Sitzung: 12.07.2017 Gemeinderat
Vorlage: 01/2017/0880
Beschluss:
Der
Gemeinderat nimmt Kenntnis vom Verfahren nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2
Baugesetzbuch.
Der
Entwurf des Bebauungsplans ist nochmal zu ändern.
Mit
den Änderungsarbeiten wurde das Architekturbüro Rudolf Reiser, Aignerstraße 29,
81541 München beauftragt. Ein geänderter Entwurf liegt in der Fassung vom
12.06.2017 vor.
Der
Gemeinderat billigt den vom Architekturbüro Rudolf Reiser, Aignerstraße 29, 81541
München ausgearbeiteten Plan zum Bebauungsplan „Südlich der Epfacher Straße“ in
der Fassung vom 12.06.2017 und die diesbezügliche Begründung in der Fassung vom
12.06.2017 mit den jeweils beschlossenen Änderungen.
Die
Änderungen umfassen folgende Inhalte:
1. Das im
Bebauungsplan vorgesehene Sichtdreieck wurde an die in der Stellungnahme der DB
AG DB Immobilien vom 02.05.2017 enthaltenen Angaben angepasst.
2. In den Festsetzungen Ziff. E. wurde folgender Text
ergänzt:
„ Einzelhandelsagglomerationen von jeweils für sich
betrachtet nicht-großflächigen Einzelhandelsbetrieben
in räumlich-funktionalem Zusammenhang und mit überörtlich raumbedeutsamen
Auswirkungen sind als Einzelhandelsgroßprojekte zu bewerten und daher im
Gewerbegebiet unzulässig.“
3.
Die Verkehrsfläche entlang der Bahnlinie wird, wie derzeit
auch die Praxis ist, ein öffentlicher Feld- und Waldweg, wobei die
Grundstücksgrenzen der Parzellen in der derzeitigen Bebauungsplanfassung nicht
verändert werden.
4.
Am Ende der dann entstehenden westlichen Stichstraße wird
eine Wendeplatte vorzusehen, um den Müllabfuhr-, Feuerwehr- und Notfahrzeugen
eine Wendemöglichkeit zu geben. Die Wendeplatte wird von dieser Stichstraße aus
gesehen Richtung Norden angebracht.
5.
Die Stichstraße Richtung Süden bleibt erhalten, wird aber,
für das Bebauungsplanverfahren zwar nicht relevant, erst ausgebaut, falls eine
Erweiterung Richtung Süden stattfinden sollte.
Der
Bebauungsplan incl. Begründung in der Fassung vom 12.06.2017 ist nach § 4a Abs.
3 BauGB erneut auszulegen und Stellungnahmen einzuholen.
Die
Auslegung erfolgt in verkürzter Weise.
Die
Stellungnahmen können nur zu den geänderten und ergänzten Teilen abgegeben
werden; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Die Dauer der Auslegung
und die Frist zur Stellungnahme werden auf 2 Wochen verkürzt.