Sitzung: 21.09.2016 Gemeinderat
Vorlage: 01/2016/0655
Beschluss:
Würdigung
der Stellungnahmen:
Im Folgenden werden die wesentlichen Aussagen
der eingegangenen Stellungnahmen gewürdigt und Beschlussvorschläge formuliert.
Die Stellungnahmen werden dem Gemeinderat als
Anhang zur Verfügung gestellt.
A Stellungnahmen im Rahmen der Bürgerbeteiligung
Im Rahmen der
Bürgerbeteiligung ist folgende Stellungnahme am 27.07.2016 von Martin Steger,
Dienhausen eingegangen:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrter Herr Bürgermeister,
hiermit widerspreche fristgerecht der Planung in Bezug auf den „Standort
Müllgefäße am Tag der Abholung" so wie sie in der Beschlussvorlage am
15.06.2016 mehrheitlich beschlossen wurde.
Begründung meines Widerspruchs:
Meiner Forderung den „Standort der Müllgefäße“ aus dem Entwurf zu nehmen,
sind Sie nachgekommen. Dies begrüße ich sehr.
In der Beschlussvorlage ist folgender Text ergänzt worden:
„Für die Gebäude innerhalb des Geltungsbereiches müssen die Müllgefäße am
Tage der Abholung nach den Weisungen des Landkreises Landsberg am Lech an der
nächstgelegenen mit Sammelfahrzeugen befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche
zur Abfuhr bereitgestellt werden.“
Mit dieser Ergänzung ist es für mich nicht erkennbar ob nun das
Müllfahrzeug in das Baugebiet tatsächlich einfahren wird oder nicht?
1.
Das Befahren des neu zu gestalteten
Bebauungsgebiets muss in der Erschließung die Möglichkeit vorsehen das
Feuerlösch-LKW bis an den Brandherd heranfahren können. Die Erschließungsstraße
muss diesbezüglich auf 16 Tonnen ausgelegt sein.
Gleichermaßen muss es dem Müllfahrzeug
(2-Achser LKW) möglich sein an das Grundstück heranzufahren. Vergleichbare
Stichstraßen sind keine Ausnahmen, zudem handelt es sich nicht um einen
Aussiedler-Hof, hier sind im Zentrum der Stichstraße 4 Wohneinheiten und eine
weitere Wohneinheit in der Talstraße 5 anzufahren.
Auf meine in der öffentlichen Gemeinderatssitzung
gestellten Frage, ob es telefonisch beim Landratsamt oder bei der
entsprechenden Abfallbehörde jetzt schon zu erfragen sei, ob die Müllfahrzeuge
nun einfahren werden, bekam ich vom 2. Bürgermeister unkommentiert nur die
Antwort „ob ich nicht selber ein Telefon
hätte um dort nachzufragen".
Diese höchst unprofessionelle Antwort veranlasst mich dazu, diese
Frage in schriftlicher Form, im Rahmen der verkürzten Auslegung erneut zu
formulieren, mit dem Ziel eine befriedigende und dem Bebauungsplan
sachdienliche Auskunft zu erhalten.
- Des Weiteren steht noch immer eine Stellungnahme
zu meinem Vorschlag „Standort Müllgefäße östlich des Anwesen Zeller und
südlich auf der Straßenverbreiterung Talblick" seitens der
Bauverwaltung aus.
Die Straße „Talblick" soll um einen Meter nach Süden
verbreitert werden. Hier würde sich die Möglichkeit ergeben einen Standort für
die Müllgefäße vorzusehen und in die Planung aufzunehmen, wobei dieser
Sichtgeschützt ausgeführt werden sollte. Meiner Einschätzung nach wäre es eine,
für alle praktikable Lösung, da es von allen Parzellen mit kurzen Wegen
erreichbar wäre.
- Natürlich ist mir bewusst, dass die Bauherren mit
Ihrem Projekt beginnen wollen. Jedoch empfinde ich es als äußerst
bedenklich dass die Erschließungsarbeiten schon im vollen Gange sind
obwohl der Bebauungsplan noch nicht alle Instanzen durchlaufen hat.
Um eine Stellungnahme der aufgeführten Punkte im Rahmen des
Widerspruchverfahrens wird gebeten.
Hochachtungsvoll
Steger Martin“
Beschluss:
Die Problematik bezüglich des Standortes für
Müllgefäße am Tag der Abholung wird durch
die Gemeinde im Bauleitplanverfahren nicht
mehr behandelt oder weiter thematisiert.
Gemäß § 15 Abs. 8
Satz 3 der Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Landsberg am Lech vom
17.12.2015 gilt Folgendes: „Anschlusspflichtige, deren Grundstücke nicht an
öffentlichen Straßen und Wegen anliegen oder deren Grundstücke wegen ihrer Lage
oder der Verkehrsverhältnisse mit den jeweils eingesetzten Sammelfahrzeugen
nicht oder nur unter erschwerten Umständen angefahren werden können, müssen die
Abfallbehälter nach den Weisungen des Landkreises zu den Abfuhrzeiten an der
Mündung der jeweiligen Grundstückszufahrt oder, falls diese nur über einen
Privatweg zu erreichen ist, an der Einmündung zur nächstgelegenen mit
Sammelfahrzeugen befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche zur Abfuhr
bereitstellen.“
Ob ein solcher Fall
hier vorliegt und wenn ja, wohin die Abfallbehälter gebracht werden müssen,
entscheidet das Landratsamt als Verwaltungsbehörde des Landkreises Landsberg am
Lech. Dieser Entscheidung wird die Gemeinde Denklingen nicht durch Regelungen
im Bebauungsplan vorgreifen, zumal die Gefahr gegeben ist, dass diese nicht
eingehalten werden brauchen.
B Stellungnahmen von Behörden und sonstigen
Trägern öffentlicher Belange
Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange,
die zwar eine Stellungnahme abgegeben haben, jedoch weder Anregungen noch
Bedenken vorgebracht haben (siehe o.a. Auflistung):
Beschluss:
Die Stellungnahmen der oben aufgeführten
Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange werden zur Kenntnis genommen.
Auswirkungen auf die Planung sind nicht
ersichtlich.
C Beschlussmäßig zu behandelnde Anregungen bzw.
Einwendungen
- keine -