Sitzung: 16.03.2016 Gemeinderat
Vorlage: 01/2016/0502
Beschluss:
Würdigung der Stellungnahmen:
Im Folgenden werden die wesentlichen Aussagen der eingegangenen Stellungnahmen gewürdigt und Beschlussvorschläge formuliert.
Die Stellungnahmen werden dem Gemeinderat als Anhang zur Verfügung gestellt.
A Stellungnahmen
im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung
Es sind keine Stellungnahmen eingegangen (siehe oben).
B Stellungnahmen
von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange
Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange, die zwar eine Stellungnahme abgegeben haben, jedoch weder Anregungen noch Bedenken vorgebracht haben (siehe o.a. Auflistung):
Beschluss:
Die Stellungnahmen der oben aufgeführten Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange werden zur Kenntnis genommen.
Auswirkungen auf die Planung sind nicht ersichtlich.
C Beschussmäßig
zu behandelnde Anregungen bzw. Einwendungen
1) Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Fürstenfeldbruck, Stellungnahme vom 29.12.2015
Das Amt für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten empfiehlt die Ausgleichsflächen im
räumlichen Zusammenhang mit dem Plangebiet anzulegen. Andernfalls sollte ein
Standort mit niederer Bonität gewählt werden. Die landwirtschaftlich genutzte
Restfläche sollte rationell zu bearbeiten sein. Lärm-, Staub- und
Geruchsemissionen aus landwirtschaftlicher Tätigkeit und Tierhaltung sind im
neuen Wohngebiet ganztägig hinzunehmen.
Beschluss:
Der Hinweis zu
den auszuweisenden Ausgleichsflächen im räumlichen Zusammenhang mit dem
Plangebiet, bzw. auf Flächen mit möglichst niederer Bonität wird zur Kenntnis
genommen. Jedoch wird diese Problematik erst im Verfahren zur Aufstellung des
diesbezüglichen Bebauungsplans behandelt. Gleichwohl wird schon jetzt darauf
hingewiesen, dass die Gemeinde Denklingen von ihrem Recht Gebrauch machen wird
und die notwendigen Ausgleichsflächen dem Ökokonto entnehmen wird. Gegen eine
Aufnahme des Hinweises auf die ganztägige Hinnahme der Lärm-, Staub- und
Geruchsemissionen aus landwirtschaftlicher Tätigkeit und Tierhaltung im neuen
Wohngebiet spricht nichts; es wird deshalb so durchgeführt.
2) DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung
München, Schreiben vom 13.01.2016
Folgendes Schreiben ging am 15.01.2016 ein:
Sehr geehrte Damen und Herren,
die DB AG DB Immobilien, als
von der DB Netz AG bevollmächtigt, übersendet Ihnen hiermit folgende
Gesamtstellungnahme als Träger öffentlicher Belange zum o. a. Verfahren:
1. Netzspezifische Auflagen
Durch
den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Immissionen
und Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Erschütterungen, Abgase,
Funkenflug, Bremsstau, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.).
Gegen
die aus dem Eisenbahnbetrieb ausgehenden Emissionen sind erforderlichenfalls
von der Gemeinde oder den einzelnen Bauherren auf eigene Kosten geeignete
Schutzmaßnahmen vorzusehen bzw. vorzunehmen.
Der
Pflanzabstand zum Bahnbetriebsgelände ist entsprechender Endwuchshöhe zu
wählen. Soweit von bestehenden Anpflanzungen Beeinträchtigungen des
Eisenbahnbetriebes und der Verkehrssicherheit ausgehen können, müssen diese
entsprechend angepasst oder beseitigt werden. Bei Gefahr in Verzug behält sich
die Deutsche Bahn das Recht vor, die Bepflanzung auf Kosten des Eigentümers
zurückzuschneiden bzw. zu entfernen.
Künftige
Aus- und Umbaumaßnahmen, sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem
Unterhalt, im Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn AG
weiterhin im öffentlichen Interesse zweifelsfrei und ohne Einschränkungen zu
gewähren.
2. Hinweise für Bauten nahe
der Bahn
Die
folgenden allgemeinen Auflagen für Bauten nahe der Bahn dienen als Hinweis:
Das
Planen, Errichten und Betreiben der geplanten baulichen Anlagen hat nach den
anerkannten Regeln der Technik unter Einhaltung der gültigen
Sicherheitsvorschriften, technischen Bedingungen und einschlägigen Regelwerke
zu erfolgen.
Der
Eisenbahnbetrieb darf weder behindert noch gefährdet werden.
Ein
widerrechtliches Betreten und Befahren des Bahnbetriebsgeländes sowie sonstiges
Hineingelangen in den Gefahrenbereich der Bahnanlagen ist gemäß § 62 EBO
unzulässig und durch geeignete und wirksame Maßnahmen grundsätzlich und
dauerhaft auszuschließen. Dies gilt auch während der Bauzeit.
Die
Standsicherheit und Funktionstüchtigkeit aller durch die geplanten Baumaßnahmen
und das Betreiben der baulichen Anlagen betroffenen oder beanspruchten
Betriebsanlagen der Eisenbahn ist ständig und ohne Einschränkungen, auch
insbesondere während der Baudurchführung, zu gewährleisten.
Werden
bei einem Kraneinsatz ausnahmsweise Betriebsanlagen der DB überschwenkt, so ist
mit der DB Netz AG eine schriftliche Kranvereinbarung abzuschließen, die
mindestens 4 – 8 Wochen vor Kranaufstellung bei der DB Netz AG zu beantragen
ist. Auf eine ggf. erforderliche Bahnerdung wird hingewiesen.
Es
wird darauf hingewiesen, dass auf oder im unmittelbaren Bereich von DB
Liegenschaften jederzeit mit Vorhandensein betriebsnotwendiger Anlagen (Kabel,
Leitungen, Verrohrungen, etc.) gerechnet werden muss.
Dach-,
Oberflächen- und sonstige Abwässer dürfen nicht auf oder über Bahngrund
abgeleitet werden. Sie sind ordnungsgemäß in die öffentliche Kanalisation
abzuleiten. Einer Versickerung in Gleisnähe kann nicht zugestimmt werden.
Bei
Bauarbeiten in Bahnnähe sind Sicherheitsauflagen aus dem Eisenbahnbetrieb zu
beachten. Die Einholung und Einhaltung dieser Sicherheitsauflagen obliegt dem
Bauherrn im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht. Vor Bauarbeiten in Bahnnähe sollte
deshalb grundsätzlich eine Stellungnahme der DB AG (Eingangsstelle: DB
Immobilien) eingeholt werden. Für den vorliegenden Flächennutzungsplan wird
empfohlen, das Genehmigungsfreistellungsverfahren für Bauten im Einflussbereich
der Bahn auszuschließen.
3. Schlussbemerkungen
Wir
bitten Sie, uns an den weiteren Verfahren zu beteiligen und uns zu gegebener
Zeit den Abwägungsbeschluss zu übersenden.
Für
Rückfragen zu diesem Verfahren, die Belange der Deutschen Bahn AG betreffend,
bitten wir Sie, sich an den Mitarbeiter des Kompetenzteams Baurecht, Frau
Börgerding, zu wenden.
Mit
freundlichen Grüßen
Deutsche
Bahn AG, DB Immobilien
Beschluss:
Die Hinweise der DB AG werden
noch in die Begründung zur 27. Flächennutzungsplanänderung aufgenommen.
3)
Handwerkskammer für München und Oberbayern, München, Schreiben vom 29.01.2016
Folgendes Schreiben ist bei der Gemeinde Denklingen eingegangen:
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Handwerkskammer für München
und Oberbayern bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme zu o.a.
Verfahren.
Die Gemeinde Denklingen
beabsichtigt mit der Änderung des Flächennutzungsplanes am nördlichen Ortsrand
westlich der Bahnlinie Landsberg-Schongau die Widmung als Wohnbaufläche aus dem
südlich bestehenden Baugebiet „An den Linden“ fortzusetzen; ca. 50 Parzellen
sollen entlang der Leederer Straße neu entstehen.
Im Interesse der Rechtsklarheit
und um z.B. die Entwicklungsmöglichkeiten für eine wohnortnahe Versorgungsstruktur
in dem vergleichsweise großflächig geplanten Gebiet nicht zu behindern, regen
wir an, diese Fläche als Allgemeines Wohngebiet (WA) festzusetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Handwerkskammer für München und
Oberbayern
Beschluss:
Die Anregung der
Handwerkskammer, diese Flächen als Allgemeines Wohngebiet (WA) festzusetzen
werden begrüßt und fließt in die nachfolgende Bebauungsplanung ein. Eine
Änderung der Planung ist nicht veranlasst.
4)
Landratsamt Landsberg am Lech, Sg. „Kreiseigener Tiefbau“, Landsberg am Lech,
Stellungnahme vom 05.02.2016
Das Landratsamt, Sg. „Kreiseigener Tiefbau“ hat keine Einwände gegen die 27. Flächennutzungsplanänderung. Es wird jedoch angeregt zu überlegen, ob im Zuge der Erschließung des Baugebietes zur Verdeutlichung der Ortseinfahrt eine Mittelinsel auf der Kreis-straße angelegt wird.
Beschluss:
Die Hinweise des kreiseigenen Tiefbaus werden zur Kenntnis genommen und fließen in die Beratungen über den Bebauungsplan ein. Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht angezeigt.
5)
Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Abfallbehörde, Landsberg am Lech,
Stellungnahme vom 08.01.2016
Die Untere Abfallbehörde gibt folgenden Hinweis:
Laut aktueller Datenlage des Altlasten-, Bodenschutz-, und Deponieinformationssystems (ABuDIS) für den Landkreis Landsberg am Lech sind keine gefahrenverdächtigen Flächen mit erheblichen Bodenbelastungen oder sonstigen Gefahrenpotentialen bekannt, die in negativer Weise auf die Wirkungsbereiche Boden – Mensch und Boden – Grundwasser in den Geltungsbereichen der o.g. Flächennutzungsplanänderung einwirken können. Sollten derartige Erkenntnisse beim Planungsträger vorhanden sein, die sich z.B. aus einer gewerblichen Vornutzung des Geländes oder aus Auffüllungen ableiten lassen oder Auffälligkeiten der Bodenbeschaffenheit im Zuge der Baumaßnahmen oder Nutzung bekannt werden, so sind diese gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 3 BauGB zu berücksichtigen. In diesem Fall ist die untere Abfall-/Bodenschutzbehörde gemäß § 47 Abs. 3 KrWG und Art. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. Art. 12 BayBodSchG zu informieren. Die weiteren Maßnahmen, wie Aushubüberwachung nach § 51 Abs. 1 Nrn. 1 u. 2 KrWG und Art. 30 BayAbfG i.V.m. § 10 Abs. 2 Nrn. 5 – 8 KrWG, die Abstimmung von Verwertungs- und Entsorgungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 3 Nachweisverordnung und ggfs. nachfolgende Beweissicherungsuntersuchungen nach 10 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 BBodSchG sind mit der unteren Abfall-/Bodenschutzbehörde abzustimmen.
Beschluss:
Die Hinweise der Abfall-/Bodenschutzbehörde werden zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planung ist nicht angezeigt.
6) Lechwerke AG, Augsburg,
Stellungnahme vom 14.01.2016
Die LEW AG
teilt mit, dass Ihrerseits keine Einwände bestehen. Vorsorglich wird jedoch auf
bestehende Kabelanlagen entlang der Leederer Straße hingewiesen. Im folgenden
Kabellageplan sind die Kabeltrassen dargestellt. Der Schutzbereich der
Kabelleitungen beträgt 1 m beiderseits der Trasse.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom
Kabellageplan.
7) Regierung
von Oberbayern, Höhere Planungsbehörde, München, Schreiben vom 29.01.2016
Folgendes Schreiben ging am 29.01.2016 ein:
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Regierung von Oberbayern
als höhere Landesplanungsbehörde gibt folgende Stellungnahme ab:
Vorhaben:
Im Norden von Denklingen ist
die Ausweisung eines neuen Wohngebietes geplant. Das ca. 4,05 ha große
Planungsgebiet zwischen Leederer Straße und Bahnlinie Landsberg-Schongau ist
aktuell als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt und soll in Wohnbaufläche
sowie Grünflächen zur Ortsrandeingrünung geändert werden.
Bewertung:
Das Planungsgebiet schließt an den bestehenden Siedlungszusammenhang an. Die Ausweisung führt insofern nicht zu einer weiteren Zersiedlung der Landschaft im Sinne LEP 3.3 (Z).
Die Ausweisung wird mit mangelnden geeigneten bzw. verfügbaren Alternativstandorten begründet (vgl. LEP 3.2 (Z)). Die Prüfung der Planungsalternativen (vgl. Begründung S. 16 f.) kann aus hiesiger Sicht grundsätzlich nachvollzogen werden. Dabei ist insbesondere zu gewichten ist, dass die Planung als Erweiterung des bestehenden Baugebietes „An den Linden" bewertet werden kann, die Bahnlinie von der Gemeinde als Siedlungsgrenze nach Osten interpretiert wird und der zentrumsnähere Standort 5 für das Sport- und Vereinszentrum vorgesehen ist.
Aus LEP 3.2 (Z) und RP 14 B II G 5.1.1 leitet sich ab, dass sich Neuausweisungen von Wohnbauland an einem entsprechenden Bedarf orientieren sollen. Gem. RP 14 B II G 1.3 soll die Siedlungsentwicklung zur Größe der vorhandenen Siedlungseinheit in einem angemessenen Verhältnis stehen.
Mit der Planung wird
die Schaffung von Wohnbauland für ca. 150 zusätzliche Einwohner vorbereitet.
Ausgehend von einem Planungshorizont von 10-15 Jahren und der aktuellen
Einwohnerzahl von 2.460 bedeutet das ein durchschnittliches jährliches Wachstum
von 0,4 bis 0,6 %. Von einem unangemessenen Wachstum ist insofern nicht
auszugehen. Die nachfolgende Bebauungsplanung sollte bedarfsorientiert
schrittweise und vom Ortsrand ausgehend („von innen nach außen") erfolgen.
Das gemeindliche
Ziel der vorrangigen Bereitstellung für Einheimische wiegt grundsätzlich
positiv im Sinne RP 14 B II G 5.1.3, wonach zur Versorgung der ortsansässigen
Bevölkerung mit angemessenem Wohnraum verstärkt Einheimischenmodelle angewendet
werden sollen.
Für die nachfolgende
Bebauungsplanung wird zudem auf die Grundsätze LEP 3.1 (G) zur nachhaltigen
flächensparenden Umsetzung, unter Berücksichtigung des demographischen Wandels
und der ortsspezifischen Gegebenheiten sowie zur verstärkten Nutzung
erneuerbarer Energien (LEP 6.2.1 (G), (LEP 1.3.1 (G)) hingewiesen.
Schutzgebiete oder
Gebiete mit regionalplanerischen Festlegungen sind von der Planung nicht
betroffen.
Gesamtergebnis:
Die Planung
steht den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde
Beschluss:
Die Hinweise der Höheren Landesplanungsbehörde werden begrüßt, werden in die Begründung zur 27. FNP-Änderung aufgenommen und fließen anschließend noch in die nachfolgende Bebauungsplanung ein.
8)
Wasserwirtschaftsamt Weilheim i.OB, Schreiben vom 11.01.2016
Zur genannten Flächennutzungsplanänderung nimmt das Wasserwirtschaftsamt Weilheim als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung:
1. Beabsichtigte eigene Planungen und Maßnahmen
Planungen oder
Maßnahmen des Wasserwirtschaftsamtes Weilheim liegen im
Bereich der
Flächennutzungsplanänderung derzeit nicht vor.
2. Einwendungen
mit rechtlicher Verbindlichkeit
Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit
liegen nicht vor.
3. Fachliche
Informationen und Empfehlungen
3.1. Grundwasser
Im Umgriff bzw.
Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind keine Grundwassermessstellen des
Landesgrundwasserdienstes oder Messstellen Dritter vorhanden. Belastbare
Aussagen über den Grundwasserflurabstand können daher seitens des
Wasserwirtschaftsamtes nicht getroffen werden.
3.2. Lage zu
Gewässern
Oberirdische
Gewässer werden durch das Vorhaben nicht berührt.
3.3. Altlastenverdachtsflächen
Im Bereich des geplanten Bebauungsplanes der Gemeinde sind keine Grundstücksflächen im Kataster gern. Art. 3 Bayer. Bodenschutzgesetz (BayBodSchG), Stand 04.12.2016 aufgeführt, für die ein Verdacht auf Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen besteht.
3.4. Wasserversorgung
Sämtliche Neubauten sind an die zentrale Wasserversorgungsanlage anzuschließen. Die hierzu erforderliche Wasserverteilung ist so auszuführen, dass ausreichende Betriebsdrücke und auch die Bereitstellung von Löschwasser im Brandfall über die öffentliche Anlage gewährleistet sind.
3.5. Abwasserentsorgung
3.5.1 Häusliches
Schmutzwasser
Sämtliche
Bauvorhaben sind vor Bezug an die zentrale Abwasseranlage anzuschließen.
3.6
Niederschlagswasserbeseitigung
Die Hinweise zur
vorrangigen Versickerung des Niederschlagswassers werden aus wasserwirtschaftlicher
Sicht begrüßt. Der hierzu notwendige Flächenbedarf ist bereits in der
Bauleitplanung zu berücksichtigen. Die Aufnahme- und Sickerfähigkeit des
Untergrundes für die Einleitung von unverschmutztem Niederschlagswasser ist
spätestens vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes mittels Sickertest oder nach
Arbeitsblatt DWA-A138, Anhang B, exemplarisch an ausgewählten Stellen im
Geltungsbereich nachzuweisen.
4. Zusammenfassung
Unter Beachtung
unserer Stellungnahme bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken
gegen die vorliegende Bauleitplanung.
Wir bitten nach
Abschluss des Verfahrens uns eine Ausfertigung des gültigen
Flächennutzungsplans (gerne auch digital als pdf-Datei) zu übermitteln.
Das Landratsamt
Landsberg am Lech erhält eine Kopie des Schreibens.
Mit freundlichen Grüßen
Wasserwirtschaftsamt Weilheim
Beschluss:
Die fachlichen Informationen werden in die Planunterlagen aufgenommen.
D Änderungsvorgaben
der Gemeinde Denklingen
Vor dem Verfahren nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB sind von Amts wegen folgende Änderungen am Entwurf vorzunehmen:
I.
Die Planzeichnung der Flächennutzungsplanänderung ist folgendem Vorentwurf des Bebauungsplans anzugleichen:
II.
In den Planungsunterlagen der Flächennutzungsplanänderung wird nur von
Ackerland gesprochen. Beim Planungsgebiet handelt es sich aber um Acker- und
Grünland. Das ist zu ändern.
III.
Auf Seite 18 der Begründung muss das Wort „Kläranlage“ gestrichen werden.
Stattdessen handelt es sich um ein Sickerbecken für Niederschlagswasser.