Beschluss:

 

Auf Grund des § 142 Abs. 3 Satz 1 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) beschließt der Gemeinderat die dieser Beschlussvorlage beiliegende Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Ortskern“. Die Gemeindeverwaltung wird beauftragt, das diesbezügliche Bekanntmachungsverfahren durchzuführen.