Sitzung: 12.07.2022 Verbandsversammlung
Vorlage: 02/2022/0067
Beschluss:
Die Verbandsversammlung beschließt folgende
Satzung zur Änderung der Satzung des Zweckverbandes zur
Abwasserbeseitigung der Fuchstalgemeinden
Der Zweckverband zur Abwasserbeseitigung der Fuchstalgemeinden erlässt auf Grund des Art. 44 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) folgende Satzung:
§ 1
Änderung der Satzung
1. In
§ 4a wird folgende Ziffer 3 angefügt:
„3. Ausstattung des Geografischen Informationssystem mit allen angebotenen
Modulen, soweit die Verbandsmitglieder hierfür die Daten zur Verfügung stellen
können“
2. §
7 erhält folgende Fassung:
„§ 7
Einberufung der Verbandsversammlung
(1)
Die Verbandsräte werden schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung oder mit
ihrem Einverständnis elektronisch zu den Sitzungen eingeladen. Im Falle einer
elektronischen Einladung werden der Sitzungstermin und der Sitzungsort durch
eine E-Mail und die Tagesordnung durch einen mit dieser E-Mail versandten Link
auf ein in einem technisch individuell gegen Zugriffe Dritter geschützten
Bereich (Ratsinformationssystem) eingestelltes und abrufbares Dokument
mitgeteilt. Die Tagesordnung kann bis spätestens zum Ablauf des 3. Tages vor der
Sitzung ergänzt werden.
(2)
Im Falle der elektronischen Ladung geht die Tagesordnung zu, wenn die E-Mail
nach Absatz 1 Satz 2 im elektronischen Briefkasten des Empfängers oder bei
seinem Provider abrufbar eingegangen und üblicherweise mit der Kenntnisnahme zu
rechnen ist.
(3) Der Tagesordnung sollen weitere Unterlagen, insbesondere Beschlussvorlagen, beigefügt werden, wenn und soweit das sachdienlich ist und Gesichtspunkte der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen. Die weiteren Unterlagen können schriftlich oder elektronisch im Ratsinformationssystem im Sinne von Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung gestellt werden. Hat der Verbandsrat sein Einverständnis zur elektronischen Ladung erklärt, werden die weiteren Unterlagen grundsätzlich nur elektronisch bereitgestellt.
(4) Die Verbandsversammlung ist jährlich
mindestens ein Mal einzuberufen. Sie muss ferner einberufen werden auf
Verlangen der Aufsichtsbehörde, einer Verbandsgemeinde oder wenn es ein Drittel
der Verbandsräte unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt.
(5) Die Vertreter der Aufsichtsbehörde haben
das Recht, an der Verbandsversammlung teilzunehmen. Auf Antrag ist ihnen das
Wort zu erteilen. Der Verbandsvorsitzende hat die Aufsichtsbehörde sowie das
Wasserwirtschaftsamt Weilheim rechtzeitig von der Verbandsversammlung zu
benachrichtigen. Andere Personen können zu den Sitzungen beigezogen werden;
ihnen kann der Verbandsvorsitzende das Wort erteilen.“
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.09.2022 in Kraft.
Denklingen,
Zweckverband zur Abwasserbe-
seitigung der Fuchstalgemeinden
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Braunegger
Verbandsvorsitzender