Sitzung: 09.09.2020 Gemeinderat
Vorlage: 01/2020/1755
Beschluss:
Würdigung
der Stellungnahmen:
Im Folgenden werden die wesentlichen Aussagen
der eingegangenen Stellungnahmen gewürdigt und Beschlussvorschläge formuliert.
Die Stellungnahmen werden dem Gemeinderat als
Anhang zur Verfügung gestellt.
A Stellungnahmen im Rahmen der
Bürgerbeteiligung
Es
sind keine Stellungnahmen eingegangen (siehe oben).
Beschluss:
Die
Tatsache, dass im Rahmen der Bürgerbeteiligung keine Stellungnahme eingegangen
ist, wird zur Kenntnis genommen.
B Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern
öffentlicher Belange
Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange,
die zwar eine Stellungnahme abgegeben haben, jedoch weder Anregungen noch
Bedenken vorgebracht haben (siehe o.a. Auflistung):
Beschluss:
Die Stellungnahmen der oben aufgeführten
Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange werden zur Kenntnis genommen.
Auswirkungen auf die Planung sind nicht
ersichtlich.
C Beschussmäßig zu behandelnde Anregungen bzw.
Einwendungen
- Landesamt für Denkmalpflege, München, Schr. v. 16.07.2020
Wortlaut der Stellungnahme:
Wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten
Planung und bitten Sie, bei
künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet
(B Q) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur
vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:
Bau-
und Kunstdenkmalpflegerische Belange:
Nach unserem bisherigen Kenntnisstand sind die Belange der Bau-
und Kunstdenkmalpflege von oben genannter Planung nicht berührt.
Bodendenkmalpflegerische Belange:
Wir danken für die Übersendung des Abwägungsbeschlusses. Hinweisen möchten wir zudem auf
die Tatsache, dass
im unmittelbaren Umfeld der neu hinzugekommenen Ausgleichsfläche Nr. 3 auf Fl.Nr.
2469, Gemarkung Denklingen mehrfach Metallfunde, vor allem
aus der römischen Kaiserzeit, aufgefunden wurden. Diese
deuten auf das Vorhandensein von
Bodendenkmälern aus dieser Epoche hin. Aus diesem Grund sind in diesem Flurstück
naturschutzrechtliche Aufwertungsmaßnahmen der Ausgleichsfläche, die mit
Bodeneingriffen verbunden sind, äußerst problematisch und bedürfen einer vorherigen denkmalrechtlichen Erlaubnis
nach Art. 7.1 BayDSchG.
Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält
dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine
Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir
selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege
oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie
zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege
(www.blfd.bayern.de).
Beschluss:
Der Hinweis, dass auf der neu hinzu gekommenen Ausgleichsfläche
Nr. 3 auf Fl.Nr. 2469, Gemarkung Denklingen. Bodenfunde aus der
römischen Kaiserzeit aufgefunden wurden, wird zur Kenntnis genommen. Die
Ausgleichsfläche ist Gegenstand der Festsetzungen des nachfolgenden
Bebauungsplans „Egart“ Auf die dortige Abwägung wird verwiesen.
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere
Immissionsschutzbehörde, Landsberg am Lech, Schr. v. 07.07.2020
Wortlaut der Stellungnahme:
siehe Stellungnahme vom 07.07.2020 der Unteren
Immissionsschutzbehörde zum Bebauungsplan „Egart“
Beschluss:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Auf die Abwägung zum
nachfolgenden Bebauungsplans „Egart“ wird verwiesen.
- Regierung von Oberbayern, Höhere
Planungsbehörde, München, Schr. v. 01.07.2020
Wortlaut der Stellungnahme:
Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gab zu o.g. Vorhaben zuletzt mit Schreiben vom 05.11.2019 eine Stellungnahme ab.
Ergebnis der letzten
Stellungnahme
Darin stellten wir fest, dass die Planung den Erfordernissen der Raumordnung nur dann nicht entgegensteht, wenn der Bedarf einer Flächenneuinanspruchnahme im weiteren Verfahren plausibel dargelegt wird.
Bewertung der aktuellen
Planfassung
In den aktuellen Planunterlagen (Fassung vom 25.05.2020) wurde eine Aufstellung der vorhandenen gewerblichen Bauflächen bzw. deren Verfügbarkeit ergänzt. Demnach sind auch die Flächen des nördlich des Planumgriffs liegenden Gewerbegebietes „Südlich der Epfacher Straße“ bereits vergeben. Der Umfang der Neuausweisung wird durch die prognostizierte Bevölkerungsentwicklung begründet und orientiert sich grob an einem Verhältnis von 2:1 Wohnbauflächen zu gewerblichen Flächen.
Obwohl die eher spornartige Entwicklung dem landesplanerischen Anspruch einer möglichst kompakten Siedlungsstruktur nur unzureichend entspricht, können die bisherigen Einwände zurückgenommen werden.
Ergebnis
Das Vorhaben steht den Erfordernissen der Raumordnung grundsätzlich nicht entgegen.
Beschluss:
Der Hinweis, dass die Ausweisung der gewerblichen Baufläche
den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegensteht, wird begrüßt.