Sitzung: 06.06.2018 Gemeinderat
Vorlage: 01/2018/1131
Beschluss:
Würdigung der
Stellungnahmen:
Im Folgenden werden die wesentlichen Aussagen der eingegangenen
Stellungnahmen gewürdigt und Beschlussvorschläge formuliert.
Die Stellungnahmen werden dem Gemeinderat als Anhang zur
Verfügung gestellt.
A Stellungnahmen im Rahmen der Bürgerbeteiligung
ñ Bürger 1, E-Mail vom 08.05.2018 (Verweis
auf die E-Mail von Planungsbüro vom 27.04.2018)
Der Bürger wies
darauf hin, dass hinsichtlich eines angegebenen Geländepunktes die Höhen nicht
stimmen können und bat um Überprüfung.
Beschluss: Die Höhenangabe am angegebenen Punkt
(Grenzpunkt an der Straße zwischen Flurstück 1290/40 und 1290/41 wurde
überprüft und auf die korrekte Höhe von 680,00 geändert. Die Höhe am
Kreuzungspunkt zwischen den Flurstücken 1290/35, 1290/36, 1290/40 und 1290/41 wurde
neu interpoliert und von 679,30 auf 679,79 korrigiert.
ñ Bürger 2, E-Mail vom 09.05.2018
Folgende
Stellungnahme wurde abgegeben:
„Sehr geschätzte
Frau Jost,
in der Anlage die Stellungnahme zu
Änderung, mit der Bitte die genaue Definition der Abstandsflächen auf die neu
gestalteten Höhen einzubeziehen, da ich dies leider nicht im Plan bzw. im
Textteil erkennen kann und wir da die meisten Differenzen und Problem
auch schon in anderen Baugebieten hatten und haben.
Nochmals zur Erklärung: Wenn Urgelände
und neu zu schaffendes Gelände unterschiedlich ist, so sind jedoch immer die
Abstandsflächen vom Urgelände aus zu betrachten, was dann in dem vorliegenden
Fall zu einer Verschlechterung der Bebaubarkeit führen würde.
Z.B Grenzgaragen dürfen nur auf eine
bestimmte Höhe ab Gelände gebaut werden, und da dies vom Urgelände aus
betrachtet wird fehlt dann die Differenz der Höhe, geplantes zu vorhandenem
Gelände, was dann nachteilig für den Bauwerber wäre.
Gerne stehe ich für Fragen zur
Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen“
Folgende
Stellungnahme wurde in der Anlage abgegeben:
„Die Höhen der Grenzpunkte und die interpolierten Höhen des neuen Geländes sollten im Plan explizit für die sich daraus ergebenden Definition der Abstandsflächen benannt werden, um die Abstandsflächen genau definiert zu haben und Streitigkeiten auszuschließen.“
Beschluss: Durch die vorliegende Änderung werden die
Abstandsflächen von den im Plan neu festgelegten Geländehöhen ermittelt.
Die
Wahlmöglichkeit besteht nicht. Die Situation bezüglich der
Abstandsflächenregelungen verbessert sich. Änderungen sind nicht erforderlich.
ñ Bürger 3, E-Mail vom 24.05. und
29.05.2018
Der Bürger bat um Anpassung der Höhen zwischen Flurnummer 1290/22 und Flurnummer 1290/21.
Beschluss: Die Geländehöhe
zwischen Flurnummer 1290/22 und Flurnummer 1290/21 wird von 678,20 auf 678,60
geändert.
B Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher
Belange
Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange, die zwar eine
Stellungnahme abgegeben haben, jedoch weder Anregungen noch Bedenken
vorgebracht haben (siehe o.a. Auflistung):
C Beschlussmäßig zu behandelnde Anregungen bzw. Einwendungen
ñ Landratsamt Landsberg am Lech, Abt.
Gesundheit und Prävention, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 30.04.2018
Folgende
Stellungnahme wurde abgegeben:
„Anschluss an
zentrale Wasser- und Abwasserversorgung muss gewährleistet sein.“
Beschluss: Alle Bauparzellen sind bereits an der
zentralen Trinkwasserversorgung und dem öffentlichen Abwasserkanalnetz
angeschlossen. Änderungen sind nicht erforderlich.
ñ Landratsamt Landsberg am Lech, Untere
Abfallbehörde, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 03.05.2018
Folgende
Stellungnahme wurde abgegeben:
„Laut aktueller Datenlage des Altlasten-, Bodenschutz-, und Deponieinforma-tionssystems (ABuDIS) für den
Landkreis Landsberg am Lech sind keine gefah-renverdächtigen Flächen mit erheblichen
Bodenbelastungen oder sonstigen Gefahrenpotentialen bekannt, die in negativer
Weise auf die Wirkungsbereiche Boden - Mensch und Boden - Grundwasser in den
Geltungsbereichen der o. g.
Bebauungsplanänderung einwirken können. Sollten derartige Erkenntnisse
beim Planungsträger vorhanden sein, die sich z.B. aus einer gewerblichen
Vornutzung des
Geländes oder aus Bodenauffüllungen ableiten lassen oder Auffälligkeiten
der Bodenbeschaffenheit im Zuge der Baumaßnahmen oder Nutzung bekannt werden, so sind diese gemäߧ 9 Abs.5 Nr. 3 BauGB zu berücksichtigen. In diesem Fall ist die Untere Abfall- /Bodenschutzbehörde gemäߧ
47 Abs. 3 KrWG
und Art. 1 Satz 1 und 2 i. V. m. Art 12 BayBodSchG zu informieren. Die weiteren Maßnahmen wie Aushubüberwachung
nach§ 51 Abs. 1 Nrn. 1 u. 2 KrWG und Art. 30 BayAbfG i. V. m. § 10 Abs. 2 Nrn. 5 - 8 KrWG, die Abstimmung von Ver-
wertungs- und Entsorgungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 3 Nach-weisverordnung
und ggfs. nachfolgende Beweissicherungsuntersuchungen
nach 10 Abs. 1
S. 1 i. V. m. § 4 Abs. 2 BBodSchG sind mit der unteren Abfall-/Boden-schutzbehörde
abzustimmen.
Beschluss:
Die sonstigen fachlichen Informationen und Empfehlungen werden zur Kenntnis
genommen und berücksichtigt. Änderungen sind nicht erforderlich.
ñ Landratsamt Landsberg am Lech, Kommunale
Abfallwirtschaft, Landsberg am Lech, E-Mail vom 16.05.2018
Folgende Stellungnahme
wurde abgegeben:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
wir möchten im Zuge des
Beteiligungsverfahrens zu oben genannter Änderung des Bebauungsplans darauf
hinweisen, dass Mülltonneneinhausungen gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO bei der
Ermittlung der Grundfläche zu berücksichtigen sind.
Im Landkreis Landsberg am Lech
gibt es derzeit ein 4-Tonnensystem (Restmüll, Biomüll, Papier und
Leichtverpackungen). Die Möglichkeit alle Tonnen eines Objekts auf dem
Grundstück zu lagern ist deshalb zwingend notwendig.
Im Landkreis Landsberg am Lech
sind derzeit 3-achsige-Müllfahrzeuge mit einer Breite von 2,55 m im Einsatz. Wir
bitten Sie bei der Planung der Änderung des Bebauungs-plans zu beachten, dass
die Zufahrt zu den Sackgassen und die Wendemöglichkeiten entsprechend groß
geplant werden und raten deshalb dazu, die Hinweise der Richtlinien für die
Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) der Forschungsgesellschaft für Straßen und
Verkehrswesen – Arbeitsgruppe Straßenentwurf (RASt 06), Branche
Abfallwirtschaft (DGUV Regel 114-601) und die sicherheitstechnischen
Anforderungen an Straßen und Fahrwege für die Sammlung von Abfällen (DGUV
Information 214-033) bei der Planung zu beachten, sodass eine Müllabholung an
den einzelnen Grundstücken möglich ist.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen
gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen“
Beschluss: Die Möglichkeit zur Schaffung besteht und
ist unter 2.4. und 2.5. unter den Festsetzungen durch Text geregelt.
Die
Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen wurden berücksichtigt, die Straßen
sind bereits errichtet.
Änderungen sind nicht erforderlich.
Beschluss:
Die Stellungnahmen der oben aufgeführten Behörden bzw. Träger
öffentlicher Belange werden zur Kenntnis genommen.
Auswirkungen auf die Planung sind nicht ersichtlich.