Sitzung: 16.12.2015 Gemeinderat
Vorlage: 01/2015/0441
Beschluss:
Die
dritte Änderung des Bebauungsplanes „Am Malfinger Steig“ wird im vereinfachten
Verfahren (§ 13 BauGB) durchgeführt. Hierbei wurde bisher der betroffenen
Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher
Belange die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (§13 Abs. 2 BauGB)
Es
gingen folgende Stellungnahmen eine:
Landratsamt
Landsberg, Untere Bauaufsichtsbehörde, Stellungnahme vom 26.10.2015
Sehr
geehrte Damen, sehr geehrte Herren,
von
der Planung wird Kenntnis genommen. Gegen die Planung werden keine
grundsätzlichen Bedenken erhoben, daher sehen wir von einer weiteren Äußerung
ab.
Beschluss:
Der
Gemeinderat nimmt Kenntnis von der Stellungnahme.
Deutsche
Bahn AG, Schreiben vom 29.10.2015
Sehr
geehrte Damen und Herren,
vielen
Dank für die Beteiligung am o. g. BPL-Verfahren. Bislang war die DB AG nicht
eingebunden.
Die
DB AG DB Immobilien, als von der DB Netz AG bevollmächtigtes Unternehmen,
übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme als Träger öffentlicher
Belange zum o. a. Verfahren:
1.
Netzspezifische Auflagen
Durch
den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Immissionen
und Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Erschütterungen, Abgase,
Funkenflug, Bremsstaub, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder
etc.).
Von
dem Bebauungsplan wird unser Bahnübergang im Bahn-km 15,252 direkt betroffen.
Eine Änderung der Verkehrssituation ist nicht auszuschließen. Um zu klären, ob
und in welchem Umfang Sicherungsmaßnahmen am vorhandenen Bahnübergang angepasst
werden müssen, ist eine Verkehrsschau durchzuführen. Wir empfehlen nach der Ril
815.0040 Abschnitt 5 eine Verkehrsschau durch die zuständige
Straßenverkehrsbehörde oder den Straßenbaulastträger nach der allgemeinen
Verwaltungsvorschrift (VwV) zur Straßenverkehrsordnung (StVO), bei der auch die
Straßenverkehrsanlagen an Bahnanlagen zu prüfen sind, durchzuführen.
Bei
geplanten Bebauungen, Bepflanzungsmaßnahmen und Umgestaltungen von Straßen muss
die uneingeschränkte Sicht der Verkehrsteilnehmer aus mindestens - 50 m -
Entfernung auf die Sicherungsanlagen des Bahnübergangs (Andreaskreuze etc.)
erhalten bleiben.
Sollten
Ein- bzw. Ausfahrten auf die Mühlstraße geplant sein, so sind diese soweit vom
Bahnübergang abzurücken, dass
a)
die Lichtsignale der Bahnübergangs-Sicherung von den Verkehrsteilnehmern
jederzeit rechtzeitig und eindeutig erkannt werden und
b)
die Verkehrsteilnehmer nicht Gefahr laufen im schrankenlosen Bereich in den BÜ
einzufahren, sondern zweifelsfrei rechtzeitig in den mit Schranken versehenen
Zufahrtsraum geleitet werden.
An
dem bestehenden Bahnübergang in km 15,252 der Bahnstrecke 5365 sind
sicherheitstechnische Auflagen zur Vermeidung von Gefahren für die
Verkehrsteilnehmer einzuhalten. Insbesondere weisen wir auf den nötigen
Stauraum (25 m), die Schleppkurve, die richtige Beschilderung und die Übersicht
(Sichtdreieck).
Die
Planung ist frühzeitig mit der DB Netz AG abzustimmen. Die entsprechenden
Planunterlagen dazu reichen Sie bitte bei der DB Immobilien, Region Süd,
Barthstraße 12, 80339 München ein.
Immobilienrelevante
Angelegenheiten
In
Bereich des Bebauungsplanes sind Grundstücke der DB AG mit einbezogen.
Das
Flurstück Nr. 2806/4 in der Gemarkung Denklingen steht im Eigentum der DB Netz
AG. Wir bitten Sie daher, folgende immobilienwirtschaftliche Stellungnahme in
Ihrem weiteren Verfahren zu beachten bzw. mit einzubeziehen:
Bei
den überplanten Flächen handelt es sich um gewidmete Eisenbahnbetriebsanlagen,
die dem Fachplanungsvorbehalt des Eisenbahn-Bundesamtes (EBA) unterliegen.
Änderungen an Eisenbahnbetriebsanlagen unterliegen demnach dem
Genehmigungsvorbehalt des EBA (§§ 23 Absatz 1 AEG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 und
Absatz 2 Satz 2 BEVVG i.V.m. § 18 AEG). Die Überplanung von Bahngrund durch
eine andere Fachplanung ist bis zu einer Freistellung der Fläche von
Bahnflächen durch das EBA unzulässig (BVerwG, Urteil vom 12.08.08, Az. 9 A
3.06).
Wir
regen an, dass das betroffene Grundstück als Bahnanlage farblich dargestellt
wird oder aus dem Umgriff des Bebauungsplanes herausgenommen wird.
Die
Abstandsflächen gemäß § 6 BayBO sowie sonstige baurechtliche und
nachbarrechtliche Bestimmungen sind einzuhalten.
2.
Hinweise für Bauten nahe der Bahn
Die
folgenden allgemeinen Auflagen für Bauten nahe der Bahn dienen als Hinweis:
Das
Planen, Errichten und Betreiben der geplanten baulichen Anlagen hat nach den
anerkannten Regeln der Technik unter Einhaltung der gültigen
Sicherheitsvorschriften, technischen Bedingungen und einschlägigen Regelwerke
zu erfolgen.
Der
Eisenbahnbetrieb darf weder behindert noch gefährdet werden.
Ein
widerrechtliches Betreten und Befahren des Bahnbetriebsgeländes sowie sonstiges
Hineingelangen in den Gefahrenbereich der Bahnanlagen ist gemäß § 62 EBO
unzulässig und durch geeignete und wirksame Maßnahmen grundsätzlich und
dauerhaft auszuschließen. Dies gilt auch während der Bauzeit.
Für
Schäden, die der DB AG aus der Baumaßnahme entstehen, haftet der Bauherr im
Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und gegebenenfalls in vollem Umfang.
Bei
Bauausführungen unter Einsatz von Bau- / Hubgeräten (z.B. (Mobil-) Kran, Bagger
etc.) ist das Überschwenken der Bahnfläche bzw. der Bahnbetriebsanlagen mit
angehängten Lasten oder herunterhängenden Haken verboten. Die Einhaltung dieser
Auflagen ist durch den Bau einer Überschwenkbegrenzung (mit TÜV-Abnahme) sicher
zu stellen. Die Kosten sind vom Antragsteller bzw. dessen Rechtsnachfolger zu
tragen.
Werden
bei einem Kraneinsatz ausnahmsweise Betriebsanlagen der DB überschwenkt, so ist
mit der DB Netz AG eine schriftliche Kranvereinbarung abzuschließen, die
mindestens 4 - 8 Wochen vor Kranaufstellung bei der DB Netz AG zu beantragen
ist. Auf eine ggf. erforderliche Bahnerdung wird hingewiesen.
Bahngelände
darf weder im noch über dem Erdboden überbaut werden. Grenzsteine sind vor
Baubeginn zu sichern. Sie dürfen nicht überschüttet oder beseitigt werden.
Erforderlichenfalls sind sie zu Lasten des Bauherrn neu einzumessen und zu
setzen.
Baumaterial,
Bauschutt etc. dürfen nicht auf Bahngelände zwischen- oder abgelagert werden,
es sei denn, es wird aufgrund vorübergehender Inanspruchnahme von Bahngrund ein
Kurzzeitmietvertrag abgeschlossen (Baustelleneinrichtungsfläche).
Es
wird darauf hingewiesen, dass auf oder im unmittelbaren Bereich von DB
Liegenschaften jederzeit mit dem Vorhandensein betriebsnotwendiger Kabel,
Leitungen oder Verrohrungen gerechnet werden muss. Falls eine Kabel- und
Leitungsermittlung im Grenzbereich gewünscht wird, ist diese ca. 6 Wochen vor
Baubeginn bei der DB Netz AG zu beantragen.
Bei
Planung von Lichtzeichen und Beleuchtungsanlagen (z.B. Baustellenbeleuchtung,
Parkplatzbeleuchtung, Leuchtwerbung aller Art etc.) in der Nähe der Gleise oder
von Bahnübergängen etc. hat der Bauherr sicherzustellen, dass Blendungen der
Triebfahrzeugführer ausgeschlossen sind und Verfälschungen, Überdeckungen und
Vortäuschungen von Signalbildern nicht vorkommen.
Dach-,
Oberflächen- und sonstige Abwässer dürfen nicht auf oder über Bahngrund
abgeleitet werden. Sie sind ordnungsgemäß in die öffentliche Kanalisation
abzuleiten. Einer Versickerung in Gleisnähe kann nicht zugestimmt werden.
Bahneigene
Durchlässe und Entwässerungsanlagen dürfen in ihrer Funktion nicht
beeinträchtigt werden (NI 836.4601 ff.). Ein Zugang zu diesen Anlagen für
Inspektions-, Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen ist sicherzustellen.
Abstand
und Art von Bepflanzungen müssen so gewählt werden, dass diese z. B. bei
Windbruch nicht in die Gleisanlagen fallen können. Diese Abstände sind durch
geeignete Maßnahmen Rückschnitt u.a.) ständig zu gewährfeisten.
Der
Pflanzabstand zum Bahnbetriebsgelände ist entsprechend der Endwuchshöhe zu
wählen. Soweit von bestehenden Anpflanzungen Beeinträchtigungen des
Eisenbahnbetriebes und der Verkehrssicherheit ausgehen können, müssen diese
entsprechend angepasst oder beseitigt werden. Bei Gefahr in Verzug behält sich
die Deutsche Bahn das Recht vor, die Bepflanzung auf Kosten des Eigentümers
zurückzuschneiden bzw. zu entfernen.
3.
Schlussbemerkungen
Anträge
auf Baugenehmigung für den Geltungsbereich sind uns erneut zur Stellungnahme
vorzulegen. Wir behalten uns weitere Bedingungen und Auflagen vor.
Das
Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle München, Arnulfstraße 9/11, 80335 München,
Tel.: (089) 54856-111, Fax: (089) 54856-145 hat an diesem Schreiben nicht
mitgewirkt. Dessen Beteiligung als Träger öffentlicher Belange ist vom
Antragsteller gesondert zu veranlassen.
Wir
bitten Sie, uns die Abwägungsergebnisse zu gegebener Zeit zuzusenden und uns an
dem weiteren Verfahren zu beteiligen.
Für
Rückfragen zu diesem Verfahren, die Belange der Deutschen Bahn AG betreffend,
bitten wir Sie, sich an den Mitarbeiter des Kompetenzteams Baurecht, Frau
Witthöft, zu wenden.
Mit
freundlichen Grüßen
Deutsche
Bahn AG, DB Immobilien
Beschluss:
Der
Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
Gegenstand
der Dritten Änderung des Bebauungsplanes „Am Malfinger Steig“ ist
ausschließlich die anthrazitfarbene Dacheindeckung und die Verschiebung der
Baugrenze zur Kreisstraße hin. Hierbei wird die Deutsche Bahn nicht
beeinträchtigt. Es entsteht keine andere Verkehrssituation als bisher.
Schlussfeststellung:
Hinsichtlich der Dritten Änderung des Bebauungsplanes „Am Malfinger
Steig“ sind keine Bedenken eingegangen, die eine Änderung der bisherigen
Planung der dritten Änderung des Bebauungsplanes „Am Malfinger Steig“ bedingt.