Sitzung: 04.02.2014 Gemeinderat
Vorlage: 01/014/0020
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt folgende Satzung:
Satzung
zur Durchführung von Bürgerentscheiden
der Gemeinde Denklingen
(Bürgerentscheidsatzung
– BES -)
vom …………………………
Aufgrund des Art. 18 a Abs. 17 der
Gemeindeordnung (GO) erlässt die Gemeinde Denklingen zur Durchführung von
Bürgerentscheiden folgende Satzung:
ERSTER TEIL
Allgemeine
Bestimmungen
ABSCHNITT 1
Stimm- und Unterzeichnungsrecht
§ 1
Voraussetzungen des Stimm- und Unterzeichnungsrechts
(1)
Stimmberechtigt
bei Bürgerentscheiden sind alle Deutschen i.S. des Art.116 Abs. 1 des
Grundgesetzes sowie alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union (Unionsbürger), die am Tag des Bürgerentscheids
1.
das 18.
Lebensjahr vollendet haben,
2.
sich
seit mindestens zwei Monaten in der Gemeinde mit dem Schwerpunkt ihrer
Lebensbeziehungen aufhalten. Dieser Aufenthalt wird dort vermutet, wo die
Person gemeldet ist. Ist eine Person in mehreren Gemeinden gemeldet, wird der
Schwerpunkt der Lebensbeziehungen dort vermutet, wo sie mit der Hauptwohnung
gemeldet ist,
3.
nicht
nach § 2 vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.
(2)
Wer das
Stimmrecht in der Gemeinde infolge Wegzugs verloren hat, jedoch innerhalb eines
Jahres seit dem Wegzug zurückkehrt, ist mit dem Zuzug wieder stimmberechtigt.
(3)
Bei der
Berechnung der Frist nach Absatz 1 Nr. 2 wird der Tag der Aufenthaltsnahme in
die Frist mit einbezogen.
(4)
Für die
Berechtigung, das Bürgerbegehren zu unterzeichnen (Unterzeichnungsrecht),
gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass als Zeitpunkt an
Stelle des Tags des Bürgerentscheids der Tag der Einreichung des
Bürgerbegehrens bei der Gemeinde tritt.
§
2 Ausschluss vom Stimm- und Unterzeichnungsrecht
Ausgeschlossen vom Stimm- und Unterzeichnungsrecht ist,
1.
wer
infolge deutschen Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
2.
derjenige,
für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nach deutschem
Recht nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn
der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,
3.
wer sich
aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuchs
in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.
§ 3 Ausübung des
Stimmrechts
(1)
Das
Stimmrecht kann nur ausüben, wer in einem Bürgerverzeichnis eingetragen ist
oder einen Abstimmungsschein hat.
(2)
Wer im
Bürgerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in
dessen Bürgerverzeichnis er geführt wird.
(3)
Wer
einen Abstimmungsschein besitzt, kann das Stimmrecht ausüben
1.
durch
Stimmabgabe in jedem Stimmbezirk der Gemeinde,
2.
durch
briefliche Abstimmung, wenn ihm eine Stimmabgabe in der Gemeinde nicht möglich
ist.
(4)
Jede
stimmberechtigte Person kann ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich
ausüben. Ist sie des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Behinderung
nicht in der Lage, ihr Stimmrecht auszuüben, kann sie sich der Hilfe einer
Person ihres Vertrauens bedienen.
§
4 Bürgerverzeichnisse
(1)
Die
Gemeinde führt für jeden Stimmbezirk ein Verzeichnis der Stimmberechtigten.
Dieses Bürgerverzeichnis wird am Tage der Einreichung des Bürgerbegehrens von
der Gemeinde angelegt und bis zum Tag des Bürgerentscheids fortgeführt.
(2)
Das
(fortgeführte) Bürgerverzeichnis wird an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag
vor dem Tag des Bürgerentscheids zur Einsicht bereitgehalten (Einsichtsfrist).
Einsicht nehmen darf zur Prüfung der Richtigkeit oder der Vollständigkeit des
Bürgerverzeichnisses jede stimmberechtigte Person
1.
zu den
zu ihrer Person eingetragenen Daten,
2.
zu Daten
von anderen im Bürgerverzeichnis eingetragenen Personen, wenn sie Tatsachen
glaubhaft macht, aus denen sich insoweit eine Unrichtigkeit oder eine
Unvollständigkeit des Bürgerverzeichnisses ergeben kann.
(3)
Beschwerden
wegen der Richtigkeit oder der Vollständigkeit der Bürgerverzeichnisse sind
spätestens innerhalb der Einsichtsfrist, gegen die Ablehnung von Anträgen auf
Eintragung in das Bürgerverzeichnis bis zum 13. Tag vor dem Tag des
Bürgerentscheids bei der Gemeinde einzulegen; falls diese nicht abhilft, legt
sie die Beschwerde unverzüglich der Rechtsaufsichtsbehörde zur Entscheidung
vor.
§
5 Erteilung der Abstimmungsscheine
Wer glaubhaft macht, verhindert zu sein, in dem Stimmbezirk abzustimmen,
in dessen Bürgerverzeichnis er eingetragen ist, oder wer aus einem von ihm
nicht zu vertretenden Grund in das Bürgerverzeichnis nicht aufgenommen worden
ist, erhält von der Gemeinde auf Antrag einen Abstimmungsschein.
ABSCHNITT 2
Räumliche Gliederung und Abstimmungsorgane
§
6 Stimmkreis, Stimmbezirke
1)
Die
Gemeinde bildet einen Stimmkreis, der in Stimmbezirke eingeteilt werden kann.
Die Einteilung erfolgt durch die Gemeinde.
2)
Kein
Stimmbezirk darf mehr als 2.500 Stimmberechtigte umfassen. Die Zahl der Stimmberechtigten
eines Stimmbezirks darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne
Personen abgestimmt haben.
§ 7 Abstimmungsorgane
(1)
Abstimmungsorgane
der Gemeinde sind
1.
der
Abstimmungsleiter und der Abstimmungsausschuss der Gemeinde
2.
ein
Abstimmungsvorsteher und ein Abstimmungsvorstand für jeden Stimmbezirk
3.
ein oder
mehrere Vorsteher und Vorstände für die briefliche Abstimmung.
(2)
Niemand
darf in mehr als einem Abstimmungsorgan Mitglied oder stellvertretende Person
sein.
§
8 Abstimmungsleiter, Abstimmungsausschuss
(1)
Der
Gemeinderat beruft den ersten Bürgermeister, einen weiteren Bürgermeister,
einen der weiteren Stellvertreter, ein sonstiges Gemeinderatsmitglied oder eine
geeignete Person aus dem Kreis der Bediensteten der Gemeinde zum
Abstimmungsleiter für die Leitung des Bürgerentscheids. Außerdem wird eine
stellvertretende Person berufen.
(2)
Mitglieder
des Abstimmungsausschusses sind der Abstimmungsleiter als vorsitzendes Mitglied
und vier von ihm berufene Stimmberechtigte als Beisitzer. Für jeden Beisitzer
beruft er eine stellvertretende Person. Bei der Auswahl der Beisitzer sind nach
Möglichkeit die Unterzeichner der Bürgerbegehren sowie die im Gemeinderat
vertretenen politischen Parteien und Wählergruppen, Letztere in der Reihenfolge
der bei der letzten Gemeinderatswahl erhaltenen Stimmenzahl, zu berücksichtigen
und die von ihnen rechtzeitig vorgeschlagenen Stimmberechtigten zu berufen.
Keine Partei oder Wählergruppe sollte durch mehrere Beisitzer vertreten sein.
§
9 Abstimmungsvorsteher, Abstimmungsvorstand
Vorsteher
und Vorstand der brieflichen Abstimmung
(1)
Die
Abstimmungsvorsteher, die Vorsteher der brieflichen Abstimmung und ihre
Stellvertretung werden von der Gemeinde bestellt.
(2)
Mitglieder
der Abstimmungsvorstände (Vorstände der brieflichen Abstimmung) sind der
Abstimmungsvorsteher (Vorsteher der brieflichen Abstimmung) als vorsitzendes
Mitglied, eine mit seiner Stellvertretung betraute Person sowie drei bis sechs
Beisitzer, die die Gemeinde entsprechend § 8 Abs. 2 Satz 3 aus dem Kreis der in
der Gemeinde Stimmberechtigten oder der stimmberechtigten Gemeindebediensteten
beruft. Die Gemeinde bestellt aus dem Kreis der Beisitzer einen Schriftführer
und dessen Stellvertretung.
(3)
Bildet
die Gemeinde nur einen Stimmbezirk, übernimmt der Abstimmungsvorstand die
Geschäfte des Vorstandes der brieflichen Abstimmung.
§
10 Tätigkeit der Abstimmungsausschüsse und Abstimmungsvorstände
(1)
Beschlüsse
werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des vorsitzenden Mitglieds.
(2)
Die
Mitglieder der Abstimmungsorgane, ihre Stellvertreter und die Schriftführer
sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet. Über die ihnen
bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten haben sie
Verschwiegenheit zu bewahren.
§ 11 Ehrenamt,
Pflichten
(1)
Bei
Ehrenämtern entscheidet der Gemeinderat, ob ein wichtiger Grund nach Art. 19 GO
vorliegt.
(2)
Die
Gemeinde gewährt für die Tätigkeit als Mitglied eines Abstimmungsorgans
folgende Entschädigung: Euro 30,00
ABSCHNITT 3
Durchführung der Abstimmung
§ 12 Tag und Dauer
der Abstimmung
(1)
Als Tag
des Bürgerentscheids wird vom Gemeinderat ein Sonntag festgesetzt, an dem nicht
gleichzeitig eine Gemeindewahl stattfindet. Mehrere Bürgerentscheide können am
selben Tag stattfinden. Betreffen mehrere Bürgerbegehren denselben Gegenstand,
so sollen sie – soweit möglich – am selben Tag stattfinden.
(2)
Der
Bürgerentscheid dauert von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Trifft der Bürgerentscheid
mit einer Wahl zusammen, deren Abstimmung über 18.00 Uhr hinaus dauert, endet
der Bürgerentscheid mit der für diese Wahl bestimmten Uhrzeit.
§ 13 Grundsatz der
Öffentlichkeit
(1)
Die
Durchführung der Abstimmung ist öffentlich.
(2)
Der
Abstimmungsausschuss, die Abstimmungsvorstände und die Vorstände der
brieflichen Abstimmung verhandeln, beraten und entscheiden in öffentlicher
Sitzung.
(3)
Der
Abstimmungsausschuss, der Abstimmungsvorstand und der Vorstand der brieflichen
Abstimmung können Personen, die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum,
dem Abstimmungsraum oder dem Auszählraum verweisen. Stimmberechtigten im
Abstimmungsraum ist zuvor Gelegenheit zur Stimmabgabe zu geben.
§ 14 Unzulässige
Beeinflussung, unzulässige Veröffentlichung
von Befragungen,
Wahlgeheimnis
(1)
Während
der Abstimmungszeit ist in dem Gebäude, in und an dem sich der Abstimmungsraum
befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung
der Abstimmenden durch Wort, Ton, Schrift, Bild oder auf andere Weise,
insbesondere durch Umfragen oder durch Unterschriftensammlungen, sowie jede
Behinderung oder erhebliche Belästigung der Abstimmenden verboten.
(2)
Vor
Ablauf der Abstimmungszeit dürfen Ergebnisse von Befragungen über den Inhalt
der einzelnen Abstimmungsentscheidung, die nach der Stimmabgabe vorgenommen
wurden, nicht veröffentlicht werden.
(3)
Den mit
der Durchführung der Abstimmung betrauten Behörden und den Abstimmungsorganen
ist es untersagt, die Abstimmung selbst in irgendeiner Weise zu beeinflussen
oder das Abstimmungsgeheimnis zu verletzen.
§ 15
Abstimmungsgeheimnis
Es sind Vorkehrungen zu treffen, dass die abstimmende Person die
Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen kann. Für die Aufnahme der Stimmzettel
sind Abstimmungsurnen zu verwenden, die die Wahrung des Abstimmungsgeheimnisses
sicherstellen.
§ 16 Briefliche
Abstimmung
(1)
Bei der
brieflichen Abstimmung hat die stimmberechtigte Person der Gemeinde im
verschlossenen Abstimmungsbriefumschlag
1.
den
Abstimmungsschein und
2.
den
Stimmzettel im verschlossenen Abstimmungsumschlag zu übersenden. Der
Abstimmungsbrief muss bei der Gemeinde, die den Abstimmungsschein ausgestellt
hat, spätestens am Tag des Bürgerentscheids bis zum Ende der Abstimmungszeit
eingehen.
(2)
Auf dem
Abstimmungsschein hat die abstimmende Person oder die Person ihres Vertrauens
zu versichern, dass die Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen
der abstimmenden Person gekennzeichnet worden sind.
ZWEITER TEIL
Bürgerbegehren und
Bürgerentscheid
ABSCHNITT 1
Bürgerbegehren
§ 17 Inhalt der
Unterschriftenliste
(1)
Die
Unterzeichnung des Bürgerbegehrens muss auf Unterschriftenlisten erfolgen, die
als solche gekennzeichnet sind, die Fragestellung, die Begründung sowie Name
und Anschrift der Person(en) enthalten, die berechtigt sind, die
Unterzeichnenden zu vertreten (Vertretungsberechtigte). Sollen die
Vertretungsberechtigten ermächtigt werden, das Bürgerbegehren zurückzuziehen
oder zu ändern, so ist das auf den Unterschriftenlisten anzumerken. Sollen für
die vertretungsberechtigten Personen Stellvertreter benannt werden, so ist dies
ebenfalls durch einen entsprechenden Zusatz auf der Unterschriftenliste zu
vermerken.
(2)
Die
Personen, die das Bürgerbegehren unterstützen, müssen in den Listen mit
Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift der Hauptwohnung aufgeführt
sein. Laufen mehrere Bürgerbegehren gleichzeitig, sollen die
Unterschriftslisten verschiedene Farben haben. Das Begehren muss eigenhändig
unterzeichnet sein. Im Anschluss daran ist eine Spalte für den Prüfvermerk des
Wahlamtes freizuhalten. Die Unterschriften sind innerhalb der
Unterschriftenliste fortlaufend zu nummerieren.
§ 18 Ungültige
Eintragungen
(1)
Ungültig
sind Eintragungen in der Unterschriftenliste, wenn
a)
sie
keine eigenhändige Unterschrift enthalten,
b)
sie die
Person des Eingetragenen nicht deutlich erkennen lassen,
c)
der
Eingetragene nicht stimmberechtigt ist.
(2)
Mehrere
Eintragungen einer Person gelten als eine Eintragung.
§ 19 Änderung und
Rücknahme des Bürgerbegehrens
Die
Vertretungsberechtigten können gemeinschaftlich das Bürgerbegehren zurücknehmen
oder ändern, wenn eine entsprechende Berechtigung auf der Unterschriftenliste
gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 enthalten ist. Dies gilt auch für den Zeitraum nach
der Entscheidung des Gemeinderats über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens,
spätestens jedoch bis zu dem Tag vor Durchführung des Bürgerentscheides. Das
Bürgerbegehren soll allerdings spätestens am Tag vor der Versendung der
Abstimmungsbenachrichtigungen zurückgenommen werden. Die
Vertretungsberechtigten werden daher spätestens eine Woche vor der Versendung
über den Tag, an dem die Abstimmungsbenachrichtigungen verschickt werden,
schriftlich in Kenntnis gesetzt.
ABSCHNITT 2
Bürgerentscheid
§ 20
Bekanntmachung von Tag und Gegenstand des Bürgerentscheids
(1)
Der
Gemeinderat setzt unter Beachtung des Art. 18a Abs. 10 Satz 1 GO den Tag der
Abstimmung fest. Die Gemeinde macht ihn mit dem Gegenstand des Bürgerentscheids
öffentlich bekannt.
(2)
Die
Bekanntmachung nach Abs. 1 Satz 2 enthält:
1.
den Tag
der Abstimmung,
2.
den Text
bzw. die Fragestellung des Bürgerbegehrens.
(3)
Die
weitere Benachrichtigung der Abstimmungsberechtigten geschieht durch die
Übersendung von Abstimmungsbenachrichtigungen in entsprechender Anwendung des §
16 GLKrWO (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a).
§ 21 Stimmzettel,
Stimmabgabe
(1)
Für die
Stimmabgabe werden amtliche Stimmzettel verwendet; der Stimmzettel enthält den
Text der zur Abstimmung vorgelegten Fragestellung.
(2)
Stehen
mehrere Bürgerbegehren, die den gleichen Gegenstand betreffen, inhaltlich aber
nicht miteinander vereinbar sind, zur Abstimmung, so werden sie in der Regel
auf einem Stimmzettel gemeinsam aufgeführt. Ihre Reihenfolge richtet sich nach
der von der Gemeinde festgestellten Zahl der gültigen Unterschriften. Hat der
Gemeinderat ein eigenes Bürgerbegehren mit zur Abstimmung vorgelegt, so wird
dieses vor den übrigen Bürgerbegehren aufgeführt.
(3)
Sollen
an einem Tag mehrere Bürgerentscheide stattfinden, hat der Gemeinderat eine
Stichfrage für den Fall zu beschließen, dass die gleichzeitig zur Abstimmung
gestellten Fragen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise
beantwortet werden (Stichentscheid).
(4)
Stehen
mehrere, sich inhaltlich teilweise deckende Bürgerbegehren zur Abstimmung, so
können vom Gemeinderat die Fragestellungen dieser Bürgerbegehren für einen
einheitlichen Bürgerentscheid entsprechend umformuliert werden, wenn alle
Vertretungsberechtigten zustimmen und jeweils eine entsprechende Berechtigung
zur Abänderung in den Unterschriftenlisten gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 enthalten
ist.
§ 22 Feststellung
des Abstimmungsergebnisses
(1)
Der
Abstimmungsvorstand leitet die Durchführung der Abstimmung, entscheidet über
die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und stellt, vorbehaltlich einer
Berichtigung durch den Abstimmungsausschuss, das Abstimmungsergebnis für den
Stimmbezirk fest.
(2)
Der
Vorstand der brieflichen Abstimmung entscheidet über die Zulassung oder die
Zurückweisung der Abstimmungsbriefe. Er ermittelt das Ergebnis der brieflichen
Abstimmung.
(3)
Der
Abstimmungsausschuss stellt das Abstimmungsergebnis für die Gemeinde fest. Er
ist befugt, die Stimmergebnisse sowie die Entscheidungen über die
Abstimmungsberechtigung zu berichtigen. Der Abstimmungsleiter unterrichtet die
Öffentlichkeit über das Ergebnis.
(4)
Das
Ergebnis des Bürgerentscheids wird ortsüblich bekannt gemacht (Art. 18 a Abs.
16 GO).
DRITTER TEIL
Schlussbestimmungen
§ 23 Anwendung von
Vorschriften
der Gemeinde- und
Landkreiswahlordnung
(1)
Soweit
gesetzlich und in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, sind für das
Verfahren in ihrer jeweils geltenden Fassung folgende Vorschriften der
Gemeinde- und Landkreiswahlordnung (GLKrWO) entsprechend bzw. sinngemäß
anzuwenden:
1.
aus dem
Ersten Teil – Wahlrecht -:
§ 1,
2.
aus dem
Zweiten Teil – Wahlorgane, Beschwerdeausschuss -:
§§ 2 bis 5, § 6 mit der Maßgabe, dass mindestens zwei Personen, gleich welcher
Funktion, bei der Abstimmung und bei der Zulassung oder der Zurückweisung der
Abstimmungsbriefe anwesend sein müssen, §§ 7 bis 10,
3.
aus dem
Dritten Teil - Vorbereitung der Wahl -:
a)
über die
Stimmbezirke und die Wählerverzeichnisse: §§ 12 bis 21,
b)
über die
Erteilung der Wahlscheine: §§ 22 bis 29,
c)
über
Stimmzettel, Wahlscheine, Briefwahlunterlagen: §§ 30 bis 33,
4.
aus dem
Fünften Teil – Durchführung der Abstimmung, Sicherung der Wahlfreiheit,
Briefwahl –
a)
über die
Bekanntmachung und Ausstattung:
§§ 53 bis 58,
b)
über die
Abstimmung: §§ 59 bis 68,
c)
über die
Briefwahl: §§ 69 bis 74,
5.
aus dem
Sechsten Teil – Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses –
a)
über die
Ermittlung des Abstimmungsergebnisses: § 79 Abs. 3 Satz 1, §§ 80, 81,
b)
über die
Ungültigkeit der Stimmvergabe: § 83,
c)
über die
Feststellung des Ergebnisses:
§ 87 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 88 Abs. 1, § 90 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 92,
6.
aus dem
Achten Teil – Kostenerstattung, Bekanntmachungen, Abstimmungsunterlagen -: §§
99, 100.
Die in den genannten Vorschriften als Wort
oder Wortbestandteil verwendeten Bezeichnungen „Wahl“ und „Gemeindewahl“ gelten
als Bürgerentscheid im Sinn dieser Satzung. Beim Vollzug ist jeweils die
Bezeichnung zu verwenden, die am verständlichsten ist.
(2)
Die im Anlagenverzeichnis
zur GLKrWO aufgeführten Anlagen 1, 2, 6, 7, 16 und 18 können sinngemäß
übernommen werden. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
§
24 Inkrafttreten
Die Satzung tritt eine Woche nach ihrer
Bekanntmachung in Kraft.
Denklingen, ………………………….
Gemeinde Denklingen
(Siegel)
…………………………………………
Erste Bürgermeisterin