Sitzung: 07.03.2018 Gemeinderat
Beschluss:
Würdigung
der Stellungnahmen:
Im Folgenden werden die wesentlichen Aussagen
der eingegangenen Stellungnahmen gewürdigt und Beschlussvorschläge formuliert.
Die Stellungnahmen werden dem Gemeinderat als
Anhang zur Verfügung gestellt.
A Stellungnahmen der Bürger
Es sind keine Stellungnahmen eingegangen (siehe oben).
B Stellungnahmen von Behörden und sonstigen
Trägern öffentlicher Belange
Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange,
die zwar eine Stellungnahme abgegeben haben, jedoch weder Anregungen noch
Bedenken vorgebracht haben (siehe o.a. Auflistung):
Beschluss:
Die Stellungnahmen der oben aufgeführten
Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange werden zur Kenntnis genommen.
Auswirkungen auf die Planung in Form eines materiellen
Änderungsbedarfs am Satzungsentwurf sind
nicht ersichtlich
C Beschlussmäßig zu behandelnde Anregungen bzw. Einwendungen
1. Regierung von Oberbayern,
Sachgebiet 10, München, Schreiben vom 10.01.2018 (Hinweis auf Schreiben vom
01.06.2017)
Aus der fachlichen Sicht des
Brandschutzes haben sich zu o. g. Bebauungsplan der Gemeinde Denklingen keine
weiteren Einwände ergeben.
Die Beschlussfassung vom 06.12.2017
zu unserem Schreiben vom 01.06.2017, AZ. : 10.3-2203-LL-19/17, wurde zur
Kenntnis genommen, die in o. g. Schreiben enthaltenen Hinweise und Empfehlungen
sind weiterhin zu beachten.
Schreiben vom 01.06.2017:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
die öffentlichen Verkehrsflächen sind so anzulegen,
dass Gebäude ganz oder mit Teilen in einem Abstand von höchstens 50 m von den
öffentlichen Verkehrsflächen erreichbar sind. Im vorliegenden Vorentwurf des
o.g. Bebauungsplans vom 26.04.2017 sind Abstände von Gebäuden oder
Gebäudeteilen zur öffentlichen Verkehrsfläche von mehreren hundert Metern
zulässig. Die schnelle Erreichbarkeit durch die Feuerwehr ist somit im
Einsatzfall nicht gewährleistet.
Öffentliche Verkehrsflächen sind so anzulegen, dass
sie hinsichtlich der Fahrbahnbreite, Kurvenkrümmungsradien usw. mit den
Fahrzeugen der Feuerwehr jederzeit und ungehindert befahren werden können. Die
Tragfähigkeit muss dazu für Fahrzeuge bis 16 t (Achslast 10 t) ausgelegt sein.
Hierzu wird auch auf die DIN 10 090 „Flächen für die Feuerwehr auf
Grundstücken“ verwiesen.
Bei Sackgassen ist darauf zu achten, dass die sog.
„Wendehammer“ auf für Feuerwehrfahrzeuge benutzbar sind. Zur ungehinderten
Benutzung ist ein Wendeplatzdurchmesser von mind. 18 m, für Feuerwehreinsätze
mit Drehleiter DL(K) 23-12 ein Durchmesser von mind. 21 m erforderlich.
Gegebenenfalls sind Verkehrsbeschränkungen (Halteverbot) zu verfügen.
Zudem sind bei der Aufstellung und Änderung von
Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen für den durch die Gemeinde
sicherzustellenden Brandschutz – Art. 1 des Bayer. Feuerwehrgesetzes –
grundsätzlich folgende allgemeine Belange des abwehrenden Brandschutzes
(Durchführung wirksamer Löscharbeiten und Rettung von Personen) zu überprüfen
und bei Bedarf im Benehmen mit dem Kreisbrandrat durchzuführen.
1.
Das Hydrantennetz ist nach dem
Merkblatt Nr. 1.8-5, Stand 08.2000, des Bayer. Landesamts für Wasserwirtschaft
bzw. nach den Technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und
Wasserfaches e.V. (DVGW) – Arbeitsblätter W 331 und W 405 – auszubauen.
Gegebenenfalls ist der Löschwasserbedarf nach dem Ermittlungs- und Richtwertverfahren
des ehem. Bayer. Landesamts für Brand- und Katastrophenschutz zu ermitteln. Der
Hydrantenplan ist vom Kreisbrandrat gegenzuzeichnen.
2.
Aus Aufenthaltsräumen von nicht zu
ebener Erde liegenden Geschossen muss die Rettung der Personen über zwei
voneinander unabhängige Rettungswege gewährleistet sein. Bei baulichen Anlagen
ohne besondere Art und Nutzung und einer Bauhöhe unterhalb der Hochhausgrenze
kann der zweite Rettungsweg auch über die Leitern der Feuerwehr sichergestellt
werden, wenn die Feuerwehr über das erforderliche Rettungsgerät (z.B.
Drehleiter DL(K) 23-12 o.ä.) verfügt. Sofern innerhalb der Hilfsfrist von 10
Minuten der zweite Rettungsweg über entsprechend ausreichende Leitern der
Feuerwehr nicht sichergestellt werden kann, sind zwei voneinander unabhängige bauliche
Rettungswege (notwendige Treppen) erforderlich.
3.
Bei Aufenthaltsräumen im Dachgeschoss
müssen die notwendigen Fenster mit Leitern der Feuerwehr direkt
anleiterbar sein (zweiter Rettungsweg).
4.
Die Feuerwehr ist bei der Ansiedlung
von Industrie- und Gewerbegebieten oder anderer besonderer Einrichtungen (z.B.
Verwender von Radioisotopen o.ä.), die auf Grund der Betriebsgröße und –art
und/oder der gelagerten, hergestellten oder zu verarbeitenden Stoffe (z.B.
radioaktive Stoffe, Säuren, brennbare Flüssigkeiten, aggressive Gase etc.)
einen besonderen Gefahrenschwerpunkt bilden, entsprechend auszurüsten.
Im Übrigen verweisen wir auf die „Planungshilfen für
die Bauleitplanung“, Fassung 2014/2015, herausgegeben von der Obersten
Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, insbesondere auf den
Abschnitt II 3 Nr. 31 – Brandschutz-.
Wir haben uns nur aus der fachlichen Sicht des
Brandschutzes geäußert und diese Äußerung innerhalb der Regierung nicht
abgestimmt.
Mit freundlichen Grüßen
Regierung von Oberbayern, Sg. 10“
Würdigung:
Auf die Befassung vom 06.12.17
zum Schreiben vom 01.06.2017 wird verwiesen. Die Hinweise und gesetzlichen
Regelungen zum Brandschutz sind im Rahmen der Objektplanung zu beachten. Deren
Einhaltung ist ggf. im Rahmen des Zulassungsverfahrens zu gewährleisten.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur
Kenntnis genommen. Ein materieller Änderungsbedarf am Satzungsentwurf besteht
nicht.
Abstimmung: Ja Nein Anwesend
2. Wasserwirtschaftsamt Weilheim
i.OB, Schreiben vom 01.02.2018 (Hinweis auf Schreiben vom 05.07.2017)
Zum genannten Bebauungsplannehmen haben wir als Träger
öffentlicher Belange mit Schreiben vom 05.07.2017 bereits Stellung genommen.
Unter Beachtung dieser Stellungnahme sowie der folgenden Punkte bestehen aus
wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken gegen die vorliegende
Bauleitplanung:
Die Niederschlagswasserbeseitigung soll vorrangig
durch Versickern erfolgen. Dies begrüßen wir ausdrücklich. Eine Beachtung des
notwendigen Flächenbedarfs wäre schon im Bauleitplanverfahren wünschenswert,
etwa in Verbindung mit der Festsetzung der Grünflächen.
Da keine Gesamtplanung der Niederschlagswasserbeseitigung
im Umgriff des Bebauungsplans erfolgt, wie in der vorherigen Stellungnahme
angeraten, weisen wir nochmals ausdrücklich auf die Lage des Bebauungsplans im
Zustrombereich der Trinkwasserversorgungsanlage der Gemeinde Vilgertshofen hin.
Aufgrund der durchaus gegebenen Trinkwasserschubrelevanz zum gegenwärtigen
Zeitpunkt und unter Berücksichtigung der Größe des Vorhabens ist somit bei der
Planung der Versickerungsanlagen nur eine Versickerung über die belebte
Bodenzone zulässig.
Dies gilt umso mehr, da sich im Bereich des
Bebauungsplans hoch durchlässige Böden befinden, die sich an der Grenze der
Zulässigkeit für eine Versickerung bewegen. Bei Planungen zukünftiger
Niederschlagswasserbeseitigungsanlagen ist diesem Umstand eine hohe Bedeutung
beizumessen und, wie bereits in der Begründung zum Bebauungsplan dargestellt,
mit eventuell notwendigen Zusatzmaßnahmen zu begegnen.
ZUSAMMENFASSUNG
Unter Beachtung unserer Stellungnahme bestehen aus
wasserwirtschaftlicher Sicht keine
Bedenken gegen die vorliegende Bauleitplanung. Wir
bitten nach Abschluss des Verfahrens uns eine Ausfertigung des rechtskräftigen
Bebauungsplanes als PDF-Dokument zu übermitteln.
Das Landratsamt Landsberg am Lech erhält eine Kopie
des Schreibens.
Schreiben
vom 05.07.2017
„Sehr geehrte Damen und Herren,
zum genannten Bebauungsplan nehmen
wir als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung:
1. Beabsichtigte eigene Planungen
und Maßnahmen
Planungen oder Maßnahmen des
Wasserwirtschaftsamtes Weilheim liegen im
Bereich der
Flächennutzungsplanänderung derzeit nicht vor.
2. Einwendungen mit rechtlicher
Verbindlichkeit
2.1 Niederschlagswasserbeseitigung
Bei gesammeltem Niederschlagswasser von befestigten oder bebauten Flächen
handelt es sich nach rechtlicher Definition um Abwasser (§ 54 Abs. 1 Satz 2
Wasserhaushaltsgesetz). Zur gesicherten Erschließung des Gebietes nach Art. 30
BauGB gehört deshalb auch eine geordnete Beseitigung des Niederschlagwassers.
Hierzu ist nach Art. 34 BayWG die Gemeinde verpflichtet. Die Beseitigung
des Niederschlagwassers kann nur dann abgelehnt werden und auf Dritte
übertragen werden, soweit die Gemeinde vorher nachweislich sicher stellen kann,
dass eine Versickerung in den Untergrund oder eine Einleitung in ein
Oberflächengewässer unter Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der
Technik (z.B. sickerfähiger Untergrund, ausreichender Grundwasserflurabstand,
aufnahmefähiger Vorfluter) ordnungsgemäß möglich ist. Dabei ist es nicht
maßgebend, ob hierfür eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich ist oder
nicht.
Für eine gezielte Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser oder
eine Einleitung in oberirdische Gewässer (Gewässerbenutzungen) ist eine
wasserrechtliche Erlaubnis durch die zuständige Wasserrechtsbehörde
erforderlich.
Das vorgelegte Konzept zur Niederschlagswasserbeseitigung sieht vor,
Niederschlagswasser vorrangig zu versickern. Dies wird aus
wasserwirtschaftlicher Sicht begrüßt. Der dazu notwendige Flächenbedarf ist
bereits in der Bauleitplanung zu berücksichtigen. Daher ist die
Aufnahmefähigkeit des Untergrundes mittels Sickertest nach Arbeitsblatt DWA-A
138, Anhang B, exemplarisch an ausgewählten Stellen im Geltungsbereich
nachzuweisen.
Weitere Voraussetzungen für die Versickerung von Niederschlagswasser ist
ein Mindestabstand der Sohle der Versickerungsanlage von einem Meter zum
mittleren höchsten Grundwasserstand. Bei Sickerschächten muss dieser Abstand,
ab Unterkante der Filterschicht mindestens einen Meter betragen.
Aufgrund der zu erwartenden hohen baulichen Ausnutzung des Grundstückes
ist davon auszugehen, dass die Anlagen zur Beseitigung des gesammelten
Niederschlagwassers einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedürfen.
3. Fachliche Informationen und
Empfehlungen
3.1. Grundwasser
Aufgrund von Grundwasserstandsdaten
im Umgriff des Bebauungsplanes ist mit einem Grundwasserspiegel bei ca. 23 m
unter Geländeoberkante zu rechnen. Es sind deshalb Vorkehrungen gegen
Grundwassereintritt in Kellerräume, Tiefgaragen etc. zu treffen. Diese
baulichen Anlagen sind, soweit erforderlich, druckwasserdicht abzubilden.
Bauwasserhaltung
Ist zu erwarten, dass beim
Baugrubenaushub, Einbau der Entwässerungsleitungen usw. Grundwasser erschlossen
bzw. angetroffen wird, so dass eine Bauwasserhaltung stattfinden muss, ist
vorab beim Landratsamt Landsberg am Lech eine entsprechende wasserrechtliche
Erlaubnis gem. Art. 15 bzw. 70 (Erlaubnis mit Zulassungsfiktion) Bayer.
Wassergesetz (BayWG) bzw. § 8 WHG einzuholen.
Einbringen von Stoffen ins Gewässer
Das Einbringen von Stoffen in ein
Gewässer, hier das Grundwasser, - z.B. Kellergeschoss im Grundwasser – ist nach
§ 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 4 WHG erlaubnispflichtig, sofern
die Bedingungen des § 49 Abs. 1 Satz 2 WHG nicht eingehalten werden.
3.2. Lage zu Gewässern
Oberirdische Gewässer werden durch
das Vorhaben nicht berührt.
3.3. Altlastenverdachtsflächen
Im Bereich des geplanten Bebauungsplanes der Gemeinde
sind keine Grundstücksflächen im Kataster gem. Art. 3 Bayer. Bodenschutzgesetz
(BayBodSchG), Stand 14. April 2017
aufgeführt, für die ein Verdacht auf Altlasten oder schädliche
Bodenveränderungen besteht.
Sollten bei den Aushubarbeiten optische oder
organoleptische Auffälligkeiten des Bodens festgestellt werden, die auf eine
schädliche Bodenveränderung oder Altlast hindeuten, ist unverzüglich das
Landratsamt zu benachrichtigen (Mitteilungspflicht gem. Art. 1 BayBodSchG). Der
Aushub ist z.B. in dichten Containern mit Abdeckung zwischenzulagern bzw. die
Aushubmaßnahme ist zu unterbrechen bis der Entsorgungsweg des Materials geklärt
ist.
3.4. Wasserversorgung
Die Grundstücke mit den
Flurnummern1831/0 und 1832/0 liegen in einem vorgeschlagenen Vorranggebiet
LL-VR-01 (Qu., Br. 2 Vilgertshofen). Daraus ergeben sich höhere Anforderungen
an den Umgang mit und die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen, sowie an die
Niederschlagswasserbeseitigung.
3.5. Abwasserentsorgung
3.5.1 Häusliches Schmutzwasser
Sämtliche Bauvorhaben sind vor Bezug
an die zentrale Abwasseranlage anzuschließen.
Mit dem Bebauungsplan besteht aus
abwassertechnischer Sicht Einverständnis, da alle Neubauten an die gemeindliche
Kanalisation angeschlossen werden.
3.5.1 Industrieabwasser
Einleitung von nicht
hausabwasserähnlichen Abwässern dürfen nur unter Einhaltung der Bestimmungen
der jeweiligen Entwässerungssatzungen erfolgen. Weiterhin ist zu prüfen, ob für
derartige Einleitungen zusätzlich eine Genehmigungspflicht nach § 58 WHG
besteht.
Die Zustimmung für die vorgenannten
Einleitungen ist vorab in jedem Fall beim Betreiber der öffentlichen
Abwasseranlage (Gemeinde und Abwasserzweckverband) einzuholen bzw. in Fällen,
in denen der § 58 WHG zutrifft, bei der Kreisverwaltungsbehörde zu beantragen.
3.6 Niederschlagswasserbeseitigung
Der Umgriff des Bebauungsplanes
grenzt an das Vorranggebiet für die Trinkwasserversorgung „Lechmühlen“.
Weiterhin wurde durch Messungen belegt, dass die sich im Abstrom des
Bebauungsplanumringes befindliche Versorgungsanlage der Gemeinde Vilgertshofen
beeinflusst wird. Daher raten wir im vorliegenden Fall eine Gesamtplanung der Niederschlagswasserbeseitigung
im Geltungsbereich des Bebauungsplanes dringen an, da wir aufgrund der durchaus
gegebenen Trinkwasserschutzrelevanz zum gegenwärtigen Zeitpunkt und unter
Berücksichtigung der Größe des Vorhabens auf dem Standpunkt stehen, nur Versickerung
über die belebte Bodenzone zuzulassen.
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes
zur Niederschlagswasserbeseitigung der nicht bedachten Flächen werden
unsererseits ausdrücklich gegrüßt.
4. Zusammenfassung
Unter Beachtung unserer Stellungnahme
bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken gegen die vorliegende
Bauleitplanung, jedoch sehen wie es aufgrund der wasserwirtschaftlichen
Sensitivität als erforderlich an, bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu
erkunden, inwieweit die vorgesehene Niederschlagswasserbeseitigung durch
Versickerung unter gegebenen wasserwirtschaftlichen Randbedingungen umsetzbar
ist.
Wir bitten die Gemeinde, uns die
schadlose Beseitigung des gesammelten Niederschlagswassers durch Nachweis der
Aufnahmefähigkeit des Untergrundes mit einen Sickertest zu bestätigen.
Wir bitten nach Abschluss des
Verfahrens uns eine Ausfertigung des rechtskräftigen Bebauungsplanes als
PDF-Dokument zu übermitteln.
Das Landratsamt Landsberg am Lech
erhält eine Kopie des Schreibens.
Mit freundlichen Grüßen
Wasserwirtschaftsamt Weilheim“
Würdigung:
Auf die Befassung vom 06.12.17 zum Schreiben vom 05.07.2017 wird verwiesen. Von einer Festlegung der Flächen für die Versickerung wird Abstand genommen, da Lage und Umfang der erforderlichen Flächen von Art und Umfang der zu verwirklichenden Nutzungen abhängt. Dieser Disposition kann und soll zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vorgegriffen werden.
Die Gemeinde erkennt an, dass die Planung der Regenwasserversickerung wegen der Belange der Trinkwasserversorgung Vilgertshofen einer besonderen Sorgfalt bedarf. Gleichwohl sind aufgrund des vorliegenden Fachbeitrages keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass eine ordnungsgemäße Versickerung über die belebte Bodenzone im Rahmen der Objektplanung nicht gewährleistet werden kann. Die evt. erforderlichen Zusatzmaßnahmen, die der hohen Durchlässigkeit des Bodens Rechnung tragen, sind im Zulassungsverfahren nachzuweisen. Der Fachbeitrag ist daher als Anlage zur Begründung Bestandteil des Bebauungsplans (vgl. auch die jeweiligen Abschnitte zur Wasserwirtschaft in Kap. 3 und 4.7 der Begründung).
Die Verwaltung wird nach
Abschluss des Verfahrens eine Ausfertigung des rechtskräftigen Bebauungsplans
übermitteln.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Ein
materieller Änderungsbedarf am Satzungsentwurf besteht nicht.
Abstimmung: Ja Nein Anwesend
3. Landratsamt Landsberg am
Lech, Sg. „Kreiseigener Tiefbau“, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom
02.02.2018
Einwendungen mit rechtlicher
Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der
Abwägung nicht überwunden werden können (z. B. Landschafts- oder
Wasserschutzverordnungen)
Einwendungen
1. Die auf 10 m reduzierte
Anbauverbotszone ist im Bereich des neuen Parkplatzes nicht dargestellt.
2. Die Baugrenze im Bereich des neuen
Parkplatzes entspricht nicht dem Anbauverbot.
Rechtsgrundlagen
BayStrWG
Möglichkeiten der
Überwindung (z. B. Ausnahmen oder Befreiungen)
zu 1. Darstellung der
Anbauverbotszone.
zu 2. Reduzierung des Anbauverbots
auf 5 m und Darstellung der entsprechenden Baugrenzen nur im Bereich der
Fußgängerüberführung, im übrigen Bereich 10 m.
Würdigung:
Zu 1): Die Anbauverbotszone wurde in der Planzeichnung
bisher nicht durchgängig dargestellt, sondern nur in Form der Baugrenzen
indirekt berücksichtigt. Da die Baugrenzen jedoch nicht die Zulässigkeit von
Nebenanlagen regeln (können), soll die (auf 10 m reduzierte)
Anbauverbotszone voll umfänglich nachrichtlich eingetragen werden. In den
Textteil, B 12 soll ein Hinweis auf Art. 23 Abs. 3 BayStrWG aufgenommen
werden.
Zu 2): Die Baugrenze wurde im Bereich der für die
Fußgängerüberführung vorgesehenen Teilflächen, bezeichnet mit 1, auf ganzer
Länge mit 5 m Abstand festgesetzt, um hinsichtlich der noch nicht
abgeschlossenen Planung Flexibilität für deren Positionierung zu besitzen.
Inzwischen sind die Planungen soweit verfestigt, dass der Forderung
nachgekommen werden kann, den 5 m-Abstand auf den Bereich der konkret
vorgesehenen Baufläche zu begrenzen, den übrigen Bereich mit 10 m
festzusetzen.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Den Forderungen wird vollinhaltlich gefolgt: Die auf 10 m reduzierte Anbauverbotszone ist im Geltungsbereich durchgängig nachrichtlich darzustellen. Die weitere Reduzierung auf 5 m ist auf den Standort der Fußgängerüberführung zu begrenzen, die Baugrenze entsprechend abzuändern (10 m Fahrbahnabstand außerhalb der Fußgängerüberführung).
Abstimmung: Ja Nein Anwesend
4. Landratsamt Landsberg am
Lech, Untere Abfallbehörde, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 18.01.2018
Einwendungen mit
rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im
Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können.
Einwendungen
Auf die Stellungnahme vom 13.06.2017
wird hingewiesen.
Es konnte nicht ausgeschlossen werden,
dass die beschriebene Altdeponie und die Auffüllungen die geplanten Nutzungen
negativ beeinträchtigen. Aufgrund des fehlenden Erkenntnisstandes zum
Gefährdungspotential, konnte eine ggfs. bau begleitende Bewältigung der
Altlastenproblematik nicht ausreichend sicher abgeschätzt werden.
Es wurde daher im Rahmen des
Beteiligungsverfahrens n. § 4 Abs. 1 BauGB empfohlen,
die relevanten Verdachtsbereiche
räumlich zu erfassen und hinsichtlich potentieller Boden- und
Bodenluftkontaminationen zu untersuchen.
Die Maßnahmen sollten von einer
zugelassenen, sachverständigen Stelle (§18 BBodSchG) in Abstimmung mit der
Bodenschutzbehörde konzipiert und durchgeführt werden. Die ohne Abstimmung
durchgeführten Untersuchungsmaßnahmen sind im Bericht KCK Nr. 00821-202-KCK v.
15.11.2017 dokumentiert.
Als wesentliche Ergebnisse sind
Auffüllungen im zentralen Baubereich sowie leicht erhöhte CO2-Befunde
bis > 5 Vol-% in der Bodenluft im Randbereich zur Altdeponie FI. Nr. 1834
festgestellt worden. Eine
Beeinflussung, die plausibel baubegleitend bewältigt werden kann, kann
diesbezüglich nicht ausgeschlossen werden.
Aufgrund des Umstandes, dass
Bodenkontaminationen nicht ausgeschlossen werden können, sollten
Bauaushubmaßnahmen einer Aushubüberwachung durch einen Sachverständigen unterzogen
werden. Bei Aushubmaßnahmen in diesem Bereich ist zu gewährleisten, dass keine
Schadstoff- und Materialtransfers in ungeeignete Zonen stattfinden.
1. Aushubüberwachung
Bei sämtlichen Aushubmaßnahmen ist
eine fachlich qualifizierte, horizontbezogene (separierende) Aushubüberwachung
unter Berücksichtigung sämtlicher Erkundungsergebnisse durchzuführen. Die
Aushubüberwachung hat sich an den einschlägigen Anforderungen der TR LAGA M 20,
die Probenahme an den Vorgaben der Mitteilung der LAGA 32 PN 98, zu
orientieren. Bodenmaterial ist in der Regel in der Feinfraktion < 2mm zu
untersuchen.
Das in Haufwerken zwischengelagerte
Aushubmaterial ist gegen Wind-, und Wasserverfrachtung zu sichern. Die
Maßnahmen sind mit der Bodenschutzbehörde abzustimmen und zu dokumentieren.
Die Dokumentation ist vorzulegen.
2. Beweissicherungsuntersuchungen
Im Zuge der Rückbau- und
Aushubüberwachung sind nach Rücksprache mit den zuständigen Fachstellen
grundsätzlich Beweissicherungsuntersuchungen mit Anwendung der in der
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) genannten sowie der
für Bayern geltenden fachlichen
Regeln (Anhänge 1 und 2 der BBodSchV, Merkblätter des
(ehemaligen) Bayer. Landesamtes für
Wasserwirtschaft Nr. 3. 8/1, 3. 8/4, 3.8/5 u. 3. 8/6)
durchzuführen, sofern signifikante
Bodenkontaminationen im Aushubniveau (Aushubsohle
u. -böschungen) nicht ausgeschlossen
werden können.
Des Weiteren besteht eine
verbindliche Beweissicherungspflicht im Lage- und hydraulischen Einwirkbereich
von Entwässerungseinrichtungen, wie z. B. Rigolenanlagen und
Sickerschächten. Derartige Anlagen
sind nur in Bereichen zulässig, in denen die Einhaltung der Vorsorgewerte der
BBodSchV (Z 0-Werte der TR LAGA M 20 in der Fraktion < 2mm) dem
Wasserwirtschaftsamt Weilheim vorab nachgewiesen werden.
3. Verwertungs- und
Entsorgungsmaßnahmen
Verwertungs- und Entsorgungsmaßnahmen
von Bodenaushub und Bauschutt sind nach Vorlage der Ergebnisse der
Aushubüberwachung mit dem Landratsamt Landsberg a. Lech
abzustimmen.
4. Bodenkontaminationen
Von der Aushubüberwachung
festgestellte Bodenkontaminationen sind gem. § 4 Abs. 2 - 4
Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)
im Bereich von Sanierungsschwellwertüberschreitungen in Abstimmung mit den
zuständigen Behörden abzugrenzen, zu sanieren oder zu sichern.
5. Bodenluft
Soweit vom Sachverständigen
Belastungen der Bodenluft (LHKW, BTEX, Deponiegashauptkomponenten) nicht
ausgeschlossen werden können, sind in Abstimmung mit den Fachbehörden weitere
Bodenluftuntersuchungen vorzunehmen, deren Ergebnisse bauliche Schutzmaßnahmen
erforderlich machen können.
Es wird grundsätzlich empfohlen, im
relevanten Nahbereich zur Altdeponie auf dem Grundstück FI. Nr. 1834 (ca. 80 m
vom Deponierand) vom Einbau von baulichen Anlagen,
bei denen konstruktionsbedingte
Bodenluftakkumulationen nicht ausgeschlossen werden
können, abzusehen.
Andernfalls wären in Abstimmung mit
dem Landratsamt Schutzmaßnahmen zu konzipieren und auszuführen.
Hinweise
1. Bei Arbeiten im Bereich von
Altablagerungen sind die "Richtlinien für Arbeiten in kontaminierten
Bereichen", der Tiefbau Berufsgenossenschaft, BGR 128 sowie die
„Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 524“ zu beachten.
2. Name, Adresse und Erreichbarkeit
des mit den Überwachungsmaßnahmen beauftragten Sachverständigen sowie der
Beginn der Arbeiten ist dem Landratsamt Landsberg am Lech mindestens eine Woche
vorher mitzuteilen.
3. Bei Feststellung von
Auffälligkeiten bei der Aushubüberwachung ist das Landratsamt
Landsberg am Lech zu informieren,
ggf. ist das weitere Vorgehen abzustimmen.
4. Sämtliche Verwertungsmaßnahmen
sind entsprechend den Vorgaben der TR LAGA M
20 Nr. Il 1.2.4 sowie 1.4.4 zu
dokumentieren. Die Dokumentation ist dem Landratsamt Landsberg am Lech nach
Abschluss der Maßnahme vorzulegen. Die einschlägigen Nachweispflichten bzgl.
Verwertungs- und Entsorgungsmaßnahmen sind zu beachten (Nachweisverordnung -
NachwV i. d. aktuellen Fassung).
Es besteht
Einverständnis mit einer gesicherten Option zur Umsetzung der o. g.
Anforderungen in nachgeordneten Zulassungsverfahren.
Rechtsgrundlagen
§ 1 Abs. 6 Nr. 1, § 1a Abs. 2 Nr. 1,
§ 9 Abs. 1 Nr. 24, § 5 Abs. 3 Nr. 3, § 9 Abs. 2, Nr. 2
BauGB, § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB, Art. 3
Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 BayBO, § 2 Abs. 1, § 7 Abs. 3,
§ 9, § 7 Abs. 3, § 47 Abs. 3, § 51
Abs. 1, Nr. 1 u. 2 KrWG und Art. 1 Satz 1 u. 2, Art. 12
BayBodSchG.
Sonstige fachliche Informationen und
Empfehlungen zu dem o. g. Plan.
Im Übrigen sind laut aktueller
Datenlage des Altlasten-, Bodenschutz-, und Deponieinformationssystems (ABuDIS)
für den Landkreis Landsberg am Lech keine weiteren gefahrenverdächtigen Flächen
mit erheblichen Bodenbelastungen oder sonstigen Gefahrenpotentialen bekannt,
die in negativer Weise auf die Wirkungsbereiche Boden -Mensch und Boden -
Grundwasser in den Geltungsbereichen des o. g. Bebauungsplanes einwirken
können. Sollten derartige Erkenntnisse beim Planungsträger vorhanden sein, die
sich z. B. aus einer gewerblichen Vornutzung des Geländes oder aus
Bodenauffüllungen ableiten lassen oder Auffälligkeiten der Bodenbeschaffenheit
im Zuge der Baumaßnahmen oder Nutzung bekannt werden, so sind diese gemäß § 5
Abs. 3 Nr. 3, § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB zu berücksichtigen. In diesem Fall ist die
Untere Abfall- /Bodenschutzbehörde gemäß § 47
Abs. 3 KrWG und Art. 1 Satz 1 und 2
i. V. m. Art 12 BayBodSchG zu informieren. Die weiteren Maßnahmen wie
Aushubüberwachung nach § 51 Abs. 1 Nrn. 1 u. 2 KrWG und Art 30 BayAbfG i. V. m.
§ 10 Abs. 2 Nrn. 5 - 8 KrWG, die Abstimmung von Verwertungs- und
Entsorgungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 3 Nachweisverordnung und ggfs.
nachfolgende Beweissicherungsuntersuchungen nach 10 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 4
Abs. 2 BBodSchG sind mit der unteren Abfall-/Bodenschutzbehörde abzustimmen.
Würdigung:
Auf die Befassung vom 06.12.17 zum Schreiben vom 13.06.2017
wird verwiesen.
Die in der Stellungnahme genannten gesetzlichen
Erfordernisse
(1) fachlich qualifizierte,
horizontbezogene (separierende) Aushubüberwachung unter Berücksichtigung
sämtlicher Erkundungsergebnisse,
(2) Beweissicherungsuntersuchungen,
(3) Abstimmung der
Verwertungs- und Entsorgungsmaßnahmen,
(4) Abgrenzung, Sanierung
oder Sicherung festgestellter Bodenkontaminationen,
(5) ggf. weiterer
Bodenluftuntersuchungen
sollen in die Hinweise unter B 15 aufgenommen werden;
ebenso die grundsätzliche Empfehlung, im relevanten Nahbereich zur Altdeponie
auf dem Grundstück Fl.Nr. 1834 (ca. 80 m vom Deponierand) vom Einbau
von baulichen Anlagen, bei denen konstruktionsbedingte Bodenluftakkumulationen
nicht ausgeschlossen werden können, abzusehen.
Ferner sollen die Hinweise 1 bis 4 der Stellungnahme in den
Satzungstext aufgenommen werden.
Die aktuelle Datenlage des ABuDIS für den Landkreis LL soll in die Begründung aufgenommen werden.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der
Satzungsentwurf wird unter B 15 um die in der Stellungnahme genannten
Anforderungen und Hinweise ergänzt, um eine gesicherte Option zur Umsetzung der
genannten Anforderungen in nachgeordneten Zulassungsverfahren zu gewährleisten.
Die Begründung wird ergänzt.
Abstimmung: Ja Nein Anwesend
5. Landratsamt Landsberg am
Lech, Untere Immissionsschutzbehörde, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom
10.01.2018
Sonstige fachliche Informationen und
Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen,
jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage
Das Betriebsgelände der Fa.
Hirschvogel soll durch einen neuen Bebauungsplan „Hirschvogel Automotive
Group" überplant werden und die vorhandenen verbindlichen Bebauungsplane
Mühlaich l, II, III und IV widerspruchsfrei zusammengefasst werden. Darüber
hinaus soll das Betriebsgelände im Norden durch eine zusätzliche ca. 3 ha große
Industriegebietsfläche (Teilbereich 2) erweitert werden. Von der Unteren
Immissionsschutzbehörde wurde zur Festsetzung der Emissionskontingente für die
zusätzliche Industriegebietsfläche eine schalltechnische
Verträglichkeitsuntersuchung gefordert.
Hierzu wurde darüber hinaus eine
„Schalltechnische Werksanalyse zur Ermittlung der hervorgerufenen
Schallemissionen und anteiligen Schallimmissionen in der Nachbarschaft",
Bericht Nr. M 137167/01 der Fa. Müller-BBM vom 18.09.17 erarbeitet und
vorgelegt. Da bislang keine ausreichende Kenntnis über die von den
Bestandsanlagen der Fa. Hirschvogel ausgehenden Schallemissionen bestand, wurde
erstmalig eine schalltechnische Werksanalyse des Standortes durchgeführt.
Hierbei wurden die Schallemissionen aller relevanten Betriebsteile
messtechnisch erfasst und die Schallimmissionen mittels Ausbreitungsrechnung
gemäß TA Lärm ermittelt und beurteilt. Zielsetzung der schalltechnischen
Werksanalyse war es, die aktuelle Geräuschimmissionssituation des Werkes genau
zu kennen, um darauf aufbauend im Rahmen einer schalltechnischen
Verträglichkeitsuntersuchung eine neue Emissionskontingentierung der
vorhandenen Industriegebietsfläche und der zusätzlichen Industriegebietsfläche
(Teilbereich 2) vornehmen zu können.
In Rahmen der „Schalltechnischen
Verträglichkeitsuntersuchung", Bericht Nr. M135623/01
der Fa. Müller-BBM vom 18.09.17
sollen schalltechnische Festsetzungen als einheitliche
Emissionskontingente derart erfolgen,
dass der Bestand der Fa. Hirschvogel hinreichend abgebildet ist und der
Schallschutz in der Nachbarschaft sichergestellt ist. Für die zusätzliche
Industriegebietsfläche (Teilbereich 2) wird zudem ein ergänzendes
Emissionskontingent entwickelt.
Das Ergebnis dieser
Emissionskontingentierung mit neuen Emissionskontingenten ist unter Punkt 8.1
der Festsetzungen zum Immissionsschutz des Bebauungsplanes zusammengefasst. Die
alten Emissionskontingente der Bebauungspläne Mühlaich l, II, III und IV sind
somit obsolet.
Die beiden Gutachten wurden aus
immissionsschutzfachlicher Sicht auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüft.
Dabei ergaben sich keine Beanstandungen. Die oben beschriebene Vorgehensweise
zur neuen Emissionskontingentierung ist aus immissionsschutzfachlicher Sicht zu
begrüßen.
Auf Grund der Festsetzungen unter
Punkt „8. Immissionsschutz" und Hinweisen 18 und 19
wird den Belangen des
Immissionsschutzes fast vollständig nachgekommen.
Da jedoch nur mit
Lärmminderungsmaßnahmen die ermittelten Beurteilungspegel die zulässigen
Immissionskontingente an sämtlichen Immissionsorten (auch IO 2 Aussiedlerhof)
unterschreiten (siehe hierzu Tabelle 9 der Schalltechnischen Verträglichkeitsuntersuchung),
sind diese Lärmminderungsmaßnahmen rechtverbindlich festzusetzen oder als
Hinweis 20 im Bebauungsplan aufzunehmen. Die nachfolgende Festsetzung ist als
letzter Absatz unter Punkt 8.1 oder als Hinweis 20 hinzuzufügen:
- „Sämtliche sechs Lärmminderungsmaßnahmen
in der Tabelle 19 der „Schalltechnische
Werksanalyse zur Ermittlung der
hervorgerufenen Schallemissionen und anteiligen Schallimmissionen in der
Nachbarschaft", Bericht Nr. M 137167/01 der Fa. Müller-BBM vom 18.09.17 sind umzusetzen."
Würdigung:
Die
Lärmminderungsmaßnahmen sollen in den Bebauungsplan aufgenommen werden. Da es
sich um Vorschläge im Hinblick auf ein zu erreichendes Ziel handelt, wird eine
Festsetzung allerdings als zu einschränkend angesehen; gleichwertige Maßnahmen
wären dann nicht mehr ohne Weiteres möglich. Dem Vorschlag folgend sollen die
Maßnahmen unter B 20 in den Textteil aufgenommen werden und damit das zu
erreichende Ziel konkretisieren, mit den ermittelten Beurteilungspegeln die
Immissionskontingente an sämtlichen Immissionsorten zu unterschreiten.
Beschluss:
Die
Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Unter B 20 wird der Wortlaut des
letzten Absatzes der Stellungnahme eingefügt.
Abstimmung: Ja Nein Anwesend
6. Landratsamt Landsberg am
Lech, Untere Naturschutzbehörde, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom
30.01.2018
Einwendungen mit rechtlicher
Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der
Abwägung nicht überwunden werden können.
Einwendungen
Eingrünung des Teilgebietes
Gl 6
Nach Durchsicht der vorgelegten
Planzeichnung wurde festgestellt, dass an der westlichen Plangrenze des
Teilbereiches Gl 6 nur ein Pflanzstreifen mit einer Breite von 5,0 m vorgesehen
ist. Eine ausreichende Eingrünung einer Gewerbefläche kann jedoch nach
Auffassung der unteren Naturschutzbehörde auf diese Weise nicht sichergestellt
werden. Bei Gebäudehöhen bis zu 12 m ist aus fachlicher Sicht eine ausreichend
wirksame Eingrünung der vorgesehenen Bebauung vorzunehmen. Die Gebäudefassaden
sind dabei
mit Baumpflanzungen (mind. 1 Baum pro
7 m Heckenpflanzung) langfristig in die Landschaft einzubinden. Wir bitten
deshalb, den Abstand zwischen Baugrenze und Grundstücksgrenze vollständig als
insges. 10 m breiten Grünstreifen mit Pflanzbindung festzusetzen und die
Pflanzung von Großbäumen vorzusehen. Eine Verbreiterung des Pflanz-
Streifens ist dabei auch für die
langfristige Erhaltung und Festsetzung von Baumpflanzungen erforderlich, (siehe
AG zum BGB - Mindestabstände zu Nachbargrundstücken).
Ausgleichsfläche
Geltungsbereich 2
Der geplanten Ausgleichsfläche
(Grundstücke Fl. Nrn. : 2190 u. 2191 Gem. Denklingen)
kann aus naturschutzfachlicher Sicht
grundsätzlich zugestimmt werden, jedoch ist hier (Umweltbericht S. 15) eine
Konkretisierung und Anpassung der geplanten Gestaltungs- und Pflegemaßnahmen
erforderlich. Bei der Herstellung von artenreichem Grünland ist für den
betroffenen Naturraum festzulegen, welcher Vegetations-/ Lebensraumtyp als Ziel
vorgesehen ist. „Artenreiches Grünland" erscheint an dieser Stelle zu
unbestimmt. Nach Auffassung der unteren Naturschutzbehörde wäre die
Wiederherstellung einer mageren Flachland-Mähwiese (Salbei-Glatthaferwiese)
anzustreben. Neben der bereits vorgeschlagenen Extensivierung ist hierfür die
Grasnarbe auf einer Fläche von mind. 35 % der Gesamtfläche streifenweise zu
entfernen (Mahd, Bearbeitung mit Kreiselgrubber oder Bodenfräse). Im Anschluss
daran ist eine Neuansaat mit geeignetem Saatgut durchzuführen.
Für die Einsaat ist autochthones
Saatgut im Sinne von Regiosaatgut zu verwenden. Die Ansaat soll in Herkunftsregion 8 AV erfolgen. In der
Ansaatmischung dürfen nur Arten,
Unterarten oder Varietäten enthalten
sein, die unter der Internetadresse
www.regionalisierte-pflanzenproduktion.de/artenfilter.htm für die jeweilige
Herkunftsregion
als geeignet gekennzeichnet sind.
Die Erfüllung der o. g. Eigenschaften
ist durch ein Zertifikat zu garantieren und sie muss
nachweisbar sein. (Vorlage des
Zertifikats, Lieferschein, Rechnung).
Im konkreten Fall sollen mit
autochthonem Wildpflanzen-Saatgut der betroffenen Herkunftsregion angesät
werden: magere Ausprägung einer Flachland-Mähwiese (Salbei- Glatthaferwiese)
für trockene bis frische Standorte, z. B. Artenmischung 02 „Fettwiese
Herkunftsregion 8 AV“ von Rieger-Hofmann, Blaufelden oder vergleichbare Qualität.
Hinweis:
Es ist unzulässig, eine andere als die geforderte Ware zu verwenden, z. B.
ersatzweise
andere Herkünfte Arten, Unterarten
oder Varietäten. Unabhängig von evtl. Lieferbedingungen der Firma sind
Änderungen nur in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde
und nach schriftlicher Billigung
erlaubt. Es wird darauf hingewiesen, dass die bei Verstößen notwendig werdenden
Reparaturmaßnahmen (z. B. Entfernung nicht-autochthonen Materials durch
autochthones) dem zu Kompensationsmaßnahmen Verpflichteten vollständig
angelastet werden.
Würdigung:
a) Eingrünung des Teilgebietes GI 6:
Der Einwand ist
berechtigt – insbesondere unter Berücksichtigung des Art. 48 AGBGB. Die
bisherigen Festsetzungen für das GI 6 lassen im Rahmen der Kontingentierung
alle Anlagen zu, die den Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung (A
2/ A3) entsprechen. Als solche sind hier Gebäude mit Wandhöhen bis zu 15m
zulässig. Eine adäquate Eingrünung erfordert durchweg Baumpflanzungen, welche
zu den benachbarten landwirtschaftlich genutzten Flächen einen Abstand von 4m
einhalten müssen. Die nach A7.3 festgesetzten „Flächen zum Anpflanzen von
Bäumen, Sträuchern und Hecken“ müssen für eine fachgerechte Bepflanzung daher
von bisher 5m Breite auf ein Mindestmaß von 10m erweitert werden. Als Teil der
Baufläche/ des Baugrundstücks können auf diesen Pflanzflächen allerdings auch
die Abstandsflächen der Gebäude liegen, sodass eine Rücknahme der Baugrenzen –
derzeit weitere 5m von der Pflanzfläche abgesetzt - nicht in gleichen Umfang
nötig ist. Ein Abstand von 2m zwischen Pflanzfläche und der Baugrenze für
Hauptanlagen erscheint ausreichend. Die Baugrenze wäre somit 12m (statt bisher
10m) von der Baugebietsgrenze entfernt. (Die Pflicht zur Einhaltung der
gesetzlichen Abstandsflächen und die Gewährleistung der Rettungswege bei der
Positionierung der Gebäude bleibt unberührt.)
Um an der Westseite eine ausreichende Einbindung der hohen Gebäude in
die Landschaft zu gewährleisten, ist in diesem Pflanzstreifen ein Baum pro 7
laufenden Metern Pflanzstreifen
festzusetzen.
Da die Fa.
Hirschvogel jedoch bislang lediglich Anlagen für den ruhenden Verkehr plant und
das Erfordernis für deren Eingrünung geringere Anforderungen stellt, kommt
alternativ in Betracht, das Baurecht für Hauptanlagen durch eine Verkehrsfläche
für Stellplätze zu ersetzen und die Eingrünungsfläche auf nur 7m Breite (4m
Abstand nach Art. 48 AGBGB + 3m Wurzelraum parkplatzseitig) zu erweitern. Eine
zukünftige Nutzung für Hauptanlagen des Industriebetriebes wäre dann jedoch
nicht mehr möglich. Insofern kann eine derartige Festsetzung nicht
uneingeschränkt empfohlen werden.
b) Ausgleichsfläche Geltungsbereich 2:
Die bisher im Umweltbericht vorgesehen
Aufwertung der Grundstücke war eine Abmagerung mit Mahd ohne Düngung. Der
Vorschlag der Unteren Naturschutzbehörde mit der Entfernung von 35 % der
Grasnarbe und Einsaat mit einer autochthonen Gräsermischung führt zu einer
schnelleren Entwicklung der gewünschten Flachland-Mähwiese (Salbei-Glatthaferwiese).
Den Empfehlungen sollte Folge geleistet werden. Allerdings sollte der Boden nur
bis max. 10 cm Tiefe und nur parallel zu den Wölbackerstrukturen bearbeitet
werden, um diese Bodenformation langfristig zu erhalten.
Beschluss:
Die
Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Zu a) Die an der
westlichen Baugebietsgrenze des GI 6 nach A7.3 festgesetzte Fläche zum
Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und Hecken wird von 5m auf 10m Breite
erweitert. Die überbaubare Grundstücksfläche des GI 6 wird im westlichen
Bereich um 2m zurückgenommen: die den Flurstücken Nr. 1830 und 1830/1
zugewandte Baugrenze wird von 10m auf 12m Abstand zur Grundstücksgrenze
zurückgenommen. In diesem Pflanzstreifen ist ein Baum pro laufendem Meter
festzusetzen. Begründung und Umweltbericht werden entsprechend angepasst.
Zu b)
Im Umweltbericht
ist der Wortlaut zur Ausgleichsfläche Geltungsbereich 2 der Stellungnahme
einzufügen. Zusätzlich ist aufzunehmen, dass der Boden nur bis max. 10 cm Tiefe
und nur parallel zu den Wölbackerstrukturen bearbeitet werden darf.
Zur geplanten
Gehölzpflanzung auf der Ausgleichsfläche sind neben den bereits genannten
Gehölzarten die heimische Waldkiefer - Pinus sylvestris zu ergänzen und die
Mindestanzahl sowie die Mindestpflanzqualität festzulegen. Insgesamt sind 50
Gehölze in Kleingruppen á 3 - 5 Stck. zu pflanzen. Für die Baumpflanzungen sind
Solitärpflanzen mit Ballen und einer Höhe von 1,50 m zu verwenden,
Rechtsgrundlagen
Art. 141 BV
§§ 1, 1a, 2, 8,
und 9 BauGB
§§ 1, 2u. 13ff
BNatSchG
Abstimmung: Ja Nein Anwesend
7. Industrie- und Handelskammer
für München und Oberbayern, München, E-Mail vom 23.01.2018
Aus der Sicht der gewerblichen
Wirtschaft ist es ausdrücklich zu begrüßen und zu befürworten, dass mit diesem
Planvorhaben dem Erweiterungsbedarf der Hirschvogel Automotive Group Rechnung
getragen wird.
Dennoch regen wir an die
Festsetzungen unter A 2.2 klarer zu formulieren.
Das Urteil des BVerwG 4 CN 7.16 führt
dazu aus:
"Die vom Verwaltungsgerichtshof
auf der Grundlage des § 1 Abs. 7 BauNVO i. V. m. § 1 Abs. 4 und 5 BauNVO für
denkbar gehaltene Zuweisung von Emissionskontingenten für jedes Geschoss ist
rechtlich nicht möglich. § 1 Abs. 7 BauNVO, der Festsetzungen zu verschiedenen
Nutzungskombinationen in bestimmten Geschossen, Ebenen und Teilen baulicher
Anlagen erlaubt, ermächtigt nicht zu einer vertikalen Gliederung nach den
Eigenschaften von Betrieben und Anlagen. Auch § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO
kann insoweit nicht als Rechtsgrundlage dienen. Da die Regelung zur Gliederung
von "Baugebieten" berechtigt und ein Baugebiet aus den für die
Bebauung vorgesehenen "Flächen" besteht (vgl. § 1 Abs. 2 BauNVO),
lässt sie nur eine horizontale Gliederung zu (Menke, NuR 1985, 137
<140>)."
Zudem weisen wir darauf hin, dass
nach § 1 Abs. 7 BauNVO eine Gliederung nach bestimmten Geschossen, Ebenen oder
sonstigen Teilen baulicher Anlagen generell nur zulässig ist, wenn besondere
städtebauliche Gründe dies rechtfertigen. Wir regen an diese in der Begründung
einzuarbeiten.
Mit den dargelegten Planvorhaben
besteht demnach grundsätzlich Einverständnis.
Würdigung:
Gerade weil die Zuweisung von Emissionskontingenten für
einzelne Geschosse nicht möglich ist, wurde festgesetzt, dass die
grundsätzliche Art der Nutzung in anderen als dem Erdgeschoss nur ausnahmsweise
zulässig ist, soweit dort die Nutzung mit der Nutzung im Erdgeschoß in einem
einheitlichen Betrieb verbunden ist – für den dann ein gesamthaftes
Emissionskontingent anwendbar ist. Insofern erfolgt gerade keine vertikale
Gliederung nach Eigenschaften von Betrieben und Anlagen, sondern der Ausschluss
von weiteren Ebenen, soweit nicht ein einheitlicher Betrieb besteht. Die
Gemeinde sieht keine andere Möglichkeit, das bewährte, und vom Fachgutachter
vorgesehene Instrument der Emissionskontingentierung umzusetzen, ohne mit dem
Urteil des BVerwG in Konflikt zu geraten. Insofern liegen die besonderen
städtebaulichen Gründe in der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen – hier
in Form von Lärm.
Gleichwohl
ist die Formulierung der Festsetzung – zur Vermeidung eines grundsätzlichen
Widerspruchs – dahingehend zu überarbeiten, dass eine regulär zulässige Art der
Nutzung nur dann als ausnahmsweise zulässig festgesetzt werden kann, wenn
eindeutig bestimmt ist, dass nicht die Art der Nutzung selbst, sondern nur
deren Realisierung in Obergeschossen dem Vorbehalt unterliegt. Insofern ist die
Zulassung der Geschosse II bis IV, nicht die Art der Nutzung vorrangig
Gegenstand der Ausnahme.
Beschluss:
Die
Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Festsetzung A2.2 wird unter Bezug
auf Festsetzung A3.3 überarbeitet.
Abstimmung: Ja Nein Anwesend
8. Handwerkskammer für München
und Oberbayern, München, Schreiben vom 02.02.2018 (Hinweis auf Schreiben vom
04.07.2017)
die
Handwerkskammer für München und Oberbayern bedankt sich für die nochmalige
Beteiligung an den beiden o.g. Bauleitplanverfahren und verweist auf ihre
Stellungnahme im Rahmen des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens vom Juli des
vergangenen Jahres. Diese hat als grundsätzlich noch einmal angeführt zu
gelten.
Würdigung:
Auf die Befassung vom 06.12.17 zum Schreiben vom 04.07.2017
wird verwiesen. In jenem Schreiben wurden weder Anregungen noch Bedenken
vorgebracht, die beschlussmäßig zu behandeln gewesen wären.
Beschluss:
Die Stellungnahme
wird zur Kenntnis genommen. Ein materieller Änderungsbedarf am Satzungsentwurf
besteht nicht.
9.
Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, München, Schreiben
vom 15.01.2018
Gegen die geplante Bauleitplanung
bestehen bei Beachtung und Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen/Auflagen
und Hinweise aus Sicht der DB AG und ihrer Konzernunternehmen keine Bedenken.
Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen
sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, in
Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn weiterhin
zweifelsfrei und ohne Einschränkungen im öffentlichen Interesse zu gewähren.
Durch den Eisenbahnbetrieb und die
Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Emissionen (insbesondere Luft- und
Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abriebe z. B. durch Bremsstäube, elektrische
Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.), die zu Immissionen an
benachbarter Bebauung führen können.
Gegen die aus dem Eisenbahnbetrieb
ausgehenden Emissionen sind erforderlichenfalls von der Gemeinde oder den
einzelnen Bauherren auf eigene Kosten geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen bzw.
vorzunehmen. Eventuell erforderliche Schutzmaßnahmen gegen diese Einwirkungen
aus dem Bahnbetrieb sind gegebenenfalls im Bebauungsplan festzusetzen.
Wir bitten Sie, uns an dem weiteren
Verfahren zu beteiligen und uns zu gegebener Zeit den Beschluss zu übersenden.
Anträge auf Baugenehmigung für den
Geltungsbereich sind uns erneut zur Stellungnahme vorzulegen. Wir behalten uns
weitere Bedingungen und Auflagen vor.
Würdigung:
Auf die Befassung vom 06.12.17 zum weitgehend
gleichlautenden Schreiben vom 04.07.2017 wird verwiesen.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Ein
materieller Änderungsbedarf am Satzungsentwurf besteht nicht.
Abstimmung: Ja Nein Anwesend
10.
Deutsche Telekom Technik GmbH, Technik Niederlassung
Süd, Kempten,
Schreiben vom 05.01.2018
(Hinweis auf E-Mail vom 01.06.2017)
Zur o. a. Planung haben wir bereits
mit Schreiben PTI Aktenzeichen 2017401 vom
01.06.2017 Stellung genommen. Diese Stellungnahme
gilt unverändert weiter.
E-Mail vom
01.06.2017:
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom
genannt) – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1
TKG – hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle
Rechte und Pflichten der Wegsicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren
Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen
abzugeben. Zu der o.g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Im Planungsbereich befinden sich
Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom. Deren Bestand und Betrieb
müssen weiterhin gewährleistet bleiben. Sollten diese Anlagen von den
Baumaßnahmen berührt werden, müssen diese gesichert, verändert oder verlegt
werden, wobei die Aufwendungen der Telekom hierbei so gering wie möglich zu
halten sind.
Falls im Planungsbereich Verkehrswege, in denen sich
Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom befinden, entwidmet werden,
bitten wir gesondert mit uns in Verbindung zu treten.
Sollten Sie im Rahmen dieses Verfahrens Lagepläne
unserer Telekommunikationsanlagen benötigen, können diese angefordert werden
bei:
E-Mail: Planauskunft.Sued@telekom.de
Fax: +49
391 580213737
Telefon: +49
251 788777701
Die Verlegung neuer Telekommunikationslinien zur
Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur im und
außerhalb des Plangebiets bleibt einer Prüfung vorbehalten.
Damit eine koordinierte Erschließung des Gebietes
erfolgen kann, sind wir auf Informationen über den Ablauf aller Maßnahmen
angewiesen. Bitte setzten Sie sich deshalb so früh wie möglich, jedoch
mindestens 4 Monate vor Baubeginn, in Verbindung mit:
Deutsche Telekom Technik GmbH
Technik Niederlassung Süd, PTI 23
Gablinger Straße 2
D-86368 Gersthofen
Diese Adresse bitten wir auch für Anschreiben
bezüglich Einladungen zu Spartenterminen zu verwenden.
Diese Stellungnahme gilt sinngemäß auch für die
Änderung des Flächennutzungsplanes.
Für die Beteiligung danken wie Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
Deutsche Telekom Technik GmbH
Würdigung:
Auf die
Befassung vom 06.12.17 zum Schreiben vom 01.06.2017 wird verwiesen. Neue
Gesichtspunkte werden nicht vorgebracht.
Beschluss:
Die
Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Ein materieller Änderungsbedarf am
Satzungsentwurf besteht nicht.
Abstimmung: Ja Nein Anwesend
11. Lechwerke AG/LEW Verteilnetz
GmbH, Buchloe, Schreiben vom 22.01.2018 (Hinweis auf Stellungnahme vom
19.07.2017)
Mit unserer Stellungnahme vom
19.07.2017 haben wir Ihnen den Bestand unserer Betriebsmittel im
Geltungsbereich übermittelt. Diese Stellungnahme behält weiterhin Gültigkeit.
Stellungnahme vom
19.07.2017:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie informieren uns über die oben genannte
Aufstellung des Bebauungsplanes und die Aufstellung eines Planes zur Änderung
des Flächennutzungsplanes, vielen Dank.
Innerhalb des Geltungsbereiches verlaufen
Kabelanlagen der LEW Verteilnetz GmbH.
Unsererseits bestehen keine Einwände. Wir
bitten jedoch folgende Punkte zu beachten:
Bestehende
20-kV-Kabelleitungen und Transformatorenstationen
Innerhalb des Geltungsbereiches verlaufen
mehrere 20-kV-Kabelleitungen unserer Gesellschaft zur elektrischen Versorgung
der kundeneigenen 20-kV-Transformatorenstation der Fa. Hirschvogel und für die
Allgemeinheit. Unsere elektrischen Anlagen sind im Kabellageplan dargestellt,
den wir Ihnen vorab per E-Mail zugesandt haben.
Der Schutzbereich dieser Kabelleitung
beträgt 1 m beiderseits der Trassen.
Wir bitten um Darstellung der bestehenden
Transformatorenstationen und unserer 20-kV-Kabelanlagen im zukünftigen
Flächennutzungsplan.
Die Unfallverhütungsvorschriften für
elektrische Anlagen und Betriebsmittel DGUV (BGV A3) der Berufsgenossenschaft Energie
Textil Elektro sind einzuhalten.
Da bei einer Beschädigung der
Kabelleitungen Lebensgefahr besteht und es außerdem zu umfangreichen
Unterbrechungen der Stromversorgung kommen kann, sind vor der Aufnahme von
Auspflockungs-, Grab- und Baggerarbeiten im Planungsbereich die aktuellen
Kabellagepläne bei unserer
Betriebsstelle Buchloe
Bahnhofstraße 13
86807 Buchloe
Tel. 08241/5002-386
zu beschaffen. Eine detaillierte
Kabelauskunft kann auch online unter https://geoportal.lvn.de/apak/ abgerufen werden.
Sollte eine zeitlich beschränkte
elektrische Abschaltung einer betroffenen Kabelleitung erforderlich sein,
wenden Sie sich bitte rechtzeitig an die oben genannte Betriebsstelle. Gleiches
gilt für bauliche Maßnahmen (Um-/Tieferlegung) an unseren Kabelleitungen.
Bei Grabarbeiten im Näherungsbereich
bitten wir das beigefügte „Merkblatt zum Schutz erdverlegter Kabel“ zu
beachten.
Zukünftige
Vorhaben im Planungsgebiet
Folgende, für uns wichtige Belange im
Bereich des Leitungsschutzbereiches sind uns zur Stellungnahme vorzulegen:
- Bauvorhaben
- Änderungen am Geländeniveau
- Aufforstungsmaßnahmen
- Abbau von Bodenschätzen bzw.
Rekultivierungen
- Ausweisung von
Landschafts-/Wasserschutzgebieten oder Biotopen
Unter der Voraussetzung,
dass die genannten Punkte berücksichtigt werden, sind wir mit der Aufstellung
des Bebauungsplanes und er Änderung des Flächennutzungsplanes einverstanden.
Mit
freundlichen Grüßen
LEW
Verteilnetz GmbH“
Anlagen
Kabellageplan
Merkblatt zum
Schutz erdverlegter Kabel
Die der Stellungnahme aus dem frühzeitigen Verfahren
beigefügten Anlagen werden hier nicht erneut abgedruckt.
Würdigung:
Auf die Befassung vom 06.12.17 zum Schreiben vom 19.07.2017 wird verwiesen. Neue Gesichtspunkte werden nicht vorgebracht.
Beschluss:
Die
Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Ein materieller Änderungsbedarf am
Satzungsentwurf besteht nicht.
Abstimmung: Ja Nein Anwesend