Beschluss:

 

In Anwendung des § 27 Abs. 22 UStG beschließt der Gemeinderat, dass für sämtliche Umsätze der Gemeinde Denklingen, die nach dem 31.12.2016 und vor dem 01.01.2021 ausgeführt werden, § 2 Abs. 3 UStG in der zum 31.12.2015 geltenden Fassung zur Anwendung kommen soll. Dem Gemeinderat ist bekannt, dass diese Erklärung für sämtliche Tätigkeiten der Gemeinde gilt und ein Widerruf erst mit Wirkung des auf die Widerrufserklärung folgenden Kalenderjahres möglich ist.