Sitzung: 07.12.2016 Gemeinderat
Vorlage: 01/2016/0708
Beschluss:
Würdigung
der Stellungnahmen:
Die eingegangenen Stellungnahmen mit
Anregungen wurden den Gemeinderatsmitgliedern mit der Sitzungsladung
zugestellt, auf diese wird vollinhaltlich Bezug genommen. Ein Vorlesen der
Abwägungsunterlagen ist daher nicht angezeigt (BayVGH, BayVBI. 2002, 113).
A Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen
Bürgerbeteiligung
Es sind keine
Stellungnahmen eingegangen (siehe oben).
B Stellungnahmen von Behörden und sonstigen
Trägern öffentlicher Belange
Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange,
die zwar eine Stellungnahme abgegeben haben, jedoch weder Anregungen noch
Bedenken vorgebracht haben (siehe o.a. Auflistung):
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahmen der oben aufgeführten
Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange werden zur Kenntnis genommen.
Auswirkungen auf die Planung sind nicht
ersichtlich.
C Beschussmäßig zu behandelnde Anregungen bzw.
Einwendungen
1) DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung
München, Schreiben vom 26.07.2016
Die DB AG DB
Immobilien hat unter Bezugnahme einer Bevollmächtigung durch die DB Netz AG am
26.07.2016 im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB eine Stellungnahme
abgegeben.
1.
Zunächst verweist die DB AG DB
Immobilien auf ihre im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB abgegebene
Stellungnahme vom 09.11.2015 und wiederholt, dass ohne Einigung über das
derzeit für die Gemeinde Denklingen neu erarbeitete Bahnübergangskonzept der
Änderung des Flächennutzungsplans nicht zugestimmt werden könne.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeinde verweist auf ihre Behandlung der Stellungnahme vom
09.11.2015 in der Sitzung des Gemeinderats vom 27.04.2016. Wie
dort bereits erwähnt, ist die verfahrensgegenständliche 26. Änderung des
Flächennutzungsplans unabhängig vom Ausbau, bzw. der Auflassung der beiden
Bahnübergänge an der LL 16 und der LL 17. Die aktuelle Stellungnahme vom
26.07.2016 enthält zu dieser Problematik keine neuen abwägungsrelevanten
Erwägungen.
Nachdem zwischenzeitlich auch ansonsten keine neuen abwägungsrelevanten
Gesichtspunkte zu diesem Themenkomplex aufgetaucht sind, haben die Erwägungen
des Gemeinderats in
der Sitzung vom 27.04.2016 weiterhin Bestand.
Die 26. Änderung
des Flächennutzungsplans ist nicht von der Zustimmung der DB AG DB Immobilien
oder der DB Netz AG abhängig.
2.
Die DB AG DB
Immobilien weist für die weiteren Planungen ferner darauf hin, dass bis zu
einer technischen Sicherung des Bahnübergangs in Bahnkilometer 15,627 die
Sichtflächen auch während der Errichtung des Gewerbegebiets und dessen Bauten
uneingeschränkt frei sein müssen, ohne dies näher zu erläutern.
Die Gemeinde Denklingen hat die DB AG DB Immobilien mit Schreiben vom
29.08.2016 gebeten, dies näher zu spezifizieren, insbesondere um nähere Angaben
und Begründung, welche Sichtflächen freigehalten werden müssen. Nachdem eine
Antwort hierauf nicht erfolgt ist, bat die Gemeinde Denklingen nochmals mit
Schreiben vom 27.10.2016
unter Fristsetzung bis spätestens 07.11.2016 um Erläuterung. Wiederum erfolgte
keine Antwort der DB AG DB Immobilien.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeinde Denklingen nimmt mit Bedauern zur Kenntnis, dass die DB AG
DB Immobilien trotz zweimaliger Aufforderung nicht näher spezifiziert hat,
welche Sichtflächen aus ihrer Sicht freigehalten werden müssen, was der Gemeinde die
Möglichkeit gegeben hätte, bereits im hiesigen Verfahren zur 26. Änderung des
Flächennutzungsplans gegebenenfalls zu reagieren.
Nachdem in dem verfahrensgegenständlichen Flächennutzungsplan keine konkreten
Festsetzungen zur künftigen Bebauung erfolgen, kann das Verfahren auf Grundlage
des bisherigen Planentwurfs fortgeführt werden. Eventuell erforderliche
„Feinsteuerungen" könnten im nachfolgenden Verfahren zur Aufstellung des
Bebauungsplans erfolgen.
3.
Die DB AG DB Immobilien führt in ihrem
Schreiben vom 26.07.2016 weiter aus, dass
bereits bei 200 Verkehrsteilnehmern, die einmal hin und zurück über den Bahnübergang
in Bahnkilometer 15,627 fahren, dort eine technische Sicherung installiert
werden müsse und fordert die Gemeinde/den Baulastträger auf, sich an den Kosten
eines Bahnübergangspostens bis zur technischen Sicherung des Bahnübergangs zu
beteiligen.
Die Gemeinde Denklingen hat die DB AG DB
Immobilien in dem bereits erwähnten Schreiben vom 29.08.2016 weiter gebeten,
die Behauptung, dass bereits 200 Verkehrsteilnehmer, die einmal hin und zurück
über den Bahnübergang fahren, ausreichen würden, um dort eine technische Sicherung
installieren zu müssen vor dem Hintergrund der Regelung in § 11 EBO zu
erläutern. Auch diese Bitte ist trotz Wiederholung im Schreiben der Gemeinde
vom 27.10.2016 ohne Antwort geblieben.
Beschlussvorschlag:
Die trotz zweimaliger Aufforderung nicht näher spezifizierte
Behauptung, dass bereits 200 Verkehrsteilnehmer, die einmal hin und zurück über
den Bahnübergang fahren, ausreichen würden, um dort eine technische Sicherung
installieren zu müssen, ist vor dem Hintergrund des § 11 EBO nicht
nachvollziehbar. Nach § 11 Abs. 7 Nr. 2 EBO dürfen eingleisige Bahnübergänge
bei mäßigem Verkehr, also solche, die innerhalb eines Tages von weniger als
2.500 Kraftfahrzeugen überquert werden, durch die Übersicht auf die
Bahnstrecke in Verbindung mit hörbaren Signalen der Eisenbahnfahrzeuge gesichert
werden oder bei fehlender Übersicht auf die Bahnstrecke mit besonderer
Genehmigung durch hörbare Signale der Eisenbahnfahrzeuge, wenn die
Geschwindigkeit der Eisenbahnfahrzeuge am Bahnübergang höchstens 20 km/h
beträgt.
Für die Gemeinde Denklingen ist nicht erkennbar, warum eine
Notwendigkeit bestehen soll, von der Regelung des § 11 Abs. 7 Nr. 2 EBO
abzuweichen. Nachdem die DB AG DB Immobilien trotz zweimaliger Nachfrage keine
Begründung hierfür geliefert hat, besteht kein Anlass, von der bisherigen Planung
abzusehen.
Im Übrigen wird der Bahnübergang bereits heute von weit mehr Fahrzeugen
frequentiert, als von 200, die einmal hin und zurück fahren. Hinzu kommt
ferner, dass auch nach Realisierung des verfahrensgegenständlichen Gewerbegebiets
keine wesentliche Erhöhung des Verkehrs auf der LL 16 und damit keine
wesentlich stärkere Frequentierung des Bahnübergangs zu erwarten ist.
Eine Beteiligung an den Kosten des Bahnübergangspostens wird abgelehnt.
4.
Darüber hinaus gibt die DB AG DB
Immobilien weitere allgemeine Hinweise,
unter anderem auf eine östlich der Bahnlinie laufende
Telekommunikations-Freileitung und den hierfür erforderlichen Schutzabstand von
2 m beidseitig.
Beschlussvorschlag:
Die weiteren Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Auswirkungen auf die
hiesige Planung sind nicht ersichtlich. Soweit erforderlich, werden die
Hinweise in künftigen Verfahren berücksichtigt.
2) Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde,
Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 04.07.2016
Folgende Stellungnahme ging am 07.07.2016
ein:
„Die Forderung, dass im weiteren
Bebauungsplanverfahren eine schalltechnische Untersuchung durch einen
anerkannten, unabhängigen Gutachter vorzulegen ist, der im Zuge einer
Lärmkontingentierung die zulässigen Emissionskontingente nach DIN 45691:2006-12
für das geplante Gewerbegebiet berechnet, bleibt weiterhin aufrechterhalten.
Es ist zwar zutreffend, dass dem Planer am
25.11.2015 ein Festsetzungsvorschlag von der Unteren Immissionsschutzbehörde
übermittelt worden ist, der u.a. Emissionskontingente von tags 60 dB(A)/qm und
nachts 45 dB(A)/qm enthält, jedoch müssen diese Zahlenwerte rechnerisch mittels
der o.g. schalltechnischen Untersuchung überprüft werden. Dies ist speziell in
diesem Fall notwendig, da bereits nordwestlich und südwestlich des geplanten
Gewerbegebietes eine Lärmvorbelastung durch Gewerbegebiete besteht und der
rechnerische Nachweis fehlt, ob die Zahlenwerte für die Emissionskontingente von
tags 60 dB(A)/qm und nachts 45 dB(A)/qm zutreffend angesetzt sind. Deshalb die
Forderung nach der schalltechnischen Untersuchung.“
Beschlussvorschlag:
Die Hinweise zur Erstellung einer
schalltechnischen Untersuchung für das geplante Gewerbegebiet werden
berücksichtigt. Das Gutachten des Büros em-plan, Augsburg, von 9/2016, Projekt-Nr. 216 935 liegt
zwischenzeitlich vor. Die Ergebnisse werden noch im Rahmen des nachfolgenden
Bebauungsplans in Plan und Begründung eingearbeitet. Im Ergebnis können die dort
schon bisher vorgesehenen Emissionskontingente von 60 dB(A) (tags) und 45 dB(A)
(nachts) wie geplant beibehalten werden.
Die o. a. Beschlussvorschläge werden
angenommen und zu einem Gemeinderatsbeschluss übergeführt.