Sitzung: 05.10.2016 Gemeinderat
Vorlage: 01/2016/0681
Beschluss:
1.
Die oben angegebenen Beschlussvorschläge werden
angenommen.
2.
Dazu wird folgende zusammenfassende rechtliche
und fachliche Würdigung vorgenommen:
Eine Planerforderlichkeit gemäß § 1 Abs. 3 BauGB ist nach Auffassung der
Gemeinde Denklingen gegeben. Betreffend die Erforderlichkeit der Tankstelle am
Standort wird auf die Begründung zur rechtswirksamen 21. FNP-Änderung und den
Antrag des Bauwerbers auf Aufstellung eines Vorhaben- und Erschließungsplanes
verwiesen. Im Verfahren hat keine Fachbehörde den Standort an der B 17 in
seiner Funktion und seinem Bedarf in Frage gestellt. Verwiesen wird auch auf
die Berufs- und Gewerbefreiheit und die nachfolgenden Ausführungen gem. § 12
BauGB.
Gem. § 12 Abs. 2 BauGB hat die Gemeinde auf Antrag des Vorhabensträgers über
die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu
entscheiden. Gem. § 12 Abs. 3 BauGB ist die Gemeinde im Bereich eines
vorhabenbezogenen Bebauungsplans bei der Bestimmung der Zulässigkeit der
Vorhaben nicht an die Festsetzungen des § 9 und nach der aufgrund von § 9a
erlassenen Verordnung gebunden.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt, deren
Anregungen, wo berechtigt, ausführlich beraten und abgewogen ggf. entsprechend
berücksichtigt. Der Öffentlichkeit wurde ausreichend Zeit zur Äußerung gegeben.
Die Anregungen, wo gerechtfertigt, gebührend berücksichtigt.
Die öffentlichen und die privaten Belange wurden gemäß § 1 Abs. 7 BauGB gerecht
gegeneinander und untereinander abgewogen.
Die Bevorzugung des einen und die damit notwendige Zurückstellung eines anderen
stellt keinen Abwägungsfehler dar sondern ist eine elementare planerische
Entschließung, die zum Ausdruck bringt, wie und in welcher Richtung sich eine
Gemeinde städtebaulich fortentwickeln will (BVerwG, 05.07.1974).
3.
Die vorstehenden Beschlüsse sind in den zu
ändernden Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Tankstelle Lustberg“, B 17 /
Westseite einschließlich Begründung und Umweltbericht einzuarbeiten.
Der überarbeitete Planentwurf einschließlich Begründung, Umweltbericht und
ergänztem Schallschutzgutachten, und ggf. ergänztem Vorhabensplan des
Architekten Jaschek ist erneut zur Billigung vorzulegen. Anschließend ist der
Planentwurf auf die Dauer eines Monats erneut gem. §§ 3(2) und 4(2) BauGB
öffentlich auszulegen. Hierzu ergeht eine eigene Beschlussfassung.