Beschluss:

 

Der Gemeinderat beschließt hiermit, jeglichen Gewinn des Betriebes „Photovoltaikanlage der Gemeinde Denklingen“ steuerlich einer Rücklage zuzuführen. Dieser Beschluss gilt auch für das Wirtschaftsjahr 2018 sowie alle folgenden Wirtschaftsjahre des Betriebes. Die Rücklage soll phasengleich der Durchführung von Investitionen und der Tilgung betrieblicher Verbindlichkeiten dienen. Alle Gewinne, einschließlich der verwendeten Rücklagen, werden auf neue Rechnung vorgetragen. Gewinne des Betriebes „Photovoltaikanlage der Gemeinde Denklingen“ werden nicht außerhalb des jeweiligen Betriebes gewerblicher Art verwendet . Das Stehenlassen der Gewinne wird anhand der Rechnungslegung des Betriebes gewerblicher Art nachgewiesen. Falls Grundstücke, Beteiligungen oder andere Vermögensgegenstände aus dem Betrieb gewerblicher Art entnommen wurden oder werden, hat der Betrieb stets Anspruch auf den Marktwert (Teilwert). Falls ein Verlust beim Betrieb gewerblicher Art „Photovoltaikanlage der Gemeinde Denklingen“ entsteht, wird dieser von der Gemeinde Denklingen ausgeglichen.

 

Begründung:

 

Dieser Beschluss wird, um die in den Regularien des BMF-Schreibens vom 28.01.2019 enthaltende Frist von 8 Monaten ab dem Ende des Jahresabschlussstichtages 31.12.2018 nicht zu versäumen, frühzeitig gefasst. Falls Gewinne beim/bei der Photovoltaikanlage der Gemeinde Denklingen entstehen, könnte die Gemeinde Denklingen theoretisch unmittelbar hierüber verfügen. Dies ist jedoch nicht intendiert. Sofern Grundstücke, Beteiligungen oder andere Vermögensgegenstände aus dem Betrieb gewerblicher Art entnommen wurden oder werden, sind hierfür Wertfeststellungen (beispielsweise Gutachten) vorzunehmen, um verdeckten Gewinnausschüttungen und die daraus folgenden Steuerzahlungen zu vermeiden.