Beschluss:

 

Das Bürgerbegehren ist unzulässig. Der Gemeinderat begründet das wie folgt: Die Fragestellung enthält keinen Entscheidungscharakter, d. h. es ist unklar, was bei positiver Annahme des Bürgerentscheids gelten soll. Des Weiteren ist die Fragestellung zu unbestimmt, weil nicht ersichtlich ist, um welches Grundstück es sich handelt.