Sitzung: 02.06.2021 Gemeinderat
Vorlage: 01/2021/2041
Beschluss:
Würdigung
der Stellungnahmen:
Im Folgenden werden die wesentlichen Aussagen
der eingegangenen Stellungnahmen gewürdigt und Beschlussvorschläge formuliert.
Die Stellungnahmen werden dem Gemeinderat als
Anhang zur Verfügung gestellt.
A Stellungnahmen im Rahmen der
Bürgerbeteiligung
Es sind keine Stellungnahmen eingegangen (siehe oben).
B Stellungnahmen von Behörden und sonstigen
Trägern öffentlicher Belange
Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange,
die zwar eine Stellungnahme abgegeben haben, jedoch weder Anregungen noch
Bedenken vorgebracht haben (siehe o.a. Auflistung):
Beschluss:
Die Stellungnahmen der oben aufgeführten
Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange werden zur Kenntnis genommen.
Auswirkungen auf die Planung sind nicht
ersichtlich.
C Beschlussmäßig zu behandelnde Anregungen
bzw. Einwendungen
1) Amt für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten, E-Mail vom 23.03.2021
Das Amt für Ernährung Landwirtschaft und
Forsten teilt mit, dass mit der 33. Flächennutzungsplanänderung grundsätzlich
Einverständnis besteht.
Im Rahmen der Bauphase muss die
uneingeschränkte Nutzung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen gegeben
sein. Hierzu zählt auch, dass die Zufahrten zu den angrenzenden Flächen
gewährleistet sind bzw. sichergestellt werden.
Die durch ordnungsgemäße Landbewirtschaftung
auftretenden Emissionen (z.B. Staub bei der Bodenbearbeitung, Ernte, etc.) sind
zu dulden.
Beschluss:
Kenntnisnahme. Durch die
Flächennutzungsplanänderung geht ein Wirtschaftsweg auf Flurstück Nr. 1687
Gemarkung Denklingen verloren, allerdings ist dieser an ein Wegesystem
angeschlossen, welches die Erreichbarkeit der durch den Weg erschlossenen
Felder von Osten aus ermöglicht. Der sich so ergebende Umweg von ca. 1 km wird
als hinnehmbar eingestuft. Die ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Emissionen
werden geduldet, die Auswirkungen dieser auf das Planungsgebiet werden durch
die Eingrünung gemindert.
2) Handwerkskammer für München und Oberbayern,
München, Schreiben vom 01.04.2021
Wortlaut der Stellungahme:
Die Handwerkskammer für München und Oberbayern bedankt
sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme zu o.a.
Bebauungsplanaufstellungsverfahren sowie zu o.g. Flächennutzungsplanänderung
der Gemeinde Denklingen. Im Rahmen der o.g. Verfahren ist die Schaffung einer
neuen Industriegebietsfläche GI gemäß § 9 BauNVO mit knapp 2,5 ha Größe, im
Wesentlichen die Fl.Nrn. 1686 und 1686/1 umfassend, als Erweiterung des
Betriebsgeländes der Fa. Hirschvogel Automotive Group nun nach Süden
beabsichtigt. Hier ist neben der Errichtung von Stellplätzen ganz im Nordosten
der Neubau einer Logistik- und Fertigungshalle an der
Dr.-Manfred-Hirschvogel-Straße (LL17) vorgesehen, die Gebäudearchitektur
gliedert sich an die des restlichen Werks an und es wurden Emissionsbeschränkungen
aufgenommen.
Das Vorhaben zur Unterstützung der Belange eines
ortsansässigen Unternehmens durch Schaffung geeigneter Flächen für eine
betriebliche Weiterentwicklung ist von unserer Seite zu befürworten; wir weisen
allerdings, wie auch im Planentwurf und Umweltbericht vermerkt, darauf hin,
dass östlich des bestehenden Werksgeländes ein Vorranggebiet für Bodenschätze –
Kies und Sand Nr. 700 situiert ist. Wir bitten darum sicher zu stellen, dass
für das Vorhaben Beeinträchtigungen künftiger oder in Planung befindlicher
Kiesabbauflächen sowie der betrieblichen Aktivitäten bei bestehenden Anlagen
und Gewerbebetrieben in der Umgebung seitens der Gemeinde Denklingen
ausgeschlossen werden können, d.h. es also diese in keiner Weise negativ
tangiert.
Beschluss:
Kenntnisnahme.
Das ca. 500 m nordöstlich gelegene Vorranggebiet Nr. 700 und dessen Belange
wurde in der Planung berücksichtigt, es ergibt sich keine Einschränkung eines
künftigen Abbaus der Kiesvorkommen durch die Änderung des Flächennutzungsplans.
3) Landratsamt Landsberg am Lech, Sg.
„Kreiseigener Tiefbau“, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 31.03.2021
Wortlaut der Stellungahme:
Das Sichtfeld zur Kreisstraße reicht nicht
aus.
Beschluss:
Kenntnisnahme.
In der Flächennutzungsplanänderung sind hierzu keine Änderungen vorzunehmen,
die Sichtfelder werden in der Bebauungsplanaufstellung behandelt.
4) Landratsamt Landsberg am Lech, Untere
Abfallbehörde, Schreiben v. 02.03.2021
Wortlaut der Stellungahme:
Laut aktueller Datenlage des Altlasten-,
Bodenschutz-, und Deponieinformationssystems (ABuDIS) für den Landkreis
Landsberg am Lech sind keine gefahrenverdächtigen Flächen mit erheblichen
Bodenbelastungen oder sonstigen Gefahrenpotentialen bekannt, die in negativer
Weise auf die Wirkungsbereiche Boden – Mensch und Boden - Grundwasser in den
Geltungsbereichen der Flächennutzungsplanung und des Bebauungsplanes einwirken
können. Sollten derartige Erkenntnisse beim Planungsträger vorhanden sein, die
sich aus einer gewerblichen Vornutzung des Geländes oder aus Auffüllungen
ableiten lassen, oder Auffälligkeiten der Bodenbeschaffenheit im Zuge der
Baumaßnahmen der Nutzung bekannt werden, so sind diese gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 3
und § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB zu berücksichtigen. In diesem Fall ist die untere
Abfall-/Bodenschutzbehörde gemäß § 47 Abs. 3 KrWG und Art 1 Satz 1 und 2 i.V.
mit Art 12 BayBodSchG zu informieren. Die weiteren Maßnahmen wie
Aushubüberwachung nach § 51 Abs. 1 Nrn. 1 u. 2 KrWG und Art. 30 BayAbfG i. V.
m. § 10 Abs. 2 Nrn. 5-8 KrWG, die Abstimmung von Verwertungs- und
Entsorgungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 3 Nachweisversorgung und ggfs.
nachfolgende Beweissicherungsuntersuchungen nach 10 Abs. 1 S. 1 i.V. m. § 4
Abs. 2 BBodSchG sind mit der unteren Abfall-/Bodenschutzbehörde abzustimmen.
Beschluss:
Kenntnisnahme.
Die Anmerkungen zum Bodenschutz und zum Umgang mit Altlasten werden in der
Bebauungsplanaufstellung behandelt.
5) Landratsamt Landsberg am Lech, Untere
Immissionsschutzbehörde, Schreiben v. 25.03.2021
Wortlaut der Stellungahme:
Aus
immissionsschutzfachlicher Sicht besteht Einverständnis mit der vorgelegten
Planung.
Zu der Nr. 8.2 der
Festsetzungen des Bebauungsplanes:
Die
Emissionskontingente sind in dB(A) ohne Lehrzeichen anzugeben. Die korrekte
Schreibweise muss beachtet werden. Außerdem muss der Bezug angegeben werden
(Bezug pro m²). Also muss es in der Festsetzung 8.2 wie folgt lauten:
LEK Tag……................................ 60 dB(A) / m²
LEK Nacht………………………… 52 dB(A) / m²
Beschluss:
Kenntnisnahme.
Dies wird in der Bebauungsplanaufstellung korrigiert.
6) Lechwerke AG, Augsburg, E-Mail vom 18.03.2021
Wortlaut der Stellungnahme:
Gegen die Änderung des Bebauungsplans bestehen unsererseits keine Einwände, wenn weiterhin der Bestand unserer Betriebsmittel zur Aufrechterhaltung der Stromversorgung gewährleistet ist und nachstehende Belange berücksichtigt werden.
Bestehende
1-kV-Kabelleitungen
Vorsorglich weisen wir auf verlaufende 1-kV-Kabelleitungen unserer Gesellschaft im Geltungsbereich hin.
Diese sind im beiliegenden Kabellageplan dargestellt.
Der Schutzbereich sämtlicher Kabelleitungen beträgt 1,00 m beiderseits der Trassen und ist von einer Bebauung sowie tiefwurzelnden Bepflanzung freizuhalten. Wir bitten um Beachtung des beigelegten Kabelmerkblattes „Merkblatt zum Schutz erdverlegter Kabel“.
Bestehende
20-kV-Freileitung S6
Innerhalb des Geltungsbereiches verläuft unsere 20-kV-Leitung S6. Diese ist im beiliegenden Ortsnetzplan dargestellt. Der Schutzbereich der Freileitung beträgt 8,00 m beiderseits der Trasse.
Nachdem es sich um eine Hauptversorgungsleitung handelt, ist der Bestand weiterhin zu gewährleisten. Ein Leitungsabbau ist von unserer Seite nicht vorgesehen.
Wir machen darauf aufmerksam, dass innerhalb des Leitungsschutzbereiches die Errichtung von Bauwerken im Allgemeinen nicht zulässig ist. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn die in den Vorschriften der Freileitungsnorm DIN EN 50423 und die Bestimmungen DIN VDE 0105 (Arbeiten im Spannungsbereich) geforderten Mindestsicherheitsabstände eingehalten werden.
Beschränkungen und Hinweise innerhalb der Leitungsschutzzone
Wir bitten folgende
Beschränkungen und Hinweise innerhalb des Leitungsschutzbereiches zu beachten:
- Innerhalb
des Schutzbereiches müssen die einschlägigen Vorschriften der DIN EN 50423
(vormals VDE-Vorschrift 0210) beachtet werden; insbesondere ist nach DIN VDE
0105 bei Arbeiten in Spannungsnähe immer ein Schutzabstand von mindestens 3,00
m zu den unter Spannung stehenden Leiterseilen einzuhalten. Jede auch nur
kurzfristige Unterschreitung des Schutzabstandes ist für die am Bau
Beschäftigten lebensgefährlich.
- Bei
Verwendung eines Bau- oder Autokranes außerhalb des Schutzbereiches der
genannten Leitung muss durch geeignete, von der Baufirma zu treffende Maßnahmen
sichergestellt werden, dass ein Einschwingen des Kranseiles und der
angeschlagenen Lasten in den Schutzbereich der Leitung unter allen Umständen
unterbleibt. Der Standort eines Baukrans ist deshalb entsprechend zu wählen.
- Bei
jeder Annäherung an unsere Versorgungsleitungen sind wegen der damit
verbundenen Lebensgefahr die Unfallverhütungsvorschriften für elektrische
Anlagen und Betriebsmittel DGUV Vorschrift 3 (BGV A3) der Berufsgenossenschaft
Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse einzuhalten.
Die
Ausführungen des beigelegten Merkheftes für Baufachleute sind zu beachten.
Allgemeiner Hinweis
Bei
jeder Annäherung an unsere Versorgungsleitung sind wegen der damit verbundenen
Lebensgefahr die Unfallverhütungsvorschriften für elektrische Anlagen und
Betriebsmittel DGUV (BGV A3) der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro
einzuhalten.
Vor
Beginn der Grabarbeiten muss durch die Baufirma eine entsprechende
Kabelauskunft eingeholt werden.
Wir
bitten zu gegebener Zeit mit unserer Betriebsstelle Buchloe Kontakt
aufzunehmen.
Betriebsstelle Buchloe
Bahnhofstraße 13
86807 Buchloe
Ansprechpartner: stv. Betriebstellenleiter Herr Michael Dürr
Tel.: 08241/5002-386
E-Mail: michael.duerr@lew-verteilnetz.de
Eine detaillierte Kabelauskunft kann auch online unter https://geoportal.lvn.de/apak/ abgerufen werden.
Unter der
Voraussetzung, dass die genannten Punkte berücksichtigt werden, sind wir mit
der Änderung des Bebauungsplanes einverstanden.
Beschluss:
Kenntnisnahme.
Die Existenz der 1 kV Leitung wird in der zeichnerischen Darstellung vermerkt.
Der Umgang mit einer Bebauung bzw. Bepflanzung im Bereich der
Leitungsschutzzonen wird durch die Bebauungsplanaufstellung geregelt.
7) Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 10, München,
Schreiben v. 23.02.2021
Wortlaut der Stellungnahme:
Bei der Aufstellung und Änderung von
Flächennutzungsplänen sind für den durch die Gemeinde sicherzustellenden
Brandschutz – Art. 1 des Bayer. Feuerwehrgesetzes – der Löschwasserbedarf nach
dem Ermittlungs- und Richtwertverfahren des ehemaligen Bayer. Landesamtes für
Brand- und Katastrophenschutz festzustellen ggf. durch den Ausbau der
abhängigen Wasserversorgung (Hydrantennetz) entsprechend den Technischen Regeln
des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) – Arbeitsblätter W
331 und W 405 – und /oder der unabhängigen Wasserversorgung (z.B. unterirdische
Löschwasserbehälter nach DIN 14 230 o.ä.) bei Bedarf im Benehmen mit dem
Kreisbrandrat zu überprüfen und zu sichern.
Im Übrigen verweisen wir auf die
„Planungshilfen für die Bauleitplanung“, Fassung 2018/2019, herausgegeben vom
Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr, insbesondere auf den
Abschnitt II 3.2 Nr. 32 – Brandschutz-.
Wir haben uns nur aus der fachlichen Sicht
des Brandschutzes geäußert und diese Äußerung innerhalb der Regierung nicht
angestimmt.
Beschluss:
Kenntnisnahme. Der
Brandschutz wird im Bebauungsplan behandelt.
8) Wasserwirtschaftsamt Weilheim i.OB, E-Mail
vom 13.04.2021
Wortlaut der Stellungnahme:
Unter Berücksichtigung der
wasserwirtschaftlichen Stellungnahme zum Bebauungsplan „Hirschvogel Automotive
Group II“ bestehen gegen die 33. Änderung des Flächennutzungsplanes keine
wasserwirtschaftlichen Bedenken.
Beschluss:
Kenntnisnahme. Die
weiteren Anmerkungen werden im Bebauungsplan behandelt.