Beschluss:

 

Der o. a. Antrag wird grundsätzlich genehmigt. Er gilt für alle 3 gemeindlichen Feuerwehren. Der Zuschuss wird jedoch je Feuerwehr auf 10 % aller aktiven Feuerwehrleute beschränkt; wobei in 3 Jahren ein neuerlicher Antrag mit anschließender Prüfung durch den Gemeinderat gestellt werden kann. Die bisherigen sonstigen Bedingungen, soweit sie aus rechtlicher Anwendung finden dürfen, gelten nach wie vor weiter; die Abschlagsbeträge sind anzupassen.