Sitzung: 11.04.2019 Gemeinderat
Vorlage: 01/2019/1332
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt folgende Satzung:
Dritte Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Denklingen
vom
Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Denklingen folgende Satzung:
§ 1
Änderung der Satzung
Die Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Denklingen (Friedhofs- und Bestattungssatzung) vom 12.06.2007, zuletzt geändert mit Satzung vom 23.09.2016. wird wie folgt geändert:
§ 18 erhält folgende Fassung:
„§ 18 Bestattungsunternehmen
(1) Das Ausschachten und Schließen des Grabes
sowie die eigentliche Grablegung für Särge und Urnen inkl. Ausschmücken des
Grabes und Abdecken des Erdhügels mit Matten/Tannengrün, der Transport von Sarg
oder Urne auf dem Friedhof ist alleine den von der Gemeinde hierfür
zugelassenen Bestattungsunternehmen gestattet. Diese Bestattungsunternehmen
werden nicht von der Gemeinde beauftragt; die Leistung wird auch nicht von der
Gemeinde vergütet.
(2) Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen. Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Durch die Arbeiten darf die Würde der Friedhöfe nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 6 Abs. 3 Nr. 2 im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
(4) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher
Tätigkeiten auf dem Friedhof kann von der Gemeinde entzogen werden, wenn die
Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der
Gewerbetreibende mehrfach gegen die Friedhofs- und Bestattungssatzung oder
gegen Anordnungen der Gemeinde Denklingen verstoßen hat. Ein einmaliger
schwerer Verstoß ist ausreichend.
(5) Die Zulassung wird auf fünf Jahre erteilt.
(6) Folgende Verrichtungen dürfen auch von den Mitgliedern von Vereinen oder sonstigen Personen ausgeführt werden: Das Tragen des Sarges oder der Urne während des Trauerzuges“
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt 01.07.2019 Kraft.
Denklingen,
Andreas Braunegger
Erster Bürgermeister