Sitzung: 08.09.2021 Gemeinderat
Vorlage: 01/2021/2117
Beschluss:
Würdigung
der Stellungnahmen:
Im Folgenden werden die wesentlichen Aussagen
der eingegangenen Stellungnahmen gewürdigt und Beschlussvorschläge formuliert.
Die Stellungnahmen werden dem Gemeinderat als
Anhang zur Verfügung gestellt.
A Stellungnahmen im Rahmen der
Bürgerbeteiligung
Es sind keine Stellungnahmen eingegangen (siehe oben).
B Stellungnahmen von Behörden und sonstigen
Trägern öffentlicher Belange
Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange,
die zwar eine Stellungnahme abgegeben haben, jedoch weder Anregungen noch
Bedenken vorgebracht haben (siehe o.a. Auflistung):
Beschluss:
Die Stellungnahmen der oben aufgeführten
Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange werden zur Kenntnis genommen.
Auswirkungen auf die Planung sind nicht
ersichtlich.
C Beschlussmäßig zu behandelnde Anregungen
bzw. Einwendungen
1) Handwerkskammer
für München und Oberbayern, München, Schreiben vom 21.07.2021
Wortlaut der Stellungahme:
Die Handwerkskammer für München und
Oberbayern bedankt sich für die erneute Gelegenheit zur Stellungnahme zu o.a.
Bauleitplanverfahren der Gemeinde Denklingen. Die im Zuge des
Beteiligungsverfahrens vorgenommenen Änderungen als aus dem Planentwurf ersichtliche
Ergänzungen nehmen wir zur Kenntnis.
Darüber hinaus sei auf unsere Stellungnahme
im vorausgegangenen Beteiligungsverfahren von April dieses Jahres verwiesen:
diese wird aufrechterhalten und hat als erneut angeführt zu gelten.
Die Stellungnahme vom 01.04.2021 lautete wie
folgt:
Die Handwerkskammer für München und Oberbayern bedankt
sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme zu o.a.
Bebauungsplanaufstellungsverfahren sowie zu o.g. Flächennutzungsplanänderung
der Gemeinde Denklingen. Im Rahmen der o.g. Verfahren ist die Schaffung einer
neuen Industriegebietsfläche GI gemäß § 9 BauNVO mit knapp 2,5 ha Größe, im
Wesentlichen die Fl.Nrn. 1686 und 1686/1 umfassend, als Erweiterung des
Betriebsgeländes der Fa. Hirschvogel Automotive Group nun nach Süden beabsichtigt.
Hier ist neben der Errichtung von Stellplätzen ganz im Nordosten der Neubau
einer Logistik- und Fertigungshalle an der Dr.-Manfred-Hirschvogel-Straße
(LL17) vorgesehen, die Gebäudearchitektur gliedert sich an die des restlichen
Werks an und es wurden Emissionsbeschränkungen aufgenommen.
Das Vorhaben zur Unterstützung der Belange eines
ortsansässigen Unternehmens durch Schaffung geeigneter Flächen für eine
betriebliche Weiterentwicklung ist von unserer Seite zu befürworten; wir weisen
allerdings, wie auch im Planentwurf und Umweltbericht vermerkt, darauf hin,
dass östlich des bestehenden Werksgeländes ein Vorranggebiet für Bodenschätze –
Kies und Sand Nr. 700 situiert ist. Wir bitten darum sicher zu stellen, dass
für das Vorhaben Beeinträchtigungen künftiger oder in Planung befindlicher
Kiesabbauflächen sowie der betrieblichen Aktivitäten bei bestehenden Anlagen
und Gewerbebetrieben in der Umgebung seitens der Gemeinde Denklingen
ausgeschlossen werden können, d.h. es also diese in keiner Weise negativ tangiert.
Folgender Beschluss wurde hierzu gefasst:
Kenntnisnahme. Das ca.
500 m nordöstlich gelegene Vorranggebiet Nr. 700 und dessen Belange wurden in
der Planung berücksichtigt, es ergibt sich keine Einschränkung eines künftigen
Abbaus der Kiesvorkommen durch die Aufstellung des Bebauungsplans.
Beschluss:
Kenntnisnahme, eine Änderung der Planung ist weder gefordert noch
veranlasst.
2)
Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde, Stellungnahme
vom 14.06.2021
Wortlaut der
Stellungahme:
Aus immissionsschutzfachlicher Sicht besteht Einverständnis mit der
vorgelegten Planung.
Anmerkung zu der redaktionellen Änderung zu Nr. 8.2 der Festsetzungen
des Bebauungsplanes:
8.2 Zulässig sind
Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche die Emissionskontingente LEK
nach DIN 45691 vom Dezember 2006 weder tags (6:00 – 22:00 Uhr) noch nachts
(22:00 – 6:00 Uhr) überschreiten.
Emissionskontingente LEK
nach DIN 45691:
LEK Tag……................................ 60 dB(A) / m²
LEK Nacht………………………… 52 dB(A) / m²
Die
Emissionskontingente sind in dB(A) anzugeben. Die korrekte Schreibweise muss
beachtet werden. Das B ist in Großschrift zu schreiben. In der Begründung und
im Umweltbericht ist die Schreibweise korrekt.
Beschluss:
Die
Planung wird redaktionell korrigiert.
3) Landratsamt Landsberg am Lech, Untere
Naturschutzbehörde, Landsberg am Lech, Schreiben vom 16.06.2021 und 05.07.2021
Wortlaut der
Stellungnahme:
Die untere
Naturschutzbehörde stimmt dem Bebauungsplanentwurf im Grundsatz zu, weist
jedoch noch auf folgende Punkte hin:
In der Begründung bzw.
im Umweltbericht bitten wir nachfolgende Hinweise zu ergänzen:
2.
Für
die Einsaat der Ausgleichsfläche ist autochthones Saatgut im Sinne von
Regiosaatgut zu verwenden. Die Ansaat soll in Herkunftsregion 8 AV erfolgen. In der Ansaatmischung dürfen nur
Arten, Unterarten oder Varietäten enthalten sein, die unter der Internetadresse
www.regionalisierte-pflanzenproduktion.de/artenfilter.htm für die jeweilige Herkunftsregion als geeignet
gekennzeichnet sind.
Die Erfüllung der o.g. Eigenschaften ist durch ein
Zertifikat zu garantieren und sie muss nachweisbar sein (Vorlage des
Zertifikats, Lieferschein, Rechnung).
Im konkreten Fall sollen mit autochthonem
Wildpflanzen-Saatgut der betroffenen Herkunftsregion angesät werden: magere
Ausprägung einer Flachland-Mähwiese (Salbei-Glatthaferwiese) für trockene bis
frische Standorte, z.B. Artenmischung 02 „Fettwiese Herkunftsregion 8 AV von Rieger-Hofmann, Blaufelden oder
vergleichbare Qualität
Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 4c BauGB die Gemeinde verpflichtet ist, die Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen zu überwachen.
Ausgleichsflächen- und maßnahmen sind auf der Ebene des Bebauungsplanes zeitnah nach Inkraftsetzung der Bebauungsplansatzung (1 Jahr) zu erbringen;
Eintragung einer Dienstbarkeit:
Ist die Gemeinde nicht selbst Eigentümer der Ausgleichsfläche ist vom Notar zur dauerhaften Sicherung der Ausgleichsmaßnahmen an erster Rangstelle im Grundbuch eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zu Gunsten des Freistaates Bayern, vertreten durch das Landratsamt Landsberg am Lech – untere Naturschutzbehörde mit folgendem Inhalt eintragen zu lassen:
Formulierungsvorschlag:
Der Eigentümer der Ausgleichsfläche bestellt zugunsten des Freistaates Bayern, vertreten durch das Landratsamt Landsberg am Lech – untere Naturschutzbehörde -, eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit mit folgendem Inhalt:
Der Eigentümer des Grundstücks wird auf diesem Grundstück alle Maßnahmen unterlassen, die den Naturhaushalt schädigen, das Landschaftsbild verunstalten und der Funktion als Ökokontofläche oder Ausgleichs- und Ersatzfläche zuwiderlaufen könnten.
Insbesondere darf der jeweilige Eigentümer auf dem Grundstück
-
keine
baulichen Anlagen errichten,
-
keine
Änderungen an gegebenenfalls vorhandenen Gewässern vornehmen, die mit der
naturschutzfachlichen Zielsetzung nicht vereinbar sind,
-
nicht
düngen oder Pflanzenschutzmittel ausbringen,
-
keine
standortfremden Pflanzen und Tiere einbringen oder beziehungsweise aussetzen,
nicht roden und
-
keine
Drainagen und Gräben anlegen, Auffüllungen oder sonstige Maßnahmen zur
Verbesserung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung vornehmen.
Beschluss:
Die Punkte 1 und 2 werden in Begründung und
Umweltbericht redaktionell ergänzt. Die Umsetzung der gemeindlichen
Ausgleichsflächen ist bereits erfolgt, die Ausgleichsfläche auf Fl.Nr. 1755
obliegt der Planungsbegünstigten. Begründung und Umweltbericht werden
entsprechend ergänzt, eine erneute Auslegung ist nicht erforderlich. Die
Gemeinde wird hier darauf achten, dass die Maßnahmen entsprechend umgesetzt
werden.
Die notarielle
Beurkundung der Dienstbarkeit wurde durch den Planungsbegünstigten bereits in
die Wege geleitet. Der Feststellungsbeschluss zur Änderung des Flächennutzungsplan
wird erst mit Vorliegen der Eintragungsurkunde gefasst werden, um zu
verhindern, dass vor Eintragung der Dienstbarkeit eine Planreife entsteht.
4) Lechwerke AG,
Augsburg, E-Mail vom 01.07.2021
Wortlaut der
Stellungnahme:
Gegen die
Aufstellung des Bebauungsplans bestehen unsererseits keine Einwände, wenn
weiterhin der Bestand unserer Betriebsmittel zur Aufrechterhaltung der
Stromversorgung gewährleistet ist und nachstehende Belange berücksichtigt
werden.
Bestehende 1-kV-Kabelleitungen
Vorsorglich
weisen wir auf verlaufende 1-kV-Kabelleitungen unserer Gesellschaft im
Geltungsbereich hin.
Diese sind im beiliegenden Kabellageplan dargestellt.
Der Schutzbereich sämtlicher Kabelleitungen beträgt 1,00 m
beiderseits der Trassen und ist von einer Bebauung sowie tiefwurzelnden
Bepflanzung freizuhalten. Wir bitten um Beachtung des beigelegten Kabelmerkblattes „Merkblatt zum Schutz
erdverlegter Kabel“.
Bestehende 20-kV-Freileitung S6
Innerhalb des
Geltungsbereiches verläuft unsere 20-kV-Leitung S6. Diese ist im beiliegenden
Ortsnetzplan dargestellt. Der Schutzbereich der Freileitung beträgt 8,00 m
beiderseits der Trasse.
Nachdem es
sich um eine Hauptversorgungsleitung handelt, ist der Bestand weiterhin zu
gewährleisten. Ein Leitungsabbau ist von unserer Seite nicht vorgesehen.
Wir machen darauf aufmerksam, dass innerhalb des Leitungsschutzbereiches die Errichtung von Bauwerken im Allgemeinen nicht zulässig ist. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn die in den Vorschriften der Freileitungsnorm DIN EN 50423 und die Bestimmungen DIN VDE 0105 (Arbeiten im Spannungsbereich) geforderten Mindestsicherheitsabstände eingehalten werden.
Aus diesem Grund sind sämtliche Bauvorhaben innerhalb des Leitungsschutzbereiches – wenn möglich bereits im Entwurfsstadium – zur Stellungnahme vorzulegen. Unsere Stellungnahme erfolgt gemäß Art. 65 BayBO als Träger öffentlicher Belange.
Beschränkungen und Hinweise
innerhalb der Leitungsschutzzone
Wir bitten folgende Beschränkungen und
Hinweise innerhalb des Leitungsschutzbereiches zu beachten:
- Innerhalb
des Schutzbereiches müssen die einschlägigen Vorschriften der DIN EN 50423 (vormals
VDE-Vorschrift 0210) beachtet werden; insbesondere ist nach DIN VDE 0105 bei
Arbeiten in Spannungsnähe immer ein Schutzabstand von mindestens 3,00 m zu den
unter Spannung stehenden Leiterseilen einzuhalten. Jede auch nur kurzfristige
Unterschreitung des Schutzabstandes ist für die am Bau Beschäftigten
lebensgefährlich.
- Bei
Verwendung eines Bau- oder Autokranes außerhalb des Schutzbereiches der
genannten Leitung muss durch geeignete, von der Baufirma zu treffende Maßnahmen
sichergestellt werden, dass ein Einschwingen des Kranseiles und der
angeschlagenen Lasten in den Schutzbereich der Leitung unter allen Umständen
unterbleibt. Der Standort eines Baukrans ist deshalb entsprechend zu wählen.
- Bei
jeder Annäherung an unsere Versorgungsleitungen sind wegen der damit
verbundenen Lebensgefahr die Unfallverhütungsvorschriften für elektrische
Anlagen und Betriebsmittel DGUV Vorschrift 3 (BGV A3) der Berufsgenossenschaft
Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse einzuhalten.
Die Ausführungen des beigelegten
Merkheftes für Baufachleute sind zu beachten.
Allgemeiner Hinweis
Bei jeder Annäherung an unsere Versorgungsleitung sind wegen der damit
verbundenen Lebensgefahr die Unfallverhütungsvorschriften für elektrische
Anlagen und Betriebsmittel DGUV (BGV A3) der Berufsgenossenschaft Energie
Textil Elektro einzuhalten.
Vor
Beginn der Grabarbeiten muss durch die Baufirma eine entsprechende
Kabelauskunft eingeholt werden.
Wir
bitten zu gegebener Zeit mit unserer Betriebsstelle Buchloe Kontakt
aufzunehmen.
Betriebsstelle Buchloe
Bahnhofstraße 13
86807 Buchloe
Ansprechpartner: stv. Betriebstellenleiter Herr Michael
Dürr
Tel.: 08241/5002-386
E-Mail: michael.duerr@lew-verteilnetz.de
Eine detaillierte Kabelauskunft kann auch online unter https://geoportal.lvn.de/apak/ abgerufen werden.
Unter der Voraussetzung, dass die genannten Punkte berücksichtigt
werden, sind wir mit der Änderung des Bebauungsplanes einverstanden.
Beschluss:
Kenntnisnahme. Im Bebauungsplan sind bereits
in der ausgelegenen Fassung vom 02.06.2021 sowohl die 1-kV- Erdleitung als auch
die 20-kV-Freileitung unter B.3 und B.4 dargestellt. Erstere wird durch die
Planung nicht beeinträchtigt, allerdings ist mit Ziff. A.6.7.1 für diese
Leitung die erforderliche Schutzzone festgesetzt. Für die 20-kV-Leitung ist
bereits mit der Festsetzung Ziff. A.6.7.2 geregelt, dass vor einer Bebauung
bzw. Bepflanzung im Bereich der Schutzzone der Leitung eine Verlegung derselben
mit den LEW abzustimmen ist. Die betreffenden Belange sind somit bereits
berücksichtigt, eine Änderung der Planung ist daher nicht veranlasst.
5) Regierung von
Oberbayern, Höhere Planungsbehörde, München, Schreiben vom 11.06.2021
Wortlaut der
Stellungnahme:
Die
Regierung von Oberbayern hat als höhere Landesplanungsbehörde bereits mit
Schreiben vom 25.02.2021 Stellung zu o.g. Bauleitplanung genommen. Auf dieses
möchten wir verweisen.
In nun
vorliegender Fassung sind Änderungen bezüglich Art und Maß der baulichen
Nutzung vorgenommen worden. Diese Änderungen lassen landesplanerische Belange
unberührt, sodass die vorliegende Planung den Erfordernissen der Raumordnung
weiterhin nicht entgegensteht.
Beschluss:
Kenntnisnahme, eine Änderung der Planung ist
nicht veranlasst.