Beschluss für die Korrektur des Beschlusses vom 03.02.2016:

1.1      In Ziff. 3.1 wird der 4. Absatz, Satz 4 noch wie folgt gefasst:

„Der landwirtschaftliche Verkehr kann sowohl auf der B 17 als auch auf dem östlich der B 17 verlaufendem Anwandweg abgewickelt werden. Auf der Bundesstraße 17 zwischen Landsberg am Lech (= „Landsberg Süd“) und Schongau sind Schlepper mit Anhänger der Landwirtschaft zugelassen. Auch für den Fall der unwahrscheinlichen Mitteltrennung wäre der Weiler Guttenstall über das nachgeordnete Verkehrsnetz ausreichend (§ 35 Abs. 1 BauGB) erschlossen (Anlagen mit Darstellung der möglichen Wegebeziehungen).“

 

1.2      In Ziff. 3.2, Zu III. wird der 6. Absatz, Satz 4 noch wie folgt gefasst:

„Der landwirtschaftliche Verkehr kann sowohl auf der B 17 als auch auf dem östlich der B 17 verlaufendem Anwandweg abgewickelt werden. Auf der Bundesstraße 17 zwischen Landsberg am Lech (= „Landsberg Süd“) und Schongau sind Schlepper mit Anhänger der Landwirtschaft zugelassen. Auch für den Fall der unwahrscheinlichen Mitteltrennung wäre der Weiler Guttenstall über das nachgeordnete Verkehrsnetz ausreichend (§ 35 Abs. 1 BauGB) erschlossen (Anlagen mit Darstellung der möglichen Wegebeziehungen).“

 

1.3      Auf Seite 3 Abs. 4 und Seite 22 Abs. 1 wird die Entfernung zur südlich gelegenen ARAL-Tankstelle auf 2,6 km korrigiert.