Sitzung: 06.12.2017 Gemeinderat
Vorlage: 01/2017/1020
Beschluss:
Würdigung der Stellungnahmen:
Im Folgenden werden
die wesentlichen Aussagen der eingegangenen Stellungnahmen gewürdigt und
Beschlussvorschläge formuliert.
Die Stellungnahmen
werden dem Gemeinderat als Anhang zur Verfügung gestellt.
A Stellungnahmen
im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung
Es sind keine Stellungnahmen eingegangen (siehe oben).
B Stellungnahmen von Behörden und
sonstigen Trägern öffentlicher Belange
Behörden bzw. Träger
öffentlicher Belange, die zwar eine Stellungnahme abgegeben haben, jedoch weder
Anregungen noch Bedenken vorgebracht haben (siehe o.a. Auflistung):
Beschluss:
Die Stellungnahmen der
oben aufgeführten Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange werden zur Kenntnis
genommen.
Auswirkungen auf die
Planung sind nicht ersichtlich.
C Zu behandelnde
Anregungen bzw. Einwendungen
1) Amt für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Fürstenfeldbruck, E-Mail vom 06.06.2017
Das Amt für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bittet bei der Erarbeitung des
Ausgleichskonzeptes aus landwirtschaftlicher Sicht zu prüfen, ob folgende
Maßnahmen oder die Verwirklichung in folgender Form möglich sind, um den
Verbrauch von landwirtschaftlichen Nutzflächen möglichst gering zu halten.
1. Entsiegelungs- oder sonstige Rückbaumaßnahmen
2. Inanspruchnahme von Ökokontoflächen
3. Aufwertungsmaßnahmen auf Flächen, die für den
Naturschutz bevorzugt werden
4. Produktionsintegrierte Maßnahmen auf land- oder
forstwirtschaftlich genutzten Flächen
5. Auswahl von Flächen mit niedriger Bonität
6. Etwaige landwirtschaftliche Restflächen sollten mit
heutiger Technik rationell nutzbar sein
Da an das
Gewerbegebiet landwirtschaftliche Nutzflächen angrenzen, schlagen wir im
Hinblick auf mögliche Betriebsleiterwohnungen vor, folgenden Hinweis, z.B. in
den textlichen Festsetzungen aufzunehmen, um zukünftige Konflikte zu vermeiden.
„Die Erwerber,
Besitzer und Bebauer der Grundstücke im Planungsbereich haben die
landwirtschaftlichen Emissionen (Lärm-, Geruchs- und Staubeinwirkungen) der
angrenzenden landwirtschaftlich ordnungsgemäß genutzten Flächen unentgeltlich
zu dulden und hinzunehmen. Die Belastungen entsprechen hierbei den üblichen
dörflichen Gegebenheiten und sind mit dem „ländlichen Wohnen“ vereinbar.
Besonders wird darauf
hingewiesen, dass mit zeitweiser Lärmbelästigung (Verkehrslärm aus dem
landwirtschaftlichen Fahrverkehr) auch vor 06:00 Uhr morgens zu rechnen ist.
Zudem sind sonstige Lärmbeeinträchtigungen während der Erntezeit auch nach
22:00 Uhr zu dulden.“
Würdigung:
Die Minimierung des
Verbrauchs von landwirtschaftlichen Nutzflächen bei der Erarbeitung des
Ausgleichskonzeptes ist Ziel der Gemeinde.
Der
Flächennutzungsplan weist keine Ausgleichsflächen aus, er ermittelt nur die
Eingriffsschwere gemäß Leitfaden.
Die Vorschläge
des AELF zu den Ausgleichsflächen werden bei der Abwägung zum Bebauungsplan
abgehandelt.
Eine
Auseinandersetzung mit dem Thema Immissionen erfolgt in Abschnitt 4.4 der
Begründung. Ein expliziter Hinweis auf
landwirtschaftliche Emissionen erübrigt sich im vorbereitenden Bauleitplan,
zumal Wohnnutzung innerhalb des Industriegebietes nur ausnahmsweise zulässig
ist und kein „ländliches Wohnen“ zu erwarten ist.
Beschluss:
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis genommen.
Die Vorschläge des
AELF zu den Ausgleichsflächen werden bei der Abwägung zum Bebauungsplan
abgehandelt.
Ein Hinweis auf
landwirtschaftliche Emissionen, die auf (im Industriegebiet nicht regelmäßig
zulässige) Wohngebäude einwirken können, ist im Flächennutzungsplan entbehrlich.
2) Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege,
Referat B Q, München, E-Mail vom
03.07.2017
Zur vorgelegten
Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger
öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:
Bodendenkmalpflegerische Belange:
Wir weisen darauf hin,
dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das
Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde
gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG unterliegen.
Art. 8 Abs. 1 BayDSchG:
Wer Bodendenkmäler
auffindet, ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde
oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind
auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und
der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der
Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu
dem Fund geführt haben, auf Grund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er
durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.
Art. 8 Abs. 2 BayDSchG:
Die aufgefundenen Gegenstände und der
Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu
belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher
freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.
Würdigung:
Eine
Auseinandersetzung mit dem Thema Denkmalschutz erfolgt in Abschnitt 4.2 der
Begründung. Der Hinweis auf das unmittelbar geltende Recht des Art. 8
Abs. 1 – 2 DSchG ist bereits in Kap. 7 „Umsetzung der Planung,
Hinweise“ der Begründung (Abschnitt 7.2) niedergelegt.
Beschluss:
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis genommen.
(keine materielle
Änderung erforderlich)
3) DB Services
Immobilien GmbH, Niederlassung München, Schreiben vom 04.07.2017
Folgendes Schreiben
ging am 04.07.2017 ein:
Sehr geehrte Damen und Herren,
die DB AG DB Immobilien, als von der DB Netz AG
bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende
Gesamtstellungnahme zum o. a. Verfahren.
Gegen die geplante Bauleitplanung bestehen bei
Beachtung und Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen/Auflagen und Hinweise
aus Sicht der DB AG und ihrer Konzernunternehmen keine Bedenken.
Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige
Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, im Zusammenhang mit dem
Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn AG weiterhin und zweifelsfrei und
ohne Einschränkungen im öffentlichen Interesse zu gewähren.
Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der
Bahnanlagen entstehen Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Abgase,
Funkenflug, Abriebe z.B. Bremsstäube, elektrische Beeinflussungen durch
magnetische Felder etc.), die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen
können.
Gegen die aus dem Eisenbahnbetrieb ausgehenden
Emissionen sind erforderlichenfalls von der Gemeinde oder den einzelnen
Bauherren auf eigene Kosten geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen bzw.
vorzunehmen.
Wir bitten Sie, uns an den weiteren Verfahren zu
beteiligen und uns zu gegebener Zeit den Beschluss zu übersenden.
Für Rückfragen zu diesem Schreiben wenden Sie sich
bitte an Herrn Betz.
Mit freundlichen Grüßen
Deutsche Bahn AG,
DB Immobilien, Region Süd
Würdigung:
Angesichts einer
Entfernung von mind. 750 m zwischen dem Geltungsbereich und der
Bahnstrecke 5365) Landsberg – Schongau sind keine Hinderungsgründe für Aus-,
Umbau- und Instandhaltungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb
erkennbar, die mit der gegenständlichen Bauleitplanung in Verbindung stehen.
Die von Eisenbahnbetrieb und Unterhaltung der Infrastruktur ausgehenden
Emissionen sind der Gemeinde bekannt und in die Planung einbezogen worden,
gleichwohl auch hier die große Entfernung keine relevanten Beeinträchtigungen
für das Industriegebiet erwarten lässt.
Beschluss:
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis genommen.
(keine materielle
Änderung erforderlich)
4) Deutsche Telekom
Technik GmbH, Technik Niederlassung Süd, Kempten, E-Mail vom 01.06.2017
Folgendes Schreiben
ist bei der Gemeinde Denklingen eingegangen:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom
genannt) – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1
TKG – hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle
Rechte und Pflichten der Wegsicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren
Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen
abzugeben. Zu der o.g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Im Planungsbereich befinden sich
Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom. Deren Bestand und Betrieb
müssen weiterhin gewährleistet bleiben. Sollten diese Anlagen von den
Baumaßnahmen berührt werden, müssen diese gesichert, verändert oder verlegt
werden, wobei die Aufwendungen der Telekom hierbei so gering wie möglich zu
halten sind.
Falls im Planungsbereich Verkehrswege, in denen sich
Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom befinden, entwidmet werden,
bitten wir gesondert mit uns in Verbindung zu treten.
Sollten Sie im Rahmen dieses Verfahrens Lagepläne
unserer Telekommunikationsanlagen benötigen, können diese angefordert werden
bei:
E-Mail: Planauskunft.Sued@telekom.de
Fax: +49
391 580213737
Telefon: +49
251 788777701
Die Verlegung neuer Telekommunikationslinien zur
Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur im und
außerhalb des Plangebiets bleibt einer Prüfung vorbehalten.
Damit eine koordinierte Erschließung des Gebietes
erfolgen kann, sind wir auf Informationen über den Ablauf aller Maßnahmen
angewiesen. Bitte setzten Sie sich deshalb so früh wie möglich, jedoch
mindestens 4 Monate vor Baubeginn, in Verbindung mit:
Deutsche Telekom Technik GmbH
Technik Niederlassung Süd, PTI 23
Gablinger Straße 2
D-86368 Gersthofen
Diese Adresse bitten wir auch für Anschreiben
bezüglich Einladungen zu Spartenterminen zu verwenden.
Diese Stellungnahme gilt sinngemäß auch für die Änderung
des Flächennutzungsplanes.
Für die Beteiligung danken wie Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
Deutsche Telekom Technik GmbH“
Würdigung:
Die Berücksichtigung der von Bauarbeiten
möglicherweise betroffenen Bestandsanlagen erfolgt im Rahmen der Objekt- bzw.
ingenieurtechnischen Planung. Ein Handlungsbedarf im Rahmen der vorbereitenden
Bauleitplanung ist nicht erkennbar.
Eine Entwidmung von Verkehrswegen wird durch die
FNP-Änderung nicht vorbereitet.
Beschluss:
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis genommen.
(keine materielle
Änderung erforderlich)
5) Landratsamt
Landsberg am Lech, Sg. „Kreiseigener Tiefbau“, Landsberg am Lech, Stellungnahme
vom 05.07.2017
Das
Landratsamt, Sg. „Kreiseigener Tiefbau“ gibt nachfolgende Einwendungen an:
·
Die
Anbauverbotszone der Kreisstraße beträgt 15 m.
·
Zufahrten zur
Kreisstraße gelten als Sondernutzung und sind vom Straßenbaulastträger zu
genehmigen.
·
Außerorts sind
straßenebene Querungshilfen für Fußgänger unzulässig.
Die Rechtsgrundlage
ergibt sich aus dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG).
Als Möglichkeiten der
Überwindung (z.B. Ausnahmen oder Befreiungen) gibt das Landratsamt, Sg.
„Kreiseigener Tiefbau“ folgende Stellungnahme ab:
zu 1. Die
Anbauverbotszone kann, wie geplant, auf 10 m reduziert werden.
zu 2. Es werden 2
Zufahrten zur Kreisstraße zugelassen. Die notwendigen Sichtfelder vom 85 m bei
einem Abstand 3 m zur Kreisstraße sind darzustellen. Für die geplante
Fußgängerbrücke kann die Anbauverbotszone auf 5 m reduziert werden. Das freie
Queren der Kreisstraße ist durch geeignete Maßnahmen zu unterbinden (z.B.
geschlossene Zaunanlage).
Würdigung:
Zu 1.) Die gesetzliche Anbauverbotszone nach
BayStrWG entlang der Kreisstraße ist im Plan eingetragen.
Zu 2.) Im Vorfeld der
Bauleitplanung wurde die grundsätzliche Möglichkeit
der Erschließung des neuen Baugebietes nördlich der Kreisstraße abgestimmt
und dabei insbesondere festgelegt, dass keine gegenüberliegenden Ein-/
Ausfahrten vorhanden sein dürfen. Das verkehrsrechtliche Sondernutzungsrecht
ist im Rahmen nachgeordneter (Zulassungs-) Verfahren zu bescheiden. Sichtfelder berühren die im FNP
darzustellenden Grundzüge der Planung nicht.
Zu 3) Für Fußgänger
ist ein niveaufreies Querungsbauwerk vorgesehen. Die entsprechenden
Festsetzungen trifft der verbindliche Bauleitplan. Die Art der aus
straßenverkehrsrechtlichen Gründen angezeigten Unterbindung einer
niveaugleichen (ebenerdigen) Querung der Kreisstraße berührt die im FNP
darzustellenden Grundzüge der Planung nicht.
Beschluss:
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis genommen.
Die Begründung ist
entsprechend zu ergänzen.
Eine materielle
Änderung der Planung ist nicht erforderlich.
6) Landratsamt
Landsberg am Lech, Untere Abfallbehörde, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom
13.06.2017
Die
Untere Abfallbehörde gibt nachfolgende Einwendungen an:
Eine Teilfläche des
Geltungsbereiches Fl.Nr. 1831 Gmkg. Denkligen grenzt an eine
gefahrenverdächtige Altdeponie auf dem Grundstück Fl.Nr. 1834 Gmkg. Denklingen
an. Die Altdeponie ist im Altlastenkataster mit ABuDIS-Nr. 18100008 erfasst.
Es liegen Angaben über
die Ablagerung von insgesamt ca. 12.000 m³ Bohrgut und Bohrschlamm aus
verschiedenen Erdölaufschlussbohrungen aus den 80-ziger Jahren vor. Aufgrund
der organischen Zusätze kann ein relevantes Deponiegaspotential nicht
ausgeschlossen werden.
Angaben zur Abgrenzung
der Altdeponie sind nicht bekannt.
Des Weiteren liefern
historische Planwerke Hinweise auf das Vorhandensein einer offenbar verfüllten
Materialentnahmestelle auf dem Grundstück Fl.Nr. 1831 Gmkg. Denklingen (s.
beiliegender Lageplan).
Es kann nicht
ausgeschlossen werden, dass die o.g. Altdeponie und die Auffüllungen die
geplanten Nutzungen negativ beeinträchtigen. Aufgrund des fehlenden
Erkenntnisstandes zur Gefährdungspotential, kann eine ggfs. baubegleitende
Bewältigung der Altlastenproblematik nicht ausreichend sicher abgeschätzt
werden.
Es wird daher
empfohlen, die relevanten Verdachtsbereiche räumlich zu erfassen und
hinsichtlich potentieller Boden- und Bodenluftkontaminationen zu untersuchen.
Die Maßnahmen sollten
von einer zugelassenen, sachverständigen Stelle (§18 BBodSchG) in Abstimmung
mit der Bodenschutzbehörde konzipiert und durchgeführt werden.
Die Rechtsgrundlagen
ergeben sich aus § 1 Abs. 6 Nr. 1, § 1a Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 24, § 5
Abs. 3 Nr. 3, § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB, § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB, Art. 3 Abs. 1,
Art. 4 Abs. 1 BayBO, § 2 Abs. 1, § 7 Abs. 3, § 9, § 7 Abs. 3, § 47 Abs. 3, § 51
Abs. 1 Nr. 1 u 2 KrWG und Art. 1 Satz 1 u. 2, Art. 12 BayBodSchG.
Im Übrigen sind laut
aktueller Datenlage des Altlasten-, Bodenschutz-, und
Deponieinformationssystems ABuDIS) für den Landkreis Landsberg am Lech keine
weiteren gefahrenverdächtigen Flächen mit erheblichen Bodenbelastungen oder sonstigen
Gefahrenpotentialen bekannt, die in negativer Weise auf die Wirkungsbereiche
Boden – Mensch und Boden – Grundwasser in den Geltungsbereichen der
Flächennutzungsplanänderung und des Bebauungsplanes einwirken können. Sollten
derartige Erkenntnisse beim Planungsträger vorhanden sein, die sich z.B. aus
einer gewerblichen Vornutzung des Geländes oder aus Auffüllungen ableiten
lassen oder Auffälligkeiten der Bodenbeschaffenheit im Zuge der Baumaßnahmen
oder Nutzung bekannt werden, so sind diese gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 3, § 9 Abs. 5
Nr. 3 BauGB zu berücksichtigen. In diesem Fall ist die untere
Abfall-/Bodenschutzbehörde gemäß § 47 Abs. 3 KrWG und Art. 1 Satz 1 und 2
i.V.m. Art. 12 BayBodSchG zu informieren. Die weiteren Maßnahmen, wie
Aushubüberwachung nach § 51 Abs. 1 Nrn. 1 u. 2 KrWG und Art. 30 BayAbfG i.V.m.
§ 10 Abs. 2 Nrn. 5 – 8 KrWG, die Abstimmung von Verwertungs- und
Entsorgungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 3 Nachweisverordnung und ggfs.
nachfolgende Beweissicherungsuntersuchungen nach 10 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 4 Abs.
2 BBodSchG sind mit der unteren Abfall-/Bodenschutzbehörde abzustimmen.
Würdigung:
Zwischenzeitlich wurde ein Fachbeitrag erstellt, in
dem die Ergebnisse der im Oktober und November 2017 durchgeführten
feldtechnischen, bodenmechanischen und analytischen Untersuchungen beschrieben
und bewertet werden. Es wird die von möglicherweise vorhandenen Deponiegasen
ausgehende Gefährdung für den Umgriff des geplanten Bebauungsplans beurteilt.
Ferner werden Angaben zur Schadstoffbelastung ggf. angetroffener Auffüllungen
sowie zur Versickerung von Niederschlagswasser gemacht. („Gutachtliche
Stellungnahme BBP ‚Hirschvogel Automotive Group‘ Denklingen,
Projekt-Nr. 00821-202-KCK“, 15. November 2017, Kling Consult Planungs- und
Ingenieurgesellschaft für Bauwesen mbH, Krumbach).
Die Befürchtung eines relevanten Deponiegaspotentials hat sich nicht bestätigt. Es ist davon
auszugehen, dass die bekannte
Altablagerung auf die Flur-Nr. 1834 beschränkt ist. Für die vorbereitende
Bauleitplanung besteht somit diesbezüglich kein Handlungsbedarf.
Aus einer anthropogenen
Verfüllung im zentralen Bereich der Flur-Nr. 1831 ist keine Grundwassergefährdung abzuleiten.
Auch hier besteht für die vorbereitende Bauleitplanung kein Handlungsbedarf.
Eine analytische Untersuchung
der Deckschichten stellte leicht
erhöhte Gehalte verschiedener, vermutlich geogenbedingter Schwermetalle
fest, so dass beim Aushub von Deckschichten bzw. anthropogenen Auffüllungen
grundsätzlich abfallrechtliche Kriterien zu berücksichtigen sind bzw. weiterer
Handlungsbedarf besteht. In Konsequenz eines erhöhten, vermutlich ebenfalls
geogenbedingten Arsengehalts in den Deckschichten sehen die Gutachter aufgrund
des großen Grundwasserflurabstandes keine Grundwassergefährdung bzw. keinen
weiteren Handlungsbedarf. Für die vorbereitende Bauleitplanung besteht somit
kein Kennzeichnungsbedarf für eine „Fläche, die erheblich mit
umweltgefährdenden Stoffen belastet ist“. Im verbindlichen Bauleitplan ist auf
die Befunde hinzuweisen – das Gutachten wird – als Anlage zur Begründung – Bestandteil
des Bebauungsplans. Die abfallrechtliche Behandlung des Aushubs ist in
Abhängigkeit von den Nutzungen in nachgeordneten Zulassungsverfahren
festzulegen.
Beschluss:
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis genommen.
Die Begründung ist in
Abschnitt 4.3 um die gewonnenen Erkenntnisse und in Abschnitt 7.3 um die
Folgerungen zu ergänzen bzw. zu aktualisieren. Ein materieller Änderungsbedarf
besteht nicht.
7) Landratsamt Landsberg am
Lech, Untere Immissionsschutzbehörde, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom
14.06.2017
Das Landratsamt Landsberg am
Lech, Untere Immissionsschutzbehörde gibt nachfolgende Einwendungen an:
Das Betriebsgelände der Fa.
Hirschvogel soll durch einen neuen Bebauungsplan „Hirschvogel Automotive Group“
überplant werden und die vorhandenen verbindlichen Bebauungspläne Mühlaich I,
II, III und IV widerspruchsfrei zusammengefasst werden. Darüber hinaus soll das
Betriebsgelände im Norden durch eine zusätzliche ca. 3 ha große
Industriegebietsfläche (Teilbereich 1) erweitert werden.
Das in der Begründung zum
Flächennutzungsplan in Aussicht gestellte Lärmschutzgutachten für diese Planung
wurde nicht vorgelegt. Da somit der Nachweis fehlt, dass durch die Planungen
die Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm an den maßgeblichen Immissionsorten
eingehalten werden, müssen seitens des Immissionsschutzes Einwendungen gegen
die Planung vorgebracht werden.
Es wird darauf hingewiesen,
dass bereits eine schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung der Fa.
Müller-BBM vom 11.04.2008 im Zusammenhang mit der Aufstellung des
Bebauungsplanes „Mühlaich IV“ existiert, auf die zurückgegriffen werden sollte.
Mit Erstellung der schalltechnischen Verträglichkeitsuntersuchung sollte daher
zweckmäßigerweise die Fa. Müller-BBM beauftragt werden.
Das Lärmschutzgutachten soll
nachweisen, dass unter Berücksichtigung der bestehenden Emissionskontingente
der Bebauungspläne Mühlaich I, II, III und IV, das Emissionskontingent der
zusätzlichen Industriegebietsfläche so festgesetzt wird, dass in Summe die
Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm an den maßgeblichen Immissionsorten
eingehalten werden.
Da das Außenbereichsanwesen
auf Fl.Nr. 1826/2 nur ca. 200 m vom Rand der zusätzlichen
Industriegebietsfläche entfernt ist, wird das Emissionskontingent
voraussichtlich niedriger ausfallen.
Die Rechtsgrundlagen
ergeben sich aus § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. c und e BauGB (sowie § 50 BImSchG)
i.V.m. DIN 18005, TA Lärm, DIN 45691 und IIB5-4641-002/10 vom 25.07.2014, Seite
13-16
Als Möglichkeiten der
Überwindung (z.B. Ausnahmen oder Befreiungen) fordert die untere
Immissionsschutzbehörde die Vorlage des o.g. Lärmschutzgutachtens.
Würdigung:
Der beauftragte
Fachbeitrag liegt inzwischen vor („Bebauungsplan Industriegebiet Firma
Hirschvogel Automotive Group Denklingen, Schalltechnische
Verträglichkeitsuntersuchung, Bericht Nr. M135623/01“, 18.09.17, Müller-BBM,
Planegg, basierend auf einer „Schalltechnische[n] Werksanalyse zur Ermittlung
der hervorgerufenen Schallemissionen und anteiligen Schallimmissionen in der Nachbarschaft“,
Bericht Nr. M137167/01“).
Die in dem Gutachten
erarbeiteten, notwendigen Festsetzungen (dort Kap. 8 i.V.m. Anhang A
S.5) sind in den Bebauungsplan zu
übernehmen.
Im Flächennutzungsplan
soll eine Darstellung aufgenommen werden, welche das Erfordernis für
Lärmschutzmaßnahme bzw. die Beschränkung des Industriegebiets (hier in Form von
flächenbezogenen Emissionskontingenten) verdeutlicht.
Beschluss:
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis genommen.
Die Begründung ist um die
gewonnenen Erkenntnisse zu ergänzen.
Das Erfordernis für
Lärmschutzmaßnahme bzw. die Beschränkung des GI (hier in Form von
flächenbezogenen Emissionskontingenten) wird in die Darstellungen der
Planzeichnung übernommen.
8) Uniper Kraftwerke GmbH,
Werksleitung Lech, Landsberg am Lech, Schreiben vom 07.06.2017
Folgendes Schreiben ging am
12.06.2017 ein:
„ Sehr geehrte Damen und
Herren,
wir bedanken uns für die mit
Ihren E-Mails am 29.05.2017 übersandten Unterlagen zur 28.
Flächennutzungsplanänderung.
Hierzu teilen wir Ihnen mit,
dass im Bereich „Gasthof zum Gut“ ein Nachrichtenkabel unseres Unternehmens
verläuft. Wir bitten Sie, das Vorhandensein des Kabels bei den weiteren
Planungen zu berücksichtigen. In jedem Fall wird vor dem Beginn evtl.
Baumaßnahmen ein Ausstecken des Kabels erforderlich. Alle Maßnahmen im Bereich
des Kabels sind rechtzeitig mit unserem Fachbereich Leittechnik, Herrn Erich
Kinberger (08191/328-132), abzustimmen.
Für evtl. Rückfragen steht
ihnen Herr Holzmann gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Uniper Kraftwerke GmbH“
Würdigung:
Die Berücksichtigung der von Bauarbeiten
möglicherweise betroffenen Bestandsanlagen erfolgt im Rahmen der Objekt- bzw.
ingenieurtechnischen Planung. Ein Handlungsbedarf im Rahmen der vorbereitenden
Bauleitplanung ist nicht erkennbar.
Beschluss:
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis genommen.
(keine materielle
Änderung erforderlich)
9) Lechwerke AG, Augsburg,
Stellungnahme vom 19.06.2017
Von der LEW AG ging
folgendes Schreiben ein:
„Sehr geehrte Damen
und Herren,
Sie informieren uns
über die oben genannte Aufstellung des Bebauungsplanes und die Aufstellung
eines Planes zur Änderung des Flächennutzungsplanes, vielen Dank.
Innerhalb des
Geltungsbereiches verlaufen Kabelanlagen der LEW Verteilnetz GmbH.
Unsererseits bestehen
keine Einwände. Wir bitten jedoch folgende Punkte zu beachten:
Bestehende 20-kV-Kabelleitungen und Transformatorenstationen
Innerhalb des
Geltungsbereiches verlaufen mehrere 20-kV-Kabelleitungen unserer Gesellschaft
zur elektrischen Versorgung der kundeneigenen 20-kV-Transformatorenstation der
Fa. Hirschvogel und für die Allgemeinheit. Unsere elektrischen Anlagen sind im
Kabellageplan dargestellt, den wir Ihnen vorab per E-Mail zugesandt haben.
Der Schutzbereich
dieser Kabelleitung beträgt 1 m beiderseits der Trassen.
Wir bitten um
Darstellung der bestehenden Transformatorenstationen und unserer 20-kV-Kabelanlagen
im zukünftigen Flächennutzungsplan.
Die
Unfallverhütungsvorschriften für elektrische Anlagen und Betriebsmittel DGUV
(BGV A3) der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro sind einzuhalten.
Da bei einer
Beschädigung der Kabelleitungen Lebensgefahr besteht und es außerdem zu
umfangreichen Unterbrechungen der Stromversorgung kommen kann, sind vor der
Aufnahme von Auspflockungs-, Grab- und Baggerarbeiten im Planungsbereich die
aktuellen Kabellagepläne bei unserer
Betriebsstelle
Buchloe
Bahnhofstraße 13
86807 Buchloe
Tel. 08241/5002-386
zu beschaffen. Eine
detaillierte Kabelauskunft kann auch online unter https://geoportal.lvn.de/apak/ abgerufen werden.
Sollte eine zeitlich
beschränkte elektrische Abschaltung einer betroffenen Kabelleitung erforderlich
sein, wenden Sie sich bitte rechtzeitig an die oben genannte Betriebsstelle.
Gleiches gilt für bauliche Maßnahmen (Um-/Tieferlegung) an unseren
Kabelleitungen.
Bei Grabarbeiten im
Näherungsbereich bitten wir das beigefügte „Merkblatt zum Schutz erdverlegter
Kabel“ zu beachten.
Zukünftige Vorhaben im Planungsgebiet
Folgende, für uns
wichtige Belange im Bereich des Leitungsschutzbereiches sind uns zur
Stellungnahme vorzulegen:
·
Bauvorhaben
·
Änderungen am
Geländeniveau
·
Aufforstungsmaßnahmen
·
Abbau von
Bodenschätzen bzw. Rekultivierungen
·
Ausweisung von
Landschafts-/Wasserschutzgebieten
oder
Biotopen
Unter der
Voraussetzung, dass die genannten Punkte berücksichtigt werden, sind wir mit
der Aufstellung des Bebauungsplanes und er Änderung des Flächennutzungsplanes
einverstanden.
Mit freundlichen
Grüßen
LEW Verteilnetz GmbH“
Anlagen
Kabellageplan
Merkblatt zum Schutz
erdverlegter Kabel
Würdigung:
Die Mittelspannungs-Kabelleitungen sind im
Bebauungsplan als Hinweis dargestellt. Auch fünf Trafo-Stationen sind in die
Planzeichnung aufgenommen. Für den vorbereitenden Bauleitplan ergeben sich
keine Anforderungen, welche die Grundzüge der Planung betrefffen.
Die Berücksichtigung der von Bauarbeiten
möglicherweise betroffenen Bestandsanlagen erfolgt im Rahmen der Objekt- bzw.
ingenieurtechnischen Planung. Auch die zu treffenden Maßnahmen vor Aufnahme von
Auspflockungs-, Grab- und Baggerarbeiten im Planungsbereich betreffen die
Ausführung und deren Planung. Die Gemeinde bzw. die Fa. Hirschvogel sind
angehalten, die gegebenen Hinweise in diese Phase der Planung einzuspeisen.
Auch die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften
ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung.
Der Schutz der ordnungsgemäß im Bereich privater
Baugrundstücke verlegten Leitungen ist im Verhältnis zwischen dem
Leitungsträger und dem Grundstückseigentümer zu gewährleisten.
Ein Handlungsbedarf im Rahmen der vorbereitenden
Bauleitplanung ist derzeit nicht erkennbar.
Beschluss:
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis genommen.
(keine materielle
Änderung erforderlich)
10) Regierung von
Oberbayern, Sachgebiet 10, München, Schreiben vom 01.06.2017
Folgendes Schreiben
ging am 01.06.2017 ein:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
bei der Aufstellung und Änderung von
Flächennutzungsplänen sind für den durch die Gemeinde sicherzustellenden
Brandschutz – Art. 1 des Bayer. Feuerwehrgesetzes – der Löschwasserbedarf nach
dem Ermittlungs- und Richtwertverfahren des ehemaligen Bayer. Landesamts für
Brand- und Katastrophenschutz festzustellen und ggf. durch den Ausbau der
abhängigen Wasserversorgung (Hydrantennetz) entsprechend dem Merkblatt Nr.
1.8-5, Stand 08.2000, des Bayer. Landesamts für Wasserwirtschaft bzw. nach den
Technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW)
– Arbeitsblätter W 331 und W 405 – und/oder der unabhängigen Wasserversorgung
(z.B. unterirdische Löschwasserbehälter nach DIN 14 230 o.ä.) bei Bedarf im
Benehmen mit dem Kreisbrandrat zu überprüfen und zu sichern.
Im Übrigen verweisen wir auf die „Planungshilfen für
die Bauleitplanung“, Fassung 2014/2015, herausgegeben von der Obersten
Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, insbesondere auf den Abschnitt
II 3 Nr. 31 – Brandschutz-.
Wir haben uns nur aus der fachlichen Sicht des
Brandschutzes geäußert und diese Äußerung innerhalb der Regierung nicht
abgestimmt.
Mit freundlichen Grüßen
Regierung von Oberbayern, Sg. 10“
Würdigung:
Der Gemeinde liegt eine Stellungnahme des
Ingenieurbüros Buchner zur „Hydraulische[n] Überprüfung des
Wasserleitungsnetzes der Gemeinde Denklingen auf Grund des Löschwasserbedarfes
auf dem Gelände der Firma Hirschvogel in Denklingen“ vom 24.04.2017 vor.
„Entsprechend den Vorgaben des
Arbeitsblattes W 405 der DVGW, das die Bereitstellung von Löschwasser
durch die öffentliche Trinkwasserversorgung behandelt, wird zur Berechnung ein
Löschwasserbedarf, unter Berücksichtigung der baulichen Nutzung und der Gefahr
der Brandausbreitung, von 192 m3/h über einen Zeitraum von
2 Stunden angesetzt.
Im Betriebszustand III, der
Löschwasserförderung einschließlich dem größten Stundenverbrauch an Tagen mit
mittlerem Verbrauch, bei Qhmax, ohne Förderung des Pumpwerks, bei
niedrigstem Wasserspiegel im Hochbehälter.
Unmittelbar um das Brandobjekt sind
neun Oberflurhydranten und zwei Unterflurhydranten DN 80 auf
unterschiedlichen Zubringerleitungen vorhanden. Zusätzlich ist auf dem Gelände
der Firma Hirschvogel ein Löschwasserspeicher mit einem nutzbaren
Löschwasservolumen von 300m3 vorhanden, der für die
Löschwasserversorgung herangezogen wird.
Über die gemeindliche Wasserleitung
steht im Betriebszustand III eine Löschwasserentnahme von 60m3/h
zur Verfügung, wobei diese Menge bei dem niedrigsten Wasserspiegel im
Hochbehälter über einen Zeitraum von 2,5 Stunden verfügbar ist. Eine
höhere Entnahme führt im gemeindlichen Wasserleitungsnetz zu Druckstufen unter
1,5 bar, die nach den technischen Regeln zu vermeiden sind.
Der geforderte Löschwasserbedarf
von 192 m3/h über einen Löschzeitraum von 2 h, also gesamt 384
m3 kann somit über den Löschwasserspeicher und die gemeindliche
Wasserleitung mit einer maximalen Entnahme von 60m3/h gedeckt
werden.“
Daraus lässt sich
ableiten, dass es möglich sein wird, auch in der neuen Fläche ausreichend
Löschwasser bereitzustellen, vorausgesetzt, die neue Fläche wird den fachlichen
Anforderungen entsprechend mit Leitungen und Entnahmestellen ausgerüstet. Dies
ist mit der konkreten Ausgestaltung der baulichen Anlagen im Rahmen der
Objektplanung zu konzipieren.
Hinweis: Die „Planungshilfen für die Bauleitplanung“
liegen zwischenzeitlich/ seit Juli 2017 nunmehr vor in der Fassung 2016/17.
Beschluss:
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis genommen.
Die Begründung ist um
die gewonnenen Erkenntnisse zu ergänzen. Ein materieller Änderungsbedarf
besteht nicht.
Die Stellungnahme wird
– als Anlage zur Begründung – Bestandteil des Flächennutzungsplans.
11)
Wasserwirtschaftsamt Weilheim i.OB, Schreiben vom 13.06.2017
Zur genannten Flächennutzungsplanänderung nimmt das
Wasserwirtschaftsamt Weilheim als Träger öffentlicher Belange wie folgt
Stellung:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
die 28. Flächennutzungsplanänderung ist deckungsgleich
zum Bebauungsplan „Hirschvogel Automotive Group“.
Die wasserwirtschaftlichen Belange werden in beiden
Verfahren behandelt, jedoch mit größerer Detaillierung auf Ebene des
Bebauungsplanes. Daher leisten wir unseren Beitrag zusammengefasst für beide
Verfahren im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum
Bebauungsplanverfahren.
Mit freundlichen Grüßen
Wasserwirtschaftsamt Weilheim"
Würdigung:
Zu 1) (Kenntnisnahme)
Zu 2.1) Zwischenzeitlich wurde ein Fachbeitrag
erstellt, in dem die Ergebnisse der im Oktober und November 2017 durchgeführten
feldtechnischen, bodenmechanischen und analytischen Untersuchungen beschrieben
und bewertet werden. U.a. werden Angaben zur Versickerung von
Niederschlagswasser gemacht („Gutachtliche Stellungnahme BBP ‚Hirschvogel
Automotive Group‘ Denklingen, Projekt-Nr. 00821-202-KCK“, 15. November 2017,
Kling Consult Planungs- und Ingenieurgesellschaft für Bauwesen mbH, Krumbach).
Die Untersuchung des
Untergrundes ergab, dass dieser grundsätzlich für die Versickerung von Niederschlagswasser geeignet ist, sodass
die vorgesehene Niederschlagswasserbeseitigung durch Versickerung unter
gegebenen wasserwirtschaftlichen Randbedingungen umsetzbar ist. Die Begründung
ist entsprechend zu ergänzen. (Das Gutachten wird – als Anlage zur Begründung –
Bestandteil des Bebauungsplans.) Weiterer Handlungsbedarf für die vorbereitende
Bauleitplanung ist nicht erkennbar.
Zu 3.1) Die Angaben zum Grundwasserstand sollen in die Begründung übernommen werden. Die in
der Stellungnahme genannten gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich des
Aufschlusses von Grundwasser sind unmittelbar geltendes Recht. Die Begründung
benennt wesentliche Anforderungen in Abschnitt 7.2. Weiterer Handlungsbedarf im
Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung besteht nicht.
Zu 3.2) (Kenntnisnahme)
Zu 3.3) Hinsichtlich der Belastung des Bodens wurde aufgrund der Stellungnahme der Unteren
Abfallbehörde eine entsprechende Untersuchung veranlasst (s. Ausführungen zur
Stellungnahme des LRA – Bodenschutzbehörde, Nr. 6). Die Begründung ist
entsprechend zu ergänzen. Auf die gesetzliche Mitteilungspflicht wird in der Begründung in Abschnitt 7.2 bereits
explizit hingewiesen. Weiterer Handlungsbedarf im Rahmen der vorbereitenden
Bauleitplanung besteht nicht.
Zu 3.4) Das bisherige wasserwirtschaftliche Vorranggebiet „Lechmühlen“ erstreckt sich auf
das Gebiet der Gemeinde Fuchstal (RP 14, Grundsatz 2.1.2.1 und Karte
2 Siedlung und Versorgung HYPERLINK
"http://www.region-muenchen.com/regplan/rpkart2/rpkart2.htm"i.M
HYPERLINK
"http://www.region-muenchen.com/regplan/rpkart2/rpkart2.htm".
1:100.000 und nach Karte 2 Siedlung und Versorgung, Wasserwir HYPERLINK
"http://www.region-muenchen.com/regplan/rpkart2/rpkart2.htm"t
HYPERLINK
"http://www.region-muenchen.com/regplan/rpkart2/rpkart2.htm"schaftliche
Vorranggebiete, Tektur 1 und Tektur 2
HYPERLINK "http://www.region-muenchen.com/regplan/rpkart2/rpkart2.htm"i.M
HYPERLINK
"http://www.region-muenchen.com/regplan/rpkart2/rpkart2.htm".
1:100.000). (In den
veröffentlichten Unterlagen zur Fortschreibung des Regionalplans ist nach
Kenntnis der Gemeinde lediglich die Absicht zur Anforderungen eines Fachbeitrages
zur Ergänzung wasserwirtschaftlicher Vorrang- und Vorbehaltsgebiete
niedergelegt.)
Das Grundstück Fl.Nr. 1832 ist im wirksamen FNP
als Ausgleichsfläche dargestellt und nicht von der 28. FNP-Änderung
betroffen Die wasserwirtschaftlichen Erfordernisse an die
Niederschlagswasserbeseitigung auf der Fl.Nr. 1831 (neu dargestellt als
GI) sind im Rahmen des Zulassungsverfahrens umzusetzen.
Zu 3.5) Die Regelungen der jeweiligen
Entwässerungssatzung sowie des Wasserhaushaltsgesetzes hinsichtlich von Industrieabwässern sind unmittelbar
geltendes Recht. Ein Regelungsbedarf im Rahmen der vorbereitenden
Bauleitplanung ist nicht erkennbar.
Zu 3.6) Eine Versickerung des Niederschlagswassers
über die belebte Bodenzone ist für das neu erschlossene Gebiet beabsichtigt. Im
Übrigen s.o. zu Nr.2.1.
Beschluss:
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis genommen.
Die Begründung ist um
die gewonnenen Erkenntnisse zu ergänzen. Ein materieller Änderungsbedarf
besteht nicht.
12) Sonstige
Anregungen
Der Umweltbericht für die 28. Änderung des
Flächennutzungsplanes liegt inzwischen vor und wird zum Bestandteil der
Begründung zum Bebauungsplan.
Beschluss:
Der Umweltbericht ist der Begründung zum Vorentwurf
der 28. Änderung des Flächennutzungsplanes beizufügen und wird damit Gegenstand
der Auslegung.
Die o. a. Beschlüsse wurden wie folgt vom Gemeinderat festgelegt: