Sitzung: 02.06.2021 Gemeinderat
Vorlage: 01/2021/2042
Beschluss:
Würdigung
der Stellungnahmen:
Im Folgenden werden die wesentlichen Aussagen
der eingegangenen Stellungnahmen gewürdigt und Beschlussvorschläge formuliert.
Die Stellungnahmen werden dem Gemeinderat als
Anhang zur Verfügung gestellt.
A Stellungnahmen im Rahmen der
Bürgerbeteiligung
Es sind keine Stellungnahmen eingegangen (siehe oben).
B Stellungnahmen von Behörden und sonstigen
Trägern öffentlicher Belange
Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange,
die zwar eine Stellungnahme abgegeben haben, jedoch weder Anregungen noch
Bedenken vorgebracht haben (siehe o.a. Auflistung):
Beschluss:
Die Stellungnahmen der oben aufgeführten
Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange werden zur Kenntnis genommen.
Auswirkungen auf die Planung sind nicht
ersichtlich.
C Beschlussmäßig zu behandelnde Anregungen
bzw. Einwendungen
1) Amt für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten, E-Mail vom 23.03.2021
Wortlaut der Stellungahme:
Das Amt für Ernährung Landwirtschaft und
Forsten teilt mit, dass mit der 33. Flächennutzungsplanänderung grundsätzlich
Einverständnis besteht.
Im Rahmen der Bauphase muss die
uneingeschränkte Nutzung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen gegeben
sein. Hierzu zählt auch, dass die Zufahrten zu den angrenzenden Flächen gewährleistet
sind bzw. sichergestellt werden.
Die durch ordnungsgemäße Landbewirtschaftung
auftretenden Emissionen (z.B. Staub bei der Bodenbearbeitung, Ernte, etc.) sind
zu dulden.
Beschluss:
Kenntnisnahme. Durch die Bebauungsplanaufstellung geht ein Wirtschaftsweg auf Flurstück Nr. 1687 Gemarkung Denklingen verloren, allerdings ist dieser an ein Wegesystem angeschlossen, welches die Erreichbarkeit der durch den Weg erschlossenen Felder sowohl in Verlängerung der Wernher-von-Braun-Str. von Südwesten, als auch von Südosten und Nordosten aus ermöglicht. So ergibt sich kein nennenswerter Umweg. Die ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Emissionen werden geduldet, die Auswirkungen dieser auf das Planungsgebiet werden durch die Eingrünung gemindert.
2) Handwerkskammer für München und Oberbayern,
München, Schreiben vom 01.04.2021
Wortlaut der Stellungahme:
Die Handwerkskammer für München und Oberbayern bedankt
sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme zu o.a.
Bebauungsplanaufstellungsverfahren sowie zu o.g. Flächennutzungsplanänderung
der Gemeinde Denklingen. Im Rahmen der o.g. Verfahren ist die Schaffung einer
neuen Industriegebietsfläche GI gemäß § 9 BauNVO mit knapp 2,5 ha Größe, im
Wesentlichen die Fl.Nrn. 1686 und 1686/1 umfassend, als Erweiterung des Betriebsgeländes
der Fa. Hirschvogel Automotive Group nun nach Süden beabsichtigt. Hier ist
neben der Errichtung von Stellplätzen ganz im Nordosten der Neubau einer
Logistik- und Fertigungshalle an der Dr.-Manfred-Hirschvogel-Straße (LL17)
vorgesehen, die Gebäudearchitektur gliedert sich an die des restlichen Werks an
und es wurden Emissionsbeschränkungen aufgenommen.
Das Vorhaben zur Unterstützung der Belange eines
ortsansässigen Unternehmens durch Schaffung geeigneter Flächen für eine
betriebliche Weiterentwicklung ist von unserer Seite zu befürworten; wir weisen
allerdings, wie auch im Planentwurf und Umweltbericht vermerkt, darauf hin,
dass östlich des bestehenden Werksgeländes ein Vorranggebiet für Bodenschätze –
Kies und Sand Nr. 700 situiert ist. Wir bitten darum sicher zu stellen, dass
für das Vorhaben Beeinträchtigungen künftiger oder in Planung befindlicher
Kiesabbauflächen sowie der betrieblichen Aktivitäten bei bestehenden Anlagen
und Gewerbebetrieben in der Umgebung seitens der Gemeinde Denklingen ausgeschlossen
werden können, d.h. es also diese in keiner Weise negativ tangiert.
Beschluss:
Kenntnisnahme. Das ca. 500 m nordöstlich gelegene Vorranggebiet Nr. 700 und dessen Belange wurden in der Planung berücksichtigt, es ergibt sich keine Einschränkung eines künftigen Abbaus der Kiesvorkommen durch die Aufstellung des Bebauungsplans.
3) Landratsamt Landsberg am Lech, Sg.
„Kreiseigener Tiefbau“, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 31.03.2021
Wortlaut der Stellungahme:
Das Sichtfeld zur Kreisstraße reicht nicht
aus.
Beschluss:
Die Schenkellänge der Sichtdreiecke wird entsprechend der beidseitig geltenden, zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf 200 m vergrößert. Aus südlicher Richtung wird die Geschwindigkeit zwar unmittelbar vor der Zufahrt zum Planungsgebiet auf 80 km/h verringert, für das nötige Sichtfeld werden dennoch die davor geltenden 100 km/h angesetzt. Die in die Straßenböschung gepflanzten Linden im Bereich des südlichen Sichtdreiecks werden vom kreiseigenen Tiefbau Landsberg am Lech unterhalten, für eine entsprechende Aufastung wird gesorgt. Das nördliche Sichtdreieck fällt aufgrund des Kurvenverlaufs der LL17 zum Teil auf die westlich an die Straße angrenzenden Äcker. Diese Flächen werden im Bebauungsplan, entsprechend ihrer Nutzung, als „Flächen für die Landwirtschaft“ festgesetzt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird entsprechend erweitert.
4) Landratsamt Landsberg am Lech, Untere
Abfallbehörde, Landsberg am Lech, Schreiben v. 02.03.2021
Wortlaut der Stellungnahme:
Laut aktueller Datenlage des Altlasten-,
Bodenschutz-, und Deponieinformationssystems (ABuDIS) für den Landkreis
Landsberg am Lech sind keine gefahrenverdächtigen Flächen mit erheblichen
Bodenbelastungen oder sonstigen Gefahrenpotentialen bekannt, die in negativer
Weise auf die Wirkungsbereiche Boden – Mensch und Boden - Grundwasser in den
Geltungsbereichen der Flächennutzungsplanung und des Bebauungsplanes einwirken
können. Sollten derartige Erkenntnisse beim Planungsträger vorhanden sein, die
sich aus einer gewerblichen Vornutzung des Geländes oder aus Auffüllungen
ableiten lassen, oder Auffälligkeiten der Bodenbeschaffenheit im Zuge der
Baumaßnahmen der Nutzung bekannt werden, so sind diese gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 3
und § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB zu berücksichtigen. In diesem Fall ist die untere
Abfall-/Bodenschutzbehörde gemäß § 47 Abs. 3 KrWG und Art 1 Satz 1 und 2 i.V.
mit Art 12 BayBodSchG zu informieren. Die weiteren Maßnahmen wie
Aushubüberwachung nach § 51 Abs. 1 Nrn. 1 u. 2 KrWG und Art. 30 BayAbfG i. V. m.
§ 10 Abs. 2 Nrn. 5-8 KrWG, die Abstimmung von Verwertungs- und
Entsorgungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 3 Nachweisversorgung und ggfs.
nachfolgende Beweissicherungsuntersuchungen nach 10 Abs. 1 S. 1 i.V. m. § 4
Abs. 2 BBodSchG sind mit der unteren Abfall-/Bodenschutzbehörde abzustimmen.
Beschluss:
Kenntnisnahme.
Auf die Mitteilungspflicht an das Landratsamt gem. Art. 1 BayBodSchG wird in
Ziffer B 11 des Bebauungsplanentwurfs hingewiesen, allerdings wurde nicht auf
de Mitteilungspflicht an die untere Abfall-/Bodenschutzbehörde verwiesen. Die
in der Stellungnahme aufgeführten Punkte werden in Hinweis B11 aufgenommen.
5) Landratsamt Landsberg am Lech, Untere
Bauaufsichtsbehörde, Landsberg am Lech, E-Mail v. 05.03.2021
Wortlaut der Stellungnahme:
Gegen den Entwurf des
Bebauungsplans bestehen von hier aus keine Bedenken. Uns ist lediglich ein
Widerspruch in den Festsetzungen aufgefallen.
Nach der Nr. 3.5.2 der
Festsetzungen beträgt die maximale erreichbare Gesamthöhe baulicher Anlagen
einschließlich Dachaufbauten etc. 19,0 m, in Nr. 5.1 wird die Gesamthöhe auf 18
m beschränkt. Dieser Widerspruch sollte bereinigt werden.
Beschluss:
Anpassung.
Zur Klarstellung wird eine Überschreitung der zulässigen Wandhöhe (von 15 m) um
max. 3 m festgesetzt.
6) Landratsamt Landsberg am Lech, Untere
Immissionsschutzbehörde, Landsberg am Lech, Schreiben v. 25.03.2021
Wortlaut der
Stellungnahme:
Aus immissionsschutzfachlicher
Sicht besteht Einverständnis mit der vorgelegten Planung.
Zu der Nr. 8.2 der
Festsetzungen des Bebauungsplanes:
Die
Emissionskontingente sind in dB(A) ohne Lehrzeichen anzugeben. Die korrekte
Schreibweise muss beachtet werden. Außerdem muss der Bezug angegeben werden
(Bezug pro m²). Also muss es in der Festsetzung 8.2 wie folgt lauten:
LEK Tag……................................ 60 dB(A) / m²
LEK Nacht………………………… 52 dB(A) / m²
Beschluss:
Die
in der Stellungnahme empfohlene, korrekte Formulierung wird in A 8.2
übernommen.
7) Landratsamt Landsberg am Lech, Untere
Naturschutzbehörde, Landsberg am Lech, Schreiben vom 30.03.2021
Wortlaut der
Stellungnahme:
Die untere
Naturschutzbehörde stimmt dem Bebauungsplanentwurf im Grundsatz zu, weist
jedoch noch auf folgende Punkte hin:
In der Begründung bzw.
im Umweltbericht bitten wir nachfolgende Hinweise zu ergänzen:
1.
Bei
allen Pflanzungen sind ausschließlich Gehölze mit Herkunftsnachweis zu
verwenden (autochthone, bzw. gebietseigene Gehölze). Entsprechend der Lage des
Landkreises Landsberg am Lech ist der Produktionsraum6.1 „Alpenvorland“
(Vorkommensgebiet) nach dem Leitfaden des Bundesumweltministeriums zur
Verwendung gebietseigener Gehölze 2012 zu wählen. Als Nachweis für die
Verwendung der autochthonen Gehölzqualität sind ein Lieferschein der
Bezugsfirma sowie der Herkunftsnachweis (Zertifikat gemäß Mindeststandards der
Zertifizierung gebietseigener Gehölze in Bayern) vorzulegen.
2.
Für
die Einsaat der Ausgleichsfläche ist autochthones Saatgut im Sinne von
Regiosaatgut zu verwenden. Die Ansaat soll in Herkunftsregion 8 AV erfolgen. In der Ansaatmischung dürfen nur
Arten, Unterarten oder Varietäten enthalten sein, die unter der Internetadresse
www.regionalisierte-pflanzenproduktion.de/artenfilter.htm für die jeweilige
Herkunftsregion als geeignet gekennzeichnet sind.
Die Erfüllung der o.g.
Eigenschaften ist durch ein Zertifikat zu garantieren und sie muss nachweisbar
sein (Vorlage des Zertifikats, Lieferschein, Rechnung).
Im konkreten Fall
sollen mit autochthonem Wildpflanzen-Saatgut der betroffenen Herkunftsregion
angesät werden: magere Ausprägung einer Flachland-Mähwiese
(Salbei-Glatthaferwiese) für trockene bis frische Standorte, z.B. Artenmischung
02 „Fettwiese Herkunftsregion 8 AV von
Rieger-Hofmann, Blaufelden oder vergleichbare Qualität
Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 4c BauGB die Gemeinde verpflichtet ist, die Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen zu überwachen.
Ausgleichsflächen- und -maßnahmen sind auf der Ebene des Bebauungsplanes zeitnah nach Inkraftsetzung der Bebauungsplansatzung (1 Jahr) zu erbringen;
Beschluss:
Der geforderte Produktionsraum 6.1 für die geplanten Gehölzpflanzungen wird in Festsetzung A 7.8 ergänzt, auf die Nachweispflicht durch ein geeignetes Zertifikat wird im Umweltbericht unter Kapitel 3.3 hingewiesen. Die Herkunftsregionen für das Saatgut der Ausgleichsflächen wird in die Festsetzungen A 7.5 aufgenommen. Der Hinweis, dass die Gemeinde für die Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen verantwortlich ist, und dass diese spätestens 1 Jahr nach Inkrafttreten des Bebauungsplans erbracht werden müssen, wird in Ziffer B 16 aufgenommen. Der Link zu der Liste der zulässigen Arten wird nicht übernommen, da dieser nicht länger gültig ist. Stattdessen wird auf die Vorschlagsliste in Hinweis B 13 und 14 hingewiesen.
8) Lechwerke AG, Augsburg, E-Mail vom 18.03.2021
Wortlaut der Stellungnahme:
Gegen die Änderung des Bebauungsplans bestehen unsererseits keine Einwände, wenn weiterhin der Bestand unserer Betriebsmittel zur Aufrechterhaltung der Stromversorgung gewährleistet ist und nachstehende Belange berücksichtigt werden.
Bestehende
1-kV-Kabelleitungen
Vorsorglich weisen wir auf verlaufende 1-kV-Kabelleitungen unserer Gesellschaft im Geltungsbereich hin.
Diese sind im beiliegenden Kabellageplan dargestellt.
Der Schutzbereich sämtlicher Kabelleitungen beträgt 1,00 m beiderseits der Trassen und ist von einer Bebauung sowie tiefwurzelnden Bepflanzung freizuhalten. Wir bitten um Beachtung des beigelegten Kabelmerkblattes „Merkblatt zum Schutz erdverlegter Kabel“.
Bestehende
20-kV-Freileitung S6
Innerhalb des Geltungsbereiches verläuft unsere 20-kV-Leitung S6. Diese ist im beiliegenden Ortsnetzplan dargestellt. Der Schutzbereich der Freileitung beträgt 8,00 m beiderseits der Trasse.
Nachdem es sich um eine Hauptversorgungsleitung handelt, ist der Bestand weiterhin zu gewährleisten. Ein Leitungsabbau ist von unserer Seite nicht vorgesehen.
Wir machen darauf aufmerksam, dass innerhalb des Leitungsschutzbereiches die Errichtung von Bauwerken im Allgemeinen nicht zulässig ist. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn die in den Vorschriften der Freileitungsnorm DIN EN 50423 und die Bestimmungen DIN VDE 0105 (Arbeiten im Spannungsbereich) geforderten Mindestsicherheitsabstände eingehalten werden.
Beschränkungen und Hinweise innerhalb der Leitungsschutzzone
Wir bitten folgende Beschränkungen und Hinweise innerhalb des Leitungsschutzbereiches zu beachten:
- Innerhalb
des Schutzbereiches müssen die einschlägigen Vorschriften der DIN EN 50423
(vormals VDE-Vorschrift 0210) beachtet werden; insbesondere ist nach DIN VDE
0105 bei Arbeiten in Spannungsnähe immer ein Schutzabstand von mindestens 3,00
m zu den unter Spannung stehenden Leiterseilen einzuhalten. Jede auch nur
kurzfristige Unterschreitung des Schutzabstandes ist für die am Bau
Beschäftigten lebensgefährlich.
- Bei
Verwendung eines Bau- oder Autokranes außerhalb des Schutzbereiches der
genannten Leitung muss durch geeignete, von der Baufirma zu treffende Maßnahmen
sichergestellt werden, dass ein Einschwingen des Kranseiles und der
angeschlagenen Lasten in den Schutzbereich der Leitung unter allen Umständen
unterbleibt. Der Standort eines Baukrans ist deshalb entsprechend zu wählen.
- Bei
jeder Annäherung an unsere Versorgungsleitungen sind wegen der damit
verbundenen Lebensgefahr die Unfallverhütungsvorschriften für elektrische
Anlagen und Betriebsmittel DGUV Vorschrift 3 (BGV A3) der Berufsgenossenschaft
Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse einzuhalten.
Die Ausführungen des
beigelegten Merkheftes für Baufachleute sind zu beachten.
Allgemeiner Hinweis
Bei jeder Annäherung an
unsere Versorgungsleitung sind wegen der damit verbundenen Lebensgefahr die
Unfallverhütungsvorschriften für elektrische Anlagen und Betriebsmittel DGUV
(BGV A3) der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro einzuhalten.
Vor
Beginn der Grabarbeiten muss durch die Baufirma eine entsprechende
Kabelauskunft eingeholt werden.
Wir
bitten zu gegebener Zeit mit unserer Betriebsstelle Buchloe Kontakt
aufzunehmen.
Betriebsstelle Buchloe
Bahnhofstraße 13
86807 Buchloe
Ansprechpartner: stv.
Betriebstellenleiter Herr Michael Dürr
Tel.: 08241/5002-386
E-Mail: michael.duerr@lew-verteilnetz.de
Eine detaillierte Kabelauskunft kann auch online unter
https://geoportal.lvn.de/apak/ abgerufen werden.
Unter der Voraussetzung,
dass die genannten Punkte berücksichtigt werden, sind wir mit der Änderung des
Bebauungsplanes einverstanden.
Beschluss:
Kenntnisnahme. Die Existenz der 1 kV Leitung wird nun in Ziffer B 3 vermerkt. Die Lechwerke AG wird als Nutzungsberechtigter der Leitung in Ziffer A 6.7.1 aufgenommen. Die 20 kV Leitung mit ihren Masten und ihrer Schutzzone ist bereits im Bebauungsplanentwurf in der zeichnerischen Darstellung und mit den Ziffern A 6.7.2, B 4 und B 6 enthalten. Darüber hinaus wird bereits In Ziffer A 6.7.2 festgesetzt, dass vor einer Bebauung bzw. Bepflanzung im Bereich der Schutzzone der Leitung eine Verlegung derselben mit der Lechwerke AG als Leitungsbetreiberin abzustimmen ist. Dadurch kann vermieden werden, dass überhaupt Baumaßnahmen im Leitungsschutzbereich erforderlich werden.
9) Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 10, München,
Schreiben v. 23.02.2021
Wortlaut der Stellungnahme:
Bei der Aufstellung und Änderung von Bebauungsplänen sind für den durch die Gemeinde sicherzustellenden Brandschutz – Art. 1 des Bayer. Feuerwehrgesetzes – grundsätzlich folgende allgemeine Belange des abwehrenden Brandschutzes (Durchführung wirksamer Löscharbeiten und Rettung von Personen) zu überprüfen und bei Bedarf im Benehmen mit dem Kreisbrandrat durchzuführen.
1) Das Hydrantennetz ist
nach den Technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches
e.V. (DVGW) – Arbeitsblätter W 331 und W405 – auszubauen. Gegebenenfalls ist
der Löschwasserbedarf nach den Ermittlungs- und Richtwertverfahren des ehem.
Beyer. Landesamts für Brand- und Katastrophenschutz zu ermitteln. Der
Hydrantenplan ist vom Kreisbrandrat gegenzuzeichnen.
2) Die öffentlichen Verkehrsflächen
sind so anzulegen, dass sie hinsichtlich der Fahrbahnbreite,
Kurvenkrümmungsradien usw. mit den Fahrzeugen der Feuerwehr jederzeit und
ungehindert befahren werden können. Die Tragfähigkeit muss dazu für Fahrzeuge
bis 16 t (Achslast 10 t) ausgelegt sein. Hierzu wird auch auf die DIN 14 090
„Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken“ verwiesen.
Es muss insbesondere gewährleistet sein, dass
Gebäude ganz oder mit Teilen in einem Abstand von höchstens 50 m von den
öffentlichen Verkehrsflächen erreichbar sind.
Bei Sackgassen ist darauf zu achten, dass die
sog. „Wendehammer“ auch für Feuerwehrfahrzeuge benutzbar sind. Zur
ungehinderten Benutzung ist ein Wendehammer von mind. 18 m, für
Feuerwehreinsätze mit einer Drehleiter DL(K) 23-12 ein Durchmesser von mind. 21
m erforderlich. Gegebenenfalls sind Verkehrsbeschränkungen (Halteverbot) zu
verfügen.
3) Aus Aufenthaltsräumen
von nicht zu ebener Erde liegenden Geschossen muss die Rettung von Personen
über zwei voneinander unabhängige Rettungswege gewährleistet sein. Bei
baulichen Anlagen ohne besondere Art und Nutzung und einer Bauhöhe unterhalb
der Hochhausgrenze kann der zweite Rettungsweg auch über die Leitern der
Feuerwehr sichergestellt werden, wenn die Feuerwehr über das erforderliche
Rettungsgerät (z.B. Drehleiter DL(K) 23-12 o.ä.) verfügt. Sofern innerhalb der
Hilfsfrist von 10 Minuten der zweite Rettungsweg über entsprechend ausreichende
Leitern der Feuerwehr nicht sichergestellt werden kann, sind zwei voneinander
unabhängige bauliche Rettungswege (notwendige Treppen) erfoderlich.
4) Bei Aufenthaltsräumen
im Dachgeschoss müssen die notwendigen Fenster mit Leitern der Feuerwehr direkt
anleiterbar sein (zweiter Rettungsweg).
5)
Die
Feuerwehr ist bei der Ansiedlung von Industrie- und Gewerbebetrieben oder anderer
besonderer Einrichtungen (z.B. Verwender von Radioisotopen o.ä.), die auf Grund
der Betriebsgröße und –art und/oder der gelagerten, hergestellten oder zu
verarbeitenden Stoffe (z.B. radioaktive Stoffe, Säuren, brennbare
Flüssigkeiten, aggressive Gase etc.) einen besonderen Gefahrenschwerpunkt
bilden, entsprechend auszurüsten.
Im Übrigen verweisen wir auf die
„Planungshilfen für die Bauleitplanung“, Fassung 2018/2019, herausgegeben vom
Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr, insbesondere auf den
Abschnitt II 3.2 Nr. 32 – Brandschutz-.
Wir haben uns nur aus der fachlichen Sicht
des Brandschutzes geäußert und diese Äußerung innerhalb der Regierung nicht
angestimmt.
Beschluss:
Zu 1)
Im Planungsumgriff liegt ein Knotenpunkt der Denklinger Wasserversorgung,
allerdings handelt es sich hierbei nur um einen Schieber. Dieser muss zu einem
Hydrantenknotenpunkt umgebaut werden.
Deshalb wird der Hinweis B 19 „Das Hydrantennetz ist nach den
technischen Regeln der Arbeitsblättern W331 und W405 des Deutschen Vereins des
Gas- und Wasserfaches (DVGW) auszubauen. Der Hydrantenplan ist vom
Kreisbrandrat gegenzuzeichnen.“ in den Bebauungsplan aufgenommen.
Zu 2)
Kenntnisnahme. Es werden keine neuen öffentlichen Verkehrswege im Zuge der
Bebauungsplanaufstellung geplant. Die bestehenden öffentlichen Verkehrswege
sind bereits für Befahrung mit Löschzügen geeignet. Die Planung der
Werkseigenen Verkehrsflächen wird im Zuge der Freiflächengestaltungsplanung
erstellt, hierbei wird auf entsprechende Befahrbarkeit für Löschfahrzeuge
Rücksicht genommen.
Zu 3)
Kenntnisnahme. Die
geplante Logistikhalle bietet voraussichtlich nur ein ebenerdiges Geschoss. Da
der Brandschutznachweis im Zuge der Eingabeplanung zu führen ist, wird die
Fluchtwegplanung im Rahmen der Genehmigungsplanung des Bauvorhabens
ausgearbeitet. Auf Ebene der Bebauungsplanaufstellung werden Möglichkeiten zur
Fluchtwegbereitstellung geschaffen, indem um den Bauraum ein Freibereichspuffer
von mindestens 3 m Abstand zur Eingrünung gelassen wird. So können Rettungswege
in alle Richtungen angelegt werden.
Zu 4)
Kenntnisnahme. Es sind
keine Dachgeschosse durch die Festsetzungen zulässig.
Zu 5)
Kenntnisnahme. In
Festsetzung A 8.3 werden Anlagen und Betriebe, die mit gefährlichen Stoffen wie
radioaktiven Substanzen, Säuren, brennbare Flüssigkeiten oder aggressiven Gasen
arbeiten, für unzulässig erklärt. Somit ergibt sich kein Erfordernis für eine
zusätzliche Ausstattung der gemeindlichen Feuerwehr, zumal es eine Werkseigene
Feuerwehr gibt, die für die Werksspezifischen Anforderungen ausgerüstet ist.
10) Wasserwirtschaftsamt Weilheim i.OB,
E-Mail v. 13.04.2021
Wortlaut der Stellungnahme:
Zum genannten Bebauungsplan nimmt das
Wasserwirtschaftsamt Weilheim als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung.
Weitere Hinweise oder Anforderungen werden nicht vorgetragen.
Unter Beachtung der nachfolgenden
Stellungnahme bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine grundlegenden
Bedenken gegen die vorliegende Bauleitplanung.
Wir regen an, die Niederschlagswasserbeseitigung
genauer zu konzeptionieren und die Möglichkeit einer multifunktionalen Nutzung
von Flächen stärker zu berücksichtigen.
Wir bitten nach Abschluss des Verfahrens um
eine Ausfertigung des rechtskräftigen Bebauungsplanes als PDF-Dokument an poststelle@wwa-wm.bayern.de.
Das
Landratsamt Landsberg am Lech erhält eine Kopie des Schreibens.
Stellungnahme
1.
Rechtliche
und fachliche Hinweise und Empfehlungen
Die Belange des Hochwasserschutzes und der
–vorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
sind in der Bauleitplanung zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 12, Abs. 7
BauGB). Das StMUV hat gemeinsam mit dem StMB eine Arbeitshilfe
„Hochwasser- und Starkregenrisiken in der
Bauleitplanung“ herausgegeben, wie die Kommunen dieser Verantwortung gerecht
werden können und wie sie die Abwägung im Sinne des Risikogedankens und des
Risikomanagements fehlerfrei ausüben können, s. https://www.stmuv.bayern.de/themen/wasserwirtschaft/hochwasser/doc/arbeitshilfe.pdf.
1.1
Oberirdische Gewässer
Oberirdische Gewässer sind im Umgriff des
Bebauungsplans und seiner unmittelbaren Umgebung nicht vorhanden.
1.2
Überflutungen
infolge von Starkregen
Infolge von Starkregenereignissen kann es auch
fernab von Gewässern zu Überflutungen kommen. Die Vorsorge gegen derartige
Ereignisse beginnt auf Ebene der Bauleitplanung.
Vorschlag für Hinweise zum Plan:
„Schutz vor
Überflutungen infolge von Starkregen:
Infolge von
Starkregenereignissen können im Bereich des Bebauungsplans Überflutungen
auftreten. Um Schäden zu vermeiden, sind bauliche Vorsorgemaßnahmen zu treffen,
die das Eindringen von oberflächlich abfließendem Wasser in Erd- und
Kellergeschosse dauerhaft verhindert. Eine Sockelhöhe von mind. 25 cm über der
Fahrbahnoberkante wird empfohlen. Kellerfenster sowie Kellereingangstüren
sollten wasserdicht und/oder mit Aufkantungen, z.B. vor Lichtschächten,
ausgeführt werden.
1.3
Grundwasser
Uns liegen keine Grundwasserstandsbeobachtungen im
Planungsgebiet vor. Allerdings liegen uns Grundwassergleichenpläne, die das
Plangebiet überstreichen. Demnach dürfte der Grundwasserflurabstand im
Plangebiet in etwa ab 32 m unter Gelände zu erwarten sein.
Trotz der relativ großen Mächtigkeit der
Grundwasserüberdeckenden Bodenschichten ist dennoch eine geringe Schutzwirkung
dieser Deckschichten zu erwarten. In Verbindung mit der Lage des
gegenständlichen Plangebiets im vermuteten weiteren Zustrombereich zum
festgesetzten Wasserschutzgebiet „Lechmühlen“ der Gemeinde Vilgertshofen, ist
daher dem vorsorgenden Boden- bzw. Grundwasserschutz eine besondere Bedeutung
beizumessen.
Hinweis: Wir bitten im Umweltbericht entsprechend um
Überprüfung der Einstufung der Bedeutung des Schutzguts Wasser unter
Einbeziehung der Lage im Zustrombereich sowie der gering durchlässigen Böden im
Hinblick auf den Schutz des Grundwassers vor Verunreinigung.
Vorschlag für Hinweise zum Plan:
„Sind im Rahmen von Bauvorhaben Maßnahmen
geplant, die in das Grundwasser eingreifen (z.B. Grundwasserabsenkungen durch
Bauwasserhaltung, Herstellen von Gründungspfählen oder Bodenankern mittels
Injektionen), so ist rechtzeitig vor deren Durchführung mit der Kreisverwaltungsbehörde
bezüglich der Erforderlichkeit einer wasserrechtlichen Erlaubnis Kontakt
aufzunehmen.“
1.4
Altlasten
und Bodenschutz
1.4.1
Altlasten
und schädliche Bodenveränderungen
Dem Wasserwirtschaftsamt liegen keine Informationen
über weitere Altlasten, schädliche Bodenveränderungen oder entsprechende
Verdachtsflächen in diesem Bereich vor. Dessen ungeachtet sind entsprechende
ergänzende Erkundigungen bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde
unverzichtbar.
Vorschlag für Hinweise zum Plan:
„Eine Versickerung von
gesammeltem Niederschlagswasser im Bereich der schädlichen Bodenveränderung
oder Altlast ist nicht zulässig. Gesammeltes Niederschlagswasser muss in
verunreinigungsfreien Bereichen außerhalb der Auffüllung versickert werden.
Alternativ ist ein Bodenaustausch bis zum nachweislich verunreinigungsfreien,
sickerfähigen Horizont vorzunehmen.“
1.4.2
Vorsorgender Bodenschutz
Durch das Vorhaben werden zwangsläufig Flächen
versiegelt. Damit gehen für diese Flächen wichtige Bodenfunktionen im Sinne des
BBodSchG verloren. Zentrales Ziel des BBodSchG ist es, diese zu erhalten bzw. wiederherzustellen.
Die Eingriffsregelung des BNatSchG ist nach § 1a (3) BauGB in der Abwägung zu
berücksichtigen. Das BNatSchG fordert zudem, dass Eingriffe in den Boden als
Bestandteil des Naturhaushalts möglichst
zu vermeiden, unvermeidbare Eingriffe auszugleichen sind.
Um unvermeidbare Flächenversiegelungen zu
reduzieren, wird empfohlen Flächen mehrfach zu nutzen – z.B. durch das
Festsetzen, zumindest das Zulassen, von begrünten Flachdächern, um die Folgen
der Flächenversiegelung teilweise zu kompensieren. Die Festsetzung unter Punkt
5.2 „Die Dacheindeckung erfolgt mit
grünlich geschieferten Dachbahnen […]“ steht dem o.g. Grundsätzen
dahingehend entgegen.
Nach Baugesetzbuch (BauGB) Anlage 1 (zu § 2 Absatz
4 und §§ 2a und 4c) ist für die vorhandenen Böden eine Bestandsaufnahme und
Bewertung der im Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) aufgeführten
Bodenfunktionen durchzuführen.
Bei Erd- und Tiefbauarbeiten sind insbesondere für
Aushub und Zwischenlagerung zum Schutz des Bodens vor physikalischen und
stofflichen Beeinträchtigungen die Vorgaben der DIN 18915 und DIN 19731 zu
berücksichtigen. Zudem wird empfohlen, im Vorfeld von Baumaßnahmen mit einer
Eingriffsfläche > 5.000 m² oder bei Böden mit hoher Funktionserfüllung oder
besonders empfindlichen Böden eine bodenkundliche Baubegleitung einschließlich
Bodenschutzkonzept, gemäß DIN 19639 Bodenschutz bei Planung und Durchführung
von Bauvorhaben vorzusehen.
Die Entsorgung von überschüssigem Bodenmaterial
sollte zur Vermeidung von Bauverzöge-rungen und Mehrkosten mit ausreichendem
zeitlichem Vorlauf vor Baubeginn geplant werden. Dabei wird die Erstellung
einer Massenbilanz „Boden“ mit Verwertungskonzept empfohlen. Oberstes Ziel ist
die Vermeidung von Bodenaushub bzw. die Wiederverwendung von Bodenmaterial
innerhalb der Baufläche.
Vorschlag für Änderungen zum Plan:
„Flachdächer
(0 Grad-15 Grad) sind mindestens mit einem Anteil von 60% der Dachflächen -
ausgenommen Flächen für technische Dachaufbauten - bei einer Substratschicht
von mindestens 10 cm mit Gräsern und Wildkräutern zu bepflanzen und so zu
unterhalten. Ausnahmen für Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie können zugelassen
werden.“
Vorschläge für Hinweise zum Plan:
„Mutterboden ist nach § 202 BauGB in
nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vergeudung und Vernichtung zu schützen.
Überschüssiger Mutterboden (Oberboden) oder geeigneter Unterboden sind
möglichst nach den Vorgaben des §12 BBodSchV zu verwerten. Es wird empfohlen,
hierfür von einem geeigneten Fachbüro ein Verwertungskonzept erstellen zu
lassen“
„Der
belebte Oberboden und ggf. kulturfähige Unterboden sind zu schonen, getrennt
abzutragen, fachgerecht zwischenzulagern, vor Verdichtung zu schützen und
möglichst wieder seiner Nutzung zuzuführen.“
1.5
Wasserversorgung
1.5.1
Sicherung
der öffentlichen Wasserversorgung
Nach Angaben des Umweltberichts erfolgt die
Trinkwasserversorgung über das öffentliche Netz.
1.5.2
Lage
zum Wasserschutzgebiet
Das Vorhaben liegt im weiteren Zustrombereich der
Trinkwasserversorgungsanlage der Gemeinde Vilgertshofen. Es befindet sich
jedoch außerhalb des Wasserschutzgebiets.
Bei der Planung
der Niederschlagswasserbeseitigung ist jedoch zu berücksichtigen, dass aufgrund
dessen nur eine Versickerung über die belebte Bodenzone zulässig ist. Dies gilt
umso mehr, da sich im Bereich
des Bebauungsplans hoch durchlässige Böden
befinden, die sich an
der Grenze der Zulässigkeit für eine Versickerung bewegen. Diesem Umstand ist
eine hohe Bedeutung beizumessen und mit eventuell notwendigen Zusatzmaßnahmen
zu begegnen.
1.6
Abwasserbeseitigung
1.6.1
Allgemeines
Sofern vorhanden, ist das gemeindliche
Abwasserbeseitigungskonzept ist bei der Verwirklichung des Bebauungsplanes
fortzuschreiben. Sofern nicht vorhanden, wird die Erstellung hiermit angeregt.
1.6.2
Häusliches Schmutzwasser
Die Abwasserbeseitigung
erfolgt über den Anschluss an die gemeindliche Kanalisation nach Vorreinigung
durch die werkseigene Abwasserreinigungsanlage.
1.6.3
Industrielles Abwasser
Einleitungen von nicht hausabwasserähnlichen
Abwässern dürfen nur unter Einhaltung der Bestimmungen der jeweiligen
Entwässerungssatzungen erfolgen. Weiterhin ist zu prüfen, ob für derartige
Einleitungen zusätzlich eine Genehmigungspflicht nach § 58 WHG besteht.
Die Zustimmung für die vorgenannten Einleitungen
ist vorab in jedem Fall beim Betreiber der öffentlichen Abwasseranlage
(Gemeinde und Abwasserzweckverband) einzuholen bzw. in Fällen, in denen der § 58 WHG zutrifft, bei der
Kreisverwaltungsbehörde zu beantragen.
Die entsprechenden Regelungen als Indirekteinleiter
sind zu beachten. Wesentliche Änderungen der genehmigungspflichtigen
Abwasseranlage- und -einleitung für nichthäusliches Abwasser sind wasserrechtlich
zu beantragen.
1.6.4
Niederschlagswasser
Gemäß §55
Abs. 2 WHG soll Niederschlagswasser ortsnah versickert werden, soweit dem weder
wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften oder
wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Eine ausreichende Durchlässigkeit
wurde nach dem vorliegenden Umweltberichtsentwurf bei dem angrenzenden
Bebauungsplangebiet (Hirschvogel Automotive Group) bereits mit 10-3 m/s
nachgewiesen.
Der Bauleitplanung muss eine
Erschließungskonzeption zugrunde liegen, nach der das anfallende
Niederschlagswasser schadlos beseitigt werden kann. Der vorliegende Planentwurf
sieht vor, Niederschlagswasser dezentral zu versickern zu versickern. In diesem
Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass Niederschlagswasser, vornehmlich
über den bewachsenen Oberboden zu versickern ist und unterirdische
Versickerungsanlagen, insbesondere ohne Filter, nur im Ausnahmefall zugelassen
sind (s. DWA-M153). Aufgrund der hohen Durchlässigkeit und damit geringen
Schutzfunktion der anstehenden Kiese und der Lage im weiteren Zustrom eines
Wasserschutzgebiets ist der dazu notwendige Flächenbedarf im Bebauungsplan zu
berücksichtigen. Eine entsprechend qualifizierte
Erschließungskonzeption mit Darstellung der Sickerflächen im Bebauungsplan halten
wir für erforderlich. Das Bauleitverfahren stellt aus Sicht der
Wasserwirtschaftsverwaltung den günstigsten Zeitraum für entsprechende
Planungen dar.
Im Sinne der ressourcensparenden Mehrfachnutzung
wird angeregt, die Flächen der Randeingrünung, die Anlagen zur
Löschwasserbereitstellung (als Absetzanlage + ggf. zusätzliches Volumen für
Brauchwassernutzung), die Dachflächen als Grünflächen (zur Rückhaltung,
Verdunstung, Verbesserung des Mikroklimas, Schaffung von Lebensraum, Einfügen
in das Landschaftsbild, UV-Schutz für die Dichtbahnen, Hitzeschutz für das
Gebäude, Eingriffskompensation, Statement…), durchlässige Beläge bei geringen
Flächenbelastungen, Nutzung des bewachsenen Oberbodens als günstigen und
wartungsfreundlichen Filter, etc. mit in den Planungsprozess einzubeziehen.
Dabei verweisen wir auf Festsetzung 7.6.
Vorschlag zur Änderung des Plans:
Festsetzung der Flächen, die für die Versickerung,
Ableitung bzw. Retention von Niederschlagswasser erforderlich sind
(entsprechend der Erschließungskonzeption).
„Das auf
privaten, befestigten Flächen anfallende geringverschmutzte Niederschlagswasser
darf nicht der öffentlichen Kanalisation zugeleitet werden. Dies gilt auch für
Überläufe von Anlagen zur Regenwassernutzung (bspw. Zisternen) und für sonstige
nicht schädlich verunreinigte Tag-, Stau-, Quellwässer sowie Drän- und
Sickerwasser jeder Art.“
2.
Zusammenfassung
Gegen den Bebauungsplan bestehen keine
grundlegenden wasserwirtschaftlichen Bedenken, wenn obige Ausführungen
berücksichtigt werden.
Beschluss:
Zu 1.1
Kenntnisnahme. Aufgrund
des nahezu ebenen Planungsgebiets und angesichts der hohen Durchlässigkeit des
anstehenden Bodens sowie der Tatsache, dass keine Kellergeschoße geplant sind,
besteht keine Notwendigkeit, die Planungsempfehlungen aus der Arbeitshilfe zu
übernehmen. Der Planungsbegünstigte erhält jedoch die Stellungnahme des
Wasserwirtschaftsamts.
Zu 1.2
Kenntnisnahme. Da die
Wahrscheinlichkeit einer durch Starkregen verursachten Überflutung aufgrund der
vorliegenden Geländesituation (hohe Bodendurchlässigkeit, keine Senken) sehr
gering ist und keine Kellergeschosse geplant sind, wird der Hinweis zunächst
nicht in den Bebauungsplan aufgenommen.
Zu 1.3
Die Einstufung des Schutzgutes Wassers erfolgte gemäß dem Leitfaden „Bauen in
Einklang mit Natur und Landschaft“. Dabei wurde die Bedeutung des Schutzguts
anhand der Beschreibung „Gebiet mit hohem, intaktem Grundwasserflurabstand“ als
„mittel“ (Kategorie II unterer Wert) eingestuft. Fälschlicherweise wurde im
Umweltbericht jedoch eine geringe Bedeutung (Kategorie I oberer Wert) vermerkt.
Dies wird korrigiert. Der Vorgeschlagene Hinweis wird nicht übernommen, da die
Halle auf einer Bodenplatte ohne Keller flach gegründet wird und keine der
dazugehörigen Baumaßnahmen in das tiefliegende Grundwasser eingreifen werden.
Zu 1.4.1
Kenntnisnahme. Auf den
ordnungsgemäßen Umgang mit Altlastenfunden wird in Ziffer ausreichend B 11
hingewiesen. Da im Planungsgebiet in der Vergangenheit ausschließlich
landwirtschaftliche Nutzungen existierten, wird Niederschlagswasser auch nicht
in der Umgebung einer Altlast versickert. Daher wird auf den Hinweisvorschlag
verzichtet.
1.4.2
Eine Dachbegrünung ist
nach wie vor nicht vorgesehen, da die Hirschvogel Automotive Group die Nutzung
der Dachflächen mit PV-Anlagen vorsieht. Außerdem möchte die Firma sich die
Möglichkeit einer späteren Nutzungsänderung der Halle vom Logistik- zum
Fertigungszweck vorbehalten. Hierbei könnten weitere Dachaufbauten erforderlich
werden, die eine Entfernung der Dachbegrünung voraussetzen würde.
Die Festsetzung A 5.3 „Flachdächer sind mit einer
Photovoltaikanlage auszustatten oder alternativ durch eine mit Gräsern und
Wildkräutern bepflanzte Substratschicht mit min. 10 cm Stärke zu begrünen.“
wird aufgenommen. Die Festsetzungsnummer A 5.1 liegt fälschlicherweise zweimal
vor, hier wird die Nummerierung korrigiert.
Dementsprechend werden
Dachbegrünungen in Festsetzung A 5.4 (vorher A 5.2) nun als allgemein zulässig
erklärt. Dadurch wird eine Dachbegrünung, für den Fall das keine Photovoltaikanlage
errichtet wird, vorgeschrieben. Der Festsetzungsvorschlag wird aus den oben
genannten Gründen abgelehnt. Der Hinweisvorschlag wird in Ziffer B 11
aufgenommen.
Zu 1.5.1
Kenntnisnahme
Zu 1.5.2
Kenntnisnahme. Es ist
nur eine Versickerung über die belebte Bodenzone geplant. Daher sind keine
Zusatzmaßnahmen erforderlich
Zu 1.6.1
Kenntnisnahme. Eine erhebliche Steigerung des anfallenden Abwasservolumens ist
durch den Betrieb der Logistikhalle nicht zu erwarten. Daher ist eine Anpassung
des Abwasserbeseitigungskonzepts der Gemeinde nicht zwingend erforderlich.
Sollte zu einem späteren Zeitpunkt eine Nutzungsänderung zu einer
Produktionsstätte erfolgen, wird dieser Punkt berücksichtigt.
Zu 1.6.2
Kenntnisnahme.
Zu 1.6.3
Kenntnisnahme. Durch die geplante Nutzung der Halle zur Warenlagerung und
Logistik werden keine industriellen Abwässer erzeugt. Unabhängig davon werden
die Abwässer des Werks durch eine Werkseigene Abwasseraufbereitungsanlage
prozessiert.
Zu 1.6.4
Die geplante Versickerung war im Bebauungsplanvorentwurf nicht näher
konzipiert. Da Wasser über den belebten Oberboden versickert werden soll,
werden dem Festsetzungsvorschlag entsprechend hierfür die Pflanzflächen der
Eingrünung herangezogen. Dabei werden nun im Bebauungsplan die Pflanzflächen (A
7.3) ebenfalls als Flächen für die Versickerung ausgewiesen. Hierfür werden,
für einen 30-jährigen Bemessungsregen Mulden von mind. 1.450 m² Fläche und 40
cm Tiefe benötigt. Die Mulden können bepflanzt werden. Die Forderung nach
möglichst wasserdurchlässigen Flächen ist, wie in der Stellungnahme erwähnt,
bereits in Festsetzung A 7.6 vertreten. Der Vorschlag für die textliche
Festsetzung wird als Hinweis B 18 aufgenommen. Darüber hinaus wird hierbei
aufgezeigt, dass hinsichtlich der großen, zu versickernden Niederschlagsmengen
und der hohen Durchlässigkeit die Notwendigkeit einer wasserrechtlichen
Genehmigung zu prüfen ist.
Zu 2.
Kenntnisnahme.