Beschluss:

Würdigung der Stellungnahmen

 

Im Folgenden werden die wesentlichen Aussagen der eingegangenen Stellungnahme gewürdigt und Beschlussvorschläge formuliert.

Die Stellungnahmen mit eventuellen Begründungen (hier nicht wiedergegeben) liegen dem Gemeinderat im Original vor.

 

A             Stellungnahmen im Rahmen der Bürgerbeteiligung

 

                (keine)

 

B             Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange

 

0             Behörden bzw. sonstigen Trägern öffentlicher Belange, die zwar eine Stellungnahme abgegeben, jedoch weder Anregungen noch Bedenken vorgebracht haben (s. Auflistung unter 5.1):

 

                Beschlussvorschlag:

 

Die Stellungnahmen der oben aufgeführten Behörden bzw. sonstigen Trägern öffentlicher Belange werden zur Kenntnis genommen.

Auswirkungen auf die Planung sind nicht ersichtlich.

 

                Beschluss:          vorschlagsgemäß                           Abstimmungsergebnis: 8 : 2

 

Beschlussmäßig zu behandelnde Anregungen bzw. Einwendungen

 

1             Regierung von Oberbayern, Landes- und Regionalplanung (Stellungnahme vom 22.02.2019)

 

                Würdigung:

 

Die Stellungnahme kann als Bestätigung der Planung angesehen werden.

Hinsichtlich der Anmerkungen der höheren Naturschutzbehörde wird auf die Befassung des Gemeinderates vom 13.04.2016 (TOP 4, II, B, Nr.1) verwiesen.

 

                Beschlussvorschlag:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Materielle Änderungen sind nicht veranlasst.

 

                Beschluss:          vorschlagsgemäß                           Abstimmungsergebnis: 8 : 2

 

2             Regionaler Planungsverband Allgäu (Stellungnahme vom 20.03.2019)

 

                Würdigung:

 

Auf die Befassung des Gemeinderates vom 13.04.2016 (TOP 4, II) mit der bezogenen Stellungnahme vom 09.09.2015 (B, Nr.2) wird verwiesen.

„Würdigung:

Die Hinweise auf das an die Konzentrationsfläche angrenzende landschaftliche Vorbehaltsgebiet Nr. 2 „Singoldniederung…“ und die Bewertung der Landschaftsbildqualität in der Region Allgäu werden zur Kenntnis genommen. Die Belange vermögen sich gegenüber der Privilegierung von WKAn jedoch nicht von vorneherein durchzusetzen, sodass eine Steuerung über Konzentrationsflächen weiterhin geboten ist.

Bzgl. Fragen der Landschaftsbildbewertung wird auf die Ausführungen in Begründung und insbesondere Umweltbericht sowie auf die weiterführenden Inhalte des im Rahmen des Raumordnungsverfahrens erarbeiteten Landschaftsästhetischen Gutachtens (Dipl.-Ing. Landschaftsarchitekt Prof. Dr. Sören Schöbel-Rutschmann, Glonn, Juli 2013) verwiesen, welche die grundsätzliche Flächenauswahl grundsätzlich stützen.

Eine unmittelbare Betroffenheit der Region Allgäu ist nicht zu erkennen, da die durch den sTFNP ausgelösten Rechtswirkungen – Ausschluss von WKAn in den Gebieten außerhalb der Konzentrationsfläche – ausschließlich auf Denklinger Gemeindegebiet greifen.“

Auch angesichts des aktuellen Standes der Planung – materiell unverändert gegenüber der Fassung vom 11.04.2018 – ergibt sich keine veränderte Einschätzung.

 

                Beschlussvorschlag:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Materielle Änderungen sind nicht veranlasst.

 

                Beschluss:          vorschlagsgemäß                           Abstimmungsergebnis: 8 : 2

 

3             Planungsverband Region Oberland (Stellungnahme vom 08.03.2019)

 

                Würdigung:

 

Hinweis: Das jeweils angegebene Datum der angeführten Stellungnahmen weicht in beiden Fällen geringfügig von dem aufgedruckten Datum der Stellungnahmen ab. Es ist davon auszugehen, dass die Differenz organisatorische Gründe hat.

Die Stellungnahme vom 13.06.2018 führt gegenüber der Stellungnahme vom 07.12.2016 keine neuen Belange an. Auf die Befassung des Gemeinderates vom 11.04.2018 (TOP 2) mit der bezogenen Stellungnahme vom 07.12.2016 (B, Nr.2) wird daher verwiesen.

„Würdigung:

Die Vermeidung von Beeinträchtigungen, die den Rang der „Wieskirche“ in Steingaden als UNESCO-Welterbestätte gefährden, ist im Rahmen der Projektierung konkreter Anlagen (Festlegung von Anlagentyp und Standort innerhalb der Konzentrationszonen) zu gewährleisten. Auf die Befassung vom 13.04.2016 (TOP 4, II) mit der Stellungnahme vom 30.09.2015 (B, Nr.3) wird insoweit verwiesen.

Regionalplan Oberland:

Der abgeschlossene Stand der 9. Fortschreibung des Regionalplans ist in der Begründung zu berücksichtigen. Da die räumlich eng begrenzte Konzentrationsfläche der Gemeinde Denklingen nicht an die südliche Gemeindegrenze stößt und sich inhaltlich wie räumlich von den ehemaligen Planungen für den „Großwindpark Denklingen/ Fuchstal“ erheblich unterscheidet, besteht der im bezogenen Gutachten formulierte raumordnerische Abstimmungsbedarf ohnehin nicht mehr.

Eine begründbare Ausschlusswirkung für das von der Gemeinde Denklingen in Aussicht genommene Gebiet ergibt sich jedenfalls weiterhin nicht. Spielräume für eine Rücknahme der Fläche sind zudem kaum gegeben, ohne dem Substanzgebot zuwider zu laufen oder das Ziel der Konzentration aufzugeben.

Eine unmittelbare Betroffenheit der Region Oberland ist zudem auch deshalb nicht zu erkennen, da die durch den sTFNP ausgelösten Rechtswirkungen – Ausschluss von WKAn in den Gebieten außerhalb der Konzentrationsfläche – ausschließlich auf Denklinger Gemeindegebiet greifen.“

Die Begründung wurde daraufhin hinsichtlich der 9. Fortschreibung des Regionalplans redaktionell angepasst. Ein weiterer Änderungsbedarf wurde nicht festgestellt. Auch angesichts des aktuellen Standes der Planung – materiell unverändert gegenüber der Fassung vom 11.04.2018 – ergibt sich keine veränderte Einschätzung.

 

                Beschlussvorschlag:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Materielle Änderungen sind nicht veranlasst.

 

                Beschluss:          vorschlagsgemäß                           Abstimmungsergebnis: 8 : 2

 

4             Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege (Stellungnahme vom 27.03.2019)

 

                Würdigung:

 

Auf die Befassung des Gemeinderates vom 25.07.2018 (TOP 4, II) mit der Stellungnahme vom 13.06.2018 zu den bodendenkmalpflegerischen Belangen (B, Nr.1a) wird verwiesen. Darin wird – ungeachtet des formalen Verweises auf die beschränkte Auslegung nach §4a Abs.3 BauGB – festgestellt:

„Würdigung:

(…) Nicht [in der Begründung] enthalten ist dagegen das in jüngerer Vergangenheit in die Darstellungen im BayernAtlas aufgenommene Bodendenkmal am nordöstlichen Rand der Konzentrationszone:

·         D-1-8130-0125 Grabhügel vorgeschichtlicher Zeitstellung, Benehmen nicht hergestellt, nachqualifiziert.

Auch die aus dem BayernAtlas entnommene Kartendarstellung in Kap. 11 der Begründung weicht von der aktuell verfügbaren Karte ab. Die Informationen sollten daher in der Begründung sowie in Anlage 5 redaktionell aktualisiert werden.

(…)

Wie in der Begründung, Kap. 9 und 11, Buchst. h) aufgeführt, werden Bodendenkmäler im Abschichtungsprozess nicht generell ausgeschieden, sondern der städtebaulichen Einzelfall- und Verträglichkeitsprüfung unterworfen. Von den genannten Bodendenkmälern geht aufgrund der geringen Ausdehnung keine grundsätzliche Beeinträchtigung der Konzentrationsflächen aus. Ihre Berücksichtigung ist auf der Stufe der konkreten Planung auf dem Wege einer Standortoptimierung und ggf. einer denkmalrechtlichen Erlaubnis zu leisten. Auf die gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 6 bis 8 BayDSchG) wird auch in der Begründung vorsorglich hingewiesen.

Für eine Einstufung als harte Tabuzone ist im Übrigen keine Grundlage ersichtlich. Dies stünde auch im Widerspruch zu den Regelungen des Art. 7 Abs. 4 BayDSchG, der eine Erlaubnispflicht, jedoch gerade kein generelles Verbot von Bodeneingriffen installiert.

Da der sTFNP lediglich die Einschränkung der Privilegierung auf die Konzentrationsfläche bewirkt und die eventuelle Errichtung konkreter Anlagen eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens bedarf, ist die Überwachung der fachgesetzlichen Vorschriften durch die Beteiligung der Fachbehörde im Verfahren gewährleistet.“

Die Begründung wurde daraufhin hinsichtlich der bekannten Bodendenkmäler redaktionell ergänzt bzw. aktualisiert. Eine materielle Änderung ergab sich daraus jedoch nicht. Die gegenständliche Fassung der Planunterlagen berücksichtigt insofern das Bodendenkmal Nr. D-8130-0125 und verweist auf die denkmalrechtliche Erlaubnispflicht für Eingriffe in den Boden. Das in der Stellungnahme insbesondere bezogene Schreiben vom 08.08.2018 begründete insofern keinen Handlungsbedarf mehr.

Auf die weiteren Befassungen des Gemeinderates mit den zurückliegenden Stellungnahmen wird verwiesen.

 

                Beschlussvorschlag:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Materielle Änderungen sind nicht veranlasst.

 

                Beschluss:          vorschlagsgemäß                           Abstimmungsergebnis: 8 : 2

 

5             Luftamt Südbayern (Stellungnahme vom 25.03.2019)

 

                Würdigung:

 

Es wird verwiesen auf die Befassung vom 13.04.2016 (TOP 4, II) mit der Stellungnahme vom 28.09.2015 (B, Nr.18). Die Sachlage hat sich diesbezüglich nicht geändert.

Darin wurde u.a. ausgeführt:

„Würdigung:

Die in der Stellungnahme getroffenen Aussagen werden als Bestätigung des Vorentwurfs gewertet. Es befindet sich kein ziviler Flugplatz in der Nähe der Konzentrationsfläche. Die Konzentrationsfläche befindet sich außerhalb von zivilen Senderschutzzonen von Flugnavigationsanlagen, so dass zivile Flugsicherungseinrichtungen nicht gestört werden können.

Entsprechend der Anregung in der Stellungnahme wurden die Deutsche Flugsicherung GmbH, das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung und die militärische Luftfahrtbehörde (Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr) beteiligt. (…).

Der Hinweis, dass es zur Errichtung von WKAn einer konkreten anlagenbezogenen Genehmigung bedarf, bei der weitere Voraussetzungen zu prüfen sind, ist zur Kenntnis zu nehmen und in den anlagenbezogenen Verfahren zu berücksichtigen.“

 

                Beschlussvorschlag:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Materielle Änderungen sind nicht veranlasst.

 

                Beschluss:          vorschlagsgemäß                            Abstimmungsergebnis: 8 : 2

 

6             Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde (Stellungnahme vom 13.03.2019)

 

                Würdigung:

 

Es wird verwiesen auf die Befassung vom 13.04.2016 (TOP 4, II) mit der in Bezug genommenen Stellungnahme vom 27.08.2015 (B, Nr.12).

Darin wurde u.a. ausgeführt:

„Würdigung:

Durch Art. 82 Abs. 1 BayBO erfolgt eine „Entprivilegierung“ von WKAn, die nicht den 10-fachen Abstand ihrer Höhe (Nabenhöhe + Rotorradius) zu Wohngebäuden (gemessen von der Mitte des Mastfußes) einhalten. Relevant sind hierbei nur zulässige Wohngebäude

·         in Bebauungsplänen (§ 30 BauGB) und innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile (§ 34 BauGB), sofern Wohnnutzung nicht nur ausnahmsweise zulässig sind (d. h. i.d.R. in WS/ WR/ WA/ WB und MD und MI-Gebieten),

·         im Geltungsbereich von Außenbereichssatzungen (§ 35 Abs. 6 BauGB).

Es [er]folgt demzufolge keine Anwendung der 10H-Reglung auf alle Wohnnutzungen: Wohnnutzungen in GE-/ GI-Gebieten und im Außenbereich – soweit nicht durch Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB bestimmt – lösen keine 10H-Entprivilegierung aus. WKAn sind weiterhin kraft Gesetzes auch dann privilegiert, wenn sie zu Außenbereichsanwesen einen geringeren Abstand als 10H einhalten!

Das Anlegen eines 10H-Abstandes gegenüber Außenbereichsanwesen wäre ein sachlicher Fehler, der den sTFNP angreifbar machen würde: dem Außenbereich kommt eine andere – geringere – Schutzbedürftigkeit zu, die eine konzeptionelle Gleichbehandlung mit dem Innenbereich verbietet bzw. im Gegenzug eine Differenzierung erfordert. Der geringere Schutzanspruch für Wohngebäude im unbeplanten Außenbereich darf also nicht einfach „hochgestuft“ oder nivelliert werden. (Das gleiche gilt für die unterschiedlichen Baugebietstypen in ihrem Verhältnis zueinander.) (…)

Für eine Einstufung der genannten Anwesen wie Gebiete mit regelmäßig zulässigen Wohngebäuden liegen keine Anhaltspunkte vor. (…)

Eine Anhebung der fachlich begründeten Abstandskriterien ist daher nicht widerspruchsfrei begründbar.“

In der Befassung vom 11.04.2018 mit der Stellungnahme vom 10.11.2016 wird ausgeführt:

„Der Anwendungsbereich der 10H-Reglung der BayBO für die Entprivilegierung von WKAn wurde für die vorliegende Planung als Kriterium für die Nichteinbeziehung in die Konzentrationsfläche gewählt. Unter Kriterium 1.11.3 wird ausgeführt: „Die 10H-Festlegung ist keine (Mindest-) Abstandsvorgabe, sondern eine planungsrechtliche Entprivilegierungsregel, welche eine Errichtung von WKAn bei Unterschreitung des Abstandes nicht untersagt, sondern lediglich einem anderen Genehmigungsregime unterwirft. Dies rechtfertigt keine Ausscheidung der betroffenen Flächen als Tabuzone.“ Die vorliegende Planung berücksichtigt die geringe Akzeptanz der Bevölkerung gegenüber großmaßstäblichen WKAn in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden und schließt Flächen, die eine Entprivilegierung durch die 10H-Regelung erfahren, im Zuge der Einzelfallprüfung in der Regel aus. Eine noch weitergehende Übertragung der 10H-Reglung auf Wohnnutzungen in GE-/ GI-Gebieten und im Außenbereich – soweit nicht durch Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB bestimmt – wäre ein sachlicher Fehler, der den sTFNP angreifbar machen würde: dem Außenbereich kommt eine andere – geringere – Schutzbedürftigkeit zu, die eine konzeptionelle Gleichbehandlung mit dem Innenbereich verbietet bzw. im Gegenzug eine Differenzierung erfordert. (…)

Die Einhaltung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ist in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.“

In Kap. 11 der Begründung zur gegenständlichen Planfassung werden auf den Seiten 45 ff weiterhin mögliche Konflikte und Genehmigungsvorbehalte erläutert, die in nachfolgenden Planungsschritten auszuräumen sind. Hier wurde – gemäß Beschluss vom 11.04.2018 – im Abschnitt zum Immissionsschutz die Forderung nach Vorlage eines Gutachtens durch einen anerkannten unabhängigen Gutachter ergänzt:

„Nachfolgend näher erläutert werden wesentliche, den Genehmigungsverfahren vorbehaltene Prüfungen:

(…)

g) Immissionsschutz

Die immissionsschutzrechtliche Beurteilung hängt sowohl vom gewählten Anlagentyp als auch von den speziellen Bedingungen am einzelnen Standort ab (Vorbelastung, Kumulation von Anlagen, Bedingungen der Schallausbreitung etc.).

Im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren wird daher ein Gutachten durch einen anerkannten unabhängigen Gutachter vorzulegen sein, in dem nachgewiesen wird. dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm und die Immissionsbegrenzungen bezüglich des Schattenwurfs an sämtlichen relevanten Immissionsorten durch den Betrieb von Windkraftanlagen eingehalten werden.“

 

                Beschlussvorschlag:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Für eine rechtssicher begründbare Rücknahme der Konzentrationsflächen – durch Verschärfung der Abstandskriterien gegenüber Außenbereichsnutzungen – ist weiterhin keine Grundlage ersichtlich. Die Forderung nach Vorlage eines Gutachtens durch einen anerkannten unabhängigen Gutachter ist in der Begründung festgehalten.

Materielle Änderungen sind nicht veranlasst.

 

                Beschluss:          vorschlagsgemäß                          Abstimmungsergebnis: 8 : 2

 

7             Landratsamt Weilheim-Schongau, Untere Naturschutzbehörde (Stellungnahme vom 02.12.2016)

 

                Würdigung:

 

Anlässlich der Aussage im drittletzten Satz, die auf „die innerhalb der Konzentrationsfläche der Gemeinde Denklingen „vorgesehenen Anlagen“ abhebt, ist vorsorglich darauf hinzuweisen, dass die Gemeinde den vorliegenden Plan nicht in der Absicht aufstellt, nachfolgend Projekte für Windkraftanlagen (WKA) anzustoßen, sondern aus dem Erfordernis, das nach § 35 BauGB privilegierte Baurecht planerisch zu steuern und eine mögliche Errichtung von privilegiert zulässigen WKAn auf räumlich begrenzte, vergleichsweise verträgliche Standorte zu beschränken. Nicht die Konzentrationsfläche, sondern vielmehr die im Gegenzug definierte Ausschlussfläche (Einschränkung des Baurechts!) bedarf insofern einer fundierten Rechtfertigung. Auf die in der Begründung angeführten Erläuterungen zum Zweck der Planung wird insoweit verwiesen.

Für eine wirksame Ausweisung von Konzentrationsflächen im sachlichen Teilflächennutzungsplan muss sichergestellt sein, dass spätere Anlagen nicht von vorneherein und unvermeidbar artenschutzrechtliche Verbotstatbestände verletzen und somit die Unmöglichkeit der Planung bereits vorab feststeht. Die Untersuchungen zur artenschutzrechtlichen Vorprüfung stellen eine großflächige Analyse in einer der Planungsebene entsprechenden Tiefe dar, um ggf. Hinweise auf solche offensichtliche artenschutzrechtliche Verbotstatbestände an potenziellen Anlagenstandorten zu erhalten. Eine abschließende Aussage über die Genehmigungsfähigkeit entsprechender Anlagen ist mit der Konzentrationsflächenfestlegung jedoch nicht verbunden. Eine abschließende Prüfung auf Basis einer konkreten Standortfestlegung muss daher auf die Ebene einer Zulassungsentscheidung verwiesen werden. Der ausdrückliche Hinweis auf einen diesbezüglichen Genehmigungsvorbehalt ist in Kap. 11 der Begründung niedergelegt (vgl. S.45 ff):

„Weiterhin mögliche Konflikte und Genehmigungsvorbehalte:

Der Umgang mit den Belangen, die über die Ausweisung als landschaftliches Vorbehaltsgebiet im Regionalplan zum Ausdruck kommen, wird im Umweltbericht ebenso näher erörtert, wie die Belange des Artenschutzes. In dieser Hinsicht besonders zu betrachtende Bereiche, für die im Rahmen nachfolgender Planungen besonderer Vertiefungsbedarf besteht, an denen ggf. besondere Maßnahmen erforderlich sind bzw. die ggf. einen Genehmigungsvorbehalt begründen können, sind in der Arbeitskarte 5 (…) dargestellt. Die markierten Bereiche visualisieren den der Planungsstufe entsprechenden Kenntnisstand. (…)

Mit den Untersuchungen zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) wurden im Rahmen der [ehemaligen] Windpark-Planung Denklingen-Fuchstal umfangreiche (standortbezogene) Erhebungen für insgesamt 50 Prüfstandorte durchgeführt (s. Erläuterungen im Umweltbericht, Abschnitt 5 und Anlage 8). Die Berücksichtigung der Erkenntnisse (…) ist einem möglichen Projektträger auferlegt und hat im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens für konkrete Anlagen zu erfolgen.

Dazu sind in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde detailliert auszuarbeitende Untersuchungen zum jeweiligen Anlagenstandort unumgänglich, um den zwingenden Nachweis führen zu können, dass geschützte Arten nicht beeinträchtigt werden. (…)

Eine abschließende Aussage über die Genehmigungsfähigkeit entsprechender Anlagen ist mit der Konzentrationsflächenfestlegung nicht verbunden. Eine finale Prüfung auf Basis einer konkreten Standortfestlegung muss daher auf die Ebene einer Zulassungsentscheidung verwiesen werden.“

 

                Beschlussvorschlag:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Materielle Änderungen sind nicht veranlasst.

 

                Beschluss:          vorschlagsgemäß                           Abstimmungsergebnis: 8 : 2

 

8             Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (Stellungnahme vom 21.02.2019)

 

                Würdigung:

 

Hinweis: Eine Stellungnahme vom 17.11.2018 liegt nicht vor. In jenem Zeitraum fand auch kein Beteiligungsverfahren zur gegenständlichen Bauleitplanung statt. Letzte vorliegende Stellungnahme ist diejenige gleichen Aktenzeichens vom 17.05.2018 aus dem Verfahren nach §4a BauGB. Es wird davon ausgegangen, dass die Datumsangabe für die in Bezug genommene Stellungnahme auf einem Versehen beruht.

Da eine Beeinträchtigung militärischer Interessen, wie in der Stellungnahme vom 17.05.2019 ausgeführt, in der vorliegenden Planungsphase nicht beurteilt werden kann, sondern von genauen Standorten und Höhenangaben einzelner Anlagen abhängig ist, sind einzelfallbezogene Prüfungen der Bundeswehr im Rahmen etwaiger Zulassungsverfahren durchzuführen.

Entsprechend werden in Kap. 11 der Begründung zur gegenständlichen Planfassung (S. 45 ff) die militärischen Belange unter „weiterhin mögliche Konflikte und Genehmigungsvorbehalte“ angeführt, die in nachfolgenden Planungsschritten auszuräumen sind.

Die zivile Luftfahrtbehörde wurde eigenständig beteiligt (s.o. Nr. 5).

 

                Beschlussvorschlag:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Eine materielle Änderung der Planung ist nicht erforderlich.

 

                Beschluss:          vorschlagsgemäß                           Abstimmungsergebnis: 8 : 2

 

9             Deutsche Flugsicherung (Stellungnahme vom 25.03.2019)

 

                Würdigung:

 

Es wird verwiesen auf die Befassung vom 13.04.2016 (TOP 4, I, 4.1) mit der in Bezug genommenen Stellungnahme vom 21.09.2015. Es wurden darin „weder Bedenken noch Anregungen vorgebracht.“

Das Erfordernis einer luftrechtlichen Zustimmung für Anlagen mit einer Bauhöhe von 100 m über Grund ist im Kriterienkatalog (Anhang A) niedergelegt. Auf die Belange der Luftfahrt als möglichem Genehmigungsvorbehalt für konkrete Anlagenstandorte und auf das Prüfungserfordernis in nachfolgenden Planungsschritten wird in der Begründung hingewiesen.

 

                Beschlussvorschlag:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Materielle Änderungen sind nicht veranlasst.

 

                Beschluss:          vorschlagsgemäß                           Abstimmungsergebnis: 8 : 2

 

10           Bayerisches Landeskriminalamt (Stellungnahme vom 01.03.2019)

 

                Würdigung:

 

Es wird verwiesen auf die Befassung vom 13.04.2016 (TOP 4, I, 4.1) bzw. vom 25.07.2018 (TOP 2, 4.1) mit den in Bezug genommenen Stellungnahmen vom 27.08.2015 bzw. 29.05.2018. Eine Stellungnahme mit dem Datum 08.05.2018 liegt der Gemeinde nicht vor.

(In der Stellungnahme vom 27.08.2015 wurde der Abstand von jeweils ca. 3 km zu den nächstgelegenen BOS-Digitalfunk-Standorten als unkritisch beurteilt. In der Stellungnahme vom 29.05.2018 wurden keine Einwände geltend gemacht.)

 

                Beschlussvorschlag:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Materielle Änderungen sind nicht veranlasst.

 

                Beschluss:          vorschlagsgemäß                           Abstimmungsergebnis: 8 : 2

 

11           Deutscher Wetterdienst (Stellungnahme vom 19.03.2019)

 

                Würdigung:

 

Die Rechtswirkung, die durch den sTFNP ausgelöst wird, ist der Ausschluss von WKAn in den Gebieten außerhalb der Konzentrationsfläche. Die Konzentrationsfläche ist vom Schutzradius um das Radar Hohenpeißenberg nicht betroffen (vgl. auch Begründung S.24f).

 

                Beschlussvorschlag:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Materielle Änderungen sind nicht veranlasst.

 

                Beschluss:          vorschlagsgemäß                           Abstimmungsergebnis: 8 : 2

 

12           Regierung von Oberbayern, Gewerbeaufsichtsamt (Stellungnahme vom 07.03. bzw. 12.03.2019)

 

                Würdigung:

 

Mit der in Bezug genommenen Stellungnahme vom 17.01.2017 hat sich der Gemeinderat am 13.04.2016 (TOP 4, II) befasst. Dabei wurde festgestellt (s. B, Nr.13), dass Wechselwirkungen zwischen der im Südwesten der Gemeinde Denklingen gelegenen Konzentrationsfläche und dem Gemeindegebiet Apfeldorf nicht ersichtlich sind.

(Eine weitere, jüngere Stellungnahme vom 22.05.2018 desselben Unterzeichners besagte, dass „vom Gewerbeaufsichtsamt wahrzunehmende öffentliche Belange (…) von oben aufgeführter Planung nicht berührt“ werden.)

 

                Beschlussvorschlag:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Materielle Änderungen sind nicht veranlasst.

 

                Beschluss:          vorschlagsgemäß                           Abstimmungsergebnis: 8 : 2

 

13           Landkreis Ostallgäu (Stellungnahme vom 28.03.2019)

 

                Würdigung:

 

Es wird verwiesen auf die Befassung vom 11.04.2018 (TOP 2) mit der in Bezug genommenen Stellungnahme vom 08.12.2016 (B 3).

Darin wurde u.a. ausgeführt:

„Würdigung:

Die 10 H-Festlegung in der BayBO (Entfall der Privilegierung) bezieht sich nicht pauschal auf „Ortsteile“, sondern auf regelmäßig zulässige Wohngebäude in Bebauungsplänen (§ 30 BauGB) und innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile (§ 34 BauGB), d.h. i.d.R. in WS/ WR/ WA/ WB und MD und MI-Gebieten, sowie im Geltungsbereich von Außenbereichssatzungen (§ 35 Abs. 6 BauGB). Im Entwurf für den sTFNP für Denklingen wurden bei der Bestimmung der Konzentrationsflächen diejenigen Flächen, für welche die Privilegierung durch Art. 82 Abs.1 BayBO entfallen ist (d.h. auf denen WKAn i.d.R. nur über aktive Planung der Gemeinde – Bebauungsplan – zulässig wären), in der dritten Stufe des Auswahlprozesses komplett ausgeschieden (Kriterium 1.11.3, bezogen auf die Referenz-Anlage). Insoweit sind auch Siedlungsflächen von Osterzell-Stocken und Kaltental-Frankenhofen berücksichtigt.

Zur Bemessung der Abstände und des in Zweifel gezogenen methodischen Abzuges von 50 m wird auf die Befassung vom 13.04.2016 (TOP 4, II) mit der Stellungnahme vom 22.09.2015 (B, Nr.4) verwiesen. Der Abstand berücksichtigt die unterschiedlichen Anforderungen des Art. 82 BayBO (Bezug auf die Mitte des Mastfußes; optische und immissionsrechtliche Betrachtung) und fachgesetzlicher Bauverbote (Bewegungsraum der Anlagenteile; technische Betrachtung). Unter der Vorgabe, dass eine Anlage vollständig, d.h. auch der von den Rotorblättern überstrichene Bereich, innerhalb der Konzentrationszone liegt, ist der volle Abstand entsprechend Art. 82 BayBO gewährleistet. Auf die Ausführungen in der Begründung, S.19f wird insofern verwiesen.

Hinsichtlich der Sichtbarkeit von möglichen WKAn wird auf die eigens erstellten Sichtbarkeitsanalysen (s. Anlagen 6a/b) verwiesen, die für das Hünerbachtal aufgrund der Topographie (Hangkante des Hünerbachtales) nahelegen, dass überwiegend keine Sichtverbindung besteht. (Flächen westlich des Stubentals sind nicht von Konzentrationsflächen erfasst.) Darüber hinaus ist bei einer Einhaltung des 10H-Kriteriums keinerlei bedrängende Wirkung (im Sinne der Entscheidung des OVG NRW 8 A 3726/05 vom 9.08.2006) mehr zu befürchten. Das 10H-Kriterium trägt der verbreiteten geringen Akzeptanz in der Bevölkerung Rechnung, die von der optischen Beeinträchtigung durch großmaßstäbliche WKA in der Nähe von Wohngebäuden ausgeht. Der Abstand begründet sich nicht allgemein, sondern gerade aus der Sichtbarkeit von den Wohnbereichen aus, andernfalls ergäbe der Bezug auf Wohngebäude keinerlei Sinn. Die Ausrichtung historischer Anwesen kann daher nicht eine noch weitergehende Erhöhung der Abstände rechtfertigen, ohne als Übermaß angesehen werden, zumal die vorhandene Topographie der tatsächlichen Sichtbarkeit enge Grenzen setzt (s.o.).

Auf die landschaftlich und artenschutzrechtlich besonders zu betrachtende Bereiche, für die im Rahmen nachfolgender Planungen besonderer Vertiefungsbedarf besteht, an denen ggf. besondere Maßnahmen erforderlich sind bzw. die ggf. einen Genehmigungsvorbehalt begründen können, wird in der Begründung, Abschnitt 11 („Mögliche Konflikte und Genehmigungsvorbehalte“) und in der Arbeitskarte 5 eingegangen. Ein genereller Vorab-Ausschluss lässt sich nach dem der Planungsstufe entsprechenden Kenntnisstand nach wie vor nicht begründen. Gleiches gilt für die lagemäßig ohne Flächendarstellung gekennzeichneten „Altlastenverdachtsflächen“ (vgl. Nr. 15.12, 2.Alt., Anlage zu § 2 PlanZV). Auf die Befassung vom 13.04.2016 (TOP 4, II) mit der Stellungnahme vom 22.09.2015 (B, Nr.4) wird auch diesbezüglich verwiesen. Jedenfalls ist es nicht Aufgabe der Flächennutzungsplanung, abschließend sicherzustellen, dass im konkreten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren keine der Genehmigung entgegenstehende Belange auftreten, und die Prüfung des Genehmigungsverfahrens damit gewissermaßen vorwegzunehmen.“

 

                Beschlussvorschlag:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Materielle Änderungen sind nicht veranlasst.

 

                Beschluss:          vorschlagsgemäß                           Abstimmungsergebnis: 8 : 2

 

14           Gemeinde Schwabsoien (Stellungnahme vom 08.03.2019)

 

                Würdigung:

 

Es wird verwiesen auf die Befassung vom 13.04.2016 (TOP 4, I, 4.1) mit der in Bezug genommenen Stellungnahmen vom 21.09.2015.

Bei der Bestimmung der Konzentrationsflächen wurden diejenigen Flächen, für welche die Privilegierung durch Art. 82 Abs.1 BayBO (sog. 10H-Regel) entfallen ist (d.h. auf denen WKAn i.d.R. nur über aktive Planung der Gemeinde – Bebauungsplan – zulässig wären), unter Mitwirkung der betroffenen Gemeinden ermittelt und in der dritten Stufe des Abschichtungsprozesses komplett ausgeschieden (Kriterium 1.11.3, bezogen auf die Referenz-Anlage). Damit soll der z.T. geringen Akzeptanz in der Bevölkerung Rechnung getragen werden.

Die ermittelten „10H-Abstandsflächen“ (hier: 2km) gegenüber Bebauungsplan- und Innenbereichsgebieten mit regelmäßig zulässigen Wohngebäuden (d.h. in Wohn- und gemischt genutzten Baugebieten) sind damit nicht von den Konzentrationsflächen erfasst.

 

                Beschlussvorschlag:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Materielle Änderungen sind nicht veranlasst.

 

                Beschluss:          vorschlagsgemäß                           Abstimmungsergebnis: 8 : 2

 

15           O2 Telefónica Germany GmbH & Co OHG (Stellungnahme vom 18.03.2019)

 

                Würdigung:

 

Die aktuelle Stellungnahme unterscheidet sich abermals in Details von den ihrerseits differierenden Angaben in den Stellungnahmen vom 29.05.2018 und 07.06.2018, was die Koordinaten der Endpunkte der Richtfunkverbindung betrifft.

Die Koordinaten der die Konzentrationsfläche berührenden Richtfunktrasse sowie die generellen Abstandserfordernisse (Schutzbereiche/ Bauhöhenbeschränkungen) sind als Hinweis in der Begründung des sachlichen Teil-Flächennutzungsplan (sTFNP) aufgenommen (s. Kap. 9 und 11). In Kap. 9 wird ausgeführt:

„Richtfunkstrecken können planerisch als horizontal über der Landschaft verlaufende Zylinder mit einem Durchmesser von rund 20-60 m (einschließlich der Schutzbereiche) angesehen werden (abhängig von verschiedenen Parametern). Masten, Rotoren und allenfalls notwendige Baukräne oder sonstige Konstruktionen dürfen nicht in die Richtfunktrassen ragen und müssen daher einen horizontalen Schutzkorridor zur Mittellinie der Richtfunkstrahlen von mindestens +/-30 m und einen vertikalen Schutzabstand zur Mittellinie von mindestens +/-20 m einhalten. (Quelle: Stellungnahme Telefónica Germany GmbH & Co OHG, Schreiben vom 29.07.13)“

Die Aufnahme der konkreten Koordinaten in Kap. 11 ist erfolgt, um damit eine frühzeitige Berücksichtigung im Zuge konkreter Projektplanungen zu ermöglichen.

Diese Angaben sollen nun erneut den Daten der aktuellen Stellungnahme angepasst werden. Eine materielle Änderung der Planung ist damit nicht verbunden, da der erforderliche Schutzkorridor der benannten Richtfunktrasse erst auf der Stufe der konkreten Planung auf dem Wege einer Standortoptimierung sachgerecht zu berücksichtigen ist: Angesichts der lt. Bundesnetzagentur dem Wettbewerb unterliegenden Richtfunkstrecken und den in kürzester Zeit nicht mehr zutreffenden Informationen über den aktuellen Richtfunkbelegungszustand ist es sachgerecht, die entsprechenden Informationen einer Einzelfallprüfung bzw. einer Prüfung im Zulassungsverfahren zu unterwerfen und nicht in Tabuzonen einfließen zu lassen. Wegen des vergleichsweise langen Planungshorizonts des FNP ist die Ausscheidung der betroffenen Flächen als Tabuzonen nicht angebracht, solange sichergestellt ist, dass nicht große Areale der beabsichtigten Konzentrationsflächen beeinträchtigt sind. Davon kann bei den geringen erforderlichen Abständen zur Richtfunkmittellinie und der geringen konkreten Betroffenheit des Planungsgebietes ausgegangen werden.  Ein Ausschluss von Flächen bzw. 3D-Räumen im sTFNP ist aus den genannten Gründen nicht zweckmäßig.

 

                Beschlussvorschlag:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Die Koordinaten der Richtfunktrasse werden in der Begründung in Kap. 11 aktualisiert, indem die Daten durch nachfolgende Tabelle ersetzt werden:

(Koordinaten aus Stellungnahme der Telefónica Germany GmbH & Co OHG, 18.01.19)

 

Eine materielle Änderung des sTFNP/ der Konzentrationszonen ist nicht erforderlich.

 

                Beschluss:          vorschlagsgemäß                           Abstimmungsergebnis: 8 : 2

 

Weiteres Vorgehen

 

                Beschlussvorschlag:

 

Der Entwurf des sachlichen Teil-Flächennutzungsplans in der Fassung vom 17.01.2019, nebst Begründung und Umweltbericht, ist entsprechend den vorstehenden Beschlussfassungen redaktionell anzupassen und insgesamt redaktionell zu überarbeiten. Materielle Änderungen sind nicht veranlasst. Der so redaktionell geänderte Planentwurf erhält die Fassung vom 05.06.2019.

 

                Beschluss:          vorschlagsgemäß                           Abstimmungsergebnis: 8 : 2