Beschluss:

 

Der Gemeinderat beschließt für das Bürger- und Vereinszentrum, Buchweg 18, 86920 Denklingen folgende Hausordnung:

 

Hausordnung der Gemeinde Denklingen für den großen Saal nebst Nebenräumen

im Bürger- und Vereinszentrum Denklingen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Bürger- und Vereinszentrum“

(Hausordnung)

 

 

 

1.     Geltungsbereich

 

Diese Hausordnung gilt für die Benutzung der durch die Gemeinde Denklingen als öffentliche Einrichtung betriebenen und nachfolgend aufgelisteten Bereiche des Bürger- und Vereinszentrums Denklingen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Bürger- und Vereinszentrum“ (nachfolgend „Bürger- und Vereinszentrum“):

 

-        Foyer,

-        Großer Saal nebst Bühne und Unterbühne,

-        Saalbar und Catering Küche,

-        Garderobe,

-        Bierzeltplatz

-        Kegelbahn

-        Flure und Verkehrsflächen.

 

 

2.     Behandlung der Räumlichkeiten sowie die technischen, betrieblichen und sonstigen Einrichtungen des Bürger- und Vereinszentrums, Schadensanzeige

 

(1)    Die Räumlichkeiten sowie die technischen, betrieblichen und sonstigen Einrichtungen des Bürger- und Vereinszentrums sind äußerst schonend und pfleglich zu behandeln.

 

(2)    Etwaige Schäden an den Räumlichkeiten oder den technischen, betrieblichen und sonstigen Einrichtungen des Bürger- und Vereinszentrums, dem Inventar und Einrichtungsgegenständen, den Gebäuden sowie den baulichen und technischen Außenanlagen sowie alle übrigen Schäden sind der Gemeinde Denklingen, Rathaus, unverzüglich zu melden.

 

 

3.     Dekorationen, Kulissen, Aufbauten

 

Für etwaige Dekorationen gilt folgendes:

 

a)     Die Dekoration ist vorher mit der Gemeinde Denklingen abzustimmen. Die Auflagen der Gemeinde Denklingen sind dabei einzuhalten.

 

b)     Bühnendekorationen, Kulissen, Aufbauten und dergleichen dürfen nur mit vorheriger Einwilligung der Gemeinde Denklingen angebracht werden. Sie sind nach der Veranstaltung/Feierlichkeit unverzüglich wieder zu entfernen, sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde. Änderungen an den Räumlichkeiten oder dem Inventar und der Einrichtung dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Einwilligung der Gemeinde Denklingen vorgenommen werden.

 

c)      Bei der Befestigung von Ausschmückungen dürfen nur die vorgesehenen Einrichtungen (z.B. Haken usw.) verendet werden. Das Einschlagen von Nägeln, Haken usw. in Fußböden, Wände, Decken oder sonstige Einrichtungsgegenstände ist verboten.

 

d)     Für Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen muss mindestens schwerentflammbares Material verwendet werden. In Fluren und Treppenhäusern sind Ausschmückungen nicht zulässig. Ausschmückungen müssen unmittelbar an den Wänden, Decken oder Ausstattungen angebracht werden. Frei im Raum hängende Ausschmückungen sind zulässig, wenn sie einen Abstand von mindestens 2,50 m zum Fußboden haben. Ausschmückungen aus natürlichem Pflanzenschmuck dürfen sich nur solange sie frisch sind in den Räumen befinden.

 

e)     Die Gänge und Notausgänge, Notbeleuchtungen, Feuerlöscheinrichtungen und Feuermelder dürfen durch die Ausschmückungsgegenstände nicht verdeckt, verstellt oder verhängt werden.

 

f)      Wenn die Dekoration oder sonstige von der/m Nutzer/in eingebrachte Gegenstände nicht rechtzeitig entfernt werden, kann die Entfernung ohne besondere Aufforderung durch die Gemeinde Denklingen erfolgen. Die entstandenen Kosten sind von der/m Nutzer/in gegen Nachweis zu erstatten.

 

g)     Verletzt die/der Nutzer/in die Pflicht zur rechtzeitigen Entfernung der Dekoration oder sonstiger eingebrachter Gegenstände schuldhaft, hat sie/er die Gemeinde Denklingen im Innenverhältnis von Ansprüchen Dritter, die diese wegen der nicht rechtzeitigen Entfernung der Dekorationoder sonstiger eingebrachter Gegenstände gegen die Gemeinde Denklingen geltend machen können, in vollem Umfang freizustellen. Etwaige weitere Nachteile hat die/der Nutzer/in der Gemeinde Denklingen zu ersetzten.

 

 

 

 

 

4.     Nutzung der Bühne sowie der technischen, betrieblichen und sonstigen Einrichtungen

 

(1)    Die Bedienung der Bühne sowie der nachfolgend aufgelisteten technischen, betrieblichen und sonstigen Einrichtungen des Bürger- und Vereinszentrums erfolgt ausschließlich durch das Betriebspersonal des Pächters des Bürger- und Vereinszentrums der Gemeinde Denklingen und durch bevollmächtigte Personen:

 

-     Tonanlage,

-     Bühnentechnik,

-     Medientechnik,

-     Lichtanlage,

-     Lüftungsanlage

-     Heizungsanlage.

 

         Für etwaige durch die Bedienung durch Unbefugte verursachte Schäden haftet die/der Nutzer/in der Gemeinde Denklingen.

 

 

5.     Besucherzahl, Eintrittskarten, Programm

 

(1)    Eine für die jeweilige Veranstaltung/Feierlichkeit vorgegebene maximal zulässige Gesamtbesucherzahl darf nicht überschritten werden.

 

(2)    Die/der Nutzer/in darf für seine Veranstaltung nicht mehr Eintrittskarten ausgeben als die überlassenen Räumlichkeiten nach dem für die Veranstaltung/Feierlichkeit erstellten Bestuhlungsplan Plätze aufweisen.

 

(3)    Auf allen Drucksachen, Plakaten, Eintrittskarten, Einladungen etc. ist der Veranstalter anzugeben, um kenntlich zu machen, dass ein Rechtsverhältnis zwischen Veranstaltungsbesucherinnen und -besuchern und der/m Nutzer/in besteht, nicht etwa zwischen Besucherinnen und Besuchern oder anderen Dritten und der Gemeinde Denklingen.

 

(4)    Die Gemeinde Denklingen kann verlangen, dass ihr vor Veranstaltungsbeginn ein Programm der Veranstaltung vorgelegt wird.

 

 

6.     Ordnungsvorschriften

 

(1)    Bei Veranstaltungen im Innenbereich des Bürger- und Vereinszentrums dürfen die nach außen führenden Türen während der gesamten Veranstaltung nicht verschlossen werden.

 

(2)    Bis zur vollständigen Räumung der überlassenen Bereiche hat eine verantwortliche Person des Nutzers anwesend zu sein.

 

(3)    Das Verwenden von offenem Feuer und Licht sowie brennbaren Flüssigkeiten und Gasen, pyrotechnischen und anderen explosionsgefährlichen Stoffen ist nicht gestattet. Ausgenommen hiervon sind Teelichte/Kerzen in Gläsern als Tischdekoration.

 

 

7.     Lärmschutz

 

(1)    Bei Nutzung des Bürger- und Vereinszentrums ist in besonderem Maße Rücksicht auf die Interessen der Anlieger auf Schutz von Lärmbelästigungen etc., insbesondere bezüglich einer ungestörten Nachtruhe, zu nehmen. Zur Abwendung von Störungen der Anlieger ist daher besonders darauf zu achten, dass nach 22.00 Uhr

 

a)  die Lautstärke von Musikkapellen oder Musikabspielgeräten so gewählt wird, dass der Geräuschpegel in den Wohnungen der Anlieger den Wert von 40 dB (A) nicht übersteigt,

 

b)  Fenster und Türen in Richtung auf Wohnhäuser nicht geöffnet sind,

 

c)   die Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung verpflichtet sind, jeden Lärm außerhalb der öffentlichen Einrichtung zu unterlassen; dies gilt insbesondere auch für das Verlassen der Veranstaltung.

 

         Bei Überschreitungen des Lärmpegels nach Buchstabe a) ist die Gemeinde Denklingen zur Unterbrechung der Veranstaltung und bei wiederholter Überschreitung auch zur Beendigung der Veranstaltung berechtigt.

 

Verletzt die/der Nutzer/in die Pflicht zur Einhaltung des zulässigen Lärmpegels schuldhaft, hat sie/er die Gemeinde Denklingen im Innenverhältnis von Ansprüchen Dritter, die diese wegen der Überschreitung des Lärmpegels gegen die Gemeinde Denklingen geltend machen können, in vollem Umfang freizustellen.

 

 

(2)    Der im Außenbereich belegene Bierzeltplatz darf aus Lärmschutzgründen nach 22.00 Uhr nicht genutzt werden. Ausnahmen sind nach Maßgabe von Einzelgenehmigungen für Veranstaltungen im Außenbereich möglich. Die entsprechenden Genehmigungen müssen der Gemeinde vorgelegt und die darin enthaltenen Bestimmungen eingehalten werden.

 

 

8.     Genehmigungen, gesetzliche und sonstige rechtliche Bestimmungen

 

(1)    Die/der Nutzer/in hat etwaige für seine Veranstaltung notwendige Genehmigungen u.ä. einzuholen, z.B. Anmeldung bei der GEMA oder Tanzerlaubnis etc. Die vorgeschriebenen polizeilichen, ordnungsrechtlichen und steuerrechtlichen Anmeldungen, die Einholung von Genehmigungen sowie die Entrichtung der anfallenden Gebühren und Steuern für die Veranstaltung sind allein Sache des Nutzers.

 

(2)    Die/der Nutzer ist verpflichtet, alle gesetzlichen und sonstigen rechtlichen Bestimmungen, insbesondere die versammlungsrechtlichen, ordnungsrechtlichen, feuer- und sicherheitspolizeilichen Vorschriften sowie die Vorschriften zum Schutze der Jugend, zum Schutz der Sonn- und Feiertage sowie Unfallverhütungs- und Versicherungsbestimmungen und die Vorgabe der Genehmigungen einzuhalten.

 

 

9.     Bewirtschaftung

 

(1)    Die Bewirtschaftung von Veranstaltungen im Bürger- und Vereinszentrum erfolgt ausschließlich durch den Restaurationsbetrieb im Bürger- und Vereinszentrum.

 

(2)    Das Mitbringen und der Verzehr eigener Speisen und Getränke während der Nutzung des Bürger- und Vereinszentrums sind nicht gestattet.

 

 

10.   Warenverkauf, Lotterien

 

Der Verkauf irgendwelcher Waren, die Abgabe unentgeltlicher Proben oder das Veranstalten einer Tombola bedarf der vorherigen Einwilligung der Gemeinde Denklingen. Auch bei einer genehmigten Tombola dürfen Getränke und Speisen als Tombolagewinne nur in unwesentlichem Umfang ausgegeben werden, die Verlosung von Kriegsspielzeug ist grundsätzlich untersagt. Die Anmeldung für die Lotteriesteuer bei einer Tombola o. ä. muss beim Finanzamt erfolgen.

 

 

11.   Fundsachen

 

Fundsachen sind im Fundbüro der Gemeinde Denklingen, Rathaus, abzugeben.

 

 

12.   Tiere

 

Tiere sind im gesamten Bürger- und Vereinszentrum nicht gestattet.

 

 

13.   Inkrafttreten

 

Die Hausordnung für den großen Saal nebst Nebenräumen im Bürger- und Vereinszentrum Denklingen in der vorliegenden Fassung gilt ab dem 19.11.2021.