Sitzung: 18.05.2022 Gemeinderat
Vorlage: 01/2022/2400
Beschluss:
Würdigung der Stellungnahmen:
Im Folgenden werden die wesentlichen Aussagen der
eingegangenen Stellungnahmen gewürdigt und Beschlussvorschläge formuliert.
Die Stellungnahmen werden dem Gemeinderat als Anhang
zur Verfügung gestellt.
A Stellungnahmen im Rahmen der
Bürgerbeteiligung /Sonstige Stellungnahmen
Es ist keine Stellungnahmen im Rahmen der
Bürgerbeteiligung eingegangen.
Eine Stellungnahme ging direkt aus dem Gemeinderat der Gemeinde
Denklingen hervor.
Ein Gemeinderatsmitglied hat in der Sitzung vom 02.02.2022 beanstandet,
dass die Photovoltaikanlage den Abstand von 35 m zum Wald nicht einhält. Diese
35 m stehen im Rahmenplan.
Abwägung:
Es ist richtig, dass die Anlage im Nordwesten auf
einer Länge von ca. 160 m und einer Breite von ca. 25 m innerhalb des 35 m
Pufferstreifens um Wälder liegt. Bei diesem Kriterium handelt es sich weniger
um einen städtebaulichen oder landschaftsästhetischen Aspekt. Vielmehr geht es
um die Vermeidung von Beschattung der PV-Module und um den Schutz vor Windwurf.
Bei der Standortanalyse war man davon ausgegangen, dass aus diesen Gründen eine
Fläche für Investoren weniger interessant sein könnte. Sofern der Investor, dem
die örtliche Situation bekannt ist, die Fläche für geeignet hält, stehen aus
Sicht der Gemeinde keine Gründe gegen eine Freiflächen-PV-Anlage an dieser
Stelle.
Beschluss:
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
B Stellungnahmen von Behörden und sonstigen
Trägern öffentlicher Belange
Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange, die zwar
eine Stellungnahme abgegeben haben, jedoch weder Anregungen noch Bedenken
vorgebracht haben (siehe o.a. Auflistung):
Beschluss:
Die Stellungnahmen der oben aufgeführten Behörden
bzw. Träger öffentlicher Belange werden zur Kenntnis genommen.
Auswirkungen auf die Planung sind nicht ersichtlich.
C Beschlussmäßig zu behandelnde Anregungen bzw.
Einwendungen
1)
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Referat B Q, München, Schreiben vom
14.02.2022
Wortlaut der Stellungnahme:
Wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei
künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser
Sachgebiet (B Q) und unser
Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische
Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher
Belange, wie folgt Stellung:
Bodendenkmalpflegerische Belange:
Von der unmittelbaren Umgebung des oben genannten
Planungsgebiets liegen zahlreiche Funde von Objekten der Bronzezeit, der späten
Latènezeit und römischen Kaiserzeit vor. Die römerzeitlichen Funde deuten auf
eine Siedlung oder einen Bestattungsplatz hin, was angesichts der nahen
Römerstraße (D-1-8031-0010 „Straße der römischen Kaiserzeit (Teilstück der
Trasse Gauting-Kempten)“) als wahrscheinlich einzustufen ist. Ansiedlungen und
Gräber wurden häufig entlang von Römerstraßen angelegt. Die vorgeschichtlichen
Funde deuten ebenfalls auf Siedlungen oder Bestattungen hin. Zudem zeichnen
sich im digitalen Geländemodell nördlich des Planungsgebiets
flache Erhebungen ab, die verflachte vorgeschichtliche Grabhügel darstellen
können.
Im Planungsgebiet sind daher vor- und
frühgeschichtliche Bodendenkmäler zu vermuten.
Wegen der bekannten Bodendenkmäler in der Umgebung
und wegen der siedlungsgünstigen Topographie des Planungsgebietes sind im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes weitere Bodendenkmäler zu vermuten.
Im Bereich von Bodendenkmälern sowie in Bereichen,
wo Bodendenkmäler zu vermuten sind, bedürfen gemäß Art. 7 Abs. 1 BayDSchG
Bodeneingriffe aller Art einer denkmalrechtlichen Erlaubnis. Wir bitten Sie
deshalb, folgenden Text in die textlichen Hinweise auf dem Lageplan und ggf. in
den Umweltbericht zu übernehmen:
Für
Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche
Erlaubnis gem. Art. 7 Abs. 1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen
Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu
beantragen ist.
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wird in
diesem Verfahren gegebenenfalls die fachlichen Anforderungen formulieren.
Im Falle der Denkmalvermutung wird im Rahmen des
Erlaubnisverfahrens nach Art. 7 Abs. 1 BayDSchG die archäologisch qualifizierte
Voruntersuchung bzw. die qualifizierte Beobachtung des Oberbodenabtrags bei
privaten Vorhabenträgern, die die Voraussetzungen des § 13 BGB
(Verbrauchereigenschaft) erfüllen, sowie Kommunen soweit möglich durch Personal
des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege begleitet; in den übrigen Fällen
beauftragt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege auf eigene Kosten eine
private Grabungsfirma. In Abstimmung kann auch eine fachlich besetzte Untere
Denkmalschutzbehörde (Kreis- und Stadtarchäologie) tätig werden. Informationen
hierzu finden Sie unter:
Wir weisen darauf hin, dass die erforderlichen
Maßnahmen abhängig von Art und Umfang der erhaltenen Bodendenkmäler einen
größeren Umfang annehmen können und rechtzeitig geplant werden müssen. Sollte
die archäologische Ausgrabung als Ersatz für die Erhaltung eines Bodendenkmals
notwendig sein, sind hierbei auch Vor- und Nachbereitung der Ausgrabung zu
berücksichtigen (u.a. Durchführungskonzept, Konservierung und Verbleib der
Funde).
Fachliche Hinweise zur Abstimmung kommunaler
Planungen mit Belangen der Bodendenkmalpflege entnehmen Sie auch bitte der
Broschüre „Bodendenkmäler in Bayern. Hinweise für die kommunale Bauleitplanung“
Die mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern
abgestimmte Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums für
Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bayerischen Landesamts für
Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-) Denkmälern entnehmen Sie bitte dem
Vollzugsschreiben des StMBW vom 09.03.2016
(https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/vollzug
sschreiben_bodendenkmal_09_03_2016.pdf) sowie unserer Homepage
(Rechtliche Grundlagen bei der Überplanung von
Bodendenkmälern).
In Umsetzung der Rechtsprechung des Bayerischen
Verfassungsgerichtshof (Entscheidung vom 22. Juli 2008, Az.: Vf. 11-VII-07,
juris / NVwZ 2008, 1234-1236 [bestätigt durch die nachgehenden Beschlüsse des
Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2008, Az.: 1 BvR 2296/08 & 1 BvR
2351/08, n. v.]) wird dringend angeregt, aus städtebaulichen Gründen geeignete
Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (z. B. nach Nummern 2, 9, 10, 11, 15, 20
[Bodendenkmal als „Archiv des Bodens“]) vorzunehmen.
Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses
Schreiben per E-Mail mit der Bitte
um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur
Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich
gerne zur Verfügung.
Fragen, die konkrete Belange der Bau- und
Kunstdenkmalpflege oder
Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf.
direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen
Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).
Abwägung:
Für den Bau der Photovoltaikanlage werden keine
großflächigen Fundamente benötigt. Die Module werden auf Ständern montiert, die
im Boden verankert werden. Für die Grün-dung werden Stahlrammprofile verwendet.
In der „Solarpark Epfach, Bebauungsplan „Photovoltaik – Volk“, Flurstück 1320
Gemarkung Epfach – gutachterliche Stellungnahme zur Gründung mit Rammprofilen,
Erhaltung des Bodenprofiles“ der Frauscher Geologie vom 17.11.2021 wird dazu
folgendes ausgeführt:
„Beim Rammen dringt das Profil in den Boden ein und
nimmt dabei den Boden im einseitig offenen Profil auf.
Das Bodengefüge bleibt außen erhalten und ist im
Inneren des Rammprofils erhalten, Mitreißeffekte sind im vorliegenden Bodengefüge
nicht zu erwarten.
Verwendet man beim Rückbau zum Ziehen der Stützen
ein hydraulisches Ziehgerät mit „Dorn“, der in das einseitig offene Rammprofil
ragt, wird der Boden beim Ziehen zurückgehalten und das leere Profil aus dem
Boden entfernt.
Das Bodengefüge um die / in den Rammstützen bleibt
unter diesen Voraussetzungen auch beim Rückbau erhalten“.
Die Flächen unter den Modulen werden als extensive
Wiese angelegt. Ein regelmäßiges Pflügen ist bei der Pflege der Fläche – im
Gegensatz zur derzeitigen Bewirtschaftung - nicht vorgesehen.
Beschluss:
Der Hinweis auf den Denkmalschutz unter Ziffer B 4
der Satzung wird entsprechend der Stellungnahme ersetzt. Ebenso wird der
Umweltbericht ergänzt und angepasst. Es handelt sich um redaktionelle
Änderungen.
2) DB Services
Immobilien GmbH, Niederlassung München, Schreiben vom 14.02.2022
Wortlaut der Stellungnahme:
Die DB AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG und
DB Energie GmbH bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende
Gesamtstellungnahme zur o. g. Bauvoranfrage.
Gegen die geplante Bauleitplanung bestehen bei
Beachtung und Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen/Auflagen und Hinweise
aus Sicht der DB AG und ihrer Konzernunternehmen keine Bedenken.
Durch das Vorhaben dürfen die Sicherheit und die
Leichtigkeit des Eisenbahnverkehres auf der angrenzenden Bahnstrecke nicht
gefährdet oder gestört werden.
Die Eisenbahnen sind nach dem Allgemeinen
Eisenbahngesetz verpflichtet, ihren Betrieb sicher zu führen und die
Eisenbahnstruktur sicher zu bauen und in einem betriebssicheren Zustand zu
halten (§ 4 Absatz 3 Allgemeines Eisenbahngesetz – AEG).
Durch die Inhalte, Festlegungen und Zielsetzungen
der Bauleitplanung dürfen der gewöhnliche Betrieb der bahnbetriebsnotwendigen
Anlagen einschließlich der Maßnahmen zur Wartung und Instandhaltung sowie
Maßnahmen zu Umbau, Erneuerung oder ggf. notwendiger Erweiterungen keinesfalls
verzögert, behindert oder beeinträchtigt werden.
Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige
Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, im Zusammenhang mit dem
Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn weiterhin im öffentlichen Interesse
zweifelsfrei und ohne Einschränkungen zu gewähren.
Es muss weiterhin möglich sein, dass die
Bahnstrecken bedarfsgerecht ausgebaut werden kann. Es dürfen daher keinerlei
Festsetzungen getroffen werden, die dieser Planung entgegenstehen.
1.
Immobilienrelevante Belange
Es befinden sich keine Flächen der DB AG im
Geltungsbereich des Bebauungsplans.
Aus den eingereichten Unterlagen gehen keine
Hinweise auf bestehende Vereinbarungen zu Gunsten der DB AG und der mit dieser
nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen (Dienstbarkeiten, schuldrechtliche
Vereinbarungen etc.) hervor. Es wird darauf hingewiesen, dass sämtliche
übernommenen Verpflichtungen und Verzichte zu Gunsten der Unternehmen des DB
Konzerns –auch soweit sie nicht dinglich gesichert sind-, vom Antragsteller und
dessen Rechtsnachfolger vollumfänglich zu berücksichtigen sind. Veränderungen
und Maßnahmen an Dienstbarkeitsanlagen bzw. Bahnbetriebsanlagen dürfen nicht
ohne Genehmigung des Dienstbarkeitsberechtigten bzw. des
Anlagenverantwortlichen erfolgen. Wir bitten Sie, die Unterlagen daraufhin zu
prüfen.
Besteht ein entsprechender Sachverhalt, so sind die
für die Beurteilung der zu entscheidenden Fragen erforderliche Angaben zu
ergänzen und uns erneut zur Stellungnahme vorzulegen. Ergeben sich zu einem
späteren Zeitpunkt Auswirkungen auf Eisenbahnbetriebsanlagen, behalten wir uns
weitere Bedingungen und Auflagen vor.
Bei vorübergehender Inanspruchnahme von bahneigenen
Flächen durch Dritte ist vor Beginn der Baumaßnahme eine vertragliche Regelung
erforderlich. Bahnflächen dürfen ohne vertragliche Regelung nicht in Anspruch
genommen werden.
2.
Infrastrukturelle Belange
Allgemeine
Hinweise:
Photovoltaik- bzw. Solaranlagen sind blendfrei zum
Bahnbetriebsgelände hin zu gestalten. Sie sind in ihrer Farbgebung und
Strahlrichtung so anzuordnen, dass jegliche Signalverwechslung und Blendwirkung
ausgeschlossen ist. Sollte sich nach der Inbetriebnahme eine Blendung
herausstellen, so sind vom Bauherrn entsprechende Abschirmungen anzubringen.
Es ist jederzeit zu gewährleisten, dass durch Bau,
Bestand und Betrieb der Photovoltaikanlage keinerlei negativen Auswirkungen auf
die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs (z.B. Sichteinschränkungen der
Trieb-fahrzeugführer durch z.B. Blendungen, Reflexionen) entstehen können und
dass die Lärmemissionen des Schienenverkehrs nicht durch Reflektionseffekte
erhöht werden.
Die Deutsche Bahn AG sowie die auf der Strecke
verkehrenden Eisenbahnverkehrsunternehmen sind hinsichtlich
Bremsstaubeinwirkungen durch den Eisenbahnbetrieb (z. B. Bremsabrieb) sowie
durch In-standhaltungsmaßnahmen (z.B. Schleifrückstände beim Schienenschleifen)
von allen Forderungen freizustellen.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aus
Schäden und Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit der Anlage (Schattenwurf
usw.), die auf den Bahnbetrieb zurückzuführen sind, keine Ansprüche gegenüber
der DB AG sowie bei den auf der Strecke verkehrenden
Eisenbahnverkehrsunternehmen geltend gemacht werden können. Bei mit 110 kV –
Bahnstromleitungen überspannten Anlagen ist die DB bei allen
witterungsbedingten Ereignissen, z.B. Eisabfall von den Seilen der
Hochspannungsleitung, von allen Forderungen freizustellen.
Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der
Bahnanlagen entstehen Immissionen und Emissionen (insbesondere Luft- und
Körperschall, Erschütterungen, Abgase, Funkenflug, Bremsstaub, elektrische
Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.). Gegen die aus dem
Eisenbahnbetrieb ausgehenden Emissionen sind erforderlichenfalls von der
Gemeinde oder den einzelnen Bauherren auf eigene Kosten geeignete
Schutzmaßnahmen vorzusehen bzw. vorzunehmen.
Bei Bauarbeiten in Bahnnähe sind Sicherheitsauflagen
aus dem Eisenbahnbetrieb zu beachten. Die Einholung und Einhaltung dieser
Sicherheitsauflagen obliegt dem Bauherrn im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht. Zur
Abstimmung der Sicherung gegen Gefahren aus dem Bahnbetrieb sind die
Bauantragsunterlagen der DB AG (Eingangsstelle DB Immobilien) vorzulegen.
Bei Bauarbeiten in Gleisnähe sind die
Veröffentlichungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung DGUV
Vorschrift 1, DGUV Vorschrift 4, DGUV Vorschrift 53, DGUV Vorschrift 72, DGUV
Regel 101-024, DGUV Vorschrift 78, DV 462 und die DB Konzernrichtlinien
132.0118, 132.0123 und 825 zu beachten.
Wenn Sicherheitsabstände zu Bahnbetriebsanlagen
unterschritten werden müssen, sind nach Art der jeweiligen Gefährdung geeignete
Maßnahmen mit der DB Netz AG abzustimmen und zu vereinbaren. Die erforderlichen
Nachweise und Planungen sind vorher zur Prüfung der DB Netz AG vorzulegen. Die
DB Netz AG legt die Schutzmaßnahmen und mögliche Standsicherheitsnachweise für
Bauwerke fest, die dann bindend zu beachten sind.
Der Deutschen Bahn AG dürfen durch das Vorhaben
keine Nachteile und keine Kosten entstehen. Anfallende Kosten sind vom
Antragsteller zu übernehmen.
Es wird hiermit auf § 64 EBO hingewiesen, wonach es
verboten ist, Bahnanlagen, Betriebseinrichtungen oder Fahrzeuge zu beschädigen
oder zu verunreinigen, Schranken oder sonstige Sicherungseinrichtungen
unerlaubt zu öffnen, Fahrthindernisse zu bereiten oder andere betriebsstörende
oder betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen.
Das Planen, Errichten und Betreiben der geplanten
baulichen Anlagen hat nach den anerkannten Regeln der Technik unter Einhaltung
der gültigen Sicherheitsvorschriften, technischen Bedingungen und einschlägigen
Regelwerke zu erfolgen.
Ein widerrechtliches Betreten und Befahren des Bahnbetriebsgeländes
sowie sonstiges Hineingelangen in den Gefahrenbereich der Bahnanlagen ist gemäß
§ 62 EBO unzulässig und durch geeignete und wirksame Maßnahmen grundsätzlich
und dauerhaft auszuschließen. Dies gilt auch während der Bauzeit.
Ein unbefugtes Betreten des Gleis- bzw.
Gefahrenbereichs ist evtl. durch geeignete Maßnahmen vor während und nach den
Bauarbeiten (Zaun) erforderlich.
Grundsätzlich ist für Baumaßnahmen ein Abstand von 5
m zum Gleisbereich einzuhalten.
Wir weisen darauf hin, dass gegenüber allen
stromführenden Teilen Sicherheitsabstände bzw. Sicherheitsvorkehrungen nach VDE
0115 Teil 3, DB-Richtlinie 997.02 und sonstigen anerkannten Regeln der Technik
vorzusehen und einzuhalten sind.
Alle Neuanpflanzungen im Nachbarbereich von Bahnanlagen,
insbesondere Gleisen, müssen den Belangen der Sicherheit des Eisenbahnbetriebes
entsprechen. Zu den Mindestpflanzabständen ist die DB Konzernrichtlinie (Ril)
882 „Handbuch Landschaftsplanung und Vegetationskontrolle“ zu beachten.
Die Standsicherheit und Funktionstüchtigkeit aller
durch die geplanten Baumaßnahmen und das Betreiben der baulichen Anlagen
betroffenen oder beanspruchten Betriebsanlagen der Eisenbahn ist ständig und
ohne Einschränkungen, auch insbesondere während der Baudurchführung, zu
gewährleisten.
Bei Bepflanzungen ist grundsätzlich zu beachten,
dass Abstand und Art der Bepflanzung entlang der Bahnstrecke so gewählt werden
müssen, dass diese bei Windbruch nicht in die Gleisanlagen fallen können. Der
Mindestpflanzabstand zur nächstliegenden Gleisachse ergibt sich aus der
Endwuchshöhe und einem Sicherheitsabstand von 2,50 m. Diese Abstände sind durch
geeignete Maßnahmen (Rückschnitt u.a.) ständig zu gewährleisten.
Wir weisen auf die Verkehrssicherungspflicht (§ 823
ff. BGB) des Grundstückseigentümers hin. Soweit von bestehenden Anpflanzungen
Beeinträchtigungen des Eisenbahnbetriebes und der Verkehrssicherheit ausgehen
können, müssen diese entsprechend angepasst oder beseitigt werden. Bei Gefahr
in Verzug behält sich die Deutsche Bahn das Recht vor, die Bepflanzung auf
Kosten des Eigentümers zurückzuschneiden bzw. zu entfernen.
Bezüglich einer möglichen Beeinträchtigung, bedingt
durch den Aufwuchs auf dem angrenzenden Bahngelände, können keinerlei
Forderungen durch den Grundstückseigentümer oder dessen Rechtsnachfolger an die
Deutsche Bahn AG gestellt werden.
Baumaterial, Bauschutt etc. dürfen nicht auf
Bahngelände zwischen- oder abgelagert werden. Lagerungen von Baumaterialien
entlang der Bahngeländegrenze sind so vorzunehmen, dass unter keinen Umständen
Baustoffe / Abfälle in den Gleisbereich (auch durch Verwehungen) gelangen.
Bei Abbrucharbeiten ist die Staubentwicklung in
Grenzen zu halten. Sie darf die freie Sicht im Bereich der Gleisanlagen,
insbesondere des Bahnübergangs, nicht einschränken.
Sollte mit Wasser zur Vermeidung der Staubemissionen
gearbeitet werden, so ist in jedem Fall eine Lenkung des Wasserstrahls auf die
Bahnanlage auszuschließen. Es muss in jedem Fall dafür gesorgt werden, dass
keine Teile der Abbruchmassen auf die Bahnanlage (Gleisbereich) gelangen können
(Vermeidung von Betriebsgefährdungen).
Bei Planung von Lichtzeichen und Beleuchtungsanlagen
(z.B. Baustellenbeleuchtung, Parkplatzbeleuchtung, Leuchtwerbung aller Art
etc.) in der Nähe der Gleise oder von Bahnübergängen etc. hat der Bauherr
sicherzustellen, dass Blendungen der Triebfahrzeugführer ausgeschlossen sind
und Verfälschungen, Überdeckungen und Vortäuschungen von Signalbildern nicht
vorkommen.
Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass Einleitungen
auf Bahngrund nicht zugestimmt werden.
Dach-, Oberflächen- und sonstige Abwässer dürfen
nicht auf oder über Bahngrund abgeleitet werden. Einer Versickerung in
Gleisnähe kann nicht zugestimmt werden. Es dürfen keine schädlichen
Wasseranreicherungen im Bahnkörper auftreten.
Bahneigene Durchlässe und Entwässerungsanlagen
dürfen in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt werden (DB Konzernrichtlinie
836.4601 ff.). Ein Zugang zu diesen Anlagen für Inspektions-, Wartungs- und
In-standhaltungsmaßnahmen ist sicherzustellen.
Die Vorflutverhältnisse (Bahnseitengraben) dürfen
durch die Baumaßnahme, Baumaterialien, Erdaushub etc. nicht verändert werden.
Die Bauarbeiten müssen grundsätzlich außerhalb des
Einflussbereichs von Eisenbahnverkehrslasten (Stützbereich) durchgeführt
werden.
Bei Bauausführungen unter Einsatz von Bau- / Hubgeräten
(z.B. (Mobil-) Kran, Bagger etc.) ist das Über-schwenken der Bahnfläche bzw.
der Bahnbetriebsanlagen mit angehängten Lasten oder herunterhängenden Haken
verboten. Die Einhaltung dieser Auflagen ist durch den Bau einer
Überschwenkbegrenzung (mit TÜV-Abnahme) sicher zu stellen. Die Kosten sind vom
Antragsteller bzw. dessen Rechtsnachfolger zu tragen.
Können bei einem Kraneinsatz oder Baggereinsatz
Betriebsanlagen der Eisenbahn überschwenkt werden, so ist mit der DB Netz AG
eine kostenpflichtige Kranvereinbarung abzuschließen, die mind. 8 Wochen vor
Kranaufstellung zu beantragen ist. Auf eine ggf. erforderliche Bahnerdung wird
hingewiesen.
Der Antrag zur Kranaufstellung ist mit Beigabe der
Konzernstellungnahme der DB zum Vorhaben bei der DB Netz AG, Richelstr. 1, 80634
München, einzureichen. Generell ist auch ein maßstäblicher Lageplan (M 1:1000)
mit dem vorgesehenen Schwenkradius vorzulegen.
Bei Einsatz eines Baggers ist ein Sicherheitsabstand
von >= 5,0 m zum Gleis einzuhalten, ansonsten ist eine Absicherung des
Baggers mit Sicherungsplan und Sicherungsfirma erforderlich.
Bahngrund darf weder im noch über dem Erdboden
überbaut werden. Grenzsteine sind vor Baubeginn zu sichern. Sie dürfen nicht
überschüttet oder beseitigt werden. Erforderlichenfalls sind sie zu Lasten des
Bauherrn neu einzumessen und zu setzen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auf oder im
unmittelbaren Bereich von DB Liegenschaften jederzeit mit dem Vorhandensein
betriebsnotwendiger Kabel, Leitungen oder Verrohrungen gerechnet werden muss.
Im angefragten Bereich sind keine Kabel bekannt.
Auf Strafverfolgung nach StGB §§ 315, 316, 316b und
317 bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Beschädigung von Kabeln der Deutschen
Bahn AG wird ausdrücklich hingewiesen.
Der Bauherr ist verpflichtet, die örtlich
zuständigen Versorgungsunternehmen (Strom, Gas, Wasser, Kanal usw.) über evtl.
vorhandene Kabel oder Leitungen selbst zu befragen und deren Lage örtlich
festzulegen.
Die Standsicherheit und Funktionstüchtigkeit aller
durch die Errichtung und die geplante Maßnahme betroffenen oder beanspruchten
Betriebsanlagen der Eisenbahn ist ständig und ohne Einschränkungen, auch
insbesondere während der Baudurchführung, zu gewährleisten.
Bei allen Arbeiten im Bereich von Anlagen der
Eisenbahnen des Bundes (EdB) ist das bautechnische Regelwerk der DB Netz AG in
Verbindung mit der „Eisenbahnspezifischen Liste Technischer Baubestimmungen“
(ELTB) der Deutschen Bahn AG zu beachten.
Bei Planungs- und Bauvorhaben in räumlicher Nähe zu
Bahnbetriebsanlagen ist zum Schutz der Baumaßnahme und zur Sicherung des
Eisenbahnbetriebs das Einhalten von Sicherheitsabständen zwingend
vorgeschrieben.
Gegenüber allen stromführenden Teilen sind
Sicherheitsabstände bzw. Sicherheitsvorkehrungen nach VDE 0115 Teil 3,
DB-Richtlinie 997.02 einzuhalten bzw. vorzusehen.
Bei allen Arbeiten und festen Bauteilen in der Nähe
unter Spannung stehender, der Berührung zugänglicher Teile der Oberleitung ist
von diesen Teilen auf Baugeräte, Kräne, Gerüste und andere Baubehelfe,
Werkzeuge und Werkstücke nach allen Richtungen ein Sicherheitsabstand
einzuhalten (DIN EN 50122-1 (VDE 0115-3): 2011-09 und DB Richtlinien 997.0101
Abschnitt 4 und 132.0123A01 Abschnitt 1)
Bei Bauarbeiten in Bahnnähe sind Sicherheitsauflagen
aus dem Eisenbahnbetrieb zu beachten. Die Einholung und Einhaltung dieser
Sicherheitsauflagen obliegt dem Bauherrn im Rahmen seiner
Sorgfaltspflicht.
Werden, bedingt durch das o.g. Vorhaben Kreuzungen
von Bahnstrecken mit Kanälen, Wasserleitungen usw. erforderlich, so sind
hierfür entsprechende kostenpflichtige Kreuzungs- bzw. Gestattungsanträge bei
DB AG, DB Immobilien, Team Leitungskreuzung bzw. Team Gestattungen, Barthstraße
12, 80339 München, zu stellen.
Informationen zu Leitungskreuzungen, Antragstellung
und dem Prüfverfahren sind im Internet unter folgender Adresse abrufbar:
http://www.deutschebahn.com/de/geschaefte/immobilien/Verlegung_von_Leitungen.html.
Seit dem 01.07.2020 können Sie Ihren Antrag auf
Leitungskreuzung auch online bei uns einreichen. Bitte nutzen Sie dafür
folgenden Link:
https://onlineportal.extranet.deutschebahn.com/f?p=116:LOGIN_DESKTOP
Wir verweisen auf die Sorgfaltspflicht des Bauherrn.
Für alle zu Schadensersatz verpflichtenden Ereignisse, welche aus der
Vorbereitung, der Bauausführung und dem Betrieb des Bauvorhabens abgeleitet
werden können und sich auf Betriebsanlagen der Eisenbahn auswirken, kann sich
eine Haftung des Bauherrn ergeben. Wir bitten Sie als Bauherrn, in Ihrem
eigenen Interesse, dafür zu sorgen, dass Ihre Auftragnehmer bzw. die den Bau
ausführenden Personen über die in dieser Zustimmung aufgeführten Bedingungen
sowie die Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb in geeigneter Weise unterrichtet
werden. Ferner ist darauf hinzuwirken, dass die Bedingungen und Hinweise auch
eingehalten werden.
Für Schäden, die der DB aus der Maßnahme entstehen,
haftet der Planungsträger im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und
gegebenenfalls in vollem Umfang.
Schlussbemerkungen
Die Richtlinien der DB sind kostenpflichtig unter
der folgenden Adresse zu beziehen:
DB
Kommunikationstechnik GmbH
Medien-
und Kommunikationsdienste,
Informationslogistik,
Kriegsstraße
136,
76133
Karlsruhe
Tel.
0721 / 938-5965, Fax 0721 / 938-5509 oder per Mail: zrwd@deutschebahn.com
Sollten sich zu einem späteren Zeitpunkt Auswirkungen
auf den Bahnbetrieb ergeben, so behält sich die DB AG weitere Auflagen und
Bedingungen vor.
Wir bitten Sie, uns an dem weiteren Verfahren zu
beteiligen und uns zu gegebener Zeit das Abwägungsergebnis zu übersenden.
Anträge auf Baugenehmigung für den Geltungsbereich
sind uns erneut zur Stellungnahme vorzulegen.
Wir behalten uns weitere Bedingungen und Auflagen
vor.
Für Rückfragen zu diesem Verfahren, die Belange der
Deutschen Bahn AG betreffend, bitten wir Sie, sich an den Mitarbeiter des
Kompetenzteams Baurecht, zu wenden.
Abwägung:
Zwischen der Bahn und dem Geltungsbereich des
Bebauungsplans befindet sich der Buchweg. Der Abstand zur Grenze des
Bahngrundstücks beträgt ca. 6 m. Durch die Festsetzungen des Bebauungsplans
ergeben sich keinerlei Veränderungen oder Einschränkungen hinsichtlich des
gewöhnlichen Betriebs der bahnbetriebsnotwendigen Anlagen einschließlich der
Maßnahmen zur Wartung und Instandhaltung sowie Maßnahmen zu Umbau, Erneuerung
oder ggf. notwendiger Erweiterungen.
Zu 1. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Zu 2. Es liegt ein Blendgutachten der SolPEG vom
03.02.2022 vor: Die potenzielle Blendwirkung kann als „geringfügig“
klassifiziert werden. Im Vergleich zur Blendwirkung durch direktes Sonnenlicht
oder Spiegelungen von Windschutzscheiben, Wasserflächen, Gewächshäusern o.ä.
ist diese „vernachlässigbar“. Unter Berücksichtigung von weiteren
Einflussfaktoren kann die Wahrscheinlichkeit für das Auftreten von Reflexion
durch die PV-Anlage als gering eingestuft werden. Durch den Einsatz von
PV-Modulen mit Anti-Reflexionsbeschichtung werden die nach aktuellem Stand der
Technik möglichen Maßnahmen zur Reduzierung von potenziellen Reflexionen
bereits vorgenommen.
Die Analyse von 4 exemplarisch gewählten Messpunkten
zeigt nur eine geringfügige, theoretische Wahrscheinlichkeit für Reflexionen.
Zugführer werden nicht durch potenzielle Reflexionen der PV-Anlage
beeinträchtigt, da die Einfallswinkel deutlich außerhalb des für Zugführer
relevanten Sichtwinkels liegen. Die Sichtbarkeit von Signalanlagen ist
ebenfalls nicht beeinträchtigt.
Entlang der Ostgrenze des Plangebietes ist eine
3-reihige Hecke aus Sträuchern vorgesehen, welche ab einer Wuchshöhe von 3,0 m
in regelmäßigen Abständen auf Stock gesetzt werden muss. Somit werden die Mindestabstände
von Gehölzen zur Bahn eingehalten.
Die übrigen Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Die Sicherheitshinweise zu Bauarbeiten in Gleisnähe sind im Rahmen der
Ausführungsplanung und beim Bau der Anlage zu berücksichtigen.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine
Planänderung ist nicht erforderlich. Lediglich die Inhalte des Blendgutachtens
werden in die Begründung und den Umweltbericht eingearbeitet.
3) Gemeinde
Altenstadt, Stellungnahme vom 23.02.2022
Wortlaut der Stellungahme:
Die Gemeinde Altenstadt regt an, bei der Ausweisung
von Sonderbaugebieten Photovoltaik auf den schonenden und sparsamen Verbrauch
landwirtschaftlicher Flächen zu achten. Die Mehrfachnutzung von Flächen durch
Gebäude und Photovoltaikanlagen wäre eine deutlich bessere Variante.
Abwägung
Der Einwand der Gemeinde Altenstadt ist
grundsätzlich berechtigt. Jedoch haben Gemeinden nahezu keine Möglichkeit,
PV-Anlagen an und auf bestehenden Gebäuden rechtsverbindlich zu fordern.
Lediglich bei der Neuaufstellung von Bebauungsplänen können Festsetzungen zur
Errichtung von PV-Anlagen getroffen werden. Aus Sicht der Gemeinde Denklingen
reicht dies aber nicht aus, um die Ziele der Bundesregierung und der Gemeinde
im Hinblick auf den Ausbau der erneuerbaren Energien zu erreichen. Daher hat
die Gemeinde im Vorfeld eine Standortanalyse für
Freiflächenphotovoltaik-Anlagen erstellen lassen. Der Standort ist gemäß dieser
Analyse als geeigneter Standort ausgewiesen worden. Gemäß „PV-Förderkulisse
benachteiligter Gebiete (EEG)“, befindet sich der Standort zudem innerhalb der
benachteiligten Gebiete.
Eine Doppelnutzung der Flächen mit PV-Anlagen und
zusätzlich landwirtschaftlicher Nutzung kommt nur unter bestimmten
Voraussetzungen in Frage. Die Gemeinde hält an ihrer Planung fest.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine
Planänderung ist nicht erforderlich.
4)
Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Abfallbehörde, Landsberg am Lech,
Stellungnahme vom 17.02.2022
Wortlaut der Stellungahme:
Laut aktueller Datenlage des Altlasten-,
Bodenschutz-, und Deponieinformationssystems (ABuDIS) für den Landkreis
Landsberg am Lech sind keine gefahrenverdächtigen Flächen mit erheblichen
Bodenbelastungen oder sonstigen Gefahrenpotentialen bekannt, die in negativer
Weise auf die Wirkungsbereiche Boden – Mensch und Boden – Grundwasser in den
Geltungsbereichen der Flächennutzungsplanänderung und des Bebauungsplanes
einwirken können. Sollten derartige Erkenntnisse beim Planungsträger vorhanden
sein, die sich z.B. aus einer gewerblichen Vornutzung des Geländes oder aus
Auffüllungen ableiten lassen oder Auffälligkeiten der Bodenbeschaffenheit im
Zuge der Baumaßnahmen oder Nutzung bekannt werden, so sind diese gemäß § 5 Abs.
3 Nr. 3 und § 9 Abs.5 Nr. 3 BauGB zu berücksichtigen. In diesem Fall ist die
untere Abfall- /Bodenschutzbehörde gemäß § 47 Abs. 3 KrWG und Art. 1 Satz 1 und
2 i. V. m. Art 12 BayBodSchG zu informieren. Die weiteren Maßnahmen wie
Aushubüberwachung nach § 51 Abs. 1 Nrn. 1 u. 2 KrWG und Art. 30 BayAbfG i. V.
m. § 10 Abs. 2 Nrn. 5 - 8 KrWG, die Abstimmung von Verwertungs- und
Entsorgungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 3 Nachweisverordnung und ggfs.
nachfolgende Beweissicherungsuntersuchungen nach 10 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 4
Abs. 2 BBodSchG sind mit der unteren Abfall-/Bodenschutzbehörde abzustimmen.
Abwägung:
./.
Beschluss:
Der Hinweis ist unter Ziffer B 5 bereits in der
Satzung enthalten. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
5)
Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde, Landsberg am Lech,
E-Mail vom 10.03.2022
Wortlaut der Stellungahme:
Mit der Aufstellung des vorgenannten Bebauungsplans
besteht aus Sicht des Landratsamtes als untere Bauaufsichtsbehörde
grundsätzlich Einverständnis.
In der Planzeichnung weicht die zeichnerische
Darstellung des Abstands zwischen der Baugrenze und dem Zaun größtenteils von
den bezifferten Maßangaben bzw. den maßstäblichen Maßketten ab. Wir empfehlen
Ihnen, die Planung so anzupassen, dass die zeichnerische (maßstäbliche)
Darstellung mit den Angaben der Maßketten übereinstimmt.
Abwägung:
./.
Beschluss:
Die Bemaßung wird angepasst.
6)
Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde, Landsberg am Lech,
Stellungnahme vom 21.03.2022
Wortlaut der Stellungahme:
Nach Durchsicht des Vorentwurfs zum Bebauungsplan
bitten wir nachfolgende Punkte zu ergänzen bzw. zu berücksichtigen:
Es liegt noch keine artenschutzrechtliche
Relevanzprüfung vor (mögliche Betroffenheiten: Uhu, Wiesen/Ackerbrüter,
Zauneidechsen); diese ist nachzureichen.
Als Verminderungsmaßnahme für die Eingriffe in das
Schutzgut Landschaftsbild ist eine Sichtschutzpflanzung im Osten der
Modulfläche geplant. Hierfür ist ein Gehölzstreifen (3-reihige Hecke) in einer
Breite von vorgesehen. Die Eingrünung soll dabei der Minimierung des Eingriffs
in das Landschaftsbild und gleichzeitig als Kompensationsfläche dienen.
Die Untere Naturschutzbehörde legt Wert darauf, zu
betonen, dass eine Hecke mit einem angrenzenden Hochstaudensaum erst mit einer
Mindestbreite von 10 m die Ziele des Biotopverbundes erfüllt, der dann auch zu
einer echten Erhöhung der Biodiversität führen kann. Wir bitten deshalb, den
Grünstreifen zwischen Weg und Modulfläche auf 10 m zu erhöhen.
Die Herstellung und Entwicklung eines extensiven
Grünlands unter den Modulreihen ist die Grundlage für die Anerkennung als
Fläche zur Minimierung des Eingriffs.
Die Flächen werden bisher intensiv
landwirtschaftlich genutzt. Durch eine bloße Einsaat der Flächen wird aufgrund
der vorhandenen Nährstoffsituation sowie des im Boden befindlichen
Samenpotentials das Entwicklungsziel einer Extensivwiese nicht erreicht werden
können. Die Flächen müssen voraussichtlich 2 – 3 Jahre ausgehagert werden,
bevor eine Ansaat mit autochthonem Saatgut erfolgen sollte.
In der Aushagerungsphase ist die Fläche fünf- bis
sechsmal im Jahr zu mähen,
wobei der erste Schnittzeitpunkt frühestens Ende Mai
erfolgen darf, und das Mahdgut abzufahren. Nach der Aushagerung ist die Fläche
entsprechend den grünordnerischen Festsetzungen in Abstimmung mit der unteren
Naturschutzbehörde anzusäen und zu mähen.
Für eine Reduzierung des Kompensationsfaktors,
sprich die Anerkennung der Modulfläche als geeignete Vermeidungs- und
Verminderungsmaßnahmen ist aus naturschutzfachlicher Sicht ein Mindestabstand
zwischen den Modulreihen von 3 – 6 m erforderlich.
Zudem ist ein räumlich und zeitlich gestaffeltes
Pflegemanagement der Modulflächen vorzusehen.
Als weitere Maßnahmen zur Aufwertung der
Modulflächen können
• die Anlage
von Strukturelementen für bestimmte Tierarten im Randbereich (z. B.
Steinschüttungen / Totholzhaufen für Zauneidechsen) oder inmitten (z. B.
Sitzwarten für Vögel) dienen
• die Anlage
von mind. 3 m breiten Grünstreifen innerhalb der Anlage (Randbereich) mit
mittel- bis hochwüchsigen Staudensäumen
Die geplanten Verminderungs-und Ausgleichsmaßnahmen
sind zu beschreiben und in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde
festzulegen
Maßnahmen zur Überwachung / Monitoring: Die
Zielerreichung der Vermeidungs- und Verringerungs- sowie der
Kompensationsmaßnahmen ist in geeigneten Abständen zu kontrollieren und ggfs.
nachzubessern. Hierzu wird die Einrichtung einer Umweltbaubegleitung empfohlen.
Diese hat die Zielerreichung der Maßnahmen in den ersten 2 – 3 Jahren nach
Anlage der Flächen – vor der geplanten Ansaat - zu überprüfen und zu
dokumentieren;
i. d. R. reicht hierfür ein jährlicher Begang. Die
UNB ist über das Ergebnis zu informieren. Falls erforderlich, sind weitere
Maßnahmen in Abstimmung mit der UNB festzulegen. Ca. 5 Jahre nach
Inbetriebnahme der Anlage ist die Zielerreichung der Vermeidungs- und
Verringerungs- sowie der Kompensationsmaßnahmen abschließend zu kontrollieren
und zu dokumentieren. Die UNB ist über das Ergebnis zu informieren. Falls
erforderlich, sind Änderungen am Zielzustand sowie dem Pflegemanagement
durchzuführen.
Rechtsgrundlagen:
§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB, § 1 a Abs. 3 BauGB, §§ 39
und 44 BNAtSchG
Nach Durchsicht der Unterlagen besteht jedoch somit
noch Klärungsbedarf in Detailfragen. Eine Abstimmung mit der Unteren
Naturschutzbehörde wird deshalb vorgeschlagen.
Abwägung:
Angaben zur artenschutzrechtlichen Relevanzprüfung
werden ergänzt.
Im Umweltbericht wird präzisiert, dass die
Höhenbegrenzung der Module auf 2,5 m eine Minimierung
des Eingriffs in das Landschaftsbild darstellt, nicht jedoch die Eingrünung
entlang der Ostseite des Plangebietes. Diese dient als Ausgleich für den Eingriff in das Landschaftsbild entsprechend der
Vorgaben aus dem Rundschreiben vom 10.12.2021. Mit einer Breite von 6,0 m
entspricht die Eingrünung den Vorgaben des Rundschreibens (Mindestbreite 5,0
m), um als Ausgleichsmaßnahme anerkannt zu werden. Für alle weiteren
Schutzgüter ist entsprechend des Rundschreibens kein weiterer Ausgleich
erforderlich. Daher ist nicht ersichtlich, warum die Grünfläche auf eine Breite
von 10,0 m ausgedehnt werden soll, um den Kriterien des Biotopverbundes gerecht
zu werden. Darüber hinaus ist zwischen Zaun und Baugrenze ein Mindestabstand
von 3,0 m vorgesehen, der in einigen Bereichen auf Grund der vorgegebenen
Abmessungen der Module noch größer ausfallen wird. Dieser Streifen wird zwar
hin und wieder befahren, wird jedoch, wie auch die Fläche unter den Modulen,
extensiv bewirtschaftet und kann daher zusammen mit der festgesetzten
Grünfläche eine wirksame Breite von mindestens 9 m erreichen. Dies
entspricht der von der Unteren Naturschutzbehörde gewünschten Breite nahezu.
Der Zaun wird so gestaltet, dass er beispielsweise für Kleinsäuger keine
Barriere darstellt.
Eine Erweiterung der Eingrünung im Osten auf 10 m ist
zudem nicht möglich, weil der Investor mit den Modulen nicht weiter nach Westen
rücken kann. Einerseits, weil das Grundstück es nicht erlaubt und anderseits
weil die Gemeinde Denklingen im Gegensatz zum aktuellen EEG an einer Breite von
110 m beiderseits der Bahnlinie festhält und eine Ausdehnung von
Freiflächen-PV-Anlagen auf 200 m beiderseits der Bahnlinie nicht zulässt. Eine
weitere Reduzierung der Aufstellfläche für die Module würde dazu führen, dass
die Anlage nicht wirtschaftlich betrieben werden kann.
Dies sind auch die Gründe, weshalb die Module im
Abstand von 2,8 m statt 3,0 m errichtet werden sollen. Vor dem Hintergrund des
Flächensparens ist diese Anordnung zu begrüssen.
In Anbetracht des Ziels, auch landwirtschaftliche
Flächen zu schonen und vor dem Hintergrund einer Vielzahl an flankierenden
Minimierungsmaßnahmen erkennt die Gemeinde Denklingen bei dieser geringfügigen
Abweichung von 20 cm keinen Grund für zusätzliche Ausgleichflächen.
Der Investor ist grundsätzlich an einem Biodiversitätskonzept
für die Anlage interessiert und offen für ein räumlich und zeitlich
differenziertes Pflegekonzept, das in die Festsetzungen aufgenommen wird.
Ebenso sollen in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde Strukturelemente
für unterschiedliche Tierarten vorzugsweise in den Randbereichen der
Modulfläche eingebracht werden.
Festsetzungen zur Aushagerung der Fläche unter den
Modulen werden ergänzt.
Die Formulierung zum Monitoring wird in die Hinweise
der Satzung aufgenommen. Entsprechend des Leitfadens zur Eingriffsregelung in
Bayern sind erhebliche Umweltauswirkungen zu überwachen. Nach derzeitigem
Kenntnisstand sind jedoch keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten.
Beschluss:
Die Planung wird entsprechend der Abwägung
angepasst.
7) Regierung
von Oberbayern, Höhere Planungsbehörde, München, Schreiben vom 17.02.2022
Wortlaut der Stellungahme:
Die Regierung von Oberbayern als höhere
Landesplanungsbehörde gibt folgende Stellungnahme zur o.g. Bauleitplanung ab.
Planung
Die Gemeinde Denklingen plant die 35. Änderung ihres
Flächennutzungsplans sowie die Aufstellung des o.g. Bebauungsplans vorzunehmen.
Es sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zum Bau und Betrieb einer
Freiflächen-Photovoltaikanlage geschaffen werden. Das Plangebiet liegt
südöstlich von Denklingen und umfasst die Fl.Nrn. 2808, 2810 und 2811. Das
Plangebiet befindet sich innerhalb eines 110 m – Korridors westlich der
Bahnstrecke Landsberg – Schongau. Der Geltungsbereich ist derzeit im
rechtswirksamen Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft
dargestellt, soll jedoch im Zuge der Flächennutzungsplanänderung als
Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Flächen für Anlagen zur Erzeugung von
Strom aus erneuerbaren Energien – Sonnenenergie“ dargestellt werden.
Bewertung
Energieversorgung
Im Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) und im
Regionalplan München (RP 14) ist festgelegt, dass erneuerbare Energien, deren
umweltentlastenden Effekte in der gesamtökologischen Bilanz überwiegen,
verstärkt zu erschließen und zu nutzen sind (vgl. LEP 6.2.1 Z, RP 14 B IV 7.1
G). Die geplante Errichtung der Photovoltaikanlage entspricht grundsätzlich den
genannten raumordnerischen Erfordernissen der Energieversorgung.
Freiflächenphotovoltaikanlagen sollen gemäß LEP
7.1.3 (G) möglichst auf vorbelasteten Standorten realisiert werden (vgl. LEP
7.1.3 G, RB 14 B IV 7.4). Aufgrund der unmittelbar im Osten des Planungsgebiets
verlaufenden Bahnlinie Landsberg – Schongau kann der Standort als vorbelastet
eingestuft werden.
Natur und Landschaft
Die Planung befindet sich im landschaftlichem
Vorbehaltsgebiet Nr.: 01.1 Waldkomplexe, Hangwälder und Täler am westlichen
Lechrain. Gemäß RP 14 B I 1.2 sind landwirtschaftliche Vorbehaltsgebiete
Flächen, in denen den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ein
besonders Gewicht zukommt.
Im betroffenen landschaftlichen Vorbehaltsgebiet
soll auf folgende Sicherungs- und Pflegemaßnahmen hingewirkt werden: Umbau der
Bestockung in standortheimischen Mischwald der montanen Stufe, Erhaltung
differenzierter Wald-Offenland-Verteilungen an der Hangkante und in den
Talzügen, Erhaltung der Sichtbeziehungen vom Lechtal zur Hangkante sowie die
Entwicklung von Feuchtbiotopen im Wiesbachtal (vgl. RP 14 B I G 1.2.2.01.1).
Die Planung ist zur Gewährleistung der Belange von
Natur und Landschaft mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.
Sonstiges
Vorsorglich weisen wir daraufhin, dass sich die
Rückbauverpflichtung nach § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB nur auf
Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2-6 BauGB bezieht, so findet sie auf
Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans keine Anwendung. Wir empfehlen
daher, bei Bedarf eine bedingende Festsetzung zum Rückbau der geplanten
Photovoltaikmodule nach § 9 Abs. 2 BauGB zu treffen oder dies vertraglich zu
regeln.
Ergebnis
Die vorliegende Planung steht bei Beachtung bzw.
Berücksichtigung der o.g. Ziele und Grundsätze den Erfordernissen der
Raumordnung nicht entgegen.
Abwägung:
Freiflächen-PV-Anlage im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet
Die geplante Freiflächen-PV-Anlage widerspricht den
Zielen des landschaftlichen Vorbehaltsgebiets nicht. Die Ziele „Umbau der
Bestockung in standortheimischen Mischwald der montanen Stufe, Erhaltung
differenzierter Wald-Offenland-Verteilungen an der Hangkante und in den
Talzügen“ sind von der Planung nicht betroffen. Die Freiflächen-PV-Anlage
befindet sich weder an der Hangkante noch in einem Talzug, sondern auf der
Schotterterrasse. Die Sichtbeziehungen von der Hangkante zum Lechtal werden
durch Freiflächen-PV-Anlage nicht gestört, da die Höhe der Module auf 2,5 m
begrenzt wurde und eine gute Eingrünung festgesetzt wurde. Zudem befindet sich
die geplante PV-Anlage am Fuß der Hangkante, so dass Blickbeziehungen über die
PV-Anlage hinweg ungestört sind.
Durch die Nutzungen im Plangebiet wird das Ziel
differenzierter Wald-Offenland-Verteilungen unterstützt. Statt intensiver
landwirtschaftlicher Nutzung wird das gesamte Plangebiet extensiviert. Es wird
auf die vorhandenen Strukturen (z.B. Feuchtfläche im Süden des Plangebietes)
Rücksicht genommen, so dass ein Mosaik an unterschiedlichen Lebensräumen
entsteht.
Unter Ziffer B 14 findet sich ein Hinweis auf die
Rückbauverpflichtung, welche über den städtebaulichen Vertrag geregelt wird.
Beschluss:
Der Sachverhalt wird im Umweltbericht ergänzt. Eine
Planänderung ist nicht erforderlich.
6)
Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 10, München, Schreiben vom 17.02.2022
Wortlaut der Stellungahme:
Bei der Aufstellung und Änderung von
Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen sind für den durch die Gemeinde
sicherzustellenden Brandschutz – Art. 1 des Bayer. Feuerwehrgesetzes –
grundsätzlich folgende allgemeine Belange des abwehrenden Brandschutzes
(Durchführung wirksamer Löscharbeiten und Rettung von Personen) zu überprüfen
und bei Bedarf im Benehmen mit dem Kreisbrandrat durchzuführen:
1) Die öffentlichen Verkehrsflächen sind so
anzulegen, dass sie hinsichtlich der Fahrbahnbreite, Kurvenkrümmungsradien usw.
mit den Fahrzeugen der Feuerwehr jederzeit und ungehindert befahren werden
können. Die Tragfähigkeit muss dazu für Fahrzeuge bis 16 t (Achslast 10 t)
ausgelegt sein. Hierzu wird auch auf die DIN 14 090 „Flächen für die Feuerwehr
auf Grundstücken“ verwiesen.
Es muss insbesondere gewährleistet sein, dass Gebäude
ganz oder mit Teilen in einem Abstand von höchstens 50 m von den öffentlichen
Verkehrsflächen erreichbar sind.
Bei Sackgassen ist darauf zu achten, dass die sog.
„Wendehammer“ auch für Feuerwehrfahrzeuge benutzbar sind. Zur ungehinderten
Benutzung ist ein Wendeplatzdurchmesser von mind. 18 m, für Feuerwehreinsätze
mit einer Drehleiter DL(K) 23-12 ein Durchmesser von mind. 21 m erforderlich.
Gegebenenfalls sind Verkehrsbeschränkungen (Halteverbot) zu verfügen.
2) Das
Hydrantennetz ist nach den Technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas-
und Wasserfaches e.V. (DVGW) – Arbeitsblätter W 331 und W 405 – auszubauen.
Gegebenenfalls ist der Löschwasserbedarf nach dem Ermittlungs- und
Richtwertverfahren des ehem. Bayer. Landesamts für Brand- und Katastrophenschutz
zu ermitteln. Der Hydran-tenplan ist vom Kreisbrandrat gegenzuzeichnen.
Steht kein Hydrantennetz nach den Technischen Regeln
des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) – Arbeitsblätter W
331 und W 405 – zur Verfügung, sind in der Alarmierungsplanung geeignete
wasserführende Fahrzeuge einzuplanen. Ggf. können zusätzliche Fahrzeuge mit
Sonderlöschmitteln oder Sondergeräten erforderlich sein. Daher sind der
Kommandant der örtlich zuständigen Freiwilligen Feuerwehr sowie der zuständige
Kreisbrandrat zu beteiligen.
3) Damit im
Schadensfall ein Ansprechpartner des zuständigen Unternehmens erreicht werden
kann, ist am Zufahrtstor deutlich und dauerhaft die Erreichbarkeit eines
Verantwortlichen für die bauliche Anlage anzubringen und der örtlichen
Feuerwehr mitzuteilen.
4) Es ist vom
Betreiber ein Feuerwehrplan nach DIN 14 095 in Abstimmung mit der zuständigen
Brandschutzdienststelle des Landkreises Landsberg am Lech anzufertigen und der
örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.
Für die Objektplanung (Alarmplanung) ist von der
Gemeinde eine eindeutige Alarmadres-se zuzuordnen.
Im Übrigen verweisen wir auf die
"Planungshilfen für die Bauleitplanung", Fassung 2020/2021,
herausgegeben vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr,
insbesondere auf den Abschnitt II 3 Nr. 35 – Brandschutz –.
Wir haben uns nur aus der fachlichen Sicht des
Brandschutzes geäußert und diese Äußerung innerhalb der Regierung nicht
abgestimmt.
Abwägung:
Hinweise zum Brandschutz sind bereits in den
Planunterlagen vorhanden.
Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine
Planänderung ist nicht erforderlich.