Beschluss:

 

Würdigung der Stellungnahmen:

 

Im Folgenden werden die wesentlichen Aussagen der eingegangenen Stellungnahmen gewürdigt und Beschlussvorschläge formuliert.

Die Stellungnahmen werden dem Gemeinderat als Anhang zur Verfügung gestellt.

 

 

A    Stellungnahmen im Rahmen der Bürgerbeteiligung

 

Es sind keine Stellungnahmen eingegangen (siehe oben).

 

Beschluss:

Die Tatsache, dass im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung keine Stellungnahme eingegangen ist, wird zur Kenntnis genommen.

 

 

B             Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange

 

Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange, die zwar eine Stellungnahme abgegeben haben, jedoch weder Anregungen noch Bedenken vorgebracht haben (siehe o.a. Auflistung):

 

Beschluss:

Die Stellungnahmen der oben aufgeführten Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange werden zur Kenntnis genommen.

Auswirkungen auf die Planung sind nicht ersichtlich.

 

 

C    Beschussmäßig zu behandelnde Anregungen bzw. Einwendungen

 

 

-        Landesamt für Denkmalpflege, München, Schr. v. 16.07.2020

 

Wortlaut der Stellungnahme:

 

Wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei   künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (B Q) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:

 

Bau-  und Kunstdenkmalpflegerische Belange:

Nach unserem bisherigen Kenntnisstand sind die Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege von oben genannter Planung nicht berührt.

 

Bodendenkmalpflegerische  Belange:

 

Wir danken für die Übersendung des Abwägungsbeschlusses. Hinweisen möchten wir zudem auf die Tatsache, dass im unmittelbaren Umfeld der neu hinzugekommenen Ausgleichsfläche Nr. 3 auf Fl.Nr. 2469, Gemarkung Denklingen mehrfach Metallfunde, vor allem aus der römischen Kaiserzeit, aufgefunden wurden. Diese deuten auf das Vorhandensein von Bodendenkmälern aus dieser Epoche hin. Aus diesem Grund sind in diesem Flurstück naturschutzrechtliche Aufwertungsmaßnahmen der Ausgleichsfläche, die mit Bodeneingriffen verbunden sind, äußerst problematisch und bedürfen einer vorherigen denkmalrechtlichen Erlaubnis nach Art. 7.1 BayDSchG.

Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).

 

Beschluss:

Der Hinweis, dass auf der neu hinzu gekommenen Ausgleichsfläche Nr. 3 auf Fl.Nr. 2469, Gemarkung Denklingen Bodenfunde aus der römischen Kaiserzeit aufgefunden wurden, wird zur Kenntnis genommen. Wie der Planzeichnung zu Ziff. D.12 zu entnehmen ist, sind auf der fraglichen Flächen keinerlei Pflanzungen oder Wegebauten vorgesehen, sondern lediglich Maßnahmen der Ansaat und oberflächlichen Bodenbearbeitung mit Egge, die vergleichbar der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung sind.

 

 

-        Deutsche Telekom Technik GmbH, Kempten, Schr. v. 06.07.2020

 

Wortlaut der Stellungnahme:

 

Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

Zur o. a. Planung haben wir bereits mit Schreiben PTI Aktenzeichen 2019851 vom 12.11.2019 Stellung genommen. Diese Stellungnahme gilt unverändert weiter.

 

Beschluss:

Die Hinweise und Informationen werden zur Kenntnis genommen. Sie sind bereits bei der letzten Beteiligung in die Begründung aufgenommen worden. Die Telekom wird im Rahmen von Spartengesprächen frühzeitig bei der Erschließungsplanung einbezogen.

 

 

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde, Landsberg am Lech, Schr. v. 07.07.2020

 

Wortlaut der Stellungnahme:

 

Gegen den Bebauungsplan „Egart" bestehen seitens des Immissionsschutzes nach Vorlage von zwei Gutachten keine Einwendungen mehr. Es werden folgende Informationen und Anregungen vorgebracht:

 

1.    Gewerbliche Lärmimmissionen

 

Zur Beurteilung der gewerblichen Lärmsituation wurde eine schalltechnische Untersuchung der Fa. emplan vom 24.05.2020 vorgelegt, die aus immissionsschutzfachlicher Sicht auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüft worden ist. Dabei ergaben sich keine Beanstandungen. Der Gutachter hat unter Berücksichtigung der gewerblichen Lärmvorbelastung durch die Gewerbegebiete bzw. gewerblichen Nutzungen wie:

 

Am Maifinger Steig

An der Epfacher Straße 1

An der Epfacher Straße II

Südlich der Epfacher Straße

Biogasanlage FI. Nr. 2816, 2011 und

Gebiet westlich der Industriestraße

 

die Emissionskontingente für das Gewerbegebiet „Egart" nach der DIN 45691 „Geräuschkontingentierung" in Verbindung mit der TA Lärm berechnet.

Die berechneten Emissionskontingente sind in den Festsetzungen unter Punkt „7. Immissionsschutz" aufgenommen. Durch diese Festsetzungen wird den Belangen des Immissionsschutzes Rechnung getragen.

Es wird dennoch angeregt folgende Formulierung nach dem Satz: „Mit Vorlage des jeweiligen Bauantrags ist unaufgefordert ein Nachweis vorzulegen, aus dem die Einhaltung der o. a. Anforderungen hervorgeht" aufzunehmen:

 

„Ausnahmen sind hiervon im Einzelfall mit Zustimmen der Unteren Immissionsschutzbehörde beim Landratsamt möglich (z.B. lärmarme Nutzungen)."

 

2.    Geruchsimmissionen

 

Zur Beurteilung der Geruchsimmissionen wurde eine Lufthygienische Untersuchung der Fa. emplan vom 22.05.2020 vorgelegt, die aus immissionsschutzfachlicher Sicht auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüft worden ist. Dabei ergaben sich keine Beanstandungen.

Unter Beachtung sämtlicher Geruchsquellen der Biogasanlage Sporer auf FI. Nr. 2816, 2011 (siehe Emissionsansätze in Tabelle 9-1 der Untersuchung) wurden mittels des Programms Austal-G die Geruchsstundenhäufigkeiten berechnet. Das Ergebnis dieser Berechnung ist als Grafik auf Seite 16 wiedergegeben.

Die Geruchshäufigkeiten werden nach der einschlägigen Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) beurteilt. Demnach soll die Geruchsstundenhäufigkeit den Immissionswert von 15 % (d.h. an 1314 Jahresstunden werden Gerüche wahrgenommen) in einem Gewerbegebiet nicht überschreiten.

Entsprechend der Grafik werden am südwestlichen Rand des Plangebietes im Quartier 1 Geruchstundenhäufigkeiten von mehr als 15 % im Jahresmittel erreicht. Die Überschreitung betrifft jedoch nur 0,2 % der Fläche der ausgewiesenen Baufenster. Die Überschreitung ist mit etwa 1 % Geruchsstundenhäufigkeit über dem Richtwert anzusetzen. Diese Überschrei­ tung liegt bei den gegebenen Unwägbarkeiten der Immissionsprognose im Rahmen der Prognosesicherheit. Aufgrund dieser Kriterien besteht aus immissionsschutzrechtlicher Sicht die Möglichkeit, dies im Rahmen der Abwägung als abwägbaren Belang zu werten und keine Festsetzungen im Bebauungsplan hinsichtlich der Geruchsimmissionen vorzunehmen.

Im Übrigen wird den Belangen des Immissionsschutzes durch Kennzeichnung des betroffenen Bereichs und die Hinweise durch Text unter Punkt 1. nachgekommen.

 

Beschluss:

Zu Gewerbliche Lärmimmissionen:

In der Satzung wird in Ziff. D.7.1 noch folgender Satz aufgenommen:

„Ausnahmen sind hiervon im Einzelfall mit Zustimmen der Unteren Immissionsschutzbehörde beim Landratsamt möglich (z.B. lärmarme Nutzungen)."

 

Zu Geruchsimmissionen:

Die Hinweise zu den Gutachtenergebnissen des Geruchsgutachtens werden begrüßt.  Die Darstellung in der Planzeichnung gemäß Hinweis C.1.10 berührt nur eine ganz geringe Fläche im GE und soll für den Grunderwerber verdeutlichen, dass sporadisch Gerüche, z.B. aus der Biogasanlage wahrnehmbar sein können. Da diese Überschreitung bei den gegebenen Unwägbarkeiten der Immissionsprognose im Rahmen der Prognosesicherheit liegt, wurde von einer zwingenden Festsetzung mit weiteren Einschränkungen abgesehen. Die Plandarstellung als Hinweis ist keine Festsetzung, die den Bauwerber einengt. Allerdings wird die Gemeinde bei späteren Beschwerden den Nutzer auf die Kennzeichnung im B-Plan hinweisen können, was ggf. vorteilhaft ist.

 

 

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde, Schr. v. 06.07.2020

 

Wortlaut der Stellungnahme:

 

Die Festsetzungen sind um folgende Punkte zu ergänzen/zu korrigieren:

 

In Punkt 8.9 wird der Pflanzabstand von Sträuchern noch mit 2 x 1m angegeben. Dies ist wie in Punkt 8.4 angegeben, auch 1,5 x 1,5 m zu ändern.

In Punkt 8.10 wird festgelegt, dass ausfallende Bäume ersetzt werden müssen. Dies ist auch für Strauchpflanzungen gültig.

 

Wir bitten um folgende Ergänzungen des Umweltberichts:

 

Allgemein:

Ausgleichsflächen sind gemäß §15 Abs. 4 S.2 BNatSchG i.V.m. §10 Abs. 1 S.4 BayKompV grundsätzlich mind. 25 Jahre lang zu pflegen. Wird der Zielzustand auf den Flächen vor Ablauf der 25 Jahre erreicht, ist dies der Unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen. Mit Zustimmung der UNB kann die Pflege daraufhin auch vor Ablauf der 25 Jahre eingestellt werden.

Für die Ansaat der Extensivwiesen und Blühstreifen ist artenreiches, gebietsheimisches Saatgut zu verwenden.

Prioritär ist zu prüfen ob die Möglichkeit eines Mahdgutübertrags besteht. Grundsätzlich ist die Auswahl des Saatguts bzw. der Spenderfläche im Voraus mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.

 

Ausgleichsfläche 1: Es muss festgelegt werden, welches Saatgut für die Anlage der Extensivwiesenflächen verwendet werden soll.

 

Ausgleichsfläche 2: Nach 10-jähriger Entwicklungszeit der Extensivwiese sind über den Winter je 15% der Fläche als Altgrasstreifen auf jährlich wechselnden Standorten zu erhalten. Die Baumpflege ist um Festsetzungen zu Schnittmaßnahmen u. ä. zu erweitern.

 

Ausgleichsfläche 3: Unserer Kenntnis nach liegt die Ausgleichsfläche nicht in der Gemarkung Epfach, sondern in der Gemarkung Denklingen. Dies sollte angepasst werden.

Da es sich bei der Ausgleichsfläche um eine CEF Maßnahme handelt, ist diese Fläche rechtzeitig vor dem Eingriff herzustellen, damit sie zum Zeitpunkt des Eingriffs wirksam ist und Feld- und Wiesenbrütern als Lebensraum zur Verfügung steht.

 

Ausgleichsfläche 4:

Zwischen der Ausgleichsfläche und der Teilfläche ohne Bewirtschaftungsauflagen, ist ein 5m breiter Pufferstreifen anzulegen, um negative Auswirkungen durch Düngung u. a. auf die angrenzende Ausgleichsfläche zu vermeiden.

 

Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen:

 

Ausgleichsfläche 3:

Es ist zu gewährleisten, dass die Fläche entsprechende Bodenverhältnisse, wie Flachgründigkeit und Nährstoffarmut aufweist, um einen lückigen Bewuchs auf der Brachfläche zu erhalten. Ist dies nicht der Fall, müssen vor Anlage der Ausgleichsfläche entsprechende Aushagerungsmaßnahmen durchgeführt werden.

 

Für die Pflanzung von Streuobst sollten landkreistypische Sorten gewählt werden. Eine entsprechende Liste finden Sie unter https://www.landkreis-landsberq.de/natur umwelt/fachberatung-fuer-gartenkultur-und-landespflege./Nähere Informationen und Beratung erhalten Sie bei der Kreisfachberatung für Gartenkultur und Landespflege im Landratsamt.

 

Unter 6.1 im Absatz Ermittlung der Eingriffsschwere" ist der erste Satz nicht verständlich.

 

Die genannten Ausgleichsflächen für das Vereinszentrum und die Neuanlage des Brunnens Stubental wurden noch nicht ins Ökoflächenkataster eingetragen. Sofern der Eingriff bereits erfolgte, ist dies zeitnah nachzutragen.

 

Beschluss:

In Punkt 8.9 der textlichen Festsetzungen wird der Pflanzabstand von Sträuchern statt 2 x 1 m noch mit 1,5 x 1,5 m korrigiert.

 

Die Hinweise zum Umweltbericht werden zur Kenntnis genommen.

 

Die Forderungen waren im Wesentlichen schon im Verfahren § 4 Abs. 1 BauGB von der UNB vorgebracht, wurden auch so beschlussmäßig behandelt, aber die Punkte durch ein Versehen leider nicht im Umweltbericht aufgenommen.

 

Folgende Texte werden noch redaktionell im Umweltbericht aufgenommen:

„Ausgleichsflächen sind gemäß §15 Abs. 4 S.2 BNatSchG i.V.m. §10 Abs. 1 S.4 BayKompV grundsätzlich mind. 25 Jahre lang zu pflegen. Wird der Zielzustand auf den Flächen vor Ablauf der 25 Jahre erreicht, ist dies der Unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen. Mit Zustimmung der UNB kann die Pflege daraufhin auch vor Ablauf der 25 Jahre eingestellt werden.

 

Für die Ansaat der Extensivwiesen und Blühstreifen ist artenreiches, gebietsheimisches Saatgut zu verwenden. Prioritär ist zu prüfen ob die Möglichkeit eines Mahdgutübertrags besteht. Grundsätzlich ist die Auswahl des Saatguts bzw. der Spenderfläche im Voraus mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.“

 

Zu Ausgleichsfläche 1:

Hier wird im Umweltbericht festgelegt, welches Saatgut für die Anlage der Extensivwiesenflächen verwendet werden soll. „Fräsen der bestehenden Wiese und Ansaat mit einer RSM Regio 17 Grundmischung für Extensivwiese gemäß der FLL "Empfehlungen für Begrünungen mit gebietsheimischem Saatgut", 2014 für UG 17 „südliches Alpenvorland“ sowie RegioZert (R) als Trockensaat.“

 

Zu Ausgleichsfläche 2:

Folgende Festsetzungen werden ergänzt:

Nach 10-jähriger Entwicklungszeit der Extensivwiese sind über den Winter je 15% der Fläche als Altgrasstreifen auf jährlich wechselnden Standorten zu erhalten.

Für die Streuobstpflanzung sollen landkreistypische Sorten gewählt werden (siehe https://www.landkreis-landsberg.de/natur umwelt/fachberatung-fuer-gartenkultur-und-landespflege).

Pflege der Obstgehölze mit jährlichem Obstgehölzschnitt im Winter (hier wird eine Übergabe der Pflege an den Obst- oder Gartenbauverein, eine ähnliche Institution oder fachkundige Privatpersonen empfohlen)

 

Zu Ausgleichsfläche 3:

Hier wird noch korrigiert, dass sich die Ausgleichsfläche nicht in der Gemarkung Epfach, sondern in der Gemarkung Denklingen befindet.

 

In den textlichen Festsetzungen Ziff. D.12.3 wird nach dem 1. Satz noch aufgenommen:

„Die Ausgleichsfläche 3 ist eine CEF Maßnahme; diese Fläche ist rechtzeitig vor dem Eingriff herzustellen, damit sie zum Zeitpunkt des Eingriffs wirksam ist und Feld- und Wiesenbrütern als Lebensraum zur Verfügung steht.“

 

Zu Ausgleichsfläche 4 , Umweltbericht wird noch ergänzt:

Zwischen der Ausgleichsfläche und der Teilfläche ohne Bewirtschaftungsauflagen, ist ein 5 m breiter Pufferstreifen anzulegen, um negative Auswirkungen durch Düngung u. a. auf die angrenzende Ausgleichsfläche zu vermeiden.

 

Zu Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen:

Zu Ausgleichsfläche 3:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und noch in den Umweltbericht aufgenommen, ebenso der Hinweis auf die Pflanzung von Streuobst.

 

In Ziff. Unter 6.1 im Absatz „Ermittlung der Eingriffsschwere" wird der erste Satz noch redakttionell klargestellt.

 

Zur Anregung außerhalb des Bebauungsplanverfahrens „Egart“:

Die genannten Ausgleichsflächen für das Vereinszentrum und die Neuanlage des Brunnens Stubental werden noch nachgemeldet, dass diese ins Ökoflächenkataster eingetragen werden.

 

 

-     Regierung von Oberbayern, Höhere Planungsbehörde, München, Schr. v. 01.07.2020

 

Wortlaut der Stellungnahme:

 

Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gab zu o.g. Vorhaben zuletzt mit Schreiben vom 05.11.2019 eine Stellungnahme ab.

Ergebnis der letzten Stellungnahme

Darin stellten wir fest, dass die Planung den Erfordernissen der Raumordnung nur dann nicht entgegensteht, wenn der Bedarf einer Flächenneuinanspruchnahme im weiteren Verfahren plausibel dargelegt wird.

Bewertung der aktuellen Planfassung

In den aktuellen Planunterlagen (Fassung vom 25.05.2020) wurde eine Aufstellung der vorhandenen gewerblichen Bauflächen bzw. deren Verfügbarkeit ergänzt. Demnach sind auch die Flächen des nördlich des Planumgriffs liegenden Gewerbegebietes „Südlich der Epfacher Straße“ bereits vergeben. Der Umfang der Neuausweisung wird durch die prognostizierte Bevölkerungsentwicklung begründet und orientiert sich grob an einem Verhältnis von 2:1 Wohnbauflächen zu gewerblichen Flächen.

Obwohl die eher spornartige Entwicklung dem landesplanerischen Anspruch einer möglichst kompakten Siedlungsstruktur nur unzureichend entspricht, können die bisherigen Einwände zurückgenommen werden. 

Ergebnis

Das Vorhaben steht den Erfordernissen der Raumordnung grundsätzlich nicht entgegen.

 

Beschluss:

Der Hinweis, dass die Ausweisung der gewerblichen Baufläche den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegensteht, wird begrüßt.

 

 

-     Wasserwirtschaftsamt Weilheim i.OB, Schr. v. 03.07.2020

 

Wortlaut der Stellungnahme:

 

Mit Gemeinderatsbeschluss vom 12.02.2020 wurden die in der letzten wasserwirtschaftlichen Stellungnahme vorgebrachten Hinweise und Anregungen in die Planung aufgenommen. Zudem wurde ein geotechnischer Bericht vorgelegt, der die Möglichkeit der Versickerung bestätigt. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht empfiehlt sich, wo möglich, immer zuerst eine Versickerung über den Oberboden.

 

Gegen die Bauleitplanung bestehen keine wasserwirtschaftlichen Bedenken.

 

Beschluss:

Der Hinweis, dass gegen die Aufstellung keine wasserrechtlichen Bedenken bestehen, wird begrüßt!