Beschluss:

 

Innerhalb des Sanierungsgebietes ist gemäß § 14 Abs. 4 BauGB keine Veränderungssperre möglich. Wenn keine Veränderungssperre möglich ist und da die Anträge offensichtlich zur Verhinderung der beantragten Bauvorhaben auf dem Anwesen Bahnhofstraße 10 zielen, ist auch ein Aufstellungsbeschluss ohne Auswirkung. Ein Aufstellungsbeschluss alleine kann die Bauvorhaben in der Bahnhofstraße 10 nicht verhindern und würde auch nicht zu den von der Gemeinde Denklingen geplanten Innerorts-Bauleitplanungen passen, die im Hinblick auf die weitreichenden Auswirkungen für das Ortsbild und die Grundstückseigentümer planvoll und methodisch vorbereitet werden müssen. Außerdem würde der anstehende Bürgerentscheid dann vollkommen hinfällig werden.

 

Des Weiteren sind außerhalb des Sanierungsgebietes aber innerhalb des beantragten Gebietes für einen Bebauungsplan und eine Veränderungssperre keine Baumaßnahmen zu befürchten, die eine ähnliche negative Entwicklung wie derzeit in der Bahnhofstraße erwarten lassen.

 

Für Flächen innerhalb des Sanierungsgebietes ist aus Sicht der Gemeindeverwaltung grundsätzlich Folgendes festzustellen:

 

Grundsätzlich ist das städtebauliche Ziel der Sanierungssatzung „verträgliche Nachverdichtung“ durchaus geeignet, zumindest große Mehrfamilienhäuser abzulehnen. Die Wirksamkeit dieses Werkzeugs wurde jedoch durch die Zustimmung der Gemeinde zu den Mehrfamilienhäusern in der Bahnhofstraße erheblich geschwächt. Deshalb reicht die Sanierungssatzung im vorliegenden Fall nicht mehr aus, um die Bauvorhaben in der Bahnhofstraße 10 zu verhindern.

 

Die Aufstellung von Innerortsbebauungsplänen, zumindest in kritischen Bereichen, zusätzlich zur Sanierungssatzung, wäre wohl sinnvoll. Insbesondere vor dem Hintergrund, Bauvorhaben nicht nur zu verhindern, sondern die in der Sanierungssatzung genannten städtebaulichen Ziele aktiv voranzutreiben, erscheinen Bebauungspläne als geeignetes Instrument, da sie die städtebaulichen Ziele der Gemeinde im Vergleich zur Sanierungssatzung konkretisieren können. Ein weiteres Argument für die Aufstellung von Bebauungsplänen ist ein größerer Einfluss der Gemeinde auf die Art der baulichen Nutzung. Als Beispiel sei eine mögliche Nutzungsgliederung genannt, die ausschließlich mit der Sanierungssatzung nicht möglich wäre.

 

Da die Aufstellung von Innerortsbebauungsplänen durchaus Zeit in Anspruch nimmt, erscheint es sinnvoll, die Sanierungssatzung und den/die Bebauungspläne zunächst nebeneinander bestehen zu lassen. Zudem zeigt die Erfahrung, dass Umgriffe für Innerortsbebauungspläne nicht zu groß gewählt werden sollten, da diese ansonsten nicht händelbar sind. Daher wird empfohlen, nicht das gesamte Sanierungsgebiet auf einmal mit einem Innerortsbebauungsplan zu überplanen. Dies spricht ebenfalls dafür, zunächst an der Sanierungssatzung festzuhalten.

 


 

Es wird auf die diesbezüglichen Protokollausführungen über den Beginn dieser Gemeinderatssitzung verwiesen. Da Herr Egner bis zum Tagesordnungspunkt 2 nicht anwesend war, haben nur 11 Personen abgestimmt.