Beschluss:

 

Würdigung der Stellungnahmen:

 

Im Folgenden werden die wesentlichen Aussagen der eingegangenen Stellungnahmen gewürdigt und Beschlussvorschläge formuliert.

Die Stellungnahmen werden dem Gemeinderat als Anhang zur Verfügung gestellt.

 

 

A  Stellungnahmen im Rahmen der Bürgerbeteiligung

 

Im Rahmen der Bürgerbeteiligung ist folgende Stellungnahme am 27.07.2016 von Martin Steger, Dienhausen eingegangen:

 

„Sehr geehrte Damen und Herren,

sehr geehrter Herr Bürgermeister,

 

hiermit widerspreche fristgerecht der Planung in Bezug auf den „Standort Müllgefäße am Tag der Abholung" so wie sie in der Beschlussvorlage am 15.06.2016 mehrheitlich beschlossen wurde.

 

Begründung meines Widerspruchs:

 

Meiner Forderung den „Standort der Müllgefäße“ aus dem Entwurf zu nehmen, sind Sie nachgekommen. Dies begrüße ich sehr.

 

In der Beschlussvorlage ist folgender Text ergänzt worden:

 

„Für die Gebäude innerhalb des Geltungsbereiches müssen die Müllgefäße am Tage der Abholung nach den Weisungen des Landkreises Landsberg am Lech an der nächstgelegenen mit Sammelfahrzeugen befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche zur Abfuhr bereitgestellt werden.“

 

Mit dieser Ergänzung ist es für mich nicht erkennbar ob nun das Müllfahrzeug in das Baugebiet tatsächlich einfahren wird oder nicht?

 

1.    Das Befahren des neu zu gestalteten Bebauungsgebiets muss in der Erschließung die Möglichkeit vorsehen das Feuerlösch-LKW bis an den Brandherd heranfahren können. Die Erschließungsstraße muss diesbezüglich auf 16 Tonnen ausgelegt sein.

Gleichermaßen muss es dem Müllfahrzeug (2-Achser LKW) möglich sein an das Grundstück heranzufahren. Vergleichbare Stichstraßen sind keine Ausnahmen, zudem handelt es sich nicht um einen Aussiedler-Hof, hier sind im Zentrum der Stichstraße 4 Wohneinheiten und eine weitere Wohneinheit in der Talstraße 5 anzufahren.

Auf meine in der öffentlichen Gemeinderatssitzung gestellten Frage, ob es telefonisch beim Landratsamt oder bei der entsprechenden Abfallbehörde jetzt schon zu erfragen sei, ob die Müllfahrzeuge nun einfahren werden, bekam ich vom 2. Bürgermeister unkommentiert nur die Antwort „ob ich nicht selber ein Telefon hätte um dort nachzufragen".

Diese höchst unprofessionelle Antwort veranlasst mich dazu, diese Frage in schriftlicher Form, im Rahmen der verkürzten Auslegung erneut zu formulieren, mit dem Ziel eine befriedigende und dem Bebauungsplan sachdienliche Auskunft zu erhalten.

  1. Des Weiteren steht noch immer eine Stellungnahme zu meinem Vorschlag „Standort Müllgefäße östlich des Anwesen Zeller und südlich auf der Straßenverbreiterung Talblick" seitens der Bauverwaltung aus.

 

Die Straße „Talblick" soll um einen Meter nach Süden verbreitert werden. Hier würde sich die Möglichkeit ergeben einen Standort für die Müllgefäße vorzusehen und in die Planung aufzunehmen, wobei dieser Sichtgeschützt ausgeführt werden sollte. Meiner Einschätzung nach wäre es eine, für alle praktikable Lösung, da es von allen Parzellen mit kurzen Wegen erreichbar wäre.

 

  1. Natürlich ist mir bewusst, dass die Bauherren mit Ihrem Projekt beginnen wollen. Jedoch empfinde ich es als äußerst bedenklich dass die Erschließungsarbeiten schon im vollen Gange sind obwohl der Bebauungsplan noch nicht alle Instanzen durchlaufen hat.

 

Um eine Stellungnahme der aufgeführten Punkte im Rahmen des Widerspruchverfahrens wird gebeten.

 

Hochachtungsvoll

Steger Martin“

 

Beschluss:

 

Die Problematik bezüglich des Standortes für Müllgefäße am Tag der Abholung wird durch

die Gemeinde im Bauleitplanverfahren nicht mehr behandelt oder weiter thematisiert.

 

Gemäß § 15 Abs. 8 Satz 3 der Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Landsberg am Lech vom 17.12.2015 gilt Folgendes: „Anschlusspflichtige, deren Grundstücke nicht an öffentlichen Straßen und Wegen anliegen oder deren Grundstücke wegen ihrer Lage oder der Verkehrsverhältnisse mit den jeweils eingesetzten Sammelfahrzeugen nicht oder nur unter erschwerten Umständen angefahren werden können, müssen die Abfallbehälter nach den Weisungen des Landkreises zu den Abfuhrzeiten an der Mündung der jeweiligen Grundstückszufahrt oder, falls diese nur über einen Privatweg zu erreichen ist, an der Einmündung zur nächstgelegenen mit Sammelfahrzeugen befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche zur Abfuhr bereitstellen.“

 

Ob ein solcher Fall hier vorliegt und wenn ja, wohin die Abfallbehälter gebracht werden müssen, entscheidet das Landratsamt als Verwaltungsbehörde des Landkreises Landsberg am Lech. Dieser Entscheidung wird die Gemeinde Denklingen nicht durch Regelungen im Bebauungsplan vorgreifen, zumal die Gefahr gegeben ist, dass diese nicht eingehalten werden brauchen.

 

B  Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange

 

Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange, die zwar eine Stellungnahme abgegeben haben, jedoch weder Anregungen noch Bedenken vorgebracht haben (siehe o.a. Auflistung):

 

Beschluss:

Die Stellungnahmen der oben aufgeführten Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange werden zur Kenntnis genommen.

Auswirkungen auf die Planung sind nicht ersichtlich.

 

 

C  Beschlussmäßig zu behandelnde Anregungen bzw. Einwendungen

 

-  keine -