Beschluss:

 

Die Gemeinde Denklingen bleibt, um die Gleichbehandlung der Antragsteller einzuhalten, nach wie vor bei der selbst festgelegten Vorgehensweise, Außenbereichsgrundstücke nur dann mit einem Baurecht für Wohngebäude durch Aufstellung eines Bebauungsplanes auszustatten, falls diese Außenbereichsgrundstücke sich auch im Eigentum der Gemeinde Denklingen befinden.

 

Sollten sich aber diese Außenbereichsgrundstücke durch eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Nummer 3 Baugesetzbuch (BauGB) zu Innenbereichsgrundstücken verwandeln lassen, wäre das für die Gemeinde Denklingen ein gangbarer Weg, zumal hierdurch auch einzelne Bebauungsplaninhalte in die Satzung aufgenommen werden können. Es müssen aber dann zwei Voraussetzungen erfüllt sein.

 

  1. Die gesetzlichen Vorgaben müssen erfüllt sein. Diese sind insbesondere:
    1. Die betroffene Fläche ist durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt.
    2. Die neue Satzung muss mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sein.
    3. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung darf nicht notwendig werden.
    4. Das Bundesnaturschutzgesetz darf dem Vorhaben nicht entgegenstehen.
  2. Die Antragsteller tragen die Kosten und sorgen für die ggfs. notwendigen Ausgleichsflächen; es sind dabei die Antragsteller darauf hinzuweisen, dass das Verfahren zur Aufstellung einer derartigen Satzung schon wegen der zu prüfenden gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. o. a. Nr. 1) in jedem Fall ergebnisoffen ist.

 


Die Vertagung basiert auf einen Antrag des Herrn Egner. Bis zu einer neuen Behandlung dieses Tagesordnungspunktes wird der Gemeinderat noch eine genaue Betrachtung der Vor- und Nachteile dieses Beschlussvorschlages anstellen.