss:
Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen.
Die Begründung wird hinsichtlich die Lage im landschaftlichen
Vorbehaltsgebiet Waldkomplexe, Hangwälder und Täler am westlichen Lechrain (RP
14 B 11.2.2.01.1) noch ergänzt; dabei wird auf das Ortsrandeingrünungskonzept
und die dort situierten Ausgleichsflächen hingewiesen.
4.5 Regierung von Oberbayern,
Sachgebiet 10, München, Schreiben vom 13.08.2015
Die Regierung von Oberbayern bringt zur Sicherstellung des
Brandschutzes Hinweise vor, die durch die Gemeinde zu berücksichtigen sind. Die
nachfolgend angegebenen allgemeinen Belange sind zu überprüfen und bei Bedarf
im Benehmen mit dem Kreisbrandrat durchzuführen.
1.
Das Hydrantennetz ist nach dem Merkblatt Nr. 1.8/5, Stand
08.2000 des Bayer. Landesamts für Wasserwirtschaft bzw. nach den Technischen
Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) -
Arbeitsblätter W 331 und W 405 - auszubauen. Gegebenenfalls ist der
Löschwasserbedarf nach dem Ermittlungs- und Richtwertverfahren des ehem. Bayer.
Landesamts für Brand- und Katastrophenschutz zu ermitteln. Punkt 1.3
„Löschwasserversorgung"
der VollzBekBayFwG ist zu beachten. Der Hydrantenplan ist vom Kreisbrandrat
gegenzuzeichnen.
2.
Die
öffentlichen Verkehrsflächen sind so anzulegen, dass sie hinsichtlich der
Fahrbahnbreite, Kurvenkrümmungsradien usw. mit den Fahrzeugen der Feuerwehr
jederzeit und ungehindert befahren werden können. Die Tragfähigkeit muss dazu
für Fahrzeuge bis 16 t (Achslast 10 t) ausgelegt sein. Hierzu wird auch auf die
DIN 14 090 „Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken" verwiesen.
Es muss insbesondere
gewährleistet sein, dass Gebäude ganz oder mit Teilen in einem Abstand von
höchstens 50 m von den öffentlichen Verkehrsflächen erreichbar sind.
Bei Sackgassen ist darauf zu achten, dass die sog.
„Wendehammer" auch für Feuerwehrfahrzeuge benutzbar sind. Zur
ungehinderten Benutzung ist ein Wendeplatzdurchmesser von mind. 18 m, für
Feuerwehreinsätze mit einer Drehleiter DL(K) 23-12 ein Durchmesser von mind. 21
m erforderlich. Gegebenenfalls sind Verkehrsbeschränkungen (Halteverbot) zu
verfügen.
3. Aus
Aufenthaltsräumen von nicht zu ebener Erde liegenden Geschossen muss die
Rettung von Personen über zwei voneinander unabhängige Rettungswege gewährleistet
sein. Bei baulichen Anlagen ohne besondere Art und Nutzung und einer Bauhöhe
unterhalb der Hochhausgrenze kann der zweite Rettungsweg auch über die Leitern
der Feuerwehr sichergestellt werden, wenn die Feuerwehr über das erforderliche
Rettungsgerät (z.B. Drehleiter DL(K) 23-12 o.ä.) verfügt. Sofern innerhalb der
Hilfsfrist von 10 Minuten der zweite Rettungsweg über entsprechend
ausreichende Leitern der Feuerwehr nicht sichergestellt werden kann, sind zwei
voneinander unabhängige bauliche Rettungswege (notwendige Treppen)
erforderlich.
4.
Bei Aufenthaltsräumen im Dachgeschoss müssen die notwendigen Fenster
mit Leitern der Feuerwehr direkt anleiterbar sein (zweiter Rettungsweg).
Im
Übrigen wird auf die "Planungshilfen für die Bauleitplanung", Fassung
2012/2013, herausgegeben von der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern
verwiesen, insbesondere auf den Abschnitt II 3 Nr. 32 - Brandschutz-.
Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und durch die Gemeinde
berücksichtigt.
Die allgemeinen Belange
werden überprüft und bei Bedarf im Benehmen mit dem Kreisbrandrat durchgeführt.
4.6 Wasserwirtschaftsamt Weilheim i.OB,
Schreiben vom 23.09.2015
Folgende Stellungnahme wurde vom Wasserwirtschaftsamt
abgegeben:
„Das
Wasserwirtschaftsamt hat bereits mit dem Schreiben vom 20.04.2015 zur 24.
Flächennutzungsplanänderung Stellung genommen.
Nun
wurde ebenfalls ein Bericht zur Bodenluftuntersuchung der in der Nähe befindlichen
Altlastenkatasterfläche-Nr: 18100008 vorgelegt. Im Zuge dieser Untersuchung
wurden vier Rammkernsondierungen bis in eine Tiefe zwischen 2,0 und 4,2 m u.
GOK abgeteuft. Dabei wurden kein (Grund- oder Hang-) Wasser angetroffen. Die
angesprochenen Bodenarten (sandige Kiese mit wechselnden Schluffanteilen)
bestätigen die unter Punkt 7.2.2 und 7.2.3 der Begründung zur 24. Änderung des
vorliegenden FNP gemachten Aussagen bezüglich des Schutzgutes Boden (sandige
Kiese) und Schutzgutes Wasser (gute Versickerungsfähigkeit) bzw. stehen dazu
nicht in Widerspruch (Grundwasserflurabstand > 5m).
Weitere Hinweise werden nicht vorgetragen.
Mit
der beabsichtigten, 24. Flächennutzungsplanänderung besteht von unserer Seite
Einverständnis.
Wir
bitten nach Abschluss des Verfahrens uns eine Ausfertigung des rechtskräftigen
gültigen Flächennutzungsplans zu übermitteln.“
Beschluss:
Das
Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes wird zur Kenntnis genommen. Nach Abschluss
des Verfahrens ist eine Ausfertigung des rechtskräftigen gültigen
Flächennutzungsplanes an das Wasserwirtschaftsamt zu übermitteln.
4.7 Zeller Erika, Schreiben vom 22.09.2015
Folgendes Schreiben von Frau Erika Zeller (mit Julian und Dominik) ging
am 22.09.2015 bei der Gemeinde ein:
Sehr geehrter Herr Kießling,
liebe
Gemeinderätinnen und Gemeinderäte,
als
Bürger der Gemeinde Denklingen möchten wir die Möglichkeit ergreifen,
Anregungen und Bedenken zur beabsichtigten Änderung des Flächennutzungsplans in
Dienhausen vorbringen zu können. Meine Familie, Dominik, Julian und ich sind
von der Änderung unmittelbar betroffen, da sich diese genau auf die
Nachbargrundstücke bezieht.
1. Bisher zeichnet sich Dienhausen durch eine lockere
und kleinflächige Bebauung der Grundstücke im Gemeindegebiet aus. Die
Grundstücke sind alle relativ groß im Verhältnis zur Bebauung. Bei der
jetzigen Änderung ist beabsichtigt, auf relativ wenig Grund eine große Anzahl
von Gebäuden zu errichten, insgesamt 11 Garagen und 5 Wohnhäuser, wobei allein
ein Wohnhaus eine Grundfläche von 165 Quadratmeter aufweist.
Die Umsetzung dieser Planung würde zu einer sehr massiven
Bebauung auf relativ geringem Grund führen, da ein großer Teil des Baugebiets
auch noch als Ausgleichsfläche vorgesehen ist, nämlich der gesamte Süd- und
Ostrand des neu zu erfassenden Baugrundstücks. Diese verstärkte und konzentrierte
Bebauung ist für Dienhausen absolut untypisch und stört das Ortsbild.
2. Nicht nach nachvollziehbar ist auch die Anordnung der
Ausgleichsflächen. Es werden hier im Osten und im Süden große Ausgleichsflächen
vorgesehen, was aber dazu führt, dass die beabsichtigte Wohnbebauung insgesamt
komprimiert wird. Hier wäre es nach unserem Verständnis viel sinnvoller, die
Gesamtgrundfläche, die als Ausgleichsfläche vorgesehen ist, für die gesamte
Bebauungssituation zugrunde zu legen und die Ausgleichsflächen zur Entzerrung
innerhalb zu nutzen. Bzw. kann ostseitig an unser Grundstück eine Ausgleichsfläche
geschaffen werden, um der „Einmauerung" rundherum entgegenzuwirken?
3.
Zudem würde durch
die beabsichtigte Bebauung keineswegs eine Abrundung des Dorfgebiets, bzw. ein
Lückenschluss erfolgen, vielmehr würde die Bebauung ohne Grund massiv
ausgeweitet. Eine Lücke ist nämlich in der fraglichen Fläche überhaupt nicht
vorhanden. Vielmehr ist es so, dass sich ein großes landwirtschaftliches
Gebäude in ausreichend großem Abstand zur angrenzenden Wohnbebauung befindet.
Durch die jetzt geplante Bebauung würde ein unmittelbarer Anschluss der
Wohnbebauung zu dem landwirtschaftlich genutzten Gebäude hergestellt, was
nicht als Ortsabrundung angesehen werden kann.
Bei Betrachtung des Luftbilds von Dienhausen wird schnell
ersichtlich, dass „Innenentwicklung vor Außenentwicklung vorrangig in Betracht
zu ziehen ist. Gleichwertige Flächen sind durchaus vorhanden. Die neue
Baufläche schließt keineswegs nahtlos an die bestehenden, bereits bebauten an.
Schließung der Lücken innerorts und eine einzeilige Bebauung scheint uns hier
sinnvoll und für alle verträglich.
4.
Es sollen hier
deutlich höhere Wandhöhen mit zwei Vollgeschossen zugelassen werden, die zusammen
mit den Firsthöhen dann einen sehr wuchtigen und übermächtigen Gesamteindruck
verursachen, insbesondere durch die Anzahl und Verdichtung der Häuser. Eine 1,5
geschossige Bauweise, analog zum schon bestehenden Bestand, wäre hier viel
verträglicher und würde dem Ortsbild und auch der Bevölkerungsstruktur von
Dienhausen viel mehr entsprechen.
5.
„. . ..die Erschließung bereits vorhanden ist. …"
lesen wir in der Begründung des Architekten. lt. Entwurf des Bebauungsplans
muss die Wasser- und Kanal-Erschließung ganz neu, entlang der Südgrenze zu
unserem Grundstück auf dem Nachbargrundstück hergestellt werden und ist noch
nicht vorhanden.
Ist aber in der Begründung damit die
Erschließung der Stromversorgung durch die LEW gemeint? Die schon mehrere Jahre
vorher installiert worden ist (4 Anschlüsse lt. Aussage des LEW-Ingenieurs)?
Ich frage mich, ist es denn Rechtens, bzw. ist das mit Einverständnis der
Gemeinde zustande gekommen, dass die LEW an ein landwirtschaftliches Grundstück
Anschlüsse verlegt zu einem Zeitpunkt, zu welchem über Bebauung noch gar nicht
verhandelt worden ist? Ich bitte euch um Aufklärung der Situation.
6.
Mülltonnen-Situation muss dringend geklärt werden. Wenn
fünf Mülltonnen bis an die Kreisstraße gebracht werden müssen, wo sollen die
stehen? Die Platzverhältnisse an der mittlerweile stark befahrenen Kreisstraße
sind sehr beengt und besonders im Winter mit Schneemaßen und Räumfahrzeug, dann
auch Autoverkehr aus dem Talblick, etc. sind hier Probleme zu erwarten.
7.
Verbreiterung der Straße in den
Talblick um mind. 1 Meter südseitig: es ist kein Meter Platz zu unserer
Grundstücksgrenze ab Asphaltierung. Was genau soll das bedeuten?
8.
Auf Einfriedungen soll verzichtet werden? Dies ist aus
unserer derzeitigen Erfahrung nur möglich, wenn sich alle an die Regeln halten:
keine freilaufenden Hunde, die durch's Grundstück laufen, Ihre Notdurft wild
verrichten und den Garten umgraben sowie keine unbefugten Zutritte von Personen
zu Grundstücken und Vergreifen an fremdem Eigentum, um nur einige Punkte zu
nennen.
9.
Des Weiteren haben wir noch folgende Frage: im
Flächennutzungsplan ist westseitig an der Kreisstraße eine Bauverbotszone
ausgewiesen bis an unsere Hausgrenze. Ist diese neu und was genau bedeutet
dies?
Wir
fühlen uns durch die derzeit geplante Bebauung richtiggehend eingemauert und in
besonderem Maße betroffen. Wir bitten Sie/euch darum, auch unsere Interessen
und Belange zu berücksichtigen. Die Planungen zum Wohle aller durchzuführen,
dass sowohl der Nutzen als auch die Lasten gerecht verteilt werden.
Wie
Ihr wisst, haben wir schwere Zeiten hinter uns und haben hier mit viel
Engagement und viel Geld versucht, uns ein ruhiges und angenehmes Zuhause zu
schaffen.
Herzlichen
Dank im Voraus für Ihre/eure Bemühungen.
Beste Grüße
Erika
Zeller mit Dominik und Julian
Beschluss:
Die Punkte 1 – 9
werden zur Kenntnis genommen und wie folgt bewertet:
zu 1.) bis 3.)
Mit der 24.
Flächennutzungsplanänderung werden die Bauflächen in direktem Anschluss an die
westlich und nördlich vorhandene Bebauung recht maßvoll erweitert.
Berücksichtigt man die Festsetzungen der parallel aufzustellenden 5. Änderung
im Gesamten, so ergibt sich bei einem Nettobauland von ca. 3.692 qm und einer
festgelegten Grundfläche von 655 qm lediglich eine Grundflächenzahl (GRZ) von
knapp 0,18; die mögliche Geschossflächenzahl (GFZ) beträgt unter
Berücksichtigung des südlichsten niedrigeren Hauses dann lediglich ca. 0,33.
Die Höchstwerte für das Wohngebiet betrügen nach der Baunutzungsverordnung 0,40
(GRZ) bzw. 1,20 (GFZ). Damit kann in jedem Fall eine angepasste lockere
Ortsrandbebauung gesichert werden.
Das grünordnerische Konzept und insbesondere die Ausgleichsflächen
stellen eine harmonische Einbindung in das schöne Dienhauser Tal sicher.
Aufgrund der Lage des Baugebietes im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet
Waldkomplexe, Hangwälder und Täler am westlichen Lechrain (RP 14 B 11.2.2.01.1)
ist das dargestellte Ortsrandeingrünungskonzept und die dort situierten
Ausgleichsflächen städtebaulich erforderlich. Die Grundstücksgrößen von 500 qm
– 985 qm (ø 738 qm) sind auch für Dienhauser Verhältnisse großzügig und müssen
auch unter den Anforderungen des Baugesetzbuches nach flächensparendem Bauen
und sparsamen Umgang mit Grund und Boden gesehen werden.
Die öffentlichen und privaten Belange sind damit gegeneinander und
untereinander wurden gerecht abgewogen. Im Übrigen wird auf die Abwägung im
Rahmen der 5. Bebauungs-planänderung „Molkereistraße“ verwiesen.
zu 4.)
Dieser Punkt betrifft nicht
den Flächennutzungsplan und wäre im Bebauungsplanverfahren zu klären.
Grundsätzlich ist jedoch kurz anzumerken, dass das Baurecht eine 1,5
geschossige Bauweise nicht kennt. Auch die bereits bestehende Bebauung ist laut
Definition eine Bebauung mit 2 Vollgeschossen. Aus energetischen Gründen soll
eine kompakte relativ niedrige zweigeschossige Bebauung möglich sein, da
erfahrungsgemäß mit Dachaufbauten wie Dachgauben und Zwerchgiebeln eine massive
Vergrößerung der Außenflächen eines Gebäudes verbunden ist mit einem erhöhten
Energieaufwand. Die früher übliche Bebauung war generell zweigeschossig mit
nicht ausgebauten Dächern, was energetisch viel besser war, da der Dachraum als
Kaltdach einen Wärmepuffer darstellte. Der Einwand zu Punkt 4 bleibt deshalb
unberücksichtigt.
zu 5.)
Die straßenmäßige
Erschließung ist einmal durch die Weihertalstraße und dann durch die Straße
Talblick bereits ausreichend gegeben.
Bevor die Erschließung nicht
gesichert ist, kann keine Baugenehmigung erfolgen. Erschließungsmaßnahmen
können durchaus vorab erfolgen. Sinnvoll sind solche
Investitionen jedoch nur, wenn eine Erschließung nötig ist. Also hier auch
gebaut werden soll. Die Sicherung der Erschließung fällt in den Hoheitsbereich
der Kommunen. Alle Maßnahmen, ob Erschließung der Straße, Wasser-/Kanal, Strom,
Telekom usw. werden vorgenommen.
zu 6.)
Betreffend die Mülltonnenproblematik und das Abstellen am Tage der
Abholung wird auf die Abwägung im Rahmen der 5. Bebauungsplanänderung
„Molkereistraße“ verwiesen.
zu 7.)
Eine Verbreiterung der Straße im Bereich der Fl.Nr. 117/1 ist nicht
vorgesehen, damit auch kein Eingriff in dieses Grundstück, und auch nicht
zwingend erforderlich, da die Straßenbreite hier 4,0 m beträgt.
Allerdings soll im weiteren östlichen Verlauf die Straße „Talblick“ vom
öffentlichen Raum her um 1 m nach Süden aufgeweitet werden (=
Schotterfläche, Begegnungsfälle, Schneeablagerung etc.), damit auch im
Straßenraum von 5 m dann Begegnungsfälle PkW/PkW bzw. LkW/Pkw noch möglich sind.
Im Übrigen wird auf die Abwägung im Rahmen der 5. Bebauungsplanänderung
„Molkereistraße“ verwiesen.
zu 8.)
Betrifft ebenfalls nicht den Flächennutzungsplan, sondern die 5.
Bebauungsplanänderung. Ein Verzicht auf Einfriedung ist nicht im Bebauungsplan
aufgenommen. Einfriedungen sind zugelassen und somit auch möglich.
Bei einem Gespräch im Rathaus am 12.10.2015 wurde das Thema
Einfriedung, bzw. bestehende Hecke an der Ostseite des Grundstücks Fl.Nr. 117/1
angesprochen. Die Beteiligten einigten sich darauf diese Angelegenheit
privatrechtlich zu regeln.
zu 9.)
Nach nochmaliger Abstimmung mit dem kreiseigenen Tiefbau wird die
Bauverbotszone noch aktualisiert: (Stellungnahme H. Ried vom 12.11.2015):
„Die Ortsdurchfahrt beginnt in Dienhausen bei der ersten Zufahrt. Dort
endet auch die Anbauverbotszone, wenn Innerorts ein Erschließungsbereich
besteht, d.h. die angrenzenden Gebäude direkt von der Kreisstraße aus
erschlossen werden.
Nach Herstellung der Zufahrt zum geplanten Gebäude an der Kreisstraße
beginnt dort die Ortsdurchfahrt und endet das Anbauverbot (rote Linie).
Die südseitig angrenzende landwirtschaftliche Lagerhalle kann m.E.
außer Acht gelassen werden.
Die Ortsdurchfahrtsgrenzen sollten von Landkreis im Einvernehmen mit
der Gemeinde entsprechend neu festgesetzt werden.“
Die übermittelte aktualisierte Ortsdurchfahrtsgrenze wird noch in die
24. FNP-Änderung eingetragen.
Im
Bereich nördlich dieser beiden Bezugspunkte wird die Bauverbotszone
(Rechtsgrundlage Bayer. Straßen- und Wegegesetz, Art. 23; regelmäßig 15 m
außerhalb der Ortsdurchfahrten).
5.0 Abschließendes Ergebnis
Die Hinweise,
Anregungen und Stellungnahmen wurden zur Kenntnis genommen.
Herr Reiser wird beauftragt, die Begründung hinsichtlich die Lage im
landschaftlichen Vorbehaltsgebiet Waldkomplexe, Hangwälder und Täler am
westlichen Lechrain (RP 14 B 11.2.2.01.1) noch zu ergänzen; dabei soll auf das
Ortsrandeingrünungskonzept und die dort situierten Ausgleichsflächen
hingewiesen werden.
Hinsichtlich des Flächennutzungsplanes sind keine weiteren Bedenken
eingegangen, die eine Änderung des Flächennutzungsplans rechtfertigen würden.