Beschluss:

 

Würdigung der Stellungnahmen:

 

Die eingegangenen Stellungnahmen mit Anregungen wurden den Gemeinderatsmitgliedern mit der Sitzungsladung zugestellt, auf diese wird vollinhaltlich Bezug genommen. Ein Vorlesen der Abwägungsunterlagen ist daher nicht angezeigt (BayVGH, BayVBI. 2002, 113).

 

 

A  Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung

Es sind keine Stellungnahmen eingegangen (siehe oben).

 

 

B  Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange

 

Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange, die zwar eine Stellungnahme abgegeben haben, jedoch weder Anregungen noch Bedenken vorgebracht haben (siehe o.a. Auflistung):

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahmen der oben aufgeführten Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange werden zur Kenntnis genommen.

Auswirkungen auf die Planung sind nicht ersichtlich.

 

 

C  Beschussmäßig zu behandelnde Anregungen bzw. Einwendungen

 

1) DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung München, Schreiben vom 26.07.2016

 

Die DB AG DB Immobilien hat unter Bezugnahme einer Bevollmächtigung durch die DB Netz AG am 26.07.2016 im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB eine Stellungnahme abgegeben.

 

1.    Zunächst verweist die DB AG DB Immobilien auf ihre im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB abgege­bene Stellungnahme vom 09.11.2015 und wiederholt, dass ohne Einigung über das derzeit für die Gemeinde Denklingen neu erarbeitete Bahnübergangskonzept der Änderung des Flächennutzungsplans nicht zugestimmt werden könne.

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeinde verweist auf ihre Behandlung der Stellung­nahme vom 09.11.2015 in der Sitzung des Gemeinderats vom 27.04.2016. Wie dort bereits erwähnt, ist die verfahrensgegenständliche 26. Änderung des Flächennutzungsplans unabhängig vom Ausbau, bzw. der Auflassung der beiden Bahnübergänge an der LL 16 und der LL 17. Die aktuelle Stellungnahme vom 26.07.2016 enthält zu dieser Proble­matik keine neuen abwägungsrelevanten Erwägungen.

 

Nachdem zwischenzeitlich auch ansonsten keine neuen abwägungsrelevanten Gesichtspunkte zu diesem Themen­komplex aufgetaucht sind, haben die Erwägungen des Gemeinderats in der Sitzung vom 27.04.2016 weiterhin Bestand.

 

Die 26. Änderung des Flächennutzungsplans ist nicht von der Zustimmung der DB AG DB Immobilien oder der DB Netz AG abhängig.

 

 

2.    Die DB AG DB Immobilien weist für die weiteren Planun­gen ferner darauf hin, dass bis zu einer technischen Si­cherung des Bahnübergangs in Bahnkilometer 15,627 die Sichtflächen auch während der Errichtung des Gewerbe­gebiets und dessen Bauten uneingeschränkt frei sein müs­sen, ohne dies näher zu erläutern.

 

Die Gemeinde Denklingen hat die DB AG DB Immobilien mit Schreiben vom 29.08.2016 gebeten, dies näher zu spezifizieren, insbesondere um nähere Angaben und Be­gründung, welche Sichtflächen freigehalten werden müs­sen. Nachdem eine Antwort hierauf nicht erfolgt ist, bat die Gemeinde Denklingen nochmals mit Schreiben vom 27.10.2016 unter Fristsetzung bis spätestens 07.11.2016 um Erläuterung. Wiederum erfolgte keine Antwort der DB AG DB Immobilien.

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeinde Denklingen nimmt mit Bedauern zur Kennt­nis, dass die DB AG DB Immobilien trotz zweimaliger Auf­forderung nicht näher spezifiziert hat, welche Sichtflä­chen aus ihrer Sicht freigehalten werden müssen, was der Gemeinde die Möglichkeit gegeben hätte, bereits im hie­sigen Verfahren zur 26. Änderung des Flächennutzungsplans gegebenenfalls zu reagieren. Nachdem in dem verfahrens­gegenständlichen Flächennutzungsplan keine konkreten Festsetzungen zur künftigen Bebauung erfolgen, kann das Verfahren auf Grundlage des bisherigen Planentwurfs fortgeführt werden. Eventuell erforderliche „Feinsteue­rungen" könnten im nachfolgenden Verfahren zur Aufstel­lung des Bebauungsplans erfolgen.

 

 

3.    Die DB AG DB Immobilien führt in ihrem Schreiben vom 26.07.2016 weiter aus, dass bereits bei 200 Verkehrsteilnehmern, die einmal hin und zurück über den Bahn­übergang in Bahnkilometer 15,627 fahren, dort eine tech­nische Sicherung installiert werden müsse und fordert die Gemeinde/den Baulastträger auf, sich an den Kosten eines Bahnübergangspostens bis zur technischen Sicherung des Bahnübergangs zu beteiligen.

 

Die Gemeinde Denklingen hat die DB AG DB Immobilien in dem bereits erwähnten Schreiben vom 29.08.2016 weiter gebeten, die Behauptung, dass bereits 200 Verkehrsteil­nehmer, die einmal hin und zurück über den Bahnübergang fahren, ausreichen würden, um dort eine technische Si­cherung installieren zu müssen vor dem Hintergrund der Regelung in § 11 EBO zu erläutern. Auch diese Bitte ist trotz Wiederholung im Schreiben der Gemeinde vom 27.10.2016 ohne Antwort geblieben.

 

Beschlussvorschlag:

 

Die trotz zweimaliger Aufforderung nicht näher spezifi­zierte Behauptung, dass bereits 200 Verkehrsteilnehmer, die einmal hin und zurück über den Bahnübergang fahren, ausreichen würden, um dort eine technische Sicherung in­stallieren zu müssen, ist vor dem Hintergrund des § 11 EBO nicht nachvollziehbar. Nach § 11 Abs. 7 Nr. 2 EBO dürfen eingleisige Bahnübergänge bei mäßigem Verkehr, also solche, die innerhalb eines Tages von weniger als 2.500 Kraftfahrzeugen überquert werden, durch die Über­sicht auf die Bahnstrecke in Verbindung mit hörbaren Sig­nalen der Eisenbahnfahrzeuge gesichert werden oder bei fehlender Übersicht auf die Bahnstrecke mit besonderer Genehmigung durch hörbare Signale der Eisenbahnfahr­zeuge, wenn die Geschwindigkeit der Eisenbahnfahrzeuge am Bahnübergang höchstens 20 km/h beträgt.

 

Für die Gemeinde Denklingen ist nicht erkennbar, warum eine Notwendigkeit bestehen soll, von der Regelung des § 11 Abs. 7 Nr. 2 EBO abzuweichen. Nachdem die DB AG DB Immobilien trotz zweimaliger Nachfrage keine Begrün­dung hierfür geliefert hat, besteht kein Anlass, von der bisherigen Planung abzusehen.

 

Im Übrigen wird der Bahnübergang bereits heute von weit mehr Fahrzeugen frequentiert, als von 200, die einmal hin und zurück fahren. Hinzu kommt ferner, dass auch nach Realisierung des verfahrensgegenständlichen Gewerbege­biets keine wesentliche Erhöhung des Verkehrs auf der LL 16 und damit keine wesentlich stärkere Frequentierung des Bahnübergangs zu erwarten ist.

 

Eine Beteiligung an den Kosten des Bahnübergangspostens wird abgelehnt.

 

4.   Darüber hinaus gibt die DB AG DB Immobilien weitere allgemeine Hinweise, unter anderem auf eine östlich der Bahnlinie laufende Telekommunikations-Freileitung und den hierfür erforderlichen Schutzabstand von 2 m beidsei­tig.

 

Beschlussvorschlag:

 

 

Die weiteren Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Auswirkungen auf die hiesige Planung sind nicht ersicht­lich. Soweit erforderlich, werden die Hinweise in künfti­gen Verfahren berücksichtigt.

 

 

2) Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 04.07.2016

 

Folgende Stellungnahme ging am 07.07.2016 ein:

 

„Die Forderung, dass im weiteren Bebauungsplanverfahren eine schalltechnische Untersuchung durch einen anerkannten, unabhängigen Gutachter vorzulegen ist, der im Zuge einer Lärmkontingentierung die zulässigen Emissionskontingente nach DIN 45691:2006-12 für das geplante Gewerbegebiet berechnet, bleibt weiterhin aufrechterhalten.

 

Es ist zwar zutreffend, dass dem Planer am 25.11.2015 ein Festsetzungsvorschlag von der Unteren Immissionsschutzbehörde übermittelt worden ist, der u.a. Emissionskontingente von tags 60 dB(A)/qm und nachts 45 dB(A)/qm enthält, jedoch müssen diese Zahlenwerte rechnerisch mittels der o.g. schalltechnischen Untersuchung überprüft werden. Dies ist speziell in diesem Fall notwendig, da bereits nordwestlich und südwestlich des geplanten Gewerbegebietes eine Lärmvorbelastung durch Gewerbegebiete besteht und der rechnerische Nachweis fehlt, ob die Zahlenwerte für die Emissionskontingente von tags 60 dB(A)/qm und nachts 45 dB(A)/qm zutreffend angesetzt sind. Deshalb die Forderung nach der schalltechnischen Untersuchung.“

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Hinweise zur Erstellung einer schalltechnischen Untersuchung für das geplante Gewerbegebiet werden berücksichtigt. Das Gutachten des Büros em-plan, Augsburg,  von 9/2016, Projekt-Nr. 216 935 liegt zwischenzeitlich vor. Die Ergebnisse werden noch im Rahmen des nachfolgenden Bebauungsplans in Plan und Begründung eingearbeitet. Im Ergebnis können die dort schon bisher vorgesehenen Emissionskontingente von 60 dB(A) (tags) und 45 dB(A) (nachts) wie geplant beibehalten werden.

 

Die o. a. Beschlussvorschläge werden angenommen und zu einem Gemeinderatsbeschluss übergeführt.