Beschluss:

 

Die Gemeinde Denklingen verweigert das gemeindliche Einvernehmen (§ 36 BauGB) aufgrund der Tatsache, dass sich das Vorhaben nach Maß der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgeben einfügt.

Das Landratsamt wird gebeten, hinsichtlich dieser Argumente die gemeindliche Planungshoheit zu respektieren.