Beschluss:

 

Der Gemeinderat beschließt folgende Satzung:

 

Erste Satzung zur Änderung der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

 

vom ……………….

 

Die Gemeinde Denklingen erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayer. Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende

 

S A T Z U N G

 

§ 1

Änderung der Satzung

 

Die Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren vom 12.06.2007 wird wie folgt geändert:

 

Die Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren erhält folgende Fassung:

 

2

 
„Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

 

Verzeichnis der Pauschalsätze

 

Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nummern 1 und 2) und den Personalkosten (Nummer 3) zusammen.

 

1.         Streckenkosten

 

Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für

bei einer
Nutzungsdauer von

bei einer durchschnittlichen jährl. Fahrleistung von 1.000 km und einer Eigenbeteiligung der Gemeinde von 10%

ein Mannschaftstransportwagen MTW

15 Jahren

2,80 Euro

ein Mehrzweckfahrzeug MZF

15 Jahren

3,17 Euro

ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF (mit TS PFPN 10-1000)

20 Jahren

3,57 Euro

ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W (mit TS PFPN 10-1000)

20 Jahren

4,75 Euro

ein Löschgruppenfahrzeug LF 10 (LF 8 bzw. LF 8/6 bzw. StLF 10/6 bzw. MLF)

25 Jahren

6,10 Euro

ein Löschgruppenfahrzeug LF 20

25 Jahren

7,36 Euro

ein Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 10

25 Jahren

7,14 Euro

ein Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 20 (LF 16/12)

25 Jahren

7,94 Euro

ein Tanklöschfahrzeug TLF 3000 (TLF 16/25 bzw. TLF 16/24-Tr)

25 Jahren

6,18 Euro

ein Tanklöschfahrzeug TLF 4000 (TLF 20/40)

25 Jahren

7,85 Euro

einen Rüstwagen RW (RW-2)

25 Jahren

8,76 Euro

einen Gerätewagen Gefahrgut GW-G

25 Jahren

8,50 Euro

eine Drehleiter DLA (K) 23/12

25 Jahren

12,61 Euro

ein Versorgungs-LKW (GW-L1)

20 Jahren

3,80 Euro

einen Gerätewagen Logistik GW-L2

20 Jahren

6,22 Euro

ein Wechsellader Fahrzeug WLF

25 Jahren

4,50 Euro

 

2.         Ausrückestundenkosten

3

 
 


Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben.

 

Die Ausrückestundenkosten betragen - berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus/der Feuerwache bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens - je eine Stunde für

 

bei jährlich 80 Ausrückestunden und einer Eigenbeteiligung der Gemeinde von 10%

ein Mannschaftstransportwagen MTW

23,25 Euro

ein Mehrzweckfahrzeug MZF

27,94 Euro

ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF (mit TS PFPN 10-1000)

71,64 Euro

ein Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W (mit TS PFPN 10-1000)

86,73 Euro

ein Löschgruppenfahrzeug LF 10 (LF 8 bzw. LF 8/6 bzw. StLF 10/6 bzw. MLF)


102,05 Euro

ein Löschgruppenfahrzeug LF 20

117,80 Euro

ein Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 10

115,01 Euro

ein Hilfeleistungslöschfahrzeug HLF 20 (LF 16/12)

143,15 Euro

ein Tanklöschfahrzeug TLF 3000 (TLF 16/25 bzw. TLF 16/24-Tr)


98,99 Euro

ein Tanklöschfahrzeug TLF 4000 (TLF 20/40)

104,15 Euro

einen Rüstwagen RW (RW-2)

143,33 Euro

einen Gerätewagen Gefahrgut GW-G

234,75 Euro

eine Drehleiter DLA (K) 23/12

231,35 Euro

ein Versorgungs-LKW (GW-L1)

36,42 Euro

einen Gerätewagen Logistik GW-L2

85,97 Euro

ein Wechsellader Fahrzeug WLF

59,98 Euro

 

4

 
3.         Personalkosten

 

Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus/der Feuerwache bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.

 

3.1 Hauptamtliches Personal

 

            Für den Einsatz hauptamtlicher Bediensteter werden folgende Stundensätze berechnet (Ergebnis einer Umfrage bei den Berufsfeuerwehren in Bayern):

 

a)        für Beamte des fachlichen Schwerpunkts feuerwehrtechnischer Dienst, die ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 7 innehaben                                                                               33,00 €

 

b)        für Beamte des fachlichen Schwerpunkts feuerwehrtechnischer Dienst, die ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 innehaben                                                                            43,00 €

 

(Wegen Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayFwG kann bei der Berechnung des Aufwendungsersatzes für Pflichtaufgaben nicht der gesamte Personalaufwand angesetzt werden.)

 

3.2 Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende

 

Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird folgender Stundensatz

berechnet (Ergebnis einer Auswertung verschiedener Satzungen bayerischer Gemeinden):

24,00 €

 

(Aufwendungsersatz für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird verlangt, weil der Gemeinde Kosten auch für diesen Personenkreis entstehen, beispielsweise durch Erstattung des Verdienstausfalls (Art. 9 Abs. 3 BayFwG), des fortgezahlten Arbeitsentgelts (Art. 10 BayFwG) oder durch Entschädigungen nach Art. 11 BayFwG. Wegen Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayFwG kann bei der Berechnung des Aufwendungsersatzes für Pflichtaufgaben nicht der gesamte Personalaufwand angesetzt werden.)

 

3.3 Sicherheitswachen

 

Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden erhoben je Stunde Wachdienst für

 

a)        für Beamte des fachlichen Schwerpunkts feuerwehrtechnischer Dienst, die ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 7 innehaben                                                                               13,70 €

 

b)        sonstige Bedienstete                                                                                            13,70 €

 

c)         ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende (siehe § 11 Abs. 5 AVBayFwG)          13,70 €

 

Abweichend von Nummer 3 Satz 2 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet.“

 

 

§ 2

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt 1 Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Denklingen,

 

 

Michael Kießling

Erster Bürgermeister