Beschluss:

 

Der Forderung gemäß Textziffer 6 ist nachzukommen. Gleichwohl wird festgestellt, dass der Ansatz der Umsatzsteuer zu keinem anderen Kalkulationsergebnis geführt hat, weil auch die Umsatzsteuer-Einnahmen inkl. der Rückerstattung vom Finanzamt angesetzt wurden. Des Weiteren wird festgestellt, dass in den Kalkulationen 2015 und 2016 schon gar keine Umsatzsteuer mehr berücksichtigt worden ist.