Beschluss:

 

1.    Die oben angegebenen Beschlussvorschläge werden angenommen.

2.    Dazu wird folgende zusammenfassende rechtliche und fachliche Würdigung vorgenommen:

Eine Planerforderlichkeit gemäß § 1 Abs. 3 BauGB ist nach Auffassung der Gemeinde Denklingen gegeben. Betreffend die Erforderlichkeit der Tankstelle am Standort wird auf die Begründung zur rechtswirksamen 21. FNP-Änderung und den Antrag des Bauwerbers auf Aufstellung eines Vorhaben- und Erschließungsplanes verwiesen. Im Verfahren hat keine Fachbehörde den Standort an der B 17 in seiner Funktion und seinem Bedarf in Frage gestellt. Verwiesen wird auch auf die Berufs- und Gewerbefreiheit und die nachfolgenden Ausführungen gem. § 12 BauGB.

Gem. § 12 Abs. 2 BauGB hat die Gemeinde auf Antrag des Vorhabensträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Gem. § 12 Abs. 3 BauGB ist die Gemeinde im Bereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen des § 9 und nach der aufgrund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt, deren Anregungen, wo berechtigt, ausführlich beraten und abgewogen ggf. entsprechend berücksichtigt. Der Öffentlichkeit wurde ausreichend Zeit zur Äußerung gegeben. Die Anregungen, wo gerechtfertigt, gebührend berücksichtigt.

Die öffentlichen und die privaten Belange wurden gemäß § 1 Abs. 7 BauGB gerecht gegeneinander und untereinander abgewogen.

Die Bevorzugung des einen und die damit notwendige Zurückstellung eines anderen stellt keinen Abwägungsfehler dar sondern ist eine elementare planerische Entschließung, die zum Ausdruck bringt, wie und in welcher Richtung sich eine Gemeinde städtebaulich fortentwickeln will (BVerwG, 05.07.1974).

3.    Die vorstehenden Beschlüsse sind in den zu ändernden Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Tankstelle Lustberg“, B 17 / Westseite einschließlich Begründung und Umweltbericht einzuarbeiten.

Der überarbeitete Planentwurf einschließlich Begründung, Umweltbericht und ergänztem Schallschutzgutachten, und ggf. ergänztem Vorhabensplan des Architekten Jaschek ist erneut zur Billigung vorzulegen. Anschließend ist der Planentwurf auf die Dauer eines Monats erneut gem. §§ 3(2) und 4(2) BauGB öffentlich auszulegen. Hierzu ergeht eine eigene Beschlussfassung.