Sitzung: 06.04.2022 Gemeinderat
Vorlage: 01/2022/2359
Beschluss:
Würdigung
der Stellungnahmen:
Im Folgenden werden die wesentlichen Aussagen der eingegangenen
Stellungnahmen gewürdigt und Beschlussvorschläge formuliert.
Die Stellungnahmen werden dem Gemeinderat als Anhang zur Verfügung
gestellt.
A Stellungnahmen im Rahmen der
Bürgerbeteiligung
Es ist keine Stellungnahmen eingegangen.
B Stellungnahmen von Behörden und sonstigen
Trägern öffentlicher Belange
Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange, die zwar eine Stellungnahme
abgegeben haben, jedoch weder Anregungen noch Bedenken vorgebracht haben (siehe
o.a. Auflistung):
Beschluss:
Die Stellungnahmen der oben aufgeführten Behörden bzw. Träger
öffentlicher Belange werden zur Kenntnis genommen.
Auswirkungen auf die Planung sind nicht ersichtlich.
C Beschlussmäßig zu behandelnde Anregungen
bzw. Einwendungen
1) Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege,
Referat B Q, München, Schreiben vom 19.08.2021
Wortlaut der Stellungnahme:
Wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen
Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (B Q)
und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur
vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:
Bodendenkmalpflegerische
Belange:
Im oben genannten Planungsgebiet befindet sich in unmittelbarer
Nachbarschaft zweier bekannter Bodendenkmäler
· D-1-8131-0017 Verebnete Grabhügel vorgeschichtlicher Zeitstellung FlstNr. 1321; 1322 [Gmkg. Epfach]
· D-1-8131-0004 Verebnete Grabhügel vorgeschichtlicher Zeitstellung FlstNr. 1311; 1312; 1313 [Gmkg. Epfach]
Die weitere Ausdehnung der Grabhügelfelder ist im Bereich des Vorhabens mit hoher Wahrscheinlichkeit zu vermuten. Der im Entwurf
des BP enthaltene Hinweis auf Art. 8 BayDschG ist daher nicht ausreichend.
Bodendenkmäler sind
gem. Art. 1 BayDSchG in ihrem derzeitigen Zustand vor Ort zu erhalten. Der
ungestörte Erhalt dieser Denkmäler vor Ort besitzt aus Sicht des Bayerischen Landesamts
für Denkmalpflege Priorität. Weitere Planungsschritte sollten diesen Aspekt
bereits berücksichtigen und Bodeneingriffe auf das unabweisbar notwendige
Mindestmaß beschränken.
Das Bayerische
Landesamt für Denkmalpflege empfiehlt eine Umplanung des Vorhabens zu prüfen, um Eingriffe in die Denkmalsubstanz zu vermeiden oder zu verringern. Dies könnte z.B. durch Verlagerung/Umplanung des
Vorhabens an einen anderen Standort geschehen. Bei der Auswahl von aus denkmalfachlicher Sicht geeigneten Standorten berät das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege gerne. Kontakt zuständiger Referent
Fachliche Hinweise entnehmen Sie
bitte auch unserer Broschüre „Bodendenkmäler in Bayern. Hinweise für die
kommunale Bauleitplanung“
(https://www.blfd.bayern.de/mam/abteilungen_und_aufgaben/bodendenkmalpflege/kommunale_bauleitplanung/2018
broschuere_kommunale- bauleitplanung.pdf)
Eine Orientierungshilfe bietet der öffentlich unter http://www.denkmal.bayern.de zugängliche
Bayerische
Denkmal-Atlas. Darüber hinaus stehen
die digitalen Denkmaldaten für Fachanwender als Web Map Service (WMS) zur Verfügung und können so in lokale Geoinformationssysteme eingebunden
werden. Die URL dieses Geowebdienstes lautet:
https://geoservices.bayern.de/wms/v1/ogc
denkmal.cgi
Bitte beachten Sie, dass es sich bei o.g. URL nicht um eine Internetseite
handelt, sondern um eine Schnittstelle, die den Einsatz entsprechender Software erfordert.
Es ist daher erforderlich, die genannten Bodendenkmäler nachrichtlich in
der markierten Ausdehnung in den Bebauungsplan zu übernehmen, in der Begründung
aufzuführen sowie auf die besonderen Schutzbestimmungen hinzuweisen (gem. § 9
Abs. 6 BauGB) und im zugehörigen Kartenmaterial ihre Lage und Ausdehnung zu
kennzeichnen (PlanzV 90 14.3).
Die aktuellen Denkmalflächen können durch den WMS-Dienst heruntergeladen werden.
Sollte nach Abwägung aller
Belange im Fall der oben genannten Planung
keine Möglichkeit bestehen,
Bodeneingriffe durch Umplanung vollständig oder in großen Teilen zu
vermeiden bzw. ist eine konservatorische Überdeckung
des Bodendenkmals nicht möglich, ist als Ersatzmaßnahme eine archäologische Ausgrabung
durchzuführen.
Wir bitten Sie folgenden Text in die textlichen Hinweise
auf dem Lageplan und ggf. in den
Umweltbericht zu übernehmen:
Für
Bodeneingriffe jeglicher Art im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche
Erlaubnis gem. Art. 7.1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wird in diesem Verfahren die
fachlichen Anforderungen formulieren.
Bitte beachten
Sie die folgenden Hinweise:
Archäologische Ausgrabungen können
abhängig von Art und Umfang der erhaltenen
Bodendenkmäler einen größeren Umfang annehmen
und müssen frühzeitig geplant
werden. Hierbei sind Vor- und
Nachbereitung der erforderlichen Arbeiten zu
berücksichtigen (u.a. Durchführungskonzept, Konservierung und
Verbleib der Funde, bei Grabfunden auch Anthropologie).
Ist eine
archäologische Ausgrabung nicht zu vermeiden,
soll bei der Verwirklichung von Bebauungsplänen grundsätzlich vor der Parzellierung
die gesamte Planungsfläche
archäologisch qualifiziert untersucht werden, um die Kosten für den
einzelnen Bauwerber zu reduzieren (vgl. BayVGH, Urteil v. 4. Juni 2003, Az.: 26 B
00.3684, EzD 2.3.5 Nr. 3 / Denkmalpflege
Informationen des BLfD 2004/I (B 127), 68 ff. [mit Anm. W. K. Göhner];
BayVG München, Urteil v. 14. September 2000, Az.: M 29 K 00838, EzD 2.3.5 Nr. 2).
Wir bitten
darum, die Entscheidungsgremien mit diesem Hinweis zu befassen und stehen für die Erläuterung der Befunderwartung und
der damit verbundenen Kostenbelastung aus
derzeitiger fachlicher Sicht
gerne zur Verfügung.
Fachliche Hinweise zur Abstimmung
kommunaler Planungen mit Belangen der Bodendenkmalpflege entnehmen Sie auch bitte der Broschüre „Bodendenkmäler in Bayern.
Hinweise für die kommunale Bauleitplanung.“
(https://www.blfd.bayern.de/mam/abteilungen_und_aufgaben/bodendenkm alpflege/kommunale_bauleitplanung/2018_broschuere_kommunale- bauleitplanung.pdf)
Als Alternative zur archäologischen Ausgrabung kann in bestimmten Fällen
eine Konservatorische Überdeckung der Bodendenkmäler in Betracht gezogen
werden. Eine Konservatorische Überdeckung ist oberhalb des Befundhorizontes
und nur nach Abstimmung mit dem BLfD zu realisieren (z.B. auf Humus oder
kolluvialer Überdeckung). Vgl. zur Anwendung, Ausführung und Dokumentation
einer Konservatorischen Überdeckung
https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/d okuvorgaben_april_2020.pdf sowie
https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/d
okuvorgaben_april_2020.pdf, der Punkt 1.12
Dokumentation einer Konservatorischen Überdeckung.
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege
berät in Abstimmung mit der
Unteren Denkmalschutzbehörde bei der Prüfung alternativer Planungen unter denkmalfachlichen Gesichtspunkten.
Die mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern abgestimmte
Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung
und Kunst und des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zur Überplanung von
(Boden-) Denkmälern entnehmen Sie bitte unserer Homepage:
https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/r echtliche_grundlagen_überplanung_bodendenkmäler.pdf
(Rechtliche Grundlagen bei der Überplanung von Bodendenkmälern).
In Umsetzung der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof (Entscheidung vom 22.
Juli 2008, Az.: Vf. 11-VII-07, juris
/ NVwZ 2008, 1234- 1236 [bestätigt
durch die nachgehenden Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November
2008, Az.: 1 BvR 2296/08 & 1 BvR
2351/08, n. v.]) wird dringend angeregt,
aus städtebaulichen Gründen geeignete Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (z. B. nach Nummern 2, 9, 10, 11, 15, 20 [Bodendenkmal als „Archiv
des Bodens“]) vorzunehmen.
Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit
der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD
im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder
Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie
zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege
(www.blfd.bayern.de).
Abwägung:
Eine Umplanung oder alternative Standorte sind nicht möglich. Die Fläche
ist im Standortkonzept der Gemeinde als geeignete Fläche dargestellt. Zudem
liegt sie an der Bahntrasse Landsberg – Schongau. Damit ist sie gemäß EEG
förderfähig und entspricht den Grundsätzen B IV 7.4 G des Regionalplans der
Region München und 7.1.3 G des Landesentwicklungsprogramms Bayern. Gemäß
„PV-Förderkulisse benachteiligter Gebiete (EEG)“, befindet sich der Standort
auch innerhalb der benachteiligten Gebiete.
Über das vorhandene Mittelspannungskabel kann die Anlage ohne größeren
Aufwand erschlossen werden.
Für den Bau der Photovoltaikanlage werden keine großflächigen Fundamente
benötigt. Die Module werden auf Ständern montiert, die im Boden verankert
werden. Zusätzlich werden Kabeltrassen verlegt.
Im Rahmen der Bauleitplanung werden Probegrabungen unter archäologischer
Begleitung durchgeführt.
Der Hinweis auf Art 7 BayDSchG und die erforderliche denkmalrechtliche
Erlaubnis wird ergänzt. Die fehlenden Bodendenkmäler werden in der
Planzeichnung ergänzt.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und teilweise
zurückgewiesen. Die Gemeinde hält an der Planung fest. Die Planunterlagen
werden gemäß Sachvortrag ergänzt.
2) DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung
München, Schreiben vom 19.08.2021
Wortlaut der Stellungnahme:
Die DB AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG und DB Energie GmbH
bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende
Gesamtstellungnahme zur o. g. Bauvoranfrage.
Gegen die geplante Bauleitplanung bestehen bei Beachtung und Einhaltung
der nachfolgenden Bedingungen/Auflagen und Hinweise aus Sicht der DB AG und
ihrer Konzernunternehmen keine Bedenken.
Durch das Vorhaben dürfen die Sicherheit und die Leichtigkeit des
Eisenbahnverkehres auf der angrenzenden Bahnstrecke nicht gefährdet oder
gestört werden.
Die Eisenbahnen sind nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz verpflichtet,
ihren Betrieb sicher zu führen und die Eisenbahnstruktur sicher zu bauen und in
einem betriebssicheren Zustand zu halten (§ 4 Absatz 3 Allgemeines
Eisenbahngesetz – AEG).
Durch die Inhalte, Festlegungen und Zielsetzungen der Bauleitplanung
dürfen der gewöhnliche Betrieb der bahnbetriebsnotwendigen Anlagen
einschließlich der Maßnahmen zur Wartung und Instandhaltung sowie Maßnahmen zu
Umbau, Erneuerung oder ggf. notwendiger Erweiterungen keinesfalls verzögert,
behindert oder beeinträchtigt werden.
Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur
Instandhaltung und dem Unterhalt, im Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb,
sind der Deutschen Bahn weiterhin im öffentlichen Interesse zweifelsfrei und
ohne Einschränkungen zu gewähren.
Es muss weiterhin möglich sein, dass die Bahnstrecken bedarfsgerecht
ausgebaut werden kann. Es dürfen daher keinerlei Festsetzungen getroffen
werden, die dieser Planung entgegenstehen.
1.
Immobilienrelevante Belange
Es befinden sich keine Flächen der DB AG im Geltungsbereich des
Bebauungsplans.
Aus den eingereichten Unterlagen gehen keine Hinweise auf bestehende
Vereinbarungen zu Gunsten der DB AG und der mit dieser nach § 15 AktG
verbundenen Unternehmen (Dienstbarkeiten, schuldrechtliche Vereinbarungen etc.)
hervor. Es wird darauf hingewiesen, dass sämtliche übernommenen Verpflichtungen
und Verzichte zu Gunsten der Unternehmen des DB Konzerns –auch soweit sie nicht
dinglich gesichert sind-, vom Antragsteller und dessen Rechtsnachfolger
vollumfänglich zu berücksichtigen sind. Veränderungen und Maßnahmen an
Dienstbarkeitsanlagen bzw. Bahnbetriebsanlagen dürfen nicht ohne Genehmigung
des Dienstbarkeitsberechtigten bzw. des Anlagenverantwortlichen erfolgen. Wir
bitten Sie, die Unterlagen daraufhin zu prüfen.
Besteht ein entsprechender Sachverhalt, so sind die für die Beurteilung
der zu entscheidenden Fragen erforderliche Angaben zu ergänzen und uns erneut
zur Stellungnahme vorzulegen. Ergeben sich zu einem späteren Zeitpunkt
Auswirkungen auf Eisenbahnbetriebsanlagen, behalten wir uns weitere Bedingungen
und Auflagen vor.
Bei vorübergehender Inanspruchnahme von bahneigenen Flächen durch Dritte
ist vor Beginn der Baumaßnahme eine vertragliche Regelung erforderlich.
Bahnflächen dürfen ohne vertragliche Regelung nicht in Anspruch genommen
werden.
2.
Infrastrukturelle Belange
Hinweise DB
Netz AG, Fachbereich Fahrbahn:
Dem Bebauungsplan Freiflächenphotovoltaikanlage kann nur zugestimmt
werden, wenn folgende Änderungen eingearbeitet werden:
· Die Sichtflächen des nicht technisch gesicherten Bahnüberganges Str. 5365 Bahn-km 18,758 sind ständig freizuhalten. Verantwortlich ist hier die Gemeinde Denklingen als Straßenbaulastträger.
· Die betroffene Sichtfläche im IV. Quadrant: Vom Sichtpunkt (20 m vor dem Andreaskreuz (AK) muss die Bahnlinie auf 360 m frei einsehbar sein.
· In der Sichtfläche ist keine Bebauung mit einer Freiflächenphotovoltaikanlage und auch keine Bepflanzung möglich.
· Sinnvoll wäre es, an der Sichtflächengrenze einen Zaun zu errichten und eine Bepflanzung innerhalb des Zaunes anzuordnen.
· Die Sichtfläche ist auch während den Bauarbeiten ständig freizuhalten (kein Baufahrzeuge, Erdhaufen etc.).
· Der Bebauungsplan ist dementsprechend abzuändern (siehe Anlage: 5365 BÜ km 18,758 Sichtfläche IV. Q.)
· Im Räumbereich des BÜ (27 m vor dem AK) darf keine Zufahrt zum betroffenen Grundstück Flurstück-Nr.: 1320, Gem. Epfach, angeordnet werden.
Siehe hierzu die beiliegende Anlage bezüglich Sichtflächen.
Bitte wenden Sie sich bei Rückfragen an die DB Netz AG.
Hinweise DB
Netz AG, Fachbereich Konstruktiver Ingenieurbau:
Der Feldweg zwischen der Bahnlinie und dem Grundstück, Flurstück-Nr.
1320, Gem. Epfach, muss wie im Plan dargestellt, erhalten bleiben.
Allgemeine
Hinweise:
Photovoltaik- bzw. Solaranlagen sind blendfrei zum Bahnbetriebsgelände
hin zu gestalten. Sie sind in ihrer Farbgebung und Strahlrichtung so
anzuordnen, dass jegliche Signalverwechslung und Blendwirkung ausgeschlossen
ist. Sollte sich nach der Inbetriebnahme eine Blendung herausstellen, so sind vom
Bauherrn entsprechende Abschirmungen anzubringen.
Es ist jederzeit zu gewährleisten, dass durch Bau, Bestand und Betrieb
der Photovoltaikanlage keinerlei negativen Auswirkungen auf die Sicherheit des
Eisenbahnbetriebs (z.B. Sichteinschränkungen der Trieb-fahrzeugführer durch
z.B. Blendungen, Reflexionen) entstehen können und dass die Lärmemissionen des
Schienenverkehrs nicht durch Reflektionseffekte erhöht werden.
Die Deutsche Bahn AG sowie die auf der Strecke verkehrenden
Eisenbahnverkehrsunternehmen sind hinsichtlich Bremsstaubeinwirkungen durch den
Eisenbahnbetrieb (z. B. Bremsabrieb) sowie durch Instandhaltungsmaßnahmen (z.B.
Schleifrückstände beim Schienenschleifen) von allen Forderungen freizustellen.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aus Schäden und
Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit der Anlage (Schattenwurf usw.), die
auf den Bahnbetrieb zurückzuführen sind, keine Ansprüche gegenüber der DB AG
sowie bei den auf der Strecke verkehrenden Eisenbahnverkehrsunternehmen geltend
gemacht werden können. Bei mit 110 kV – Bahnstromleitungen überspannten Anlagen
ist die DB bei allen witterungsbedingten Ereignissen, z.B. Eisabfall von den
Seilen der Hochspannungsleitung, von allen Forderungen freizustellen.
Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen
Immissionen und Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall,
Erschütterungen, Abgase, Funkenflug, Bremsstaub, elektrische Beeinflussungen
durch magnetische Felder etc.). Gegen die aus dem Eisenbahnbetrieb ausgehenden
Emissionen sind erforderlichenfalls von der Gemeinde oder den einzelnen
Bauherren auf eigene Kosten geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen bzw.
vorzunehmen.
Bei Bauarbeiten in Bahnnähe sind Sicherheitsauflagen aus dem
Eisenbahnbetrieb zu beachten. Die Einholung und Einhaltung dieser
Sicherheitsauflagen obliegt dem Bauherrn im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht. Zur
Abstimmung der Sicherung gegen Gefahren aus dem Bahnbetrieb sind die
Bauantragsunterlagen der DB AG (Eingangsstelle DB Immobilien) vorzulegen.
Bei Bauarbeiten in Gleisnähe sind die Veröffentlichungen der Deutschen
Gesetzlichen Unfallversicherung DGUV Vorschrift 1, DGUV Vorschrift 4, DGUV
Vorschrift 53, DGUV Vorschrift 72, DGUV Regel 101-024, DGUV Vorschrift 78, DV
462 und die DB Konzernrichtlinien 132.0118, 132.0123 und 825 zu beachten.
Wenn Sicherheitsabstände zu Bahnbetriebsanlagen unterschritten werden
müssen, sind nach Art der jeweiligen Gefährdung geeignete Maßnahmen mit der DB
Netz AG abzustimmen und zu vereinbaren. Die erforderlichen Nachweise und
Planungen sind vorher zur Prüfung der DB Netz AG vorzulegen. Die DB Netz AG
legt die Schutzmaßnahmen und mögliche Standsicherheitsnachweise für Bauwerke
fest, die dann bindend zu beachten sind.
Der Deutschen Bahn AG dürfen durch das Vorhaben keine Nachteile und keine
Kosten entstehen. Anfallende Kosten sind vom Antragsteller zu übernehmen.
Es wird hiermit auf § 64 EBO hingewiesen, wonach es verboten ist,
Bahnanlagen, Betriebseinrichtungen oder Fahrzeuge zu beschädigen oder zu
verunreinigen, Schranken oder sonstige Sicherungseinrichtungen unerlaubt zu
öffnen, Fahrthindernisse zu bereiten oder andere betriebsstörende oder
betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen.
Das Planen, Errichten und Betreiben der geplanten baulichen Anlagen hat
nach den anerkannten Regeln der Technik unter Einhaltung der gültigen
Sicherheitsvorschriften, technischen Bedingungen und einschlägigen Regelwerke
zu erfolgen.
Ein widerrechtliches Betreten und Befahren des Bahnbetriebsgeländes sowie
sonstiges Hineingelangen in den Gefahrenbereich der Bahnanlagen ist gemäß § 62
EBO unzulässig und durch geeignete und wirksame Maßnahmen grundsätzlich und
dauerhaft auszuschließen. Dies gilt auch während der Bauzeit.
Ein unbefugtes Betreten des Gleis- bzw. Gefahrenbereichs ist evtl. durch
geeignete Maßnahmen vor während und nach den Bauarbeiten (Zaun) erforderlich.
Grundsätzlich ist für Baumaßnahmen bei elektrifizierten Strecken ein Abstand
von 7,5 m zum Gleisbereich einzuhalten.
Wir weisen darauf hin, dass gegenüber allen stromführenden Teilen
Sicherheitsabstände bzw. Sicherheitsvorkehrungen nach VDE 0115 Teil 3,
DB-Richtlinie 997.02 und sonstigen anerkannten Regeln der Technik vorzusehen
und einzuhalten sind.
Alle Neuanpflanzungen im Nachbarbereich von Bahnanlagen, insbesondere
Gleisen, müssen den Belangen der Sicherheit des Eisenbahnbetriebes entsprechen.
Zu den Mindestpflanzabständen ist die DB Konzernrichtlinie (Ril) 882 „Handbuch
Landschaftsplanung und Vegetationskontrolle“ zu beachten.
Die Standsicherheit und Funktionstüchtigkeit aller durch die geplanten
Baumaßnahmen und das Betreiben der baulichen Anlagen betroffenen oder
beanspruchten Betriebsanlagen der Eisenbahn ist ständig und ohne
Einschränkungen, auch insbesondere während der Baudurchführung, zu
gewährleisten.
Bei Bepflanzungen ist grundsätzlich zu beachten, dass Abstand und Art der
Bepflanzung entlang der Bahnstrecke so gewählt werden müssen, dass diese bei
Windbruch nicht in die Gleisanlagen fallen können. Der Mindestpflanzabstand zur
nächstliegenden Gleisachse ergibt sich aus der Endwuchshöhe und einem
Sicherheitsabstand von 2,50 m. Diese Abstände sind durch geeignete Maßnahmen
(Rückschnitt u.a.) ständig zu gewährleisten.
Wir weisen auf die Verkehrssicherungspflicht (§ 823 ff. BGB) des
Grundstückseigentümers hin. Soweit von bestehenden Anpflanzungen
Beeinträchtigungen des Eisenbahnbetriebes und der Verkehrssicherheit ausgehen
können, müssen diese entsprechend angepasst oder beseitigt werden. Bei Gefahr
in Verzug behält sich die Deutsche Bahn das Recht vor, die Bepflanzung auf
Kosten des Eigentümers zurückzuschneiden bzw. zu entfernen.
Bezüglich einer möglichen Beeinträchtigung, bedingt durch den Aufwuchs
auf dem angrenzenden Bahngelände, können keinerlei Forderungen durch den
Grundstückseigentümer oder dessen Rechtsnachfolger an die Deutsche Bahn AG
gestellt werden.
Baumaterial, Bauschutt etc. dürfen nicht auf Bahngelände zwischen- oder
abgelagert werden. Lagerungen von Baumaterialien entlang der Bahngeländegrenze
sind so vorzunehmen, dass unter keinen Umständen Baustoffe / Abfälle in den
Gleisbereich (auch durch Verwehungen) gelangen.
Bei Abbrucharbeiten ist die Staubentwicklung in Grenzen zu halten. Sie darf
die freie Sicht im Bereich der Gleisanlagen, insbesondere des Bahnübergangs,
nicht einschränken.
Sollte mit Wasser zur Vermeidung der Staubemissionen gearbeitet werden,
so ist in jedem Fall eine Lenkung des Wasserstrahls auf die Bahnanlage
auszuschließen. Es muss in jedem Fall dafür gesorgt werden, dass keine Teile
der Abbruchmassen auf die Bahnanlage (Gleisbereich) gelangen können (Vermeidung
von Betriebsgefährdungen).
Bei Planung von Lichtzeichen und Beleuchtungsanlagen (z.B.
Baustellenbeleuchtung, Parkplatzbeleuchtung, Leuchtwerbung aller Art etc.) in
der Nähe der Gleise oder von Bahnübergängen etc. hat der Bauherr
sicherzustellen, dass Blendungen der Triebfahrzeugführer ausgeschlossen sind
und Verfälschungen, Überdeckungen und Vortäuschungen von Signalbildern nicht
vorkommen.
Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass Einleitungen auf Bahngrund nicht
zugestimmt werden.
Dach-, Oberflächen- und sonstige Abwässer dürfen nicht auf oder über
Bahngrund abgeleitet werden. Einer Versickerung in Gleisnähe kann nicht
zugestimmt werden. Es dürfen keine schädlichen Wasseranreicherungen im
Bahnkörper auftreten.
Bahneigene Durchlässe und Entwässerungsanlagen dürfen in ihrer Funktion
nicht beeinträchtigt werden (DB Konzernrichtlinie 836.4601 ff.). Ein Zugang zu
diesen Anlagen für Inspektions-, Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen ist
sicherzustellen.
Die Vorflutverhältnisse (Bahnseitengraben) dürfen durch die Baumaßnahme,
Baumaterialien, Erdaushub etc. nicht verändert werden.
Die Bauarbeiten müssen grundsätzlich außerhalb des Einflussbereichs von
Eisenbahnverkehrslasten (Stützbereich) durchgeführt werden.
Bei Bauausführungen unter Einsatz von Bau- / Hubgeräten (z.B. (Mobil-)
Kran, Bagger etc.) ist das Überschwenken der Bahnfläche bzw. der
Bahnbetriebsanlagen mit angehängten Lasten oder herunterhängenden Haken
verboten. Die Einhaltung dieser Auflagen ist durch den Bau einer
Überschwenkbegrenzung (mit TÜV-Abnahme) sicher zu stellen. Die Kosten sind vom
Antragsteller bzw. dessen Rechtsnachfolger zu tragen.
Können bei einem Kraneinsatz oder Baggereinsatz Betriebsanlagen der
Eisenbahn überschwenkt werden, so ist mit der DB Netz AG eine kostenpflichtige
Kranvereinbarung abzuschließen, die mind. 8 Wochen vor Kranaufstellung zu
beantragen ist. Auf eine ggf. erforderliche Bahnerdung wird hingewiesen.
Der Antrag zur Kranaufstellung ist mit Beigabe der Konzernstellungnahme
der DB zum Vorhaben bei der DB Netz AG einzureichen. Generell ist auch ein
maßstäblicher Lageplan (M 1:1000) mit dem vorgesehenen Schwenkradius
vorzulegen.
Bei Einsatz eines Baggers ist ein Sicherheitsabstand von >= 5,0 m zum
Gleis einzuhalten, ansonsten ist eine Absicherung des Baggers mit
Sicherungsplan und Sicherungsfirma erforderlich.
Bahngrund darf weder im noch über dem Erdboden überbaut werden.
Grenzsteine sind vor Baubeginn zu sichern. Sie dürfen nicht überschüttet oder
beseitigt werden. Erforderlichenfalls sind sie zu Lasten des Bauherrn neu
einzumessen und zu setzen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auf oder im unmittelbaren Bereich von DB
Liegenschaften jederzeit mit dem Vorhandensein betriebsnotwendiger Kabel,
Leitungen oder Verrohrungen gerechnet werden muss. Im angefragten Bereich sind
keine Kabel bekannt.
Auf Strafverfolgung nach StGB §§ 315, 316, 316b und 317 bei vorsätzlicher
oder fahrlässiger Beschädigung von Kabeln der Deutschen Bahn AG wird
ausdrücklich hingewiesen.
Der Bauherr ist verpflichtet, die örtlich zuständigen Versorgungsunternehmen
(Strom, Gas, Wasser, Kanal usw.) über evtl. vorhandene Kabel oder Leitungen
selbst zu befragen und deren Lage örtlich festzulegen.
Die Standsicherheit und Funktionstüchtigkeit aller durch die Errichtung
und die geplante Maßnahme betroffenen oder beanspruchten Betriebsanlagen der
Eisenbahn ist ständig und ohne Einschränkungen, auch insbesondere während der
Baudurchführung, zu gewährleisten.
Bei allen Arbeiten im Bereich von Anlagen der Eisenbahnen des Bundes
(EdB) ist das bautechnische Regelwerk der DB Netz AG in Verbindung mit der
„Eisenbahnspezifischen Liste Technischer Baubestimmungen“ (ELTB) der Deutschen
Bahn AG zu beachten.
Bei Planungs- und Bauvorhaben in räumlicher Nähe zu Bahnbetriebsanlagen
ist zum Schutz der Baumaßnahme und zur Sicherung des Eisenbahnbetriebs das
Einhalten von Sicherheitsabständen zwingend vorgeschrieben.
Gegenüber allen stromführenden Teilen sind Sicherheitsabstände bzw.
Sicherheitsvorkehrungen nach VDE 0115 Teil 3, DB-Richtlinie 997.02 einzuhalten
bzw. vorzusehen.
Bei allen Arbeiten und festen Bauteilen in der Nähe unter Spannung
stehender, der Berührung zugänglicher Teile der Oberleitung ist von diesen
Teilen auf Baugeräte, Kräne, Gerüste und andere Baubehelfe, Werkzeuge und
Werkstücke nach allen Richtungen ein Sicherheitsabstand einzuhalten (DIN EN
50122-1 (VDE 0115-3): 2011-09 und DB Richtlinien 997.0101 Abschnitt 4 und
132.0123A01 Abschnitt 1)
Bei Bauarbeiten in Bahnnähe sind Sicherheitsauflagen aus dem
Eisenbahnbetrieb zu beachten. Die Einholung und Einhaltung dieser
Sicherheitsauflagen obliegt dem Bauherrn im Rahmen seiner
Sorgfaltspflicht.
Werden, bedingt durch das o.g. Vorhaben Kreuzungen von Bahnstrecken mit
Kanälen, Wasserleitungen usw. erforderlich, so sind hierfür entsprechende
kostenpflichtige Kreuzungs- bzw. Gestattungsanträge bei DB AG, DB Immobilien,
Team Leitungskreuzung bzw. Team Gestattungen zu stellen.
Informationen zu Leitungskreuzungen, Antragstellung und dem Prüfverfahren
sind im Internet unter folgender Adresse abrufbar:
http://www.deutschebahn.com/de/geschaefte/immobilien/Verlegung_von_Leitungen.html.
Seit dem 01.07.2020 können Sie Ihren Antrag auf Leitungskreuzung auch
online bei uns einreichen. Bitte nutzen Sie dafür folgenden Link:
https://onlineportal.extranet.deutschebahn.com/f?p=116:LOGIN_DESKTOP
Wir verweisen auf die Sorgfaltspflicht des Bauherrn. Für alle zu
Schadensersatz verpflichtenden Ereignisse, welche aus der Vorbereitung, der
Bauausführung und dem Betrieb des Bauvorhabens abgeleitet werden können und
sich auf Betriebsanlagen der Eisenbahn auswirken, kann sich eine Haftung des
Bauherrn ergeben. Wir bitten Sie als Bauherrn, in Ihrem eigenen Interesse,
dafür zu sorgen, dass Ihre Auftragnehmer bzw. die den Bau ausführenden Personen
über die in dieser Zustimmung aufgeführten Bedingungen sowie die Gefahren aus
dem Eisenbahnbetrieb in geeigneter Weise unterrichtet werden. Ferner ist darauf
hinzuwirken, dass die Bedingungen und Hinweise auch eingehalten werden.
Für Schäden, die der DB aus der Maßnahme entstehen, haftet der
Planungsträger im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und gegebenenfalls in
vollem Umfang.
Schlussbemerkungen
Die Richtlinien der DB sind kostenpflichtig unter der folgenden Adresse
zu beziehen:
DB
Kommunikationstechnik GmbH
Medien- und
Kommunikationsdienste,
Informationslogistik,
Sollten sich zu einem späteren Zeitpunkt Auswirkungen auf den Bahnbetrieb
ergeben, so behält sich die DB AG weitere Auflagen und Bedingungen vor.
Wir bitten Sie, uns an dem weiteren Verfahren zu beteiligen und uns zu
gegebener Zeit das Abwägungsergebnis zu übersenden.
+++++++ Wir bitten um Beachtung, dass wir trotz der
aktuellen Corona-Virus-Pandemie bemüht sind, die Bearbeitung der Beteiligungen
der DB AG und ihrer Konzernunternehmen im Rahmen von Planungs- und Bauvorhaben
Dritter innerhalb der gesetzlichen bzw. behördlichen Fristen zu bearbeiten,
dies aber aufgrund der aktuellen Situation nicht durchgehend gewährleistet
werden kann.
Wir bitten diesbezüglich um Verständnis und um
Berücksichtigung in den betroffenen Verfahren. +++++++
+++ Datenschutzhinweis:
Aus aktuellem Anlass möchten wir Sie darauf hinweisen, dass die in
Stellungnahmen des DB Konzerns enthaltenen personenbezogenen Daten von DB
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Vor- und Nachname, Unterschriften, Telefon,
E-Mail-Adresse, Postanschrift) vor der öffentlichen Auslegung (insbesondere im
Internet) geschwärzt werden müssen. +++
*** NEU bei DB
Immobilien ***
XXX steht Ihnen bei allgemeinen Fragen rund um das Thema Beteiligungen
der DB bei Bauantrags- / Planungs- und
Kabelauskunftsverfahren ab sofort gerne zur Verfügung.
Nutzen Sie dafür folgenden Link oder den QR Code:
https://www.deutschebahn.com/de/geschaefte/immobilien/-Hallo-und-herzlich-willkommen-bei-der-DB-AG-DB-Immobilien-5750618
Für Rückfragen zu diesem Verfahren, die Belange der Deutschen Bahn AG
betreffend, bitten wir Sie, sich an den Mitarbeiter des Kompetenzteams Baurecht
zu wenden.
Abwägung
Zu 1.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Zu 2.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Sie betreffen den
nachfolgenden Bebauungsplan werden dort behandelt.
Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der
Planunterlagen ist nicht erforderlich.
3) Gemeinde Altenstadt, Stellungnahme vom
26.08.2021
Wortlaut der Stellungahme:
Die Gemeinde Altenstadt regt an, bei der Ausweisung von Sonderbaugebieten
Photovoltaik auf den schonenden und sparsamen Verbrauch landwirtschaftlicher
Flächen zu achten. Die Mehrfachnutzung von Flächen durch Gebäude und
Photovoltaikanlagen wäre eine deutlich bessere Variante.
Abwägung:
Die Gemeinde Denklingen hat im Vorfeld eine Standortanalyse für
Freiflächenphotovoltaik-Anlagen erstellen lassen. Der Standort ist gemäß dieser
Analyse als geeigneter Standort ausgewiesen worden. Gemäß „PV-Förderkulisse
benachteiligter Gebiete (EEG)“, befindet sich der Standort zudem innerhalb der
benachteiligten Gebiete. Die Gemeinde hält an ihrer Planung fest.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der
Planunterlagen ist nicht erforderlich.
4) Landratsamt Landsberg am Lech, Untere
Abfallbehörde, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 26.07.2021
Wortlaut der Stellungahme:
Laut aktueller Datenlage des Altlasten-, Bodenschutz-, und
Deponieinformationssystems (ABuDIS) für den Landkreis Landsberg am Lech sind
keine gefahrenverdächtigen Flächen mit erheblichen Bodenbelastungen oder
sonstigen Gefahrenpotentialen bekannt, die in negativer Weise auf die
Wirkungsbereiche Boden – Mensch und Boden – Grundwasser in den
Geltungsbereichen der Flächennutzungsplanänderung und des Bebauungsplanes
einwirken können. Sollten derartige Erkenntnisse beim Planungsträger vorhanden
sein, die sich z.B. aus einer gewerblichen Vornutzung des Geländes oder aus
Auffüllungen ableiten lassen oder Auffälligkeiten der Bodenbeschaffenheit im
Zuge der Baumaßnahmen oder Nutzung bekannt werden, so sind diese gemäß § 5 Abs.
3 Nr. 3 und § 9 Abs.5 Nr. 3 BauGB zu berücksichtigen. In diesem Fall ist die
untere Abfall- /Bodenschutzbehörde gemäß § 47 Abs. 3 KrWG und Art. 1 Satz 1 und
2 i. V. m. Art 12 BayBodSchG zu informieren. Die weiteren Maßnahmen wie
Aushubüberwachung nach § 51 Abs. 1 Nrn. 1 u. 2 KrWG und Art. 30 BayAbfG i. V.
m. § 10 Abs. 2 Nrn. 5 - 8 KrWG, die Abstimmung von Verwertungs- und
Entsorgungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 3 Nachweisverordnung und ggfs.
nachfolgende Beweissicherungsuntersuchungen nach 10 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 4
Abs. 2 BBodSchG sind mit der unteren Abfall-/Bodenschutzbehörde abzustimmen.
In
diesem Zusammenhang wird gebeten, hinsichtlich einer auf dem angrenzenden
Grundstück Fl.Nr. 1316 befindlichen Grubenverfüllung Erkenntnisse zur Genese
mitzuteilen (s. Kartenausschnitt i. Anhang).
Abwägung:
Zwischen dem Änderungsbereich und der Fl.Nr. 1316 liegt die Fl.Nr. 1318. Der Änderungsbereich grenzt also nicht direkt an die Fl.Nr. 1316 an.
Ein Hinweis auf Art. 1 BayBodSchG ist bereits vorhanden.
Sollten der Gemeinde Erkenntnisse zur Genese vorliegen, werden die dem Landratsamt mitgeteilt.
Beschluss:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planunterlagen
ist nicht erforderlich.
5) Regierung von Oberbayern, Höhere
Planungsbehörde, München, Schreiben vom 04.08.2021
Wortlaut der Stellungahme:
Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gibt
folgende Stellungnahme zur o.g. Bauleitplanung ab.
Planung
Die Gemeinde Denklingen plant o.g. Flächennutzungsplanänderung
vorzunehmen sowie o.g. Bebauungsplan aufzustellen. Der ca.2,7 ha große
Geltungsbereich befindet sich südöstlich von Denklingen entlang der Bahnlinie
Landsberg – Schongau auf der Fl.-Nr. 1320 Gemarkung Epfach. Im Plangebiet
sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung einer
Photovoltaikanlage geschaffen werden. Im derzeit rechtswirksamen Flächennutzungsplan
ist das Plangebiet als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt und soll im
Zuge der Änderung als „Sonstiges Sondergebiet Photovoltaik“ dargestellt werden.
Bewertung
Energieversorgung
Im Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) und im Regionalplan München
(RP 14) ist festgelegt, dass erneuerbare Energien, deren umweltentlastenden
Effekte in der gesamtökologischen Bilanz überwiegen, verstärkt zu erschließen
und zu nutzen sind (vgl. LEP 6.2.1 Z, RP 14 B IV 7.1 G). Die geplante
Errichtung der Photovoltaikanlage entspricht grundsätzlich den genannten
raumordnerischen Erfordernissen der Energieversorgung.
Freiflächenphotovoltaikanlagen sollen gemäß LEP 7.1.3 G möglichst auf
vorbelasteten Standorten realisiert werden (vgl. RP 14 B IV 7.4 G). Aufgrund
der Lage der geplanten Photovoltaik-anlage entlang der Bahnlinie mit der
Strecke Landsberg – Schongau kann der Standort als vorbelastet bewertet werden.
Natur und Landschaft
Der Geltungsbereich der Planung liegt im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet
Nr.: 01.1 Wald-komplexe, Hangwälder und Täler am westlichen Lechrain. Gemäß RP
14 B I 1.2.1 G soll in den landschaftlichen Vorbehaltsgebieten die
Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts gesichert oder wiederhergestellt werden,
die Eigenart des Landschaftsbildes bewahrt und die Erholungseignung der
Landschaft erhalten oder verbessert werden. Hier kommt den Belangen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege besonderes Gewicht zu. Die Planung ist
deshalb mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.
Sonstiges
Vorsorglich weisen wir daraufhin, dass sich die Rückbauverpflichtung
nach§ 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB nur auf Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr.
2-6 BauGB bezieht, so findet sie auf Vorhaben im Geltungsbereich eines
Bebauungsplans keine Anwendung. Wir empfehlen daher, bei Bedarf eine bedingende
Festsetzung zum Rückbau der geplanten Photovoltaikmodule nach § 9 Abs. 2 BauGB
zu treffen oder dies vertraglich zu regeln.
Ergebnis
Die vorliegende Planung steht bei Berücksichtigung der aufgeführten
Belange den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen.
Abwägung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Mit der unteren
Naturschutzbehörde gab es Abstimmungen.
Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der
Planunterlagen ist nicht erforderlich.
6) Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 10,
München, Schreiben vom 17.08.2021
Wortlaut der Stellungahme:
Bei der Aufstellung und Änderung von Flächennutzungsplänen und
Bebauungsplänen sind für den durch die Gemeinde sicherzustellenden Brandschutz
– Art. 1 des Bayer. Feuerwehrgesetzes – grundsätzlich folgende allgemeine
Belange des abwehrenden Brandschutzes (Durchführung wirksamer Löscharbeiten und
Rettung von Personen) zu überprüfen und bei Bedarf im Benehmen mit dem
Kreisbrandrat durchzuführen:
1) Die öffentlichen Verkehrsflächen sind so anzulegen, dass sie
hinsichtlich der Fahrbahnbreite, Kurvenkrümmungsradien usw. mit den Fahrzeugen
der Feuerwehr jederzeit und ungehindert befahren werden können. Die
Tragfähigkeit muss dazu für Fahrzeuge bis 16 t (Achslast 10 t) ausgelegt sein.
Hierzu wird auch auf die DIN 14 090 „Flächen für die Feuerwehr auf
Grundstücken“ verwiesen.
Es muss insbesondere gewährleistet sein, dass Gebäude ganz oder mit
Teilen in einem Abstand von höchstens 50 m von den öffentlichen Verkehrsflächen
erreichbar sind.
Bei Sackgassen ist darauf zu achten, dass die sog. „Wendehammer“ auch für
Feuerwehrfahrzeuge benutzbar sind. Zur ungehinderten Benutzung ist ein
Wendeplatzdurchmesser von mind. 18 m, für Feuerwehreinsätze mit einer
Drehleiter DL(K) 23-12 ein Durchmesser von mind. 21 m erforderlich.
Gegebenenfalls sind Verkehrsbeschränkungen (Halteverbot) zu verfügen.
2) Das Hydrantennetz ist nach den
Technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW)
– Arbeitsblätter W 331 und W 405 – auszubauen. Gegebenenfalls ist der
Löschwasserbedarf nach dem Ermittlungs- und Richtwertverfahren des ehem. Bayer.
Landesamts für Brand- und Katastrophenschutz zu ermitteln. Der Hydran-tenplan
ist vom Kreisbrandrat gegenzuzeichnen.
Steht kein Hydrantennetz nach den Technischen Regeln des Deutschen
Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) – Arbeitsblätter W 331 und W 405
– zur Verfügung, sind in der Alarmierungsplanung geeignete wasserführende
Fahrzeuge einzuplanen. Ggf. können zusätzliche Fahrzeuge mit Sonderlöschmitteln
oder Sondergeräten erforderlich sein. Daher sind der Kommandant der örtlich
zuständigen Freiwilligen Feuerwehr sowie der zuständige Kreisbrandrat zu
beteiligen.
3) Damit im Schadensfall ein
Ansprechpartner des zuständigen Unternehmens erreicht werden kann, ist am
Zufahrtstor deutlich und dauerhaft die Erreichbarkeit eines Verantwortlichen
für die bauliche Anlage anzubringen und der örtlichen Feuerwehr mitzuteilen.
4) Es ist vom Betreiber ein
Feuerwehrplan nach DIN 14 095 in Abstimmung mit der zuständigen
Brandschutzdienststelle des Landkreises Landsberg am Lech anzufertigen und der
örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.
Für die Objektplanung (Alarmplanung) ist von der Gemeinde eine eindeutige
Alarmadresse zuzuordnen.
Im Übrigen verweisen wir auf die "Planungshilfen für die
Bauleitplanung", Fassung 2018/2019, herausgegeben vom Bayerischen
Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr, insbesondere auf den Abschnitt
II 3.2 Nr. 32 – Brandschutz –.
Wir haben uns nur aus der fachlichen Sicht des Brandschutzes geäußert und
diese Äußerung innerhalb der Regierung nicht abgestimmt.
Abwägung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Sie betreffen die Ausführungsplanung und werden dort behandelt.
Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.
7) Wasserwirtschaftsamt Weilheim i.OB, E-Mail
vom 27.08.2021
Wortlaut der Stellungnahme:
Das Wasserwirtschaftsamt nimmt zum Bebauungsplan wie folgt Stellung.
Gegen die 32. Änderung des Flächennutzungsplans in diesem Zusammenhang
bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken.
Wortlaut der Stellungnahme zum Bebauungsplan:
Zum genannten Bebauungsplan nimmt das Wasserwirtschaftsamt Weilheim als
Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung.
Unter Beachtung der nachfolgenden Stellungnahme bestehen aus
wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken gegen die vorliegende
Bauleitplanung.
Wir bitten nach Abschluss des Verfahrens uns eine Ausfertigung des
rechtskräftigen Bebauungsplanes als PDF-Dokument zu übermitteln.
Das Landratsamt Landsberg am Lech erhält eine Kopie des Schreibens.
Stellungnahme
1. Rechtliche und
fachliche Hinweise und Empfehlungen
1.1 Oberirdische Gewässer
Oberirdische Gewässer werden von der Planung nicht berührt.
1.2 Grundwasser
Uns liegen leider keine Grundwasserstandsbeobachtungen im Planungsgebiet
vor. Auf Basis umliegender Bodenaufschlüsse sowie Grundwassergleichenplänen
kann vermutet werden, dass der Grundwasserflurabstand >> 20 m ist und
sich die Decklagen vornehmlich aus relativ durchlässigen Kiesen zusammensetzen.
Die Festsetzung unter Punkt 6.1, letzter Satz wird aus
wasserwirtschaftlicher Sicht begrüßt.
Es wird empfohlen, die Hinweise unter Punkt 11 als Festsetzungen zu
formulieren.
Vorschlag für weitere Hinweise:
„Aus Sicht des Grundwasserschutzes sind Trockentransformatoren oder
esterbefüllte (z.B. MIDEL 7131 http://www.midel.com oder natürlichem Ester wie
„ENVIROTEMP FR3“) Öltransformatoren mit entsprechenden Auffangwannen zu
bevorzugen. Sollten wassergefährdende Stoffe eingesetzt werden, ist ggf. die
fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft des LRA LL zu beteiligen.“
1.3 Altlasten und Bodenschutz
1.3.1 Altlasten und schädliche Bodenveränderungen
Dem Wasserwirtschaftsamt liegen keine Informationen über weitere
Altlasten, schädliche Bodenveränderungen oder entsprechende Verdachtsflächen in
diesem Bereich vor. Dessen ungeachtet sind entsprechende ergänzende
Erkundigungen bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde unverzichtbar.
1.3.2 Vorsorgender Bodenschutz
Hinsichtlich der Verankern der Freiflächen-PV-Anlagen werden häufig
verzinkte Stähle eingesetzt. Hierdurch können sich Zinkeinträge im nicht
unerheblichen Maß ergeben.
Vorschlag für Hinweise zum Plan:
„Der Eintrag von Zink ist durch geeignete Mittel zu reduzieren. Z.B. kann
im Kontaktbereich zwischen Boden und verzinktem Stahlprofilen die Bodenfeuchte
minimiert werden und im Falle von Rammfundamente kann vorgebohrt werden.“
1.4 Wasserversorgung
Es besteht kein Bedarf für eine Wasserversorgung.
1.5 Häusliches Schmutzwasser
Es fehlt kein häusliches Abwasser an.
1.6 Niederschlagswasser
Niederschlagswasser soll ortsnah über den bewachsenen Oberboden
versickert werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige
öffentlich-rechtliche Vorschriften oder wasserwirtschaftliche Belange
entgegenstehen. Dies ist geplant und nach unserer Kenntnis steht dem auch
nichts entgegen.
2.
Zusammenfassung
Gegen den Bebauungsplan bestehen keine grundlegenden
wasserwirtschaftlichen Bedenken, wenn obige Ausführungen berücksichtigt werden.
Abwägung:
Zu 1. und 2.:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Sie betreffen den
nachfolgenden Bebauungsplan und werden dort beachtet.
Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der
Planunterlagen ist nicht veranlasst.