Sitzung: 21.12.2016 Gemeinderat
Vorlage: 01/2016/0725
Beschluss:
Würdigung der Stellungnahmen:
Im Folgenden werden die wesentlichen Aussagen der eingegangenen Stellungnahmen gewürdigt und Beschlussvorschläge formuliert.
Die Stellungnahmen werden dem Gemeinderat als Anhang zur Verfügung gestellt.
A Stellungnahmen
im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung
Es sind keine Stellungnahmen eingegangen (siehe oben).
B Stellungnahmen
von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange
Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange,
die zwar eine Stellungnahme abgegeben haben, jedoch weder Anregungen noch
Bedenken vorgebracht haben (siehe o.a. Auflistung):
Beschluss:
Die Stellungnahmen der oben aufgeführten
Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange werden zur Kenntnis genommen.
Auswirkungen auf die Planung sind nicht
ersichtlich.
C Beschussmäßig zu behandelnde Anregungen bzw.
Einwendungen
1) Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Fürstenfeldbruck,
E-Mail vom 22.07.2016
Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten empfiehlt aus
landwirtschaftlicher Sicht im Hinblick auf mögliche Betriebswohnungen folgenden
Passus aufzunehmen:
„Immissionen aus landw. Tätigkeit und Tierhaltung sind rund um die Uhr
entschädigungslos hinzunehmen.“
Beschluss:
In Ziff. F.
Hinweise durch Text ist in Nr. 1 bereits enthalten:
„Immissionen: (.....) Mit Geruchs- und Lärmimmissionen
durch die Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücke ist
zu rechnen.“
Allerdings
ist anzumerken, dass nicht alle landwirtschaftlichen Immissionen generell zu
„erdulden“ sind, auch z.B. nicht notwendige Erntearbeiten in der Nachtzeit,
sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen.
2) DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung München, Schreiben vom
12.08.2016
Die
DB AG DB Immobilien hat unter Bezugnahme einer Bevollmächtigung durch die DB
Netz AG am 12.08.2016 im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB eine
Stellungnahme abgegeben.
Die
DB AG DB Immobilien verweist zunächst auf ihre im Verfahren zur 26. Änderung
des Flächennutzungsplans im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB abgegebene
Stellungnahme vom 09.11.2015 (bei dem im Schreiben vom 12.08.2016 angegebenen
Datum 09.11.2016 handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler) und
stellt fest, dass ohne Einigung über das derzeit für die Gemeinde Denklingen angeblich
neu erarbeitete Bahnübergangskonzept der Änderung nicht zugestimmt werden
könne.
Beschluss:
Die
Gemeinde verweist zunächst auf ihre Behandlung der Stellungnahme vom
09.11.2015 in der Sitzung des Gemeinderats vom 27.04.2016. Wie dort erwähnt,
ist die 26. Änderung des Flächennutzungsplans unabhängig vom Ausbau bzw. der
Auflassung der beiden Bahnübergänge an der LL 16 und der LL 17. Dies gilt auch
im Hinblick auf die Aufstellung des Bebauungsplans „Südlich der Epfacher
Straße". Auch die verfahrensgegenständliche Aufstellung des Bebauungsplans
„Südlich der Epfacher Straße" ist nicht von der Zustimmung der DB AG DB
Immobilien oder DB Netz AG abhängig.
Die
im hiesigen Verfahren abgegebene Stellungnahme vom 12.08.2016 enthält zu dieser
Problematik keine neuen abwägungsrelevanten Erwägungen. Nachdem zwischenzeitlich
auch sonst keine neuen abwägungsrelevanten Gesichtspunkte hierzu aufgetaucht
sind, haben die Erwägungen des Gemeinderats in den Sitzungen vom 27.04.2016 und
07.12.2016 weiterhin Bestand.
Das Verfahren wird fortgeführt.
Die
DB AG DB Immobilien weist für die weiteren Planungen ferner darauf hin, dass
bis zu einer technischen Sicherung des Bahnübergangs in Bahnkilometer 15,627
die Sichtflächen auch während der Errichtung des Gewerbegebiets und dessen
Bauten uneingeschränkt frei sein müssen, ohne dies näher zu erläutern.
Eine
inhaltsgleiche Stellungnahme hat die DB AG DB Immobilien bereits mit Schreiben
vom 26.07.2016 im Rahmen ihrer Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB im Verfahren
zur 26. Änderung des Flächennutzungsplans abgegeben. Die Gemeinde Denklingen hat die DB AG DB
Immobilien mit Schreiben vom 29.08.2016 daraufhin gebeten, dies näher zu
spezifizieren, insbesondere um nähere Angaben und Begründung, welche
Sichtflächen freigehalten werden müssen. Nachdem meine Antwort hierauf nicht erfolgt
ist, bat die Gemeinde Denklingen nochmals mit Schreiben vom 27.10.2016 unter
Fristsetzung bis spätestens 07.11.2016 um Erläuterung. Wiederum erfolgte keine
Antwort der DB AG DB Immobilien.
Beschluss:
Die
in der Stellungnahme vom 12.08.2016 enthaltene Forderung ist nicht
substantiiert. Die Gemeinde Denklingen nimmt mit Bedauern zur Kenntnis, dass
die DB AG DB Immobilien trotz zweimaliger Aufforderung nicht näher spezifiziert
hat, welche Sichtflächen aus ihrer Sicht freigehalten werden müssen, was der
Gemeinde die Möglichkeit geben würde, erforderlichenfalls hierauf zu
reagieren. Die Gemeinde Denklingen sieht derzeit keine Hindernisse für die
Aufstellung des Bebauungsplans „Südlich der Epfacher Straße". Die Gemeinde
Denklingen wird die DB AG DB Immobilien im Rahmen ihrer Beteiligung nach § 4
Abs. 2 BauGB nochmals ausdrücklich auffordern, ihre Forderung näher zu
erläutern, sofern sie aufrechterhalten wird.
Die
DB AG DB Immobilien führt in ihrem Schreiben vom 12.08.2016 weiter aus, dass
bereits bei 200 Verkehrsteilnehmern, die einmal hin und zurück über den Bahnübergang
in Bahnkilometer 15,627 fahren, dort eine technische Sicherung installiert
werden müsse und fordert die Gemeinde/den Baulastträger auf, sich an den Kosten
eines Bahnübergangspostens bis zur technischen Sicherung des Bahnübergangs zu
beteiligen.
Die
Gemeinde Denklingen hat die DB AG DB Immobilien in dem bereits erwähnten
Schreiben vom 29.08.2016 weiter gebeten, die Behauptung, dass bereits 200
Verkehrsteilnehmer, die einmal hin und zurück über den Bahnübergang fahren,
ausreichen würden, um dort eine technische Sicherung installieren zu müssen,
vor dem Hintergrund der Regelung in § 11 EBO näher zu erläutern. Auch diese Bitte
ist trotz Wiederholung im Schreiben der Gemeinde vom 27.10.2016 ohne Antwort
geblieben.
Beschluss:
Die
trotz zweimaliger Aufforderung nicht näher spezifizierte Behauptung, dass
bereits 200 Verkehrsteilnehmer, die einmal hin und zurück über den Bahnübergang
fahren, ausreichen würden, um dort eine technische Sicherung installieren zu
müssen, ist vor dem Hintergrund des § 11 EBO nicht nachvollziehbar. Nach § 11
Abs. 7 Nr. 2 EBO dürfen eingleisige Bahnübergänge bei mäßigem Verkehr, also
solche, die innerhalb eines Tages von weniger als 2.500 Kraftfahrzeugen
überquert werden, durch die Übersicht auf die Bahnstrecke in Verbindung mit
hörbaren Signalen der Eisenbahnfahrzeuge gesichert werden oder bei fehlender
Übersicht auf die Bahnstrecke mit besonderer Genehmigung durch hörbare Signale
der Eisenbahnfahrzeuge, wenn die Geschwindigkeit der Eisenbahnfahrzeuge am
Bahnübergang höchstens 20 km/h beträgt.
Für
die Gemeinde Denklingen ist nicht erkennbar, warum eine Notwendigkeit bestehen soll,
von der Regelung des § 11 Abs. 7 Nr. 2 EBO abzuweichen. Nachdem die DB AG DB
Immobilien trotz zweimaliger Nachfrage keine Begründung hierfür geliefert hat,
besteht kein Anlass, von der bisherigen Planung abzusehen.
Im
Übrigen wird der Bahnübergang bereits heute von weit mehr Fahrzeugen
frequentiert, als von 200, die einmal hin und zurück fahren. Hinzu kommt
ferner, dass auch nach Realisierung des verfahrensgegenständlichen Gewerbegebiets
keine wesentliche Erhöhung des Verkehrs auf der LL 16 und damit keine
wesentlich stärkere Frequentierung des Bahnübergangs zu erwarten ist.
Eine
Beteiligung an den Kosten des Bahnübergangspostens wird abgelehnt.
Die
Gemeinde Denklingen wird die DB AG DB Immobilien im Rahmen ihrer Beteiligung
nach § 4 Abs. 2 BauGB nochmals ausdrücklich auffordern, ihre Behauptung näher
zu erläutern.
Darüber
hinaus gibt die DB AG DB Immobilien weitere allgemeine Hinweise, unter anderem
auf eine östlich der Bahnlinie laufende Telekommunikations-Freileitung und den
hierfür erforderlichen Schutzabstand von 2 m beidseitig.
Beschluss:
Die weiteren
Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Auswirkungen auf die hiesige Planung
sind nicht ersichtlich.
3) Deutsche Telekom Technik GmbH, Technik Niederlassung Süd, Kempten,
Schreiben vom 07.07.2016
Folgendes Schreiben ging am 07.07.2016 ein:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
die
Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin
und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom
Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der
Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen
und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g.
Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Im
Planungsbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom.
Deren Bestand und Betrieb müssen weiterhin gewährleistet bleiben. Sollten diese
Anlagen von den Baumaßnahmen berührt werden, müssen diese gesichert, verändert
oder verlegt werden, wobei die Aufwendungen der Telekom hierbei so gering wie
möglich zu halten sind.
Falls
im Planungsbereich Verkehrswege, in denen sich Telekommunikationsanlagen der
Deutschen Telekom befinden, entwidmet werden, bitten wir gesondert mit uns in
Verbindung zu treten.
Sollten
Sie im Rahmen dieses Verfahrens Lagepläne unserer Telekommunikationsanlagen
benötigen, können diese angefordert werden bei:
E-Mail:
Planauskunft.Sued@telekom.de
Fax: +49
391 580213737
Telefon:
+49
251 788777701
Die
Verlegung neuer Telekommunikationslinien zur Versorgung des Planbereichs mit
Telekommunikationsinfrastruktur im und außerhalb des Plangebiets bleibt einer
Prüfung vorbehalten.
Damit
eine koordinierte Erschließung des Gebietes erfolgen kann, sind wir auf
Informationen über den Ablauf aller Maßnahmen angewiesen. Bitte setzen Sie sich
deshalb so früh wie möglich, jedoch mindestens 4 Monate vor Baubeginn, in
Verbindung mit:
Deutsche
Telekom Technik GmbH
Technik
Niederlassung Süd, PTI 23
Gablinger
Straße 2
D-86368
Gersthofen
Diese
Adresse bitten wir auch für Anschreiben bezüglich Einladungen zu
Spartenterminen zu verwenden.
Für die Beteiligung danken wir Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
Deutsche Telekom Technik GmbH“
Beschluss:
Das Schreiben der Telekom wird zur Kenntnis genommen und ggf. weitere
Maßnahmen veranlasst. Die Telekom wird über den Ablauf aller Maßnahmen so früh
wie möglich, jedoch spätestens 4 Monate vor Baubeginn, informiert. Das
Datenerfassungsblatt ist auszufüllen und an die Telekom zurückzusenden. Dabei
ist zu vermerken, dass genaue Daten zu Baubeginn/-ende erst mit Abschluss des
Verfahrens zum Bebauungsplan mitgeteilt werden können. Der übermittelte Text
selbst fließt noch in die Begründung ein.
.
4) Handwerkskammer für München und Oberbayern, München, Schreiben vom
17.08.2016
Die Handwerkskammer für München und
Oberbayern verweist auf die vorausgegangenen Stellungnahmen vom November 2015
zum 26. Flächennutzungsplanverfahren. Die vorgebrachten Äußerungen werden
grundsätzlich aufrechterhalten und sind nochmals als angeführt zu betrachten.
Folgendes Schreiben ist im November 2015 bei
der Gemeinde Denklingen eingegangen:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
die Handwerkskammer für München und Oberbayern bedankt sich
für die Möglichkeit zur Stellungnahme zu o.a. Verfahren.
Die Gemeinde Denklingen kann durch Grunderwerb die bestehende
Nachfrage nach gewerblichen Baugrundstücken bedienen und eine teilweise im Flächennutzungsplan
bereits als Gewerbegebiet ausgewiesene Fläche erweitern.
Die Handwerkskammer für München und Oberbayern unterstützt
und begrüßt die Erweiterung der Gewerbeflächen. Es wäre wünschenswert auf den
neu entstehenden Flächen vor allem auch kleinen und mittelständischen Betrieben
durch bedarfsgerechte bzw. kleinteilige Parzellierung eine Ansiedlung zu
ermöglichen. Um negativen Auswirkungen auf die Entwicklung des Einzelhandels im
Ortskern entgegenzuwirken, sollte der Einzelhandel im Gewerbegebiet generell
ausgeschlossen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Handwerkskammer für München und Oberbayern“
Der Gemeinderat fasste damals folgenden Beschluss:
„Die
Hinweise der Handwerkskammer werden begrüßt und fließen in die nachfolgende
Bebauungsplanung ein.“
Beschluss:
Mit dem vorliegenden Bebauungsplanentwurf i.d.F. vom
15.06.2016 wurden die einschlägigen Belange entsprechend berücksichtigt.
Allerdings wurde der Einzelhandel im Gewerbegebiet deshalb nicht generell
ausgeschlossen, da in Denklingen keine nennenswerten einschlägigen Läden zur
Grundversorgung überhaupt noch vorhanden sind. Sondergebietsbezogene
Einzelhandelsnutzungen mit Verkaufsflächen größer 800 qm sind im Gewerbegebiet
jedoch nicht zulässig.
5) Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, München,
Schreiben vom 16.08.2016
Folgendes Schreiben ist bei der Gemeinde
Denklingen eingegangen:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
das zur Überplanung anstehende Gelände eignet sich aufgrund
seiner räumlichen Lage wie seiner infrastrukturellen Erschließbarkeit in hohem
Maße für die Ausweisung als Gewerbegebiet (GE) gemäß § 8 BauNVO.
Ortsplanerische oder städtebauliche Einwendungen oder Hemmnisse, die gegen ein
derartiges Planvorhaben (GE) sprächen, können nicht erkannt werden. Mit den dargelegten
Planvorhaben besteht demnach vollumfänglich Einverständnis.
Um den Gebietscharakter eines Gewerbegebietes auch
langfristig zu wahren, regen wir jedoch an, Einzelhandelsnutzungen
auszuschließen. Weitere Anregungen oder Bedenken sind nicht vorzubringen.
Freundliche Grüße
Industrie- und Handelskammer“
Beschluss:
Mit dem vorliegenden Bebauungsplanentwurf i.d.F. vom
15.06.2016 wurden die einschlägigen Belange entsprechend berücksichtigt.
Allerdings wurde der Einzelhandel im Gewerbegebiet deshalb nicht generell
ausgeschlossen, da in Denklingen keine nennenwerten einschlägigen Läden zur
Grundversorgung überhaupt noch vorhanden sind. Sondergebietsbezogene
Einzelhandelsnutzungen mit Verkaufsflächen größer 800 qm sind im Gewerbegebiet
jedoch nicht zulässig.
6) Landratsamt Landsberg am Lech, Sg. „Kreiseigener Tiefbau“, Landsberg
am Lech, Stellungnahme vom 25.08.2016
Das Landratsamt Landsberg am Lech, Sg. „Kreiseigener Tiefbau“ erhebt
folgende Einwendungen:
„Das notwendige Sichtdreieck in Richtung B 17/Epfach beträgt 200 m/3m“
Beschluss:
Das notwendige Sichtdreieck in Richtung B 17/Epfach wird von derzeit 90
x 3 m noch auf 200 m/3m vergrößert.
7) Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Abfallbehörde, Landsberg am
Lech, Stellungnahme vom 13.07.2016
Die Untere Abfallbehörde erhebt folgende Einwendungen:
„Es wird gebeten, die mit Schreiben der Bodenschutzbehörde vom
02.09.2015 mitgeteilten Festsetzungsvorschläge und Hinweise vollständig zu
übernehmen.
Des Weiteren sind, wie mitgeteilt, die Auffüllungsgrenzen zwischen
Schurf 1 und Schurf 5, 4 und 3 genauer zu erfassen. Die Ergebnisse sind der
Bodenschutzbehörde mitzuteilen.
Der Auffüllungsbereich sollte mit Nr. 15.12 PlanzVO (x-Linie)
gekennzeichnet werden.“
Schreiben der Unteren Abfallbehörde, Landratsamt Landsberg am Lech,
Stellungnahme vom 02.09.2015:
„Zum Wirkungspfad Boden-Grundwasser teilt das WWA WM mit, das die
altlastenverdächtige Untersuchungsfläche außerhalb von Wasserschutzgebieten,
Überschwemmungsgebieten oder wasserwirtschaftlicher Vorranggebieten liegt.
Aufgrund der dem WWA vorliegenden Daten ist ein Grundwasserspiegel von > 20
m unter Gelände anzunehmen. Grundlage für diese Annahme sind die
Grundwassermessstellen „Denk039“ und „Denk022“ in ca. 550 m Entfernung in
nordöstlicher Richtung. Nach den Ergebnissen der Baugrunduntersuchung wird eine
ca. 4 m mächtige Auffüllung vermutet, welche ihr Zentrum im Bereich des
Baggerschurfes „Sch 12“ zu haben scheint. Hinsichtlich der Untersuchungsparameter
wurde PAK bis maximal 7,5 mg/kg und Blei mit bis zu 220 mg/kg (vgl. Anlage 4 –
Übersicht der Untersuchungsergebnisse) nachgewiesen. In den Eluaten der
entsprechenden Proben konnten allerdings keine Gehalte über der
Bestimmungsgrenze nachgewiesen werden.
Mit der Bewertung des Gutachters besteht aus wasserwirtschaftlicher
Sicht Einverständnis. Da die Untersuchung eine Voruntersuchung zu der geplanten
Bauleitplanung in diesem Bereich darstellt, werden besonders die Empfehlungen
zur Niederschlagswasserversickerung sowie des evtl. vorbeugenden Aushubs für
sinnvoll erachtet. Entsprechende Hinweise sollten nach Auffassung des WWA WM im
Bebauungsplan mit aufgenommen werden.
Zum Wirkungspfad Boden-Mensch wird folgendes mitgeteilt:
Bei der vorliegenden Altlastenerkundung wurde nur im Hinblick auf den
Wirkungspfad Boden – Grundwasser untersucht. Eine Aussage zum Wirkungspfad
Boden – Mensch kann aus dem vorliegenden Bericht nicht getroffen werden, weil
eine hierfür geeignete und standardisierte Untersuchung (Beprobungstiefen 0-10
cm, 10-35 cm) nicht durchgeführt wurde.
Sollte das nordöstliche mit Schadstoff (z.B. PAK) belastete Areal aber
wie beschrieben durch Bebauung vollständig versiegelt werden, wäre eine
Belastung für den Wirkungspfad Boden – Mensch nicht zu befürchten.
Zum weiteren Vorgehen besteht von Seiten der Bodenschutzbehörde ein
grundsätzliches Einverständnis mit den Bewertungen des Gutachters sowie den
Vorschlägen zum weiteren Vorgehen unter Nr. 5 des Gutachtens der BIKC Nr. 9977a
02 v. 31.07.2015.
Angesichts des vom Sachverständigen empfohlenen Teilaushubes von
Verfüllbereichen bis – 2,0 m Tiefe wird darüber hinaus vorgeschlagen, einen
vollständigen Voraushub und die Entsorgung zu quantifizieren und hinsichtlich
der Machbarkeit zu prüfen. Hierbei sollten die Aufwendungen in Konsequenz der
nachfolgend genannten Festsetzungen und Hinweise und damit verbundener Risiken
berücksichtigt werden.
Für die Bauleitplanung kann aus Sicht der Bodenschutzbehörde davon
ausgegangen werden, dass eine baubegleitende Bewältigung der
Altlastenproblematik grundsätzlich erfolgen kann, wenn sichergestellt ist, dass
die Erfordernisse des § 1 Abs. 6 Nr. 1
BauGB sowie die einschlägigen bodenschutz- und abfallrechtlichen Regeln
zur Beweissicherung und Stoffstromkontrolle berücksichtigt werden. Hierzu sind
im Bebauungsplan Festsetzungen und Auflagen zu formulieren, die sich an
nachfolgend genannten Vorschlägen orientieren
können. Damit die Anforderungen ausreichend genau verortet werden können,
ist der Auffüllungsbereich mit Nr. 15.12 PlanZV zu kennzeichnen. Hierzu sind
die Auffüllungsgrenzen zwischen Schurf 1 und Schurf 5, 4 und 3 noch genauer zu
erfassen.
1. Aushubüberwachung
Bei sämtlichen Aushubmaßnahmen ist eine fachlich qualifizierte
Aushubüberwachung durchzuführen.
Die Aushubüberwachung hat sich an den einschlägigen Anforderungen der
TR LAGA M 20, die Probenahme an den Vorgaben der Mitteilung der LAGA 32 PN 98,
zu orientieren.
Bodenmaterial ist in der Regel in der Feinfraktion < 2mm zu
untersuchen. Das in Haufwerken zwischengelagerte Aushubmaterial ist gegen
Wind-, und Wasserverfrachtung zu sichern.
Die Maßnahmen sind zu dokumentieren, die Dokumentation ist dem
Landratsamt vorzulegen.
2. Beweissicherungsuntersuchungen
Im Zuge der Rückbau- und Aushubüberwachung sind nach Rücksprache mit
den zuständigen Fachstellen grundsätzlich Beweissicherungsuntersuchungen mit
Anwendung der in der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)
genannten sowie der für Bayern geltenden fachlichen Regeln (Anhänge 1 und 2 der
BBodSchV, Merkblätter des (ehemaligen) Bayer. Landesamtes für Wasserwirtschaft
Nr. 3.8/1, 3.8/4, 3.8/5 u. 3.8/6) durchzuführen, sofern signifikante
Bodenkontaminationen im Aushubniveau (Aushubsohle u. -böschungen) nicht
ausgeschlossen werden können.
Eine verbindliche Beweissicherungspflicht besteht für Rückbau- und
Aushubvorhaben im Bereich von in einem Bebauungsplan gekennzeichneten
Altlasten- bzw. Altlastenverdachtsflächen.
Des Weiteren besteht eine verbindliche Beweissicherungspflicht im Lage-
und hydraulischen Einwirkbereich von Entwässerungseinrichtungen, wie z.B.
Rigolenanlagen und Sickerschächten. Derartige Anlagen sind nur in Bereichen
zulässig, in denen die Einhaltung der Vorsorgewerte der BBodSchV (Z 0-Werte der
TR LAGA M 20 in der Fraktion < 2mm) dem Wasserwirtschaftsamt Weilheim vorab
nachgewiesen werden.
3. Verwertungs- und
Entsorgungsmaßnahmen
Verwertungs- und Entsorgungsmaßnahmen von Bodenaushub und Bauschutt sind
nach Vorlage der Ergebnisse der Aushub- und Rückbauüberwachung mit dem
Landratsamt Landsberg am Lech abzustimmen. Verwertungsmaßnahmen innerhalb und
im Umfeld des Baufeldes sind grundsätzlich nur bei Einhaltung des
Zuordnungswertes Z 0 nach TR LAGA M 20 bzw. bis zur Einbauklasse Z 0 zulässig.
Ausnahmen hiervon sind mit dem Wasserwirtschaftsamt Weilheim und Landratsamt
Landsberg am Lech abzustimmen.
4. Bodenkontaminationen
Von der Aushubüberwachung festgestellte Bodenkontaminationen sind gem.
§ 4 Abs. 2 - 4 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) im Bereich von
Sanierungsschwellwertüberschreitungen in Abstimmung mit den zuständigen
Behörden abzugrenzen, zu sanieren oder zu sichern.
5. Bodenluft
Soweit vom Sachverständigen Belastungen der Bodenluft (LHKW, BTEX,
Deponiegashauptkomponenten) nicht ausgeschlossen werden können, sind in
Abstimmung mit den Fachbehörden Bodenluftuntersuchungen vorzunehmen, deren
Ergebnisse bauliche Schutzmaßnahmen erforderlich machen können.
6. Anforderungen bei sensiblen
Flächennutzungen
Bei Flächen, wie Altlastenverdachtsflächen, Auffüllungen etc., bei
denen eine, bzgl. des Wirkungspfades Boden – Mensch, sensible Nutzung z.B.
durch Spiel-, Freizeit- und Gartennutzung nicht ausgeschlossen werden kann,
oder bei denen sich eine entsprechend sensible Nutzung im Laufe der Zeit
einstellt, ist bei Spiel-, Freizeitnutzung eine mindestens 0,35 m, bei
Nutzgartennutzung eine 0,60 m mächtige Deckschicht aus unbelastetem
Bodenmaterial nachzuweisen, oder eine potentielle Gefährdung ist durch geeignete
Maßnahmen zur Nutzungseinschränkung zu verhindern.
Dieser Nachweis kann durch eine Oberbodenuntersuchung der in der
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) einschlägigen
Untersuchungsbereiche mit Nachweis der Einhaltung der Prüf-/Vorsorgewerte der
BBodSchV oder durch einen hinsichtlich Bodenbelastungen aussagekräftigen
Herkunftsnachweis vom Einbaumaterial mit Überwachung und Dokumentation durch
den Gutachter erfolgen.
Die Nachweise/Dokumentationen sind dem Landratsamt Landsberg am Lech vorzulegen.
Hinweise
1. Bei Arbeiten im Bereich von
Altablagerungen sind die „Richtlinien für Arbeiten in kontaminierten
Bereichen“, der Tiefbau Berufsgenossenschaft, BGR 128 sowie die „Technischen
Regeln für Gefahrstoffe TRGS 524“ zu beachten.
2. Name, Adresse und
Erreichbarkeit des mit den Überwachungsmaßnahmen beauftragten Sachverständigen
sowie der Beginn der Arbeiten ist dem Landratsamt Landsberg am Lech mindestens
eine Woche vorher mitzuteilen.
3. Bei Feststellung von
Auffälligkeiten bei der Aushubüberwachung ist das Landratsamt Landsberg am Lech
zu informieren, ggf. ist das weitere Vorgehen abzustimmen.
4. Sämtliche Verwertungsmaßnahmen
sind entsprechend den Vorgaben der TR LAGA M 20 Nr. II 1.2.4 sowie 1.4.4 zu
dokumentieren. Die Dokumentation ist dem Landratsamt Landsberg am Lech nach
Abschluss der Maßnahme vorzulegen. Die einschlägigen Nachweispflichten bzgl.
Verwertungs- und Entsorgungsmaßnahmen sind zu beachten (Nachweisverordnung –
NachwV i. d. aktuellen Fassung).
5. Bei Arbeiten im Bereich eines
Bebauungsplanes sollten die wesentlichen Inhalte der o. a. Dokumentation nach
Möglichkeit als Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen werden.
Des Weiteren sind sämtliche Maßnahmen in einem Abschlussbericht textlich
und fotografisch zu dokumentieren. Die Dokumentation ist dem Landratsamt
Landsberg am Lech vorzulegen.
Der beauftragte Sachverständige ist dem Landratsamt Landsberg am Lech
vorab zu benennen.“
Beschluss:
Der Auffüllungsbereich wird noch mit Planzeichen Nr. 15.12 PlanzVO mit x-Linie gekennzeichnet. Die mit Schreiben
der Bodenschutzbehörde vom 02.09.2015 mitgeteilten Festsetzungsvorschläge und
Hinweise (Ziff. 1. – 6. und die anschließenden Hinweise) sind noch vollständig
in Bebauungsplan und Begründung zu übernehmen.
Die Auffüllungsgrenzen zwischen Schurf 1 (und 2) und Schurf 5, 4 und 3
werden noch dadurch präzisiert, dass die weitere Abgrenzung noch mit geeigneten
geotechnischen Maßnahmen, z.B. Schürfe mit sensorischer Ansprache vorzunehmen
ist. Dies ist noch zu veranlassen und die Ergebnisse vor öffentlicher Auslegung
nachzutragen und der unteren Abfallbehörde zu übermitteln.
8) Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde, Landsberg
am Lech, Stellungnahme vom 11.08.2016
Folgende Stellungnahme ging am 11.08.2016 von der Unteren
Bauaufsichtsbehörde ein:
„Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,
von der Planung wird Kenntnis genommen. Gegen die Planung werden keine
grundsätzlichen Bedenken erhoben.
Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen zu dem o.g. Plan:
-
sofern unter Ziff. 5.4 nicht freistehende
Webetafeln / - Anlagen gemeint sind, erschließt sich uns der Sinn dieser
Festsetzung im Zusammenhang mit Ziff. 5.5 nicht.“
Mit freundlichen Grüßen
Untere Bauaufsichtsbehörde“
Beschluss:
Der 2. Satz in Ziff. 5.4 entfällt ersatzlos, da die entsprechende
Regelung in Ziff. 5.5 ausreicht.
9) Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde,
Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 11.07.2016
Folgende Stellungnahme ging am 11.07.2016
ein:
„Die Forderung, dass im weiteren
Bebauungsplanverfahren eine schalltechnische Untersuchung durch einen
anerkannten, unabhängigen Gutachter vorzulegen ist, der im Zuge einer
Lärmkontingentierung die zulässigen Emissionskontingente nach DIN 45691:2006-12
für das geplante Gewerbegebiet unter Berücksichtigung der Lärmvorbelastung
durch die bereits bestehenden Gewerbegebiete berechnet, bleibt weiterhin
aufrechterhalten.
Es ist zwar zutreffend, dass dem Planer am 25.11.2015
ein Festsetzungsvorschlag von der Unteren Immissionsschutzbehörde übermittelt
worden ist, der u.a. Emissionskontingente von tags 60 dB(A)/qm und nachts 45
dB(A)/qm enthält, jedoch müssen diese Zahlenwerte rechnerisch mittels der o.g.
schalltechnischen Untersuchung überprüft werden. Dies ist speziell in diesem
Fall notwendig, da bereits nordwestlich und südwestlich des geplanten
Gewerbegebietes eine Lärmvorbelastung durch Gewerbegebiete besteht und der
rechnerische Nachweis fehlt, ob die Zahlenwerte für die Emissionskontingente
von tags 60 dB(A)/qm und nachts 45 dB(A)/qm zutreffend angesetzt sind. Deshalb
die Forderung nach der schalltechnischen Untersuchung.“
Beschluss:
Die Hinweise zur Erstellung einer
schalltechnischen Untersuchung für das geplanten Gewerbegebiet werden
berücksichtigt. Das Gutachten des Büros eplan, Augsburg, von 9/2016,
Projekt-Nr. 216 935 liegt zwischenzeitlich vor. Die Ergebnisse
insbesondere in ZIff. 7.
„Satzungsvorschlag für den Bebauungsplan“, Seite 16, werden noch in den Bebauungsplan „Südlich der
Epfacher Straße“ in Plan und Ziff. 8. „Zusammenfassung“ Seite 17 in die
Begründung eingearbeitet.
Im Ergebnis können jedoch die im
Bebauungsplanentwurf „Südlich der Epfacher Straße“ dort schon bisher
vorgesehenen Emissionskontingente von 60 dB(A) (tags) und 45 dB(A) (nachts) wie
geplant beibehalten werden.
10) Lechwerke AG, Augsburg, Schreiben vom 13.07.2016 und 18.07.2016
Folgendes Schreiben ging am 13.07.2016 von der LEW TelNet GmbH ein:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
wir danken Ihnen für die Beteiligung an dem o. g. Verfahren
und nehmen dazu wie folgt Stellung:
Allgemeines: Im räumlichen Geltungsbereich
des Bebauungsplanes „Südlich der Epfacher Straße", sind wir mit einer
Fernmeldekabeltrasse betroffen. Es handelt sich hier um ein erdverlegtes
Kupferkabel.
Bestehende
Verhältnisse: Zu
Ihrer Information und für die Planungsunterlagen überlassen wir Ihnen den
Bestandsplan. In dem Kabellageplan der LVN GmbH ist unsere Fernmeldekabeltrasse
mit aufgenommen und eingezeichnet. Dieser ist nur für Planungszwecke und nicht
zur Weitergabe an Dritte gedacht. Bitte beachten Sie den Bestand unserer Anlage
bei Ihren weiteren Planungen.
Planerische
Ziele:
Hinsichtlich zukünftiger Entwicklungen können zum derzeitigen Stand noch keine
Aussagen getroffen werden. Konkrete Planungen liegen derzeit nicht vor.
Auflagen und
Hinweise: Bei
weiterreichenden Erschließungsarbeiten des Baugebietes ist nicht
auszuschließen, dass unsere Kabeltrasse tangiert und gequert wird. Bei allen
notwendigen und erforderlichen Arbeiten am Kabel sind wir zu informieren. Die
zum Schutz der Fernmeldeleitungen zu treffende Maßnahmen sind mit der LEW
TelNet GmbH frühzeitig abzustimmen.
Ein Zugang zu
unserer Kabeltrasse muss gewährleistet und gesichert sein.
Wir bitten Sie,
uns auch weiterhin an den aktuellen Bauleitplanungen zu beteiligen. Alle
Planungen im Bereich der Kabeltrassen sind bei uns vorzulegen.
Da der
Breitbandausbau gegenwärtig sehr gefragt ist, sind die Informationen über den
aktuellen Zustand oftmals in kürzester Zeit nicht mehr zutreffend. Wir möchten
deshalb ausdrücklich darauf hinweisen, dass die erteilte Auskunft nur für das
Datum der Stellungnahme gilt.
Unter der
Voraussetzung, dass die genannten Punkte berücksichtigt werden, bestehen
unsererseits keine Einwände.
Die Auskünfte über die Kabeltrassen beziehen sich ausschließlich auf die
Fernmeldekabel der Lechwerke AG, welche durch die LEW TelNet GmbH betreut und
beauskunftet werden.
Mit freundlichen
Grüßen
LEW TelNet GmbH“
Zusätzlich ging am 18.07.2016 von der LEW Verteilnetz GmbH folgendes
Schreiben ein:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für die Beteiligung an den
oben genannten Bauleitverfahren.
Unsererseits
bestehen gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes keine Einwände, wenn der
Bestand unserer elektrischen Betriebsmittel gewährleistet bleibt und die
nachstehenden Punkte berücksichtigt werden:
Bestehende 20-/1-kV-Kabelleitungen
Vorsorglich weisen wir auf die
bestehende 20-/1-kV-Kabelleitungen - welche am Randbereich entlang der Epfacher
Straße verlaufen - hin. Im Bereich des zukünftigen Gewerbegebiets verlaufen
zurzeit keine Leitungen.
Die bestehenden Kabelleitungen
sind im beigelegten Kabellageplan M = 1 : 500 zeichnerisch dargestellt.
Der
Schutzbereich der Kabelleitungen beträgt 1 m beiderseits der Trasse.
Vor Aufnahme von
Auspflockungs-, Grab- und Baggerarbeiten im Näherungsbereich der Kabelanlagen
sind die aktuellen Kabellagepläne bei unserer
Betriebsstelle
Buchloe
Tel. 08241/5002-386
zu beschaffen
Eine detaillierte
Kabelauskunft kann auch online unter https://geoportal.lvn.de/apak/ abgerufen werden.
Stromversorgung
Die zukünftige
Stromversorgung ist nach entsprechender 1-kV-Kabelnetzerweiterung aus den
umliegenden Transformatorenstationen gesichert.
Sollten sich
Betriebe mit einem überdurchschnittlichen elektrischen Leitungsbedarf
ansiedeln, ist die Errichtung einer neuen Transformatorenstation mit
20-kV-Netzanschluss erforderlich. Entsprechende Netzausbauplanungen erfolgen
individuell nach Leistungsbedarf der Gewerbebetriebe.
Die
Neubauten erhalten Kabelanschlüsse.
Allgemeines
Vor Beginn der Erschließungsarbeiten bitten wir um
Anberaumung eines Spartengesprächs, an dem alle Versorgungsträger teilnehmen,
um die jeweiligen Leitungstrassen festzulegen.
Mit den Kabelverlegungsarbeiten, die im Zusammenhang mit
dem Straßenausbau erfolgen, kann erst nach Erfüllung nachstehender
Voraussetzungen begonnen werden:
·
Wasser- und Kanalleitungen sind eingebracht,
·
das Planum der Erschließungsstraße ist
erstellt,
·
die örtliche Auspflockung der Straßenbegrenzung mit Angabe der zu-
gehörigen Höhenkoten muss verbindlich gewährleistet sein.
Für den
Fall, dass eine nachträgliche Umlegung der Kabelleitungen wegen falscher
Angaben oder einer Änderungsplanung erforderlich wird, sind die Aufwendungen
vom Verursacher zu tragen.
Unter der
Voraussetzung, dass die angeführten Punkte berücksichtigt werden, erteilen wir
Ihnen nach dem jetzigen Stand unserer Planungen und der derzeit überschaubaren
weiteren Entwicklung des Ausbaues unseres Leitungsnetzes zum vorliegenden
Bauleitverfahren unsere Zustimmung.
Mit
freundlichen Grüßen
LEW Netzservice GmbH“
Beschluss:
Die Hinweise zur Stromversorgung und zu den Kabeltrassen werden zur
Kenntnis genommen und noch In der Begründung zum Bebauungsplan „Südlich der
Epfacher Straße“ aufgenommen. Die LEW werden bei der Ausbauplanung im Rahmen
von Spartengprächen frühzeitig erneut beteiligt.
11) Regierung von Oberbayern, Höhere Planungsbehörde, München,
Schreiben vom 10.08.2016
Die höhere Planungsbehörde gibt folgende Stellungnahme ab:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
die Regierung von Oberbayern als höhere
Landesplanungsbehörde gibt folgende Stellungnahme ab:
Vorhaben
Das
Gewerbegebiet im Osten Denklingens, östlich der Bahnlinie soll im Sinne einer
Angebotsplanung nach Süden erweitert werden. Der Bebauungsplan setzt das Bauland
(ca. 2,4 ha) des ca. 3,1 ha großen Bereichs als Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO
sowie als Verkehrs- und Grünflächen fest. Das Verfahren zur entsprechenden
Änderung des Flächennutzungsplans ist derzeit anhängig.
Bewertung
Wie
bereits in unseren Stellungnahmen zur genannten Flächennutzungsplanänderung
(zuletzt vom 14.07.2016) festgestellt, ist die Planung mit dem Ziel LEP 3.3
Vermeidung von Zersiedlung vereinbar, da das Planungsgebiet unmittelbar an den
bestehenden Siedlungszusammenhang anschließt. Auch ein Konflikt mit LEP 3.2
(Z) Innenentwicklung vor Außenentwicklung war nicht festzustellen.
Gem. LEP 3.1 (G) Flächensparen soll die Ausweisung von Bauflächen
sich an einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung orientieren und flächensparend
erfolgen. Diesem Grundsatz wird durch die Nutzung der bestehenden Erschließung
sowie durch die Reduzierung der Versiegelungsflächen auf das unbedingt
notwendige Maß (vgl. Begründung S. 18) Rechnung getragen. Weitere
Optimierungsmöglichkeiten sollten geprüft werden.
Gem. LEP 6.2.1 (Z) sind
erneuerbare Energien verstärkt zu erschließen und zu nutzen. (vgl. auch LEP
1.3.1 (G)) Insofern sind zudem Möglichkeiten zu prüfen, die Nutzung
erneuerbarer Energien in die Planung einzubeziehen.
Gesamtergebnis
Die Planung steht den Erfordernissen der Raumordnung
grundsätzlich nicht entgegen, wobei den genannten Erfordernissen LEP 1.3.1 (G)
und 6.2.1 (Z) Rechnung zu tragen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Regierung von Oberbayern, Höhere Planungsbehörde“
Beschluss:
Die Hinweise, dass die Planung mit den Zielen des LEP und des
Regionalplans vereinbar sind, werden begrüßt. Die Begründung wird noch
hinsichtlich des Einsatzes erneuerbare Energien ergänzt (LEP 6.2.1 (Z), 1.3.1
(G)).
12) Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 10, München, Schreiben vom
07.07.2016
Folgendes
Schreiben ging am 12.07.2016 bei der Gemeinde Denklingen ein:
„Sehr
geehrte Damen und Herren,
die
Zugänglichkeit zu der Bahnlinie Landsberg-Schongau ist für die Feuerwehr im
Einsatzfall, auch während der Bauzeit, sicherzustellen.
Aus der vorgelegten Planung ist nicht ersichtlich, ob die
Anforderungen an Wendeplätze und den Abstand von Gebäuden und Teile von
Gebäuden zur öffentlichen Verkehrsfläche nach DIN 14 090 „Flächen für die
Feuerwehr auf Grundstücken" und der „Richtlinie über Flächen für die
Feuerwehr" eingehalten werden.
Die öffentlichen Verkehrsflächen sind so anzulegen, dass
sie hinsichtlich der Fahrbahnbreite, Kurvenkrümmungsradien usw. mit den
Fahrzeugen der Feuerwehr jederzeit und ungehindert befahren werden können. Die
Tragfähigkeit muss dazu für Fahrzeuge bis 16 t (Achslast 10 t) ausgelegt sein.
Hierzu wird auch auf die DIN 14 090 „Flächen für die Feuerwehr auf
Grundstücken" verwiesen.
Es muss insbesondere gewährleistet sein, dass Gebäude ganz
oder mit Teilen in einem Abstand von höchstens 50 m von den öffentlichen
Verkehrsflächen erreichbar sind.
Bei Sackgassen ist darauf zu achten, dass die sog.
„Wendehammer" auch für Feuerwehrfahrzeuge benutzbar sind. Zur
ungehinderten Benutzung ist ein Wendeplatz-durchmesser von mind. 18 m, für
Feuerwehreinsätze mit einer Drehleiter DL(K) 2312 ein Durchmesser von mind. 21
m erforderlich. Gegebenenfalls sind Verkehrsbeschränkungen (Halteverbot) zu
verfügen.
Zudem sind bei der Aufstellung und Änderung
von Bebauungsplänen für den durch die Gemeinde sicherzustellenden Brandschutz —
Art. 1 des Bayer. Feuerwehrgesetzes — grundsätzlich folgende allgemeine
Belange des abwehrenden Brandschutzes (Durchführung wirksamer Löscharbeiten und
Rettung von Personen) zu überprüfen und bei Bedarf im Benehmen mit dem
Kreisbrandrat durchzuführen:
1. Das Hydrantennetz ist nach dem
Merkblatt Nr. 1.8-5, Stand 08.2000, des Bayer. Landesamts für Wasserwirtschaft
bzw. nach den Technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und
Wasserfaches e.V. (DVGW) — Arbeitsblätter W 331 und W 405 — auszubauen.
Gegebenenfalls ist der Löschwasserbedarf nach dem Ermittlungs- und
Richtwertverfahren des ehem. Bayer. Landesamts für Brand-und Katastrophenschutz
zu ermitteln. Der Hydrantenplan ist vom Kreisbrandrat gegenzuzeichnen.
2. Aus Aufenthaltsräumen von nicht
zu ebener Erde liegenden Geschossen muss die Rettung von Personen über zwei
voneinander unabhängige Rettungswege gewährleistet sein. Bei baulichen Anlagen
ohne besondere Art und Nutzung und einer Bauhöhe unterhalb der Hochhausgrenze
kann der zweite Rettungsweg auch über die Leitern der Feuerwehr sichergestellt
werden, wenn die Feuerwehr über das erforderliche Rettungsgerät (z.B.
Drehleiter DL(K) 23-12 o.ä.) verfügt. Sofern innerhalb der Hilfsfrist von 10
Minuten der zweite Rettungsweg über entsprechend ausreichende Leitern der
Feuerwehr nicht sichergestellt werden kann, sind zwei voneinander unabhängige bauliche
Rettungswege (notwendige Treppen) erforderlich.
3. Bei Aufenthaltsräumen im
Dachgeschoss müssen die notwendigen Fenster mit Leitern der Feuerwehr direkt
anleiterbar sein (zweiter Rettungsweg).
4. Die Feuerwehr ist bei der Ansiedlung von
Industrie- und Gewerbebetrieben oder anderer besonderer Einrichtungen (z.B.
Verwender von Radioisotopen o.ä.), die auf Grund der Betriebsgröße und —ad
und/oder der gelagerten, hergestellten oder zu verarbeitenden Stoffe (z.B.
radioaktive Stoffe, Säuren, brennbare Flüssigkeiten, aggressive Gase etc.)
einen besonderen Gefahrenschwerpunkt bilden, entsprechend auszurüsten.
Im Übrigen verweisen wir auf die "Planungshilfen für
die Bauleitplanung", Fassung 2014/2015, herausgegeben von der Obersten
Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, insbesondere auf den Abschnitt
II 3 Nr. 31-Brandschutz-. Wir haben uns nur aus der fachlichen Sicht des
Brandschutzes geäußert und diese Äußerung innerhalb der Regierung nicht
abgestimmt.
Mit
freundlichen Grüßen
Regierung
von Oberbayern, Sg. 10“
Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und noch in die Begründung
aufgenommen.
Grundsätzlich soll das geplante Gewerbegebiet langfristig erweitert
werden, so dass dann eine leistungsfähige Schleifenerschließung geschaffen
wird, in der Wendehämmer etc. entbehrlich sind. Für den 1. Bauabschnitt soll
der befahrbare Feldweg zwischen Gewerbegebiet und Bahnlinie und auch der
Feldweg südlich Gewerbegebiet erhalten bleiben. Hier kann dann im Brandfall ein
Feuerwehrnotweg angeboten werden.
13) Wasserwirtschaftsamt Weilheim i.OB, Schreiben vom 18.08.2016
Vom
Wasserwirtschaftsamt Weilheim ist folgende Schreiben eingegangen:
„Sehr
geehrte Damen und Herren,
zum
genannten Bebauungsplan nimmt das Wasserwirtschaftsamt Weilheim als Träger
öffentlicher Belange wie folgt Stellung:
1. Beabsichtigte eigenen Planungen und
Maßnahmen
Planungen
oder Maßnahmen des Wasserwirtschaftsamtes Weilheim liegen im Geltungsbereich
des Bebauungsplanes derzeit nicht vor.
2. Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit
Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit liegen nicht vor.
3. Fachliche Informationen und Empfehlungen
3.1 Grundwasser
Im Umgriff bzw. Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind
keine Grundwasser-messstellen des Landesgrundwasserdienstes oder Messstellen
Dritter vorhanden. Belastbare Aussagen über den Grundwasserflurabstand können
daher nicht getroffen werden. In einer ca. 500 m westlich liegenden
Grundwassermessstelle wurde nach dem entsprechenden Bohrprofil am 29.10.2013
Ein Grundwasserflurabstand von 30,50 m angesprochen. Es wurden ausschließlich
Kiese angesprochen, welche sich bis in
2 m tiefe schluffig darstellten.
3.2
Lage zu Gewässern
Oberirdische Gewässer werden durch das Vorhaben nicht
berührt.
3.3 Altlastenverdachtsflächen
Im Bereich des geplanten
Bebauungsplanes der Gemeinde ist die Altlastenkatasterfläche Nr. 18101015 gem. Art. 3 Bayer. Bodenschutzgesetz (BayBodSchG), Stand 14. April 2011
aufgeführt. Diese im Altlastenverdacht stehenden Flächen sind im Bebauungsplan
in gebotener Weise zu berücksichtigen d.h. es darf beispielsweise nicht gezielt
durch diese Fläche versickert werden.
3.4 Wasserversorgung
Sämtliche Neubauten sind an die
zentrale Wasserversorgungsanlage anzuschließen. Die hierzu erforderliche
Wasserverteilung ist so auszuführen, dass ausreichende Betriebsdrücke und auch
die Bereitstellung von Löschwasser im Brandfall über die öffentliche Anlage gewährleistet
sind.
3.5 Abwasserentsorgung
3.5.1 Häusliches
Schmutzwasser
Sämtliche Bauvorhaben sind vor Bezug an die zentrale
Abwasseranlage anzuschließen.
Das öffentliche Kanalnetz ist entsprechend den technischen
Regeln (DIN EN 752) zu erstellen und zu betreiben.
3.5.2 Industrieabwasser
Einleitungen von nicht hausabwasserähnlichen Abwässern aus
Industrie- und Gewerbebetrieben sowie aus sonstigen privaten, kommunalen und
gewerblichen Einrichtungen in öffentliche Abwasseranlagen dürfen nur unter
Einhaltung der Bestimmungen der jeweiligen Entwässerungssatzungen erfolgen.
Weiterhin ist zu prüfen, ob für derartige Einleitungen zusätzlich eine
Genehmigungspflicht nach § 58 WHG besteht.
Die Zustimmung für die vorgenannten
Einleitungen ist vorab in jedem Fall beim Betreiber der öffentlichen
Abwasseranlage (Gemeinde, Stadt oder Abwasserzweckverband) einzuholen bzw. in
Fällen, in denen der § 58 WHG zutrifft,
bei der Kreisverwaltungsbehörde zu beantragen.
3.5.3 Niederschlagswasserbeseitigung
Unter Punkt „5.7 Altlastenverdachtsflächen" wurde ein
Auszug aus dem Bericht zur Altlastenerkundung durch die Fa. Kling Consult vom
31.07.2015 eingefügt.
Darin wird darauf hingewiesen, dass (gesammeltes)
Niederschlagswasser außerhalb der Altablagerung in den natürlich anstehenden
Terrassenkiesen versickert werden sollen. Im vorliegenden Bebauungsplanentwurf
wurden diese Empfehlungen nicht umgesetzt. Eine gezielte Versickerung durch
Altlasten (nordöstliche Ecke; richtig: nordwestliche Ecke!) ist unzulässig. Der im Bebauungsplan als Altlastenverdachtsfläche markierte Bereich ist von einer gezielten Versickerung auszusparen.
Informationen zur Niederschlagswasserbeseitigung finden Sie
auf der Homepage des Wasserwirtschaftsamt Weilheim im Bereich
Service/Veröffentlichungen.
Wasserwirtschaftliches Ziel ist die naturnahe
Bewirtschaftung des Niederschlagswassers. Daher sollte die Flächenversiegelung
auf das notwendige Mindestmaß reduziert werden.
Um den entstehenden Verlust wichtiger Bodenfunktionen
(Filter- und Rückhaltevermögen) versiegelten Bodens abzumildern, können Maßnahmen wie
beispielsweise Dachbegrünungen und Zisternen mit Retentionsraum dienen.
4. Zusammenfassung
Unter Beachtung unserer Stellungnahme bestehen aus
wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken gegen die vorliegende
Bauleitplanung.
Es wird
empfohlen, die Bodenschutzabteilung des Landratsamtes zu hören.
Wir bitten nach Abschluss des Verfahrens uns eine
Ausfertigung des rechtskräftigen Bebauungsplanes zu übermitteln. Vorzugsweise
als pdf-Datei(en) per eMail.
Das
Landratsamt Landsberg am Lech erhält eine Kopie des Schreibens.
Mit
freundlichen Grüßen
Wasserwirtschaftsamt
Weilheim“
Beschluss:
Zu Ziff. 3.1
Grundwasser:
Die Hinweise zum
Grundwasser werden noch in die Begründung aufgenommen.
Zu Ziff. 3.3
Altlastenverdachtsflächen und Ziff. 3.5.3 Niederschlagswasserversickerung:
Die Hinweise zu Altlastenverdachtsflächen werden noch in die Begründung
aufgenommen. In der Planzeichnung und im Text der Festsetzungen wird der
Sachverhalt noch dahingehend berücksichtigt,
dass hier beispielsweise nicht gezielt durch diese Fläche versickert werden
darf. Das Planzeichen B.13 wird hier nochmals differenziert und die
Altlastenverdachtsfläche dann bei der Versickerung ausgespart.
Zu Ziff. 3.4
Wasserversorgung und 3.5 Abwasserversorgung:
Diese Hinweise
fließen noch in Ziff. F.3 der Bebauungsplanhinweise ein.
Die Stellungnahme
wird dann noch insgesamt in die Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen.
Die
Bodenschutzabteilung am Landratsamt Landsberg am Lech wurde am Verfahren
beteiligt und hat mit Schreiben vom 13.07.2016 eine Stellungnahme abgegeben.
Die mit Datum vom 02.09.2015 abgegebene Stellungnahme der Unteren Abfallbehörde
wird noch im den Bebauungsplanentwurf berücksichtigt.