Beschluss:

 

Würdigung der Stellungnahmen:

 

Im Folgenden werden die wesentlichen Aussagen der eingegangenen Stellungnahmen gewürdigt und Beschlussvorschläge formuliert.

Die Stellungnahmen werden dem Gemeinderat als Anhang zur Verfügung gestellt.

 

 

A    Stellungnahmen im Rahmen der Bürgerbeteiligung

Es sind keine Stellungnahmen eingegangen (siehe oben).

 

 

B    Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange

 

Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange, die zwar eine Stellungnahme abgegeben haben, jedoch weder Anregungen noch Bedenken vorgebracht haben (siehe o.a. Auflistung):

 

Beschluss:

Die Stellungnahmen der oben aufgeführten Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange werden zur Kenntnis genommen.

Auswirkungen auf die Planung sind nicht ersichtlich.

 

 

C    Beschlussmäßig zu behandelnde Anregungen bzw. Einwendungen

 

1) Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, E-Mail vom 23.03.2021

 

Das Amt für Ernährung Landwirtschaft und Forsten teilt mit, dass mit der 33. Flächennutzungsplanänderung grundsätzlich Einverständnis besteht.

 

Im Rahmen der Bauphase muss die uneingeschränkte Nutzung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen gegeben sein. Hierzu zählt auch, dass die Zufahrten zu den angrenzenden Flächen gewährleistet sind bzw. sichergestellt werden.

 

Die durch ordnungsgemäße Landbewirtschaftung auftretenden Emissionen (z.B. Staub bei der Bodenbearbeitung, Ernte, etc.) sind zu dulden.

 

Beschluss:

Kenntnisnahme. Durch die Flächennutzungsplanänderung geht ein Wirtschaftsweg auf Flurstück Nr. 1687 Gemarkung Denklingen verloren, allerdings ist dieser an ein Wegesystem angeschlossen, welches die Erreichbarkeit der durch den Weg erschlossenen Felder von Osten aus ermöglicht. Der sich so ergebende Umweg von ca. 1 km wird als hinnehmbar eingestuft. Die ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Emissionen werden geduldet, die Auswirkungen dieser auf das Planungsgebiet werden durch die Eingrünung gemindert.

 

 

2) Handwerkskammer für München und Oberbayern, München, Schreiben vom 01.04.2021

 

Wortlaut der Stellungahme:

 

Die Handwerkskammer für München und Oberbayern bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme zu o.a. Bebauungsplanaufstellungsverfahren sowie zu o.g. Flächennutzungsplanänderung der Gemeinde Denklingen. Im Rahmen der o.g. Verfahren ist die Schaffung einer neuen Industriegebietsfläche GI gemäß § 9 BauNVO mit knapp 2,5 ha Größe, im Wesentlichen die Fl.Nrn. 1686 und 1686/1 umfassend, als Erweiterung des Betriebsgeländes der Fa. Hirschvogel Automotive Group nun nach Süden beabsichtigt. Hier ist neben der Errichtung von Stellplätzen ganz im Nordosten der Neubau einer Logistik- und Fertigungshalle an der Dr.-Manfred-Hirschvogel-Straße (LL17) vorgesehen, die Gebäudearchitektur gliedert sich an die des restlichen Werks an und es wurden Emissionsbeschränkungen aufgenommen.

 

Das Vorhaben zur Unterstützung der Belange eines ortsansässigen Unternehmens durch Schaffung geeigneter Flächen für eine betriebliche Weiterentwicklung ist von unserer Seite zu befürworten; wir weisen allerdings, wie auch im Planentwurf und Umweltbericht vermerkt, darauf hin, dass östlich des bestehenden Werksgeländes ein Vorranggebiet für Bodenschätze – Kies und Sand Nr. 700 situiert ist. Wir bitten darum sicher zu stellen, dass für das Vorhaben Beeinträchtigungen künftiger oder in Planung befindlicher Kiesabbauflächen sowie der betrieblichen Aktivitäten bei bestehenden Anlagen und Gewerbebetrieben in der Umgebung seitens der Gemeinde Denklingen ausgeschlossen werden können, d.h. es also diese in keiner Weise negativ tangiert.

 

Beschluss:

Kenntnisnahme. Das ca. 500 m nordöstlich gelegene Vorranggebiet Nr. 700 und dessen Belange wurde in der Planung berücksichtigt, es ergibt sich keine Einschränkung eines künftigen Abbaus der Kiesvorkommen durch die Änderung des Flächennutzungsplans.

 

 

3) Landratsamt Landsberg am Lech, Sg. „Kreiseigener Tiefbau“, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 31.03.2021

 

Wortlaut der Stellungahme:

 

Das Sichtfeld zur Kreisstraße reicht nicht aus.

 

Beschluss:

Kenntnisnahme. In der Flächennutzungsplanänderung sind hierzu keine Änderungen vorzunehmen, die Sichtfelder werden in der Bebauungsplanaufstellung behandelt.

 

 

4) Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Abfallbehörde, Schreiben v. 02.03.2021

 

Wortlaut der Stellungahme:

 

Laut aktueller Datenlage des Altlasten-, Bodenschutz-, und Deponieinformationssystems (ABuDIS) für den Landkreis Landsberg am Lech sind keine gefahrenverdächtigen Flächen mit erheblichen Bodenbelastungen oder sonstigen Gefahrenpotentialen bekannt, die in negativer Weise auf die Wirkungsbereiche Boden – Mensch und Boden - Grundwasser in den Geltungsbereichen der Flächennutzungsplanung und des Bebauungsplanes einwirken können. Sollten derartige Erkenntnisse beim Planungsträger vorhanden sein, die sich aus einer gewerblichen Vornutzung des Geländes oder aus Auffüllungen ableiten lassen, oder Auffälligkeiten der Bodenbeschaffenheit im Zuge der Baumaßnahmen der Nutzung bekannt werden, so sind diese gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 3 und § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB zu berücksichtigen. In diesem Fall ist die untere Abfall-/Bodenschutzbehörde gemäß § 47 Abs. 3 KrWG und Art 1 Satz 1 und 2 i.V. mit Art 12 BayBodSchG zu informieren. Die weiteren Maßnahmen wie Aushubüberwachung nach § 51 Abs. 1 Nrn. 1 u. 2 KrWG und Art. 30 BayAbfG i. V. m. § 10 Abs. 2 Nrn. 5-8 KrWG, die Abstimmung von Verwertungs- und Entsorgungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 3 Nachweisversorgung und ggfs. nachfolgende Beweissicherungsuntersuchungen nach 10 Abs. 1 S. 1 i.V. m. § 4 Abs. 2 BBodSchG sind mit der unteren Abfall-/Bodenschutzbehörde abzustimmen.

 

Beschluss:

Kenntnisnahme. Die Anmerkungen zum Bodenschutz und zum Umgang mit Altlasten werden in der Bebauungsplanaufstellung behandelt.

 

 

5) Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde, Schreiben v. 25.03.2021

 

Wortlaut der Stellungahme:

 

Aus immissionsschutzfachlicher Sicht besteht Einverständnis mit der vorgelegten Planung.

 

Zu der Nr. 8.2 der Festsetzungen des Bebauungsplanes:

 

Die Emissionskontingente sind in dB(A) ohne Lehrzeichen anzugeben. Die korrekte Schreibweise muss beachtet werden. Außerdem muss der Bezug angegeben werden (Bezug pro m²). Also muss es in der Festsetzung 8.2 wie folgt lauten:

 

LEK Tag……................................      60 dB(A) / m²

LEK Nacht…………………………     52 dB(A) / m²

 

 

Beschluss:

Kenntnisnahme. Dies wird in der Bebauungsplanaufstellung korrigiert.

 

 

6) Lechwerke AG, Augsburg, E-Mail vom 18.03.2021

 

Wortlaut der Stellungnahme:

 

Gegen die Änderung des Bebauungsplans bestehen unsererseits keine Einwände, wenn weiterhin der Bestand unserer Betriebsmittel zur Aufrechterhaltung der Stromversorgung gewährleistet ist und nachstehende Belange berücksichtigt werden.

 

Bestehende 1-kV-Kabelleitungen

 

Vorsorglich weisen wir auf verlaufende 1-kV-Kabelleitungen unserer Gesellschaft im Geltungsbereich hin.

Diese sind im beiliegenden Kabellageplan dargestellt.

 

Der Schutzbereich sämtlicher Kabelleitungen beträgt 1,00 m beiderseits der Trassen und ist von einer Bebauung sowie tiefwurzelnden Bepflanzung freizuhalten. Wir bitten um Beachtung des beigelegten Kabelmerkblattes „Merkblatt zum Schutz erdverlegter Kabel“.

 

Bestehende 20-kV-Freileitung S6

 

Innerhalb des Geltungsbereiches verläuft unsere 20-kV-Leitung S6. Diese ist im beiliegenden Ortsnetzplan dargestellt. Der Schutzbereich der Freileitung beträgt 8,00 m beiderseits der Trasse.

 

Nachdem es sich um eine Hauptversorgungsleitung handelt, ist der Bestand weiterhin zu gewährleisten. Ein Leitungsabbau ist von unserer Seite nicht vorgesehen.

 

Wir machen darauf aufmerksam, dass innerhalb des Leitungsschutzbereiches die Errichtung von Bauwerken im Allgemeinen nicht zulässig ist. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn die in den Vorschriften der Freileitungsnorm DIN EN 50423 und die Bestimmungen DIN VDE 0105 (Arbeiten im Spannungsbereich) geforderten Mindestsicherheitsabstände eingehalten werden.  

 

Beschränkungen und Hinweise innerhalb der Leitungsschutzzone

 

Wir bitten folgende Beschränkungen und Hinweise innerhalb des Leitungsschutzbereiches zu beachten:

 

-    Innerhalb des Schutzbereiches müssen die einschlägigen Vorschriften der DIN EN 50423 (vormals VDE-Vorschrift 0210) beachtet werden; insbesondere ist nach DIN VDE 0105 bei Arbeiten in Spannungsnähe immer ein Schutzabstand von mindestens 3,00 m zu den unter Spannung stehenden Leiterseilen einzuhalten. Jede auch nur kurzfristige Unterschreitung des Schutzabstandes ist für die am Bau Beschäftigten lebensgefährlich.

 

-    Bei Verwendung eines Bau- oder Autokranes außerhalb des Schutzbereiches der genannten Leitung muss durch geeignete, von der Baufirma zu treffende Maßnahmen sichergestellt werden, dass ein Einschwingen des Kranseiles und der angeschlagenen Lasten in den Schutzbereich der Leitung unter allen Umständen unterbleibt. Der Standort eines Baukrans ist deshalb entsprechend zu wählen.

 

-    Bei jeder Annäherung an unsere Versorgungsleitungen sind wegen der damit verbundenen Lebensgefahr die Unfallverhütungsvorschriften für elektrische Anlagen und Betriebsmittel DGUV Vorschrift 3 (BGV A3) der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse einzuhalten.

 

Die Ausführungen des beigelegten Merkheftes für Baufachleute sind zu beachten.

 

Allgemeiner Hinweis

 

Bei jeder Annäherung an unsere Versorgungsleitung sind wegen der damit verbundenen Lebensgefahr die Unfallverhütungsvorschriften für elektrische Anlagen und Betriebsmittel DGUV (BGV A3) der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro einzuhalten.

 

Vor Beginn der Grabarbeiten muss durch die Baufirma eine entsprechende Kabelauskunft eingeholt werden.

Wir bitten zu gegebener Zeit mit unserer Betriebsstelle Buchloe Kontakt aufzunehmen.

 

Betriebsstelle Buchloe

Bahnhofstraße 13

86807 Buchloe

Ansprechpartner: stv. Betriebstellenleiter Herr Michael Dürr

Tel.: 08241/5002-386

E-Mail: michael.duerr@lew-verteilnetz.de

 

Eine detaillierte Kabelauskunft kann auch online unter https://geoportal.lvn.de/apak/ abgerufen werden.

 

Unter der Voraussetzung, dass die genannten Punkte berücksichtigt werden, sind wir mit der Änderung des Bebauungsplanes einverstanden.

 

 

Beschluss:

Kenntnisnahme. Die Existenz der 1 kV Leitung wird in der zeichnerischen Darstellung vermerkt. Der Umgang mit einer Bebauung bzw. Bepflanzung im Bereich der Leitungsschutzzonen wird durch die Bebauungsplanaufstellung geregelt.

 

 

7) Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 10, München, Schreiben v. 23.02.2021

 

Wortlaut der Stellungnahme:

 

Bei der Aufstellung und Änderung von Flächennutzungsplänen sind für den durch die Gemeinde sicherzustellenden Brandschutz – Art. 1 des Bayer. Feuerwehrgesetzes – der Löschwasserbedarf nach dem Ermittlungs- und Richtwertverfahren des ehemaligen Bayer. Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz festzustellen ggf. durch den Ausbau der abhängigen Wasserversorgung (Hydrantennetz) entsprechend den Technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) – Arbeitsblätter W 331 und W 405 – und /oder der unabhängigen Wasserversorgung (z.B. unterirdische Löschwasserbehälter nach DIN 14 230 o.ä.) bei Bedarf im Benehmen mit dem Kreisbrandrat zu überprüfen und zu sichern.

 

Im Übrigen verweisen wir auf die „Planungshilfen für die Bauleitplanung“, Fassung 2018/2019, herausgegeben vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr, insbesondere auf den Abschnitt II 3.2 Nr. 32 – Brandschutz-.

Wir haben uns nur aus der fachlichen Sicht des Brandschutzes geäußert und diese Äußerung innerhalb der Regierung nicht angestimmt.

 

Beschluss:

Kenntnisnahme. Der Brandschutz wird im Bebauungsplan behandelt.

 

 

8) Wasserwirtschaftsamt Weilheim i.OB, E-Mail vom 13.04.2021

 

Wortlaut der Stellungnahme:

 

Unter Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen Stellungnahme zum Bebauungsplan „Hirschvogel Automotive Group II“ bestehen gegen die 33. Änderung des Flächennutzungsplanes keine wasserwirtschaftlichen Bedenken.

 

Beschluss:

Kenntnisnahme. Die weiteren Anmerkungen werden im Bebauungsplan behandelt.