Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen wird dennoch zu erteilt, da durch die Lage und die Erschließung eine Zuordnung zum Innenbereich nicht abwegig erscheint. Das Bauvorhaben fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Garage (Grenzbebauung) soll an das Wohnhaus angebaut werden. Es handelt sich somit nicht um eine Garage nach Art. 6 Abs. 9 BayBO. Die Abstandsflächen nach Art 6 BayBO wurden somit bei der Planung nicht beachtet. Das Bauordnungsrecht hinsichtlich der Abstandsflächen ist ggf. gesondert durch das Landratsamt zu prüfen. Eine Zustimmung zur Abstandsflächenübernahme liegt bei.