Beschluss:

 

Würdigung der Stellungnahmen:

 

Im Folgenden werden die wesentlichen Aussagen der eingegangenen Stellungnahmen gewürdigt und Beschlussvorschläge formuliert.

Die Stellungnahmen werden dem Gemeinderat als Anhang zur Verfügung gestellt.

 

 

A    Stellungnahmen im Rahmen der Bürgerbeteiligung

 

Es sind keine Stellungnahmen eingegangen (siehe oben).

 

Beschluss:

Die Tatsache, dass im Rahmen der Bürgerbeteiligung keine Stellungnahme eingegangen ist, wird zur Kenntnis genommen.

 

 

B             Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange

 

Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange, die zwar eine Stellungnahme abgegeben haben, jedoch weder Anregungen noch Bedenken vorgebracht haben (siehe o.a. Auflistung):

 

Beschluss:

Die Stellungnahmen der oben aufgeführten Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange werden zur Kenntnis genommen.

Auswirkungen auf die Planung sind nicht ersichtlich.

 

 

C    Beschussmäßig zu behandelnde Anregungen bzw. Einwendungen

 

- Landesamt für Denkmalpflege, München, Schr. v. 16.07.2020

 

Wortlaut der Stellungnahme:

 

Wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei   künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (B Q) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:

Bau-  und Kunstdenkmalpflegerische Belange:

Nach unserem bisherigen Kenntnisstand sind die Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege von oben genannter Planung nicht berührt.

Bodendenkmalpflegerische Belange:

Wir danken für die Übersendung des Abwägungsbeschlusses. Hinweisen möchten wir zudem auf die Tatsache, dass im unmittelbaren Umfeld der neu hinzugekommenen Ausgleichsfläche Nr. 3 auf Fl.Nr. 2469, Gemarkung Denklingen mehrfach Metallfunde, vor allem aus der römischen Kaiserzeit, aufgefunden wurden. Diese deuten auf das Vorhandensein von Bodendenkmälern aus dieser Epoche hin. Aus diesem Grund sind in diesem Flurstück naturschutzrechtliche Aufwertungsmaßnahmen der Ausgleichsfläche, die mit Bodeneingriffen verbunden sind, äußerst problematisch und bedürfen einer vorherigen denkmalrechtlichen Erlaubnis nach Art. 7.1 BayDSchG.

Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).

 

Beschluss:

Der Hinweis, dass auf der neu hinzu gekommenen Ausgleichsfläche Nr. 3 auf Fl.Nr. 2469, Gemarkung Denklingen. Bodenfunde aus der römischen Kaiserzeit aufgefunden wurden, wird zur Kenntnis genommen. Die Ausgleichsfläche ist Gegenstand der Festsetzungen des nachfolgenden Bebauungsplans „Egart“ Auf die dortige Abwägung wird verwiesen.

 

 

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde, Landsberg am Lech, Schr. v. 07.07.2020

 

Wortlaut der Stellungnahme:

 

siehe Stellungnahme vom 07.07.2020 der Unteren Immissionsschutzbehörde zum Bebauungsplan „Egart“

 

Beschluss:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Auf die Abwägung zum nachfolgenden Bebauungsplans „Egart“ wird verwiesen.

 

 

-     Regierung von Oberbayern, Höhere Planungsbehörde, München, Schr. v. 01.07.2020

 

Wortlaut der Stellungnahme:

 

Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gab zu o.g. Vorhaben zuletzt mit Schreiben vom 05.11.2019 eine Stellungnahme ab.

 

Ergebnis der letzten Stellungnahme

Darin stellten wir fest, dass die Planung den Erfordernissen der Raumordnung nur dann nicht entgegensteht, wenn der Bedarf einer Flächenneuinanspruchnahme im weiteren Verfahren plausibel dargelegt wird.

 

Bewertung der aktuellen Planfassung

In den aktuellen Planunterlagen (Fassung vom 25.05.2020) wurde eine Aufstellung der vorhandenen gewerblichen Bauflächen bzw. deren Verfügbarkeit ergänzt. Demnach sind auch die Flächen des nördlich des Planumgriffs liegenden Gewerbegebietes „Südlich der Epfacher Straße“ bereits vergeben. Der Umfang der Neuausweisung wird durch die prognostizierte Bevölkerungsentwicklung begründet und orientiert sich grob an einem Verhältnis von 2:1 Wohnbauflächen zu gewerblichen Flächen.

Obwohl die eher spornartige Entwicklung dem landesplanerischen Anspruch einer möglichst kompakten Siedlungsstruktur nur unzureichend entspricht, können die bisherigen Einwände zurückgenommen werden. 

 

Ergebnis

Das Vorhaben steht den Erfordernissen der Raumordnung grundsätzlich nicht entgegen.

 

Beschluss:

Der Hinweis, dass die Ausweisung der gewerblichen Baufläche den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegensteht, wird begrüßt.