Sitzung: 28.04.2021 Gemeinderat
Vorlage: 01/2021/2008
Beschluss:
Würdigung der Stellungnahmen:
Im Folgenden werden die wesentlichen Aussagen der eingegangenen Stellungnahmen gewürdigt und Beschlussvorschläge formuliert.
Die Stellungnahmen werden dem Gemeinderat als Anhang zur Verfügung gestellt.
A Stellungnahmen
im Rahmen der Bürgerbeteiligung
Es sind keine Stellungnahmen eingegangen (siehe oben).
B Stellungnahmen
von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange
Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange, die zwar eine Stellungnahme abgegeben haben, jedoch weder Anregungen noch Bedenken vorgebracht haben (siehe o.a. Auflistung):
Beschluss:
Die Stellungnahmen der oben aufgeführten Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange werden zur Kenntnis genommen.
Auswirkungen auf die Planung sind nicht ersichtlich.
C Beschussmäßig
zu behandelnde Anregungen bzw. Einwendungen
1) Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
Fürstenfeldbruck, E-Mail vom 23.03.2021
Wortlaut der Stellungnahme:
Mit dem vorliegenden Bebauungsplan „An der Lorenz-Paul-Straße“
sind wir grundsätzlich einverstanden.
Da an das Baugebiet landwirtschaftliche Nutzflächen
angrenzen, schlagen wir vor, sinngemäß folgende Hinweise, z.B. in den
textlichen Festsetzungen, aufzunehmen, um zukünftige Konflikte zu vermeiden:
„Die Erwerber, Besitzer und Bebauer der Grundstücke im
Planbereich haben die landwirtschaftlichen Emissionen (Lärm-, Geruch- und
Staubeinwirkungen) der angrenzenden landwirtschaftlich ordnungsgemäß genutzten
Flächen unentgeltlich zu dulden und hinzunehmen. Die Belastungen entsprechen
hierbei den üblichen dörflichen Gegebenheiten und sind mit dem „ländlichen
Wohnen“ vereinbar.
Besonders wird darauf hingewiesen, dass mit zeitweiser
Lärmbelästigung (Verkehrslärm aus dem landwirtschaftlichen Fahrverkehr) auch
vor 6 Uhr morgens zu rechnen ist. Zudem sind sonstige Lärmbeeinträchtigungen
während der Erntezeit auch nach 22 Uhr zu dulden.
Beschluss:
Im Ausgangsbebauungsplans ist
bereits in B. Hinweise in Ziff. 8.
folgender Text enthalten:
„Gelegentliche Lärm-, Staub- und
Geruchsbelästigungen durch ortsüblich betriebene landwirtschaftliche
Nutzflächen sind hinzunehmen.“
In der 4. Änderung wird aber redaktionell noch folgender Hinweis in Ziff. B. ergänzt:
„Landwirtschaftliche Immissionen
Die Erwerber, Besitzer und Bebauer der Grundstücke im Planbereich haben die landwirtschaftlichen Emissionen (Lärm-, Geruch- und Staubeinwirkungen) der angrenzenden landwirtschaftlich ordnungsgemäß genutzten Flächen unentgeltlich zu dulden und hinzunehmen. Die Belastungen entsprechen hierbei den üblichen dörflichen Gegebenheiten und sind mit dem „ländlichen Wohnen“ vereinbar.
Besonders wird darauf hingewiesen, dass mit zeitweiser Lärmbelästigung (Verkehrslärm aus dem landwirtschaftlichen Fahrverkehr) auch vor 6 Uhr morgens zu rechnen ist. Zudem sind sonstige Lärmbeeinträchtigungen während der Erntezeit auch nach 22 Uhr zu dulden.“
2) Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Referat B Q,
München, Schreiben v. 11.03.2021
Wortlaut der Stellungnahme:
Bodendenkmalpflegerische Belange:
Wir weisen darauf hin, dass eventuell
zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt
für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2
BayDSchG unterliegen.
Art. 8 Abs. 1 BayDSchG:
Wer Bodendenkmäler
auffindet, ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde
oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind
auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und
der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der
Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu
dem Fund geführt haben, auf Grund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er
durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.
Art. 8 Abs. 2 BayDSchG:
Die
aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche
nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere
Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der
Arbeiten gestattet.
Treten bei o.g. Maßnahme
Bodendenkmäler auf, sind diese unverzüglich gem. o.g. Art. 8 BayDSchG zu melden
und eine Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde und dem Bayerischen
Landesamt für Denkmalpflege vorzunehmen. Ein Mitarbeiter des Bayerischen Landesamtes für
Denkmalpflege führt anschließend die Denkmalfeststellung durch. Die so
identifizierten Bodendenkmäler sind fachlich qualifiziert aufzunehmen, zu
dokumentieren und auszugraben. Der so entstandene denkmalpflegerische
Mehraufwand wird durch die Beauftragung einer fachlich qualifizierten
Grabungsfirma durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege übernommen.
Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält
dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine
Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir
selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Fragen, die konkrete Belange der Bau-
und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf.
direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen
Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).
Beschluss:
Die Hinweise zu den
Bodendenkmalpflegerischen Belangen werden zur Kenntnis genommen. In Ziff. B.
wird noch redaktionell ergänzt:
„Bodendenkmalpflegerischen
Belange:
Es wird
darauf hingewiesen, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der
Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere
Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG unterliegen (www.blfd.bayern.de).“
Die Stellungnahme wird noch in die Begründung aufgenommen.
3) Deutsche Telekom Technik
GmbH, Technik Niederlassung Süd, Kempten, Schreiben v. 11.03.2021
Wortlaut der Stellungnahme:
Durch die Planung werden die Belange der Telekom zurzeit nicht berührt.
Bei Planänderungen bitten wir uns erneut zu beteiligen.
Sollten Sie im Rahmen dieses Verfahrens Lagepläne unserer Telekommunikationsanlagen
benötigen, können diese angefordert werden bei:
E-Mail: Planauskunft.Sued@telekom.de
Fax: +49 391 580213737
Telefon: +49 251 788777701
Die Verlegung neuer Telekommunikationslinien zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur im und außerhalb des Plangebiets bleibt einer Prüfung vorbehalten.
Damit eine koordinierte Erschließung des Gebietes erfolgen kann, sind wir auf Informationen über den Ablauf aller Maßnahmen angewiesen. Bitte setzen Sie sich deshalb so früh wie möglich, jedoch mindestens 4 Monate vor Baubeginn, in Verbindung mit:
Deutsche Telekom Technik GmbH
Technik Niederlassung Süd, PTI 23
Gablinger Straße 2
D-86368 Gersthofen
Diese Adresse bitten wir auch für Anschreiben bezüglich Einladungen zu Spartenterminen zu verwenden.
Beschluss:
Die Hinweise zu den
Belangen der Telekom Technik GmbH werden zur Kenntnis genommen und sind bei
Umsetzung der Baumaßnahmen zu beachten. Das Baugebiet ist bereits erstmalig
erschlossen. Anschlüsse sind lediglich bei Bebauung von Einzelparzellen
notwendig. Sofern Spartengespräche noch notwendig werden, wird die Telekom
mindestens 4 Monalte vor Baubeginn informiert. Die Stellungnahme fließt noch in
die Begründung ein.
4) Handwerkskammer für München
und Oberbayern, München, Schreiben vom 01.04.2021
Wortlaut der Stellungnahme:
Die Handwerkskammer für München und Oberbayern bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme zu o.a. Bebauungsplanänderungsverfahren der Gemeinde Denklingen, im Zuge dessen im Bereich der Fl.Nr. 319/3 TF unter Einbeziehung der bisher nördlich liegenden öffentlichen Grünflächen Fl.Nr. 321/9 TF von 241 m² Größe in das Bauland in etwa zwei gleich große Baugrundstücke von je ca. 703 m² planerisch ermöglicht werden sollen. Die höchstzulässige Grundfläche wird mit 160 m² gegenüber dem bisherigen Bebauungsplan erhöht.
In der knappen Erläuterung ist die geplante Nutzung in den zwei neuen Bauräumen nicht spezifiziert.
In weiteren Planungs- und Umsetzungsprozess bitten wir darauf zu achten, dass die Nutzungsmöglichkeiten im Mischgebiet in ausgewogenem Maße nicht nur dem Wohnen, sondern auch weiterhin ausdrücklich der klassischen gewerblichen Entwicklung mit nicht wesentlich störenden Betrieben zu Gute kommen: Um Unternehmensstandorte nicht zu gefährden ist dem Gebietserhaltungsanspruch ansässiger Unternehmen im festgesetzten Mischgebiet unbedingt planerisch Rechnung zu tragen und in den Bereichen der im Bebauungsplan von 1997 festgesetzten Mischgebiete ein „Umkippen“ durch schleichende Umwandlung in eigentliche Wohngebiete langfristig zu verhindern.
Zu der geplanten Änderung bestehen von unserer Seite prinzipiell keine weiteren Anmerkungen, sofern das Vorhaben sich ausreichend in die bauliche Umgebung einfügt und die Planung im Einvernehmen mit den Eigentümern an den Änderungsbereich angrenzend abgestimmt ist. Bei Maßnahmen der Baulückenfüllung und Nachverdichtung generell ist sicherzustellen, dass bestehende Gewerbebetriebe im baulichen Umfeld durch das Heranrücken neu hinzukommender (Wohn-)bebauung in ihrem ordnungsgemäßen Betriebsablauf nicht eingeschränkt oder gar gefährdet werden und deren Standortbedingungen durch das Planvorhaben nicht negativ verändert werden.
Beschluss:
Betreffend der festgesetzten
Mischnutzung „MD“ erscheint es im Sinne der Baufreiheit nicht zwingend
erforderlich, weitergehende Regelungen oder Einschränkungen in die Satzung
aufzunehmen. Allerdings sind nach der geltenden Satzung Ziff. A.2.2 aus
städtebaulichen Gründen Tankstellen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 9 BauNVO und
Vergnügungsstätten unzulässig. Ansonsten ist die Nutzungspalette des § 5 BauNVO
nicht eingeschränkt.
5) Kreishandwerkerschaft,
Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 08.03.2021
Wortlaut der Stellungnahme:
Als Interessenvertretung für regionale Bauausführungsbetriebe möchten wir die Gemeinde Denklingen bei der Anlage und Gestaltung der Bebauungspläne für ausgewiesene Bebauungsbereiche um die Berücksichtigung folgender Aspekte bitten.
Grundsätzlich basieren sämtliche nachfolgend aufgeführte Hinweise auf der Tatsache, dass wir uns als Ausführende des Baugewerbes in unserer täglichen Praxis immer wieder mit den gleichen Problemen am konkreten Einsatzort konfrontiert sehen. Dies beeinträchtigt unsere baulichen Arbeiten z.T. erheblich, es kommt zu zeitlichen Verzögerungen, Unstimmigkeiten mit den Beteiligten und letztlich auch zu Kostensteigerungen.
-
Für
die Errichtung und den Betrieb der Baustelle muss die Zufahrt zum Grundstück
mit Schwerlast-Baukraftfahrzeugen möglich sein, ohne den öffentlichen
Betrieb/Verkehr über Gebühr zu stören.
-
Es
muss potentiell mögliche Standorte für große Baugeräte, wie den Baukran, geben.
-
Für
das Ausheben der Baugrube sowie das Lagern des Bodenaushubs muss Arbeitsfläche
auf dem Grundstück verfügbar sein. Baufenster, die zu weit an den öffentlichen
Raum ragen, stellen bei Aushubarbeiten eine Beeinträchtigung der
Standfestigkeit der Wege und Straßen dar. Ein Abstand unter 5 m ist wegen der
Böschungssicherung zu vermeiden oder nur für nicht unterkellerte Gebäude
akzeptabel.
Aus unserer
Sicht sind dies die Rahmenbedingungen für einen (räumlich und zeitlich)
vertretbaren Baustellenbetrieb. Je früher in der Planungsphase sie
Berücksichtigung finden, umso wahrscheinlicher ist eine konfliktfreie Bauphase.
Das bedeutet, dass bereits bei der Anlage des Baufensters für das jeweilige
Grundstück diese Belange einbezogen werden sollten.
Beschluss:
Die
Lorenz-Paul-Straße ist für den Baustellenverkehr auskömmlich breit und
tragfähig.
Bereits im
bisherigen Bebauungsplan liegt die Baugrenze 3 m von der Lorenz-Paul-Straße
entfernt. Es ist Aufgabe des Bauherrn – sofern er einen größeren Abstand von
der öffentlichen Straße benötigt – einen solchen auch einzuhalten. Hierfür ist
lediglich eine Baugrenze festgesetzt, keine Baulinie. Er muss also nicht
zwingend an diese Grenze anbauen. Die Baufenster jedenfalls sind für die festgesetzten
Grundflächen auskömmlich groß bemessen, so dass auch bei einem größeren
Straßenabstand die zulässige Grundfläche realisierbar ist. Dies gilt auch für
die Aufstellung eines Krans. Auch muss der Bauwerber nicht zwingend das gesamte
Gebäude unterkellern. In die textlichen Hinweise wird aber noch folgender Text
aufgenommen:
„Baustellenbetrieb
Aus Gründen eines zweckmäßigen Baustellenbetriebs wäre ein Gebäudeabstand von der Lorenz-Paul-Straße von 5 m günstiger.“
Die übrigen Hinweise werden zur Kenntnis und fließen noch in die Begründung ein.
6) Landratsamt Landsberg am
Lech, Untere Abfallbehörde, Landsberg am Lech, Stellungnahme v. 02.03.2021
Wortlaut der Stellungnahme:
Laut aktueller Datenlage des Altlasten-, Bodenschutz-, und Deponieinformationssystems
(ABuDIS) für den Landkreis Landsberg am Lech sind grundsätzlich keine
gefahrenverdächtigen Flächen mit erheblichen Bodenbelastungen oder sonstigen
Gefahrenpotentialen bekannt, die in negativer Weise auf die Wirkungsbereiche
Boden – Mensch und Boden – Grundwasser in den Geltungsbereichen des o. g.
Bebauungsplanes einwirken können. Sollten derartige Erkenntnisse beim
Planungsträger vorhanden sein, die sich z.B. aus einer gewerblichen Vornutzung
des Geländes oder aus Bodenauffüllungen ableiten lassen oder Auffälligkeiten
der Bodenbeschaffenheit im Zuge der Baumaßnahmen oder Nutzung bekannt werden,
so sind diese gemäß § 9 Abs.5 Nr. 3 BauGB zu berücksichtigen. In diesem Fall
ist die Untere Abfall- /Bodenschutzbehörde gemäߧ 47 Abs. 3 KrWG und Art. 1
Satz 1 und 2 i. V. m. Art 12 BayBodSchG zu informieren. Die weiteren Maßnahmen
wie Aushubüberwachung nach § 51 Abs. 1 Nrn. 1 u. 2 KrWG und Art. 30 BayAbfG i.
V. m. § 10 Abs. 2 Nrn. 5 – 8 KrWG, die Abstimmung von Verwertungs- und
Entsorgungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 3 Nachweisverordnung und ggfs.
nachfolgende Beweissicherungsuntersuchungen nach 10 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 4
Abs. 2 BodSchG sind mit der unteren Abfall-/Bodenschutzbehörde abzustimmen.
Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und beachtet. Im
rechtswirksamen Flächennutzungsplan und im geltenden Bebauungsplan sind keine
Flächen mit Altlastenverdacht eingetragen. Es liegen der Gemeinde auch keine
weitergehenden Erkenntnisse hierzu vor.
In den Hinweisen Ziff. B. wird noch redaktionell ergänzt:
„Bodenschutz und Altlasten
Im Fall von Auffälligkeiten der Bodenbeschaffenheit im Zuge der Baumaßnahmen oder Nutzung ist die Untere Abfall- /Bodenschutzbehörde gemäߧ 47 Abs. 3 KrWG und Art. 1 Satz 1 und 2 i. V. m. Art 12 BayBodSchG zu informieren.“
7) Lechwerke AG, Augsburg, E-Mail vom 18.03.2021
Wortlaut der Stellungnahme:
Gegen die Änderung des Bebauungsplans bestehen unsererseits keine Einwände, wenn weiterhin der Bestand unserer Betriebsmittel zur Aufrechterhaltung der Stromversorgung gewährleistet ist und nachstehende Belange berücksichtigt werden.
Bestehende 20-kV-und 1-kV-Kabelleitungen
Am östlichen Rand, außerhalb des ausgewiesenen
Geltungsbereiches, verläuft unsere 20-kV-Kabelleitung DK137. Weiter befinden
sich mehrere 1-kV-Kabelleitungen in diesem Bereich. Der Verlauf dieser
Kabelleitungen kann dem beiliegenden Kabellageplan entnommen werden.
Der Schutzbereich sämtlicher Kabelleitungen beträgt 1,00 m beiderseits der Trassen und ist von einer Bebauung sowie tiefwurzelnden Bepflanzung freizuhalten. Wir bitten um Beachtung des beigelegten Kabelmerkblattes „Merkblatt zum Schutz erdverlegter Kabel“.
Allgemeiner Hinweis
Bei
jeder Annäherung an unsere Versorgungsleitung sind wegen der damit verbundenen
Lebensgefahr die Unfallverhütungsvorschriften für elektrische Anlagen und
Betriebsmittel DGUV (BGV A3) der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro
einzuhalten.
Vor
Beginn der Grabarbeiten muss durch die Baufirma eine entsprechende
Kabelauskunft eingeholt werden.
Wir
bitten zu gegebener Zeit mit unserer Betriebsstelle Buchloe Kontakt
aufzunehmen.
Betriebsstelle
Buchloe
Bahnhofstraße 13
86807 Buchloe
Ansprechpartner: stv. Betriebstellenleiter Herr Michael Dürr
Tel.: 08241/5002-386
E-Mail: michael.duerr@lew-verteilnetz.de
Eine detaillierte Kabelauskunft kann auch online unter https://geoportal.lvn.de/apak/ abgerufen werden.
Unter der Voraussetzung, dass die genannten Punkte berücksichtigt werden, sind wir mit der Änderung des Bebauungsplanes einverstanden.
Beschluss:
Die Hinweise und Informationen
werden zur Kenntnis genommen und fließen insgesamt noch in die Begründung ein.
Die bestehenden 20-kV- Kabelleitung
DK 137 bzw. 1 KV-Kabelleitungen in diesem Bereich liegen außerhalb des
Änderungsbereichs der 4. Änderung. Das übersandte Merkblatt zum Schutz
erdverlegter Kabel wird noch als Anlage in der Begründung ergänzt.
Bei der tiefbautechnischen Planung werden die LEW im Rahmen von Spartengesprächen frühzeitig an der Ausbauplanung beteiligt.
8)
Wasserwirtschaftsamt Weilheim i.OB, Schreiben vom 01.04.2021
Wortlaut der Stellungnahme:
Zur 4. Änderung des Bebauungsplans Lorenz-Paul-Straße
betreffend das Flurstück 321/9 sowie eine Teilfläche des Flurstücks319/3 nimmt
das Wasserwirtschaftsamt Weilheim wie folgt Stellung.
1.
Oberflächengewässer
sind nicht betroffen. Die Gefahr von Überflutungen durch Starkregenereignisse
besteht auch generell abseits von Gewässern.
2.
Nachteilige
Auswirkungen auf Dritte durch wildabfließendes Wasser/Hangwasser müssen
verhindert werden (§ 37 WHG).
3.
Informationen
zu Grundwasserständen liegen uns nicht vor.
4.
Der
Umgriff liegt nicht in einem Wasserschutzgebiet.
5.
Ein
Altlastenverdacht ist im Umgriff der Änderung nicht bekannt.
6.
Trinkwasser
und Abwasser: Hinweis 7 aus der Fassung 1997;
Erschließung gesichert
7.
Niederschlagswasser
Hinweis 8 aus der Fassung 1997 bzw. 4. Änderung;
Es geht nicht hervor, ob eine Versickerung möglich ist bzw.
ob die Einleitung in den Regenwasserkanal (mit Rückhaltung) hier eine mögliche
Alternative darstellt. Durch die Erhöhung der GR kommt es zu einer höheren
Versiegelung.
Es bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine
grundsätzlichen Bedenken gegen die vorliegende Änderung. Die Erschließung im
Sinne der Niederschlagswasserbeseitigung ist sicherzustellen.
Beschluss:
Zu 1. bis 6.: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und
noch in die Begründung aufgenommen.
Zu 7. Niederschlagswasser: In den Hinweisen wird noch ergänzt:
Versickerung des Niederschlagwassers
Das auf dem Baugrundstück anfallende Niederschlagswasser muss vollständig versickert werden. Ausnahmen sind nur möglich, sofern der Untergrund dies nachweislich nicht zulässt.
In der Begründung wird der lfd. Hinweis des WWA Weilheim zu Niederschlagswasser ergänzt:
Praxisratgeber zur Niederschlagswasserversickerung des LfU: https://www.lfu.bayern.de/wasser/niederschlagswasser_umgang/versickerung/index.htm
Alle Beschlüsse sind mit 13 : 0 Stimmen gefasst worden.