Beschluss:

 

Würdigung der Stellungnahmen:

 

Im Folgenden werden die wesentlichen Aussagen der eingegangenen Stellungnahmen gewürdigt und Beschlussvorschläge formuliert.

Die Stellungnahmen werden dem Gemeinderat als Anhang zur Verfügung gestellt.

 

 

A   Stellungnahmen im Rahmen der Bürgerbeteiligung

 

Es ist keine Stellungnahmen eingegangen.

 

 

B   Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange

 

Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange, die zwar eine Stellungnahme abgegeben haben, jedoch weder Anregungen noch Bedenken vorgebracht haben (siehe o.a. Auflistung):

 

Beschluss:

Die Stellungnahmen der oben aufgeführten Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange werden zur Kenntnis genommen.

Auswirkungen auf die Planung sind nicht ersichtlich.

 

 

C   Beschlussmäßig zu behandelnde Anregungen bzw. Einwendungen

 

 

1) DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung München, Schreiben vom 13.04.2022

 

Wortlaut der Stellungnahme:

 

Die DB AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG und DB Energie GmbH bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme zur o. g. Bauvoranfrage.

 

Gegen die geplante Bauleitplanung bestehen bei Beachtung und Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen/Auflagen und Hinweise aus Sicht der DB AG und ihrer Konzernunternehmen keine Bedenken.

 

Wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom 19.08.2021 TÖB-MÜN-21-109685 (CR.R 04-S(E1)BD), welche im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB abgegeben wurde. Die Stellungnahme ist nach wie vor gültig und zwingend zu beachten.

 

Wir bitten Sie, uns an dem weiteren Verfahren zu beteiligen und uns zu gegebener Zeit den Beschluss zu übersenden.

 

+++ Datenschutzhinweis: Aus aktuellem Anlass möchten wir Sie darauf hinweisen, dass die in Stellungnahmen des DB Konzerns enthaltenen personenbezogenen Daten von DB Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Vor- und Nachname, Unterschriften, Telefon, E-Mail-Adresse, Postanschrift) vor der öffentlichen Auslegung (insbesondere im Internet) geschwärzt werden müssen. +++

 

*** NEU bei DB Immobilien ***

Chatbot Petra steht Ihnen bei allgemeinen Fragen rund um das Thema Beteiligungen der DB bei  Bauantrags- / Planungs- und Kabelauskunftsverfahren ab sofort gerne zur Verfügung. 

Nutzen Sie dafür folgenden Link oder den QR Code:   

https://www.deutschebahn.com/de/geschaefte/immobilien/-Hallo-und-herzlich-willkommen-bei-der-DB-AG-DB-Immobilien-5750618

 

 

Für Rückfragen zu diesem Verfahren, die Belange der Deutschen Bahn AG betreffend, bitten wir Sie, sich an den Mitarbeiter des Kompetenzteams Baurecht zu wenden.

 

Abwägung:

Die Übernahme der Sichtflächen (Stellungnahme vom 19.08.2021) in die Planzeichnung ist erfolgt. Es wird in der Satzung darauf hingewiesen, dass diese von Bebauung und Bepflanzung freizuhalten sind.

Im Bereich der Hecke ist keine Blendwirkung zu erwarten. Im Bereich der Sichtflächen wird der Zaun als Rankgitter mit Kletterpflanzen ausgeführt. So kann eine mögliche Blendwirkung vermindert werden. Sollte sich nach Inbetriebnahme eine Blendung herausstellen, werden vom Bauherrn entsprechende Abschirmungen angebracht.

Die Bepflanzung entlang der Bahn erfolgt im südlichen Bereich. Da sich zwischen Grundstück und Bahngleisen ein landwirtschaftlicher Weg befindet, können die Pflanzabstände eingehalten werden.

Die übrigen Hinweise werden zur Kenntnis genommen und sind im Rahmen der Ausführungsplanung zu beachten.

 

Beschluss:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht erforderlich.

 

 

 

2) Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Abfallbehörde, Landsberg am Lech, E-Mail vom 03.05.2022

 

Wortlaut der Stellungahme:

 

Es wird gebeten, nach Möglichkeit noch zu der in der Stellungnahme angesprochenen Altauffüllung Stellung zu beziehen und mitzuteilen, ob Kenntnisse zur Genese etc. vorhanden sind. Auch wenn die Altauffüllung durch einen Weg vom Geltungsbereich getrennt ist, ist nicht auszuschließen, dass Beeinträchtigungen durch Deponiegas die PV-Nutzung beeinträchtigt.

 

Laut aktueller Datenlage des Altlasten-, Bodenschutz-, und Deponieinformationssystems (ABuDIS) für den Landkreis Landsberg am Lech sind keine gefahrenverdächtigen Flächen mit erheblichen Bodenbelastungen oder sonstigen Gefahrenpotentialen bekannt, die in negativer Weise auf die Wirkungsbereiche Boden – Mensch und Boden – Grundwasser in den Geltungsbereichen der Flächennutzungsplanänderung und des Bebauungsplanes einwirken können. Sollten derartige Erkenntnisse beim Planungsträger vorhanden sein, die sich z.B. aus einer gewerblichen Vornutzung des Geländes oder aus Auffüllungen ableiten lassen oder Auffälligkeiten der Bodenbeschaffenheit im Zuge der Baumaßnahmen oder Nutzung bekannt werden, so sind diese gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 3 und § 9 Abs.5 Nr. 3 BauGB zu berücksichtigen. In diesem Fall ist die untere Abfall- /Bodenschutzbehörde gemäß § 47 Abs. 3 KrWG und Art. 1 Satz 1 und 2 i. V. m. Art 12 BayBodSchG zu informieren. Die weiteren Maßnahmen wie Aushubüberwachung nach § 51 Abs. 1 Nrn. 1 u. 2 KrWG und Art. 30 BayAbfG i. V. m. § 10 Abs. 2 Nrn. 5 - 8 KrWG, die Abstimmung von Verwertungs- und Entsorgungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 3 Nachweisverordnung und ggfs. nachfolgende Beweissicherungsuntersuchungen nach 10 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 4 Abs. 2 BBodSchG sind mit der unteren Abfall-/Bodenschutzbehörde abzustimmen.

In diesem Zusammenhang wird gebeten, hinsichtlich einer auf dem angrenzenden Grundstück Fl.Nr. 1316 befindlichen Grubenverfüllung Erkenntnisse zur Genese mitzuteilen (s. Kartenausschnitt i. Anhang).

 

 

 

Abwägung:

Der Gemeinde liegen keine Kenntnisse zu der Verfüllung vor.

Für die Verlegung der Kabel müssen Gräben ausgehoben werden. Werden dabei Auffälligkeiten der Bodenbeschaffenheit festgestellt, wird die untere Abfall- /Bodenschutzbehörde informiert.

 

Beschluss:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Sie ist im Rahmen der Bauausführung zu beachten. Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht erforderlich.

 

 

 

3) Lechwerke AG, Augsburg, E-Mail vom 13.05.2022

 

Wortlaut der Stellungahme:

Gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes bestehen unsererseits keine Einwände, wenn weiterhin der Bestand unserer Betriebsmittel zur Aufrechterhaltung der Stromversorgung gewährleistet ist und nachstehende Belange berücksichtigt werden.

Bestehende 20- und 1-kV-Kabelleitungen

Vorsorglich weisen wir auf die verlaufende 20-kV-Kabelleitung KI104 unserer Gesellschaft im Geltungsbereich hin. Weiter befinden sich mehrere 1-kV-Kabelleitungen in diesem Bereich. Der Verlauf dieser Kabelleitungen kann dem beiliegenden Kabellageplan entnommen werden. 

Der Schutzbereich sämtlicher Kabelleitungen beträgt 1,00 m beiderseits der Trassen und ist von einer Bebauung sowie tiefwurzelnden Bepflanzungen freizuhalten. Wir bitten um Beachtung des beigelegten Kabelmerkblattes „Merkblatt zum Schutz erdverlegter Kabel“.

Allgemeiner Hinweis

Bei jeder Annäherung an unsere Versorgungseinrichtungen sind wegen der damit verbundenen Lebensgefahr die Unfallverhütungsvorschriften für elektrische Anlagen und Betriebsmittel DGUV (BGV A3) der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro einzuhalten.

Vor Beginn der Grabarbeiten muss durch die Baufirma eine entsprechende Kabelauskunft eingeholt werden. Wir bitten zu gegebener Zeit mit unserer Betriebsstelle Buchloe Kontakt aufzunehmen.

Betriebsstelle Buchloe
Bahnhofstraße 13
86807 Buchloe
Ansprechpartner: Betriebsstellenleiter Herr Sebastian Holzer
Tel. 08241/5002-386
E-Mail:
sebastian.holzer@lew-verteilnetz.de

Eine detaillierte Kabelauskunft kann auch online unter https://geoportal.lvn.de/apak/ abgerufen werden.

Unter der Voraussetzung, dass die genannten Punkte berücksichtigt werden, sind wir mit der Aufstellung des Bebauungsplanes einverstanden.

 

 

 

 

Abwägung:

Das Mittelspannungskabel im Geltungsbereich ist bereits unter den Hinweisen aufgeführt und wird bei der Ausführungsplanung berücksichtigt.

 

Beschluss:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht erforderlich.