Beschluss:

 

Würdigung der Stellungnahmen:

 

Im Folgenden werden die wesentlichen Aussagen der eingegangenen Stellungnahmen gewürdigt und Beschlussvorschläge formuliert.

Die Stellungnahmen werden dem Gemeinderat als Anhang zur Verfügung gestellt.

 

 

A    Stellungnahmen im Rahmen der Bürgerbeteiligung

 

Es ist keine Stellungnahmen eingegangen.

 

 

B    Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange

 

Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange, die zwar eine Stellungnahme abgegeben haben, jedoch weder Anregungen noch Bedenken vorgebracht haben (siehe o.a. Auflistung):

 

Beschluss:

Die Stellungnahmen der oben aufgeführten Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange werden zur Kenntnis genommen.

Auswirkungen auf die Planung sind nicht ersichtlich.

 

 

C    Beschlussmäßig zu behandelnde Anregungen bzw. Einwendungen

 

 

1) Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Fürstenfeldbruck, Stellungnahme vom 29.07.2021

 

Wortlaut der Stellungnahme:

 

Grundsätzliche Bedenken siehe unsere Stellungnahme zur 30. Änderung des Flächennutzungsplanes wie folgt:

„Aus landwirtschaftlicher Sicht bestehen Einwände gegen den geplanten Standort der Photovoltaikanlage. Bei der Fläche handelt es sich um eine landwirtschaftliche Nutzfläche mit überdurchschnittlicher Bodenqualität (62 Bodenpunkte), die der regionalen Nahrungsmittelproduktion verloren gehen. Aus landwirtschaftlicher Sicht ist zu prüfen, ob es einen Alternativstandort mit einer geringeren Bodenqualität gibt.“

 

Der Betreiber der geplanten Anlage hat die von den angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen unter Umständen auftretenden Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen zu dulden.  

Während der Bauphase darf es zu keiner Behinderung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen und Betrieben kommen. Die Zufahrten zu den angrenzenden Flächen müssen gewährleistet bleiben bzw. sichergestellt werden. Kommt es im Rahmen der Bauphase zu Beschädigungen der Feldwege/ Zufahrtswege, so müssen die vom Anlagenbetreiber umgehend in Stand gesetzt werden.

Die regelmäßige Pflege der geplanten Bebauungsflächen hat so zu erfolgen, dass das Aussamen eventueller Schadpflanzen und die damit verbundene negative Beeinträchtigung der mit Kulturpflanzen bestellten Nachbarflächen vermieden werden.

 

Abwägung:

Die Gemeinde Denklingen hat im Vorfeld eine Standortanalyse für Freiflächenphotovoltaik-Anlagen erstellen lassen. Dabei wurden alle Belange unter- und gegeneinander abgewogen. Auch die Qualität der landwirtschaftlichen Nutzfläche ist in die Bewertung eingeflossen. Die gewählten Standorte sind gemäß dieser Analyse als geeignete Standorte ausgewiesen worden.

Zudem ist die Anlage dafür Vorgesehen, den Betrieb Hirschvogel mit Strom aus erneuerbaren Energien zu versorgen. Dafür muss sich die Anlage in der Nähe des Betriebes befinden, um unnötige lange Kabelverlegungen zu verhindern.

Zudem ist ein Rückbau der Anlage nach Beendigung der Laufzeit möglich. Die Fläche kann also wieder einer Bewirtschaftung zugeführt werden und ist nicht dauerhaft versiegelt.

Ungeachtet dessen werden derzeit viele landwirtschaftliche Nutzflächen nicht für die Produktion regionaler Nahrungsmittel verwendet, sondern für die Produktion von Biomasse für Biogasanlagen. Dabei ist zu beachten, dass auf einem Hektar Fläche mit PV-Freiflächenanlagen 840 MWh/a und mit Biogasanlagen (Silomais) 28 MWh/a Strom erzeugt werden können.

Der Bau der Anlage findet überwiegend auf der Projektfläche statt und die umliegenden landwirtschaftlichen Flächen werden nicht behindert. Die Zufahrten werden stets gewährleistet. Die Wirtschaftswege werden vor Baubeginn dokumentiert und bildlich festgehalten. Falls Schäden dort entstehen sollten, werden diese behoben. Der Ausgangszustand wird wieder hergestellt.

 

Im Osten ist eine Eingrünung mit einer Hecke vorgesehen, die Samen zurückhalten kann. Nördlich und Südlich grenzen keine landwirtschaftlich genutzten Flächen an. Im Westen befinden sich bereits einige Gehölzstrukturen.

Zudem wird autochthones Saatgut für die extensiven Wiesen verwendet. Der Schnitt der Fläche darf nicht vor dem 15.06. eines Jahres erfolgen. Das Aussamen der Pflanzen ist ein wichtiger Beitrag zur Entwicklung der extensiven Wiesen. Autochthones Saatgut ist auf standortgerechtes, heimisches Saatgut beschränkt und daher kostenintensiv. Deshalb ist das Aussamen ein wichtiger Bestandteil des Minimierungs- und Auslgeichskonzeptes. Von einer Beeinträchtigung benachbarter landwirtschaftlicher Flächen kann daher eigentlich nicht ausgegangen werden. Um eine Beeinträchtigung vollständig auszuschließen wäre eine regelmäßige Mahd vor Samenreife notwendig. Dies widerspricht einer naturnahen Bewirtschaftung.

 

Beschluss:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Planunterlagen werden gemäß Sachvortrag ergänzt.

 

 

2) Gemeinde Altenstadt, Stellungnahme vom 30.07.2021

 

Wortlaut der Stellungahme:

 

Die Gemeinde Altenstadt regt an, bei der Ausweisung von Sonderbaugebieten Photovoltaik auf den schonenden und sparsamen Verbrauch landwirtschaftlicher Flächen zu achten. Die Mehrfachnutzung von Flächen durch Gebäude und Photovoltaikanlagen wäre eine deutlich bessere Variante.

 

 

Abwägung:

Bereits im Jahr 2018 gab es in der Gemeinde Denklingen 279 PV-Anlagen auf Dächern, welche 3.549 MWh Strom erzeugten. Parallel zum Ausbau der Freiflächen-PV-Anlagen werden PV-Anlagen an und auf Gebäuden weiterhin von der Gemeinde unterstützt.

Der Gemeinde sind die unterschiedlichen Ansprüche an die Bodennutzung bewusst und hat daher zunächst eine Standortanalyse für Freiflächenphotovoltaik-Anlagen erstellen lassen, um geeignete Standorte zu ermitteln. Dabei wurden alle Belange unter- und gegeneinander abgewogen. Die Standorte sind gemäß dieser Analyse als geeignete Standorte ausgewiesen worden. Die Anlage ist dafür vorgesehen, den Betrieb Hirschvogel Automotive Group mit nachhaltiger Energie zu versorgen. Eine Errichtung auf dem Betriebsgelände (Dächer, Verkehrsflächen) ist von der Hirschvogel Automotive Group nicht gewünscht.

 

Beschluss: (Vorschlag)

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht erforderlich.

 

 

3) Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Abfallbehörde, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 12.07.2021

 

Wortlaut der Stellungahme:

 

Zwei Teilflächen der Geltungsbereiche Fl.Nr. 1831 u. 1837 Gmkg. Denklingen grenzen an eine gefahrenverdächtige Altdeponie auf dem Grundstück Fl.Nr. 1834, 1835 u. 1836 Gmkg. Denklingen an. Die Altdeponie ist im Altlastenkataster mit ABuDIS-Nr. 18100008 erfasst. Es liegen Erkenntnisse über die Ablagerung von u. a. ca. 12.000 m³ Bohrgut und Bohrschlamm aus verschiedenen Erdölaufschlussbohrungen aus den 80-ziger Jahren vor. Aufgrund der organischen Zusätze kann ein relevantes Deponiegaspotential nicht ausgeschlossen werden. Angaben zur Abgrenzung der Altdeponie sind nicht bekannt.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die o.g. Altdeponie die geplanten Nutzungen negativ beeinträchtigt. Aufgrund des fehlenden Erkenntnisstandes zum Gefährdungspotential, kann eine ggfs. baubegleitende Bewältigung der Altlastenproblematik nicht ausreichend sicher abgeschätzt werden.

Es wird daher empfohlen, die relevanten Verdachtsbereiche im Grenzbereich räumlich zu erfassen und hinsichtlich potentieller Boden- und Bodenluftkontaminationen in Ergänzung zu den einschlägigen Ergebnissen zum Bebauungsplan „Hirschvogel Automotive Group“ (Gutachten der Kling-Consult GmbH Nr. 00821-202-KCK v. 15-11.2017) zu untersuchen. Die Maßnahmen sollten von einer zugelassenen, sachverständigen Stelle (§ 18 BBodSchG) in Abstimmung mit der Bodenschutzbehörde konzipiert und durchgeführt werden.

Auf der Grundlage der Ergebnisse sind ggfs. Deponiegassicherungsmaßnahmen zu konzipieren und festzusetzen.

 

Im Übrigen sind laut aktueller Datenlage des Altlasten-, Bodenschutz-, und Deponieinformationssystems (ABuDIS) für den Landkreis Landsberg am Lech keine weiteren gefahrenverdächtigen Flächen mit erheblichen Bodenbelastungen oder sonstigen Gefahrenpotentialen bekannt, die in negativer Weise auf die Wirkungsbereiche Boden – Mensch und Boden – Grundwasser in den Geltungsbereichen der Flächennutzungsplanänderung und des o. g. Bebauungsplanes einwirken können. Sollten derartige Erkenntnisse beim Planungsträger vorhanden sein, die sich z.B. aus einer gewerblichen Vornutzung des Geländes oder aus Bodenauffüllungen ableiten lassen oder Auffälligkeiten der Bodenbeschaffenheit im Zuge der Baumaßnahmen oder Nutzung bekannt werden, so sind diese gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 3 u.  § 9 Abs.5 Nr. 3 BauGB zu berücksichtigen. In diesem Fall ist die Untere Abfall- /Bodenschutzbehörde gemäß § 47 Abs. 3 KrWG und Art. 1 Satz 1 und 2 i. V. m. Art 12 BayBodSchG zu informieren. Die weiteren Maßnahmen wie Aushubüberwachung nach § 51 Abs. 1 Nrn. 1 u. 2 KrWG und Art. 30 BayAbfG i. V. m. § 10 Abs. 2 Nrn. 5 - 8 KrWG, die Abstimmung von Verwertungs- und Entsorgungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 3 Nachweisverordnung und ggfs. nachfolgende Beweissicherungsuntersuchungen nach 10 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 4 Abs. 2 BBodSchG sind mit der unteren Abfall-/Bodenschutzbehörde abzustimmen.

 

Abwägung:

Es wurde eine Untersuchung der Fl.Nr. 1837 durch das Büro Kling Consult GmbH durchgeführt. Dabei wurden keine nennenswerten Auffüllungen und keine Bodenluftkontaminationen festgestellt. Das Gutachten liegt den Unterlagen als Anhang bei.

Begründung und Umweltbericht werden entsprechend ergänzt. Der Umgriff der Altlastenfläche wird nachrichtlich in die Planzeichnung übernommen.

 

Beschluss: (Vorschlag)

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Planunterlagen werden gemäß Sachvortrag ergänzt.

 

 

4) Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 09.08.2021

 

Wortlaut der Stellungnahme:

 

Nach Durchsicht des Vorentwurfs zum Bebauungsplan bitten wir in den nachfolgenden Punkten um Korrektur bzw. Ergänzung:

Hinweis: Auf den Maßnahmenflächen befinden sich aktuell intensivere und extensivere Bereiche. Es ist genau darzustellen, in welchem Zustand sich die jeweilige Ausgleichsfläche aktuell befindet und welcher Zielzustand durch welche Maßnahmen angestrebt wird. Erst dann kann über die Anerkennung der Ausgleichsfläche endgültig entschieden werden.

 

Zu 6.4.1 der Festsetzungen: Bei dieser Teilfläche handelt es sich um eine sehr kleine, zum Teil von Süden beschattete und aufgrund ihrer Lage wenig geeignete Ausgleichsfläche. Wir bitten daher, diese Fläche nicht als Ausgleichsfläche heranzuziehen. Stattdessen sollte die Ausgleichsfläche 3 entsprechend vergrößert werden.  

 

Zu 6.4.2 der Festsetzungen: Diese Fläche kann nur dann als Ausgleichsfläche anerkannt werden, wenn ein Mindestabstand zur südlich angrenzenden Straße von mind. 10 m eingehalten wird (Beeinträchtigungsstreifen an Gemeindeverbindungsstraßen). Hier sollte zur besseren Nachvollziehbarkeit eine farbliche Unterscheidung zwischen dem Abstandsstreifen und der Ausgleichsfläche gemacht werden. Hier ist zudem zu ergänzen, dass die erste Mahd nicht vor dem 15.06. stattfinden darf, um die Entwicklung eines Blühaspekts als Nahrungshabitat für Insekten zuzulassen.

 

Zu 6.4.3 der Festsetzungen: Das nachträglich vom Büro Sing als Maßnahmenfläche 3 vorgeschlagene Flurstück Nr. 1697 kann aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde durch geeignete Maßnahmen zur Kompensation des Eingriffs herangezogen werden. Hier ist ebenfalls der früheste Mähtermin für den 15.06. festzulegen, um die Entwicklung eines Blühaspekts als Nahrungshabitat für Insekten zuzulassen.

 

Zu 6.4.1 - 3 der Festsetzungen: Der Abtransport des Mahdguts ist festzusetzen. Das Mulchen ist auszuschließen, da dies zu einer Nährstoffanreicherung führt und einer Extensivierung der Wiese entgegensteht. 

 

Zu 5.2 des Umweltberichts: die Ausgleichsberechnung kann nicht nachvollzogen werden.

Für die Anerkennung der Modulflächen als Fläche zur Eingriffsminimierung gilt, dass der gesamte Geltungsbereich als Eingriffsfläche beurteilt wird. Gleichzeitig sind konkrete Aussagen zur Aushagerung und Extensivierung der Grünflächen zu machen.

 

Hinweis: Ausgleichsflächen können nur anerkannt werden, wenn sie naturschutzfachlich aufgewertet werden und das Entwicklungsziel durch die festgesetzten Maßnahmen erreicht werden kann. 

 

Für weitere Maßnahmen zur Aushagerung der Maßnahmenflächen sollte das Planungsbüro nochmals auf den Unterzeichner zugehen.

 

Es wird gebeten, die artenschutzrechtliche Relevanzprüfung des Büros Lars-Consult der Unteren Naturschutzbehörde zur Beurteilung zur Verfügung zu stellen.

 

Abwägung:

Zu 6.4.1

Aufgrund der Verschattung werden das Entwicklungskonzept und das Herstellungskonzept der Ausgleichsfläche entsprechend der Absprachen am 17.11.2021 geändert.

 

Zu 6.4.2

Nach Abstimmung mit der UNB am 17.11.2021 wird die Ausgleichsfläche wird zu 50 % angerechnet. Die Herstellungs- und Pflegemaßnahmen werden ergänzt.

 

Zu 6.4.3

Die Festsetzung wird gemäß Sachvortrag ergänzt. Die Größe der Ausgleichsfläche wird zudem erhöht. Es wird die gesamte Flurnummer als Ausgleichsfläche herangezogen.

 

Zu 6.4.1 – 6.4.3

Das Entfernen des Mahdgutes ist in den Festsetzungen bereits enthalten. Das Mulchen der Flächen wird ausgeschlossen. Zudem wird der früheste Mahdzeitpunkt ergänzt.

 

Zu 5.2

Die Berechnung des Kompensationsbedarf erfolgte gemäß Schreiben der Regierung von Oberbayern (IIB5 – 4112.79-037/09) vom 19.11.2009 und dem Praxis-Leitfaden für die ökologische Gestaltung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen des Bayerisches Landesamtes für Umwelt (Januar 2014). Demnach ist der Kompensationsbedarf die eingezäunte Fläche. Bei Vermeidungsmaßnahmen (z.B. Verwendung von autochthonem Saatgut) kann der Faktor auf 0,1 verringert werden. Die Flächen unter den Modulen sollen als extensive Flächen mit autochthonem Saatgut etabliert werden. An der Berechnung wird nach Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde am 17.11.2021 festgehalten.

 

Beschluss: (Vorschlag)

Die Festsetzungen werden gemäß Sachvortrag ergänzt. Die Planunterlagen werden angepasst.

 

 

5) Regierung von Oberbayern, Höhere Planungsbehörde, München, Schreiben vom 05.07.2021

 

Wortlaut der Stellungahme:

 

Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gibt folgende Stellungnahme zur o.g. Bauleitplanung ab.

 

Planung

Die Gemeinde Denklingen plant o.g. Änderung am Flächennutzungsplan vorzunehmen sowie o.g. Bebauungsplan aufzustellen. Auf zwei Planflächen mit einer gemeinsamen Größe von ca. 5,6 ha soll eine Photovoltaik-Anlage angrenzend an den Firmenparkplatz der „Hirschvogel Automotive Group“ entstehen, um den gleichnamigen Betrieb mit erneuerbarer Energie zu versorgen. Die Planfläche befindet sich zwischen dem Betrieb im Süden der Planfläche und einem Kies- abbaugebiet im Norden. Im derzeit rechtswirksamen Flächennutzungsplan ist der Geltungsbereich überwiegend als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Ein Teil entfällt auf eine Fläche „Industriegebiet“. Das Plangebiet soll als sonstiges Sondergebiet Photovoltaik dargestellt werden. 

 

Bewertung

 

Energieversorgung

Im Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) und im Regionalplan München

(RP 14) ist festgelegt, dass erneuerbare Energien deren umweltentlastenden Effekte in der gesamtökologischen Bilanz überwiegen, verstärkt zu erschließen und zu nutzen sind (vgl. LEP 6.2.1 Z, RP 14 B IV 7.1 G). Die geplante Errichtung der Photovoltaikanlage entspricht grundsätzlich den genannten raumordnerischen Erfordernissen der Energieversorgung. Freiflächen-photovoltaikanlagen sollen gemäß LEP 7.1.3 (G) möglichst auf vorbelasteten Standorten realisiert werden (vgl. LEP 7.1.3 G, RB 14 B IV 7.4). Aufgrund der Lage zwischen dem bestehenden Industriegebiet im Süden und dem nördlich angrenzenden Kiesabbau kann der Standort als vorbelastet eingestuft werden.

 

Wirtschaft

Die westliche Planfläche (Änderungsbereich 1) grenzt an eine Fläche zum Abbau von Bodenschätzen an. Auf dieser hat der Kiesabbau noch nicht begonnen. Gemäß RP 14 G 5.2.2 soll bei allen Abbaumaßnahmen eine möglichst vollständige Rohstoffgewinnung angestrebt werden, soweit öffentliche Belange, insbesondere der Wasserwirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft, des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder der Flugsicherheit dem entgegenstehen. Die Planung sollte, auch bezüglich eventueller (Staub-)Immissionen, mit der zuständigen Fachbehörde abgestimmt werden.

 

Sonstiges

Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass sich die Rückbauverpflichtung nach § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB nur auf Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2-6 BauGB bezieht, so findet sie auf Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes keine Anwendung. Wir empfehlen daher, bei Bedarf eine bedingende Festsetzung zum Rückbau der geplanten Photovoltaikmodule nach § 9 Abs. 2 BauGB zu treffen oder dies vertraglich zu regeln.

 

Ergebnis

Die vorliegende Planung steht den Erfordernissen der Raumordnung grundsätzlich nicht entgegen.

 

Abwägung:

Zu Energieversorgung

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

Zu Wirtschaft:

Gemäß aktueller Karte 2 des Regionalplans „Siedlung und Freiraum“ vom 25.02.2019 sind in der Umgebung des Geltungsbereichs keine Vorrang oder Vorbehaltsgebiete für Bodenschätze dargestellt.

Nördlich des Geltungsbereichs 1 befindet sich ein Kiesabbau. Südöstlich der Kiesgrube, auf dem Gebiet der Gemeinde Fuchstal, wurde vor kurzem eine Freiflächen-Photovoltaikanlage errichtet.

 

Der Regionale Planungsverband und das Bergamt Südbayern der Regierung von Oberbayern wurden am Verfahren beteiligt. Es wurden keine Bedenken gegen die Flächennutzungsplanänderung angemeldet.

 

Zu Sonstiges

Der Rückbau wird vertraglich geregelt. (da es sich um einen AngebotsBP handelt und nicht um einen vBP: was it mit den Regelungen des städtebaulichen Vertrags, wenn IB Sing, die Anlage an einen Dritten verkauft? Nur so aus eigenem Interesse?)

 

 

Beschluss: (Vorschlag)

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht erforderlich.

 

 

6) Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 10, München, Schreiben vom 28.06.2021

 

Wortlaut der Stellungahme:

 

Bei der Aufstellung und Änderung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen sind für den durch die Gemeinde sicherzustellenden Brandschutz – Art. 1 des Bayer. Feuerwehrgesetzes – grundsätzlich folgende allgemeine Belange des abwehrenden Brandschutzes (Durchführung wirksamer Löscharbeiten und Rettung von Personen) zu überprüfen und bei Bedarf im Benehmen mit dem Kreisbrandrat durchzuführen:

 

1) Die öffentlichen Verkehrsflächen sind so anzulegen, dass sie hinsichtlich der Fahrbahnbreite, Kurvenkrümmungsradien usw. mit den Fahrzeugen der Feuerwehr jederzeit und ungehindert befahren werden können. Die Tragfähigkeit muss dazu für Fahrzeuge bis 16 t (Achslast 10 t) ausgelegt sein. Hierzu wird auch auf die DIN 14 090 „Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken“ verwiesen.

Es muss insbesondere gewährleistet sein, dass Gebäude ganz oder mit Teilen in einem Abstand von höchstens 50 m von den öffentlichen Verkehrsflächen erreichbar sind.

 

Bei Sackgassen ist darauf zu achten, dass die sog. „Wendehammer“ auch für Feuerwehrfahrzeuge benutzbar sind. Zur ungehinderten Benutzung ist ein Wendeplatzdurchmesser von mind. 18 m, für Feuerwehreinsätze mit einer Drehleiter DL(K) 23-12 ein Durchmesser von mind. 21 m erforderlich. Gegebenenfalls sind Verkehrsbeschränkungen (Halteverbot) zu verfügen.

 

2)   Das Hydrantennetz ist nach den Technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) – Arbeitsblätter W 331 und W 405 – auszubauen. Gegebenenfalls ist der Löschwasserbedarf nach dem Ermittlungs- und Richtwertverfahren des ehem. Bayer. Landesamts für Brand- und Katastrophenschutz zu ermitteln. Der Hydran-tenplan ist vom Kreisbrandrat gegenzuzeichnen.

 

Steht kein Hydrantennetz nach den Technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) – Arbeitsblätter W 331 und W 405 – zur Verfügung, sind in der Alarmierungsplanung geeignete wasserführende Fahrzeuge einzuplanen. Ggf. können zusätzliche Fahrzeuge mit Sonderlöschmitteln oder Sondergeräten erforderlich sein. Daher sind der Kommandant der örtlich zuständigen Freiwilligen Feuerwehr sowie der zuständige Kreisbrandrat zu beteiligen.

 

3)   Damit im Schadensfall ein Ansprechpartner des zuständigen Unternehmens erreicht werden kann, ist am Zufahrtstor deutlich und dauerhaft die Erreichbarkeit eines Verantwortlichen für die bauliche Anlage anzubringen und der örtlichen Feuerwehr mitzuteilen.

 

4)   Es ist vom Betreiber ein Feuerwehrplan nach DIN 14 095 in Abstimmung mit der zuständigen Brandschutzdienststelle des Landkreises Landsberg am Lech anzufertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.

 

Für die Objektplanung (Alarmplanung) ist von der Gemeinde eine eindeutige Alarmadres-se zuzuordnen.

 

Im Übrigen verweisen wir auf die "Planungshilfen für die Bauleitplanung", Fassung 2018/2019, herausgegeben vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr, insbesondere auf den Abschnitt II 3.2 Nr. 32 – Brandschutz –.

 

Wir haben uns nur aus der fachlichen Sicht des Brandschutzes geäußert und diese Äußerung innerhalb der Regierung nicht abgestimmt.

 

Abwägung:

Mit dem Bebauungsplan wird die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage ermöglicht. Bis auf Transformatorenstationen sind keine Gebäude vorgesehen. Die Anlage wird nicht an das Wasser- und Abwassernetz angeschlossen. Die Lösch-Wasserversorgung erfolgt über wasserführende Fahrzeuge der Feuerwehr Denklingen.

Die Anlagen können über einen landwirtschaftlichen Weg erreicht werden. Dieser Weg zweigt von der Dr.-Manfred-Hirschvogel-Straße ab und führt wieder auf die Straße. Ein Teil der Fläche kann auch über den bestehenden Parkplatz erreicht werden.

 

Die Hinweise auf einen Feuerwehrplan nach DIN 14095, einen Alarmplan, der Zugänglichkeit der Anlage sowie die Erreichbarkeit eines Verantwortlichen sind bereits unter C8 in die Festsetzungen aufgenommen.

 

Beschluss: (Vorschlag)

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht erforderlich.

 

 

7) Wasserwirtschaftamt Weilheim in Ob, Schreiben vom 16.08.2021

 

Wortlaut der Stellungahme:

Zum genannten Bebauungsplan nimmt das Wasserwirtschaft Weilheim als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung.

Unter Beachtung der nachfolgenden Stellungnahme bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine grundlegenden Bedenken gegen die vorliegende Bauleitplanung.

Wir bitten nach Abschluss des Verfahrens uns eine Ausfertigung des rechtskräftigen Bebauungsplanes als PDF-Dokument zu übermitteln.

Das Landratsamt Landsberg am Lech erhält eine Kopie des Schreibens.

 

Stellungnahme:

1. Rechtliche und fachliche Hinweise und Empfehlungen

1.1 Oberirdische Gewässer

Oberflächengewässer sind nicht betroffen.

 

1.2 Grundwasser

Der Grundwasserflurabstand im Plangebiet wird grob mit 30 m abgeschätzt. Bei den Deck-schichten handelt es sich vornehmlich um durchlässige Kiese mit geringer Schutzfunktion für das Grundwasser. Das Plangebiet grenzt direkt an das verbindliche Vorranggebiet des Wasserschutzgebiets Lechmühlen der Gemeinde Vilgertshofen an. Die Festsetzung unter 6.1 letzter Satz wird daher ausdrücklich begrüßt.

 

Wir empfehlen den Punkt 9 (Waschwasser) der Hinweise auch unter die Festsetzungen aufzunehmen.

 

Vorschlag für Hinweise:

„Aus Sicht des Grundwasserschutzes sind Trockentransformatoren oder esterbefüllte (z.B. MIDEL 7131 http://www.midel.com oder natürlichem Ester wie „ENVIROTEMP FR3“) Öltransformatoren mit entsprechenden Auffangwannen zu bevorzugen. Sollten wassergefährdende Stoffe eingesetzt werden, ist ggf. die fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft des LRA LL zu beteiligen.“

„Es wird auf das LfU-Merkblatt 1.2/9 - Planung und Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen in Trinkwasserschutzgebieten (bayern.de) verwiesen und vorsorglich die Einhaltung der darin genannten Vorgaben für die Zone IIIB empfohlen“

 

1.3 Altlasten und Bodenschutz

1.3.1 Altlasten und schädliche Bodenveränderungen

Dem Wasserwirtschaftsamt liegen keine Informationen über Altlasten, schädliche Bodenveränderungen oder entsprechende Verdachtsflächen in diesem Bereich vor. Allerdings grenzt das Plangebiet an die Altlastenverdachtsfläche auf der Flur-Nummer 1834/0, Gemarkung Denklingen.

Dessen ungeachtet sind entsprechende ergänzende Erkundigungen bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde unverzichtbar. Es wird auf die Stellungnahme zum Flächennut-zungsplan der Abfall- und Bodenschutzbehörde vom 12.07.21 hingewiesen.

Auf den „Mustererlass zur Berücksichtigung von Flächen mit Bodenbelastungen, insbesondere Altlasten, bei der Bauleitplanung und im Baugenehmigungsverfahren“ der ARGEBAU, der mit IMS vom 18.04.02, Az. IIB5-4611.110-007/91, in Bayern verbindlich eingeführt wurde, wird verwiesen.

 

Vorschlag zur Änderung des Plans:

 

Kennzeichnungspflicht nach § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB

 

Vorschlag für Hinweise zum Plan:

„Sollten bei den Aushubarbeiten organoleptische Auffälligkeiten des Bodens festgestellt werden, die auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast hin-deuten, ist unverzüglich die zuständige Bodenschutzbehörde (Kreisverwaltungsbehörde) zu benachrichtigen (Mitteilungspflichten gem. Art. 1, 12 Abs. 2 BayBodSchG).“

 

1.3.2 Vorsorgender Bodenschutz

Nach überschlägiger Flächenermittlung werden durch die Hirschvogel-Automotive-Group bereits über 30 ha Fläche weitgehend versiegelt. Im Sinne des sparsamen Umgangs mit Boden und der Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen wird empfohlen, vorzüglich bzw. zusätzlich auch auf diesen Flächen PV-Anlagen zu errichten. Beispielsweise kommen Hallendächer, Lager-, Verkehrs- und Parkplatzflächen in Betracht. Nach Sichtung des vorliegenden Entwurfs fehlt diese Alternativbetrachtung. Eine Mehrfachnutzung vorhandener Flächen bietet daneben weitere Vorteile wie Beschattung (-> Hitze- und UV-Strahlungsschutz), auch Schutz vor Niederschlagswasser z.B. auf Parkplätzen und Fahrgassen (geringere Anforderungen an die Niederschlagswasserbeseitigungsanlagen, den Winterdienst und geringerer Streusalzeinsatz).

Hinsichtlich der Verankern der Freiflächen-PV-Anlagen werden häufig verzinkte Stähle eingesetzt. Hierdurch können sich Zinkeinträge im nicht unerheblichen Maß ergeben.

 

Vorschlag für Festsetzungen:

„Die Dachfläche des Trafohäuschens ist zu begrünen.“

 

Vorschläge für Hinweise zum Plan:

„Der Eintrag von Zink ist durch geeignete Mittel zu reduzieren. Z.B. kann im Kontaktbereich zwischen Boden und verzinktem Stahlprofilen die Bodenfeuchte minimiert werden und im Falle von Rammfundamente kann vorgebohrt werden.“

 

1.4 Wasserversorgung

Es ist keine Wasserversorgung notwendig.

 

1.5 Abwasserentsorgung

1.5.1 Häusliches Schmutzwasser

Es fällt kein Schmutzwasser an.

 

1.5.2 Niederschlagswasser

Niederschlagswasser soll ortsnah über den bewachsenen Oberboden versickert werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften oder wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Dies ist geplant und nach unserer Kenntnis steht dem auch nichts entgegen.

 

2. Zusammenfassung

Gegen den Bebauungsplan und die Änderung des Flächennutzungsplans bestehen keine grundlegenden wasserwirtschaftlichen Bedenken, wenn obige Ausführungen berücksichtigt werden.

 

Abwägung:

Zu 1.2

Das Vorranggebiet kann weder im Textteil noch im Kartenteil des RP 14 gefunden werden.

Punkt 9 kann nicht in die Festsetzungen übernommen werden, da hierfür keine rechtliche Grundlage vorliegt. Er verbleibt unter den Hinweisen.

Der Hinweis 9 wird um die Vorschläge ergänzt.

 

Zu 1.3.1

Zu den Altlasten liegt eine Stellungnahme des LRA Landsberg am Lech Untere Abfallbehörde vor. Es wird auf die Abwägung verwiesen.

Die Altlastenverdachtsflächen werden in der Planzeichnung gekennzeichnet.

Der Hinweis auf die Mitteilungspflicht ist bereits vorhanden.

 

Zu 1.3.2

Eine Installation von Photovoltaikmodulen auf dem Betriebsgelände wurde von den Verantwortlichen abgelehnt und daher als Alternative nicht weiter verfolgt.

Die Begrünung des Trafohäuschens wird unter die Hinweise aufgenommen.

Der Hinweis wird unter Hinweis 9 in den Plan aufgenommen.

 

Zu 1.4 bis 2

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

Beschluss: (Vorschlag)

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Planunterlagen werden gemäß Sachvortrag ergänzt.