Sitzung: 13.07.2022 Gemeinderat
Vorlage: 01/2022/2442
Beschluss:
Würdigung der Stellungnahmen:
Im Folgenden werden die wesentlichen Aussagen der
eingegangenen Stellungnahmen gewürdigt und Beschlussvorschläge formuliert.
Die Stellungnahmen werden dem Gemeinderat als Anhang
zur Verfügung gestellt.
A Stellungnahmen im Rahmen der
Bürgerbeteiligung
Es ist keine Stellungnahmen eingegangen.
B Stellungnahmen von Behörden und sonstigen
Trägern öffentlicher Belange
Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange, die zwar
eine Stellungnahme abgegeben haben, jedoch weder Anregungen noch Bedenken
vorgebracht haben (siehe o.a. Auflistung):
Beschluss:
Die Stellungnahmen der oben aufgeführten Behörden
bzw. Träger öffentlicher Belange werden zur Kenntnis genommen.
Auswirkungen auf die Planung sind nicht ersichtlich.
C Beschlussmäßig zu behandelnde Anregungen bzw.
Einwendungen
1) DB
Services Immobilien GmbH, Niederlassung München, Schreiben vom 13.04.2022
Wortlaut der Stellungnahme:
Die DB AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG und
DB Energie GmbH bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende
Gesamtstellungnahme zur o. g. Bauvoranfrage.
Gegen die geplante Bauleitplanung bestehen bei
Beachtung und Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen/Auflagen und Hinweise
aus Sicht der DB AG und ihrer Konzernunternehmen keine Bedenken.
Wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom
19.08.2021 TÖB-MÜN-21-109685 (CR.R 04-S(E1)BD), welche im Rahmen der
frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
abgegeben wurde. Die Stellungnahme ist nach wie vor gültig und zwingend zu
beachten.
Wir bitten Sie, uns an dem weiteren Verfahren zu
beteiligen und uns zu gegebener Zeit den Beschluss zu übersenden.
+++
Datenschutzhinweis: Aus aktuellem Anlass möchten wir Sie darauf hinweisen, dass
die in Stellungnahmen des DB Konzerns enthaltenen personenbezogenen Daten von
DB Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Vor- und Nachname, Unterschriften,
Telefon, E-Mail-Adresse, Postanschrift) vor der öffentlichen Auslegung
(insbesondere im Internet) geschwärzt werden müssen. +++
***
NEU bei DB Immobilien ***
Chatbot Petra steht Ihnen bei allgemeinen Fragen
rund um das Thema Beteiligungen der DB bei
Bauantrags- / Planungs- und Kabelauskunftsverfahren ab sofort gerne zur
Verfügung.
Nutzen Sie dafür folgenden Link oder den QR
Code:
Für Rückfragen zu diesem Verfahren, die Belange der
Deutschen Bahn AG betreffend, bitten wir Sie, sich an den Mitarbeiter des
Kompetenzteams Baurecht zu wenden.
Abwägung:
Die Übernahme der Sichtflächen (Stellungnahme vom
19.08.2021) in die Planzeichnung ist erfolgt. Es wird in der Satzung darauf
hingewiesen, dass diese von Bebauung und Bepflanzung freizuhalten sind.
Im Bereich der Hecke ist keine Blendwirkung zu
erwarten. Im Bereich der Sichtflächen wird der Zaun als Rankgitter mit
Kletterpflanzen ausgeführt. So kann eine mögliche Blendwirkung vermindert
werden. Sollte sich nach Inbetriebnahme eine Blendung herausstellen, werden vom
Bauherrn entsprechende Abschirmungen angebracht.
Die Bepflanzung entlang der Bahn erfolgt im
südlichen Bereich. Da sich zwischen Grundstück und Bahngleisen ein
landwirtschaftlicher Weg befindet, können die Pflanzabstände eingehalten werden.
Die übrigen Hinweise werden zur Kenntnis genommen
und sind im Rahmen der Ausführungsplanung zu beachten.
Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine
Änderung der Planunterlagen ist nicht erforderlich.
2)
Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Abfallbehörde, Landsberg am Lech, E-Mail
vom 03.05.2022
Wortlaut der Stellungahme:
Es wird gebeten, nach Möglichkeit noch zu der in der
Stellungnahme angesprochenen Altauffüllung Stellung zu beziehen und
mitzuteilen, ob Kenntnisse zur Genese etc. vorhanden sind. Auch wenn die
Altauffüllung durch einen Weg vom Geltungsbereich getrennt ist, ist nicht
auszuschließen, dass Beeinträchtigungen durch Deponiegas die PV-Nutzung
beeinträchtigt.
Laut aktueller Datenlage des Altlasten-,
Bodenschutz-, und Deponieinformationssystems (ABuDIS) für den Landkreis
Landsberg am Lech sind keine gefahrenverdächtigen Flächen mit erheblichen
Bodenbelastungen oder sonstigen Gefahrenpotentialen bekannt, die in negativer
Weise auf die Wirkungsbereiche Boden – Mensch und Boden – Grundwasser in den
Geltungsbereichen der Flächennutzungsplanänderung und des Bebauungsplanes
einwirken können. Sollten derartige Erkenntnisse beim Planungsträger vorhanden
sein, die sich z.B. aus einer gewerblichen Vornutzung des Geländes oder aus
Auffüllungen ableiten lassen oder Auffälligkeiten der Bodenbeschaffenheit im
Zuge der Baumaßnahmen oder Nutzung bekannt werden, so sind diese gemäß § 5 Abs.
3 Nr. 3 und § 9 Abs.5 Nr. 3 BauGB zu berücksichtigen. In diesem Fall ist die
untere Abfall- /Bodenschutzbehörde gemäß § 47 Abs. 3 KrWG und Art. 1 Satz 1 und
2 i. V. m. Art 12 BayBodSchG zu informieren. Die weiteren Maßnahmen wie
Aushubüberwachung nach § 51 Abs. 1 Nrn. 1 u. 2 KrWG und Art. 30 BayAbfG i. V.
m. § 10 Abs. 2 Nrn. 5 - 8 KrWG, die Abstimmung von Verwertungs- und
Entsorgungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 3 Nachweisverordnung und ggfs.
nachfolgende Beweissicherungsuntersuchungen nach 10 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 4
Abs. 2 BBodSchG sind mit der unteren Abfall-/Bodenschutzbehörde abzustimmen.
In diesem Zusammenhang wird gebeten, hinsichtlich
einer auf dem angrenzenden Grundstück Fl.Nr. 1316 befindlichen Grubenverfüllung
Erkenntnisse zur Genese mitzuteilen (s. Kartenausschnitt i. Anhang).
Abwägung:
Der Gemeinde liegen keine Kenntnisse zu der Verfüllung
vor.
Für die Verlegung der Kabel müssen Gräben ausgehoben
werden. Werden dabei Auffälligkeiten der Bodenbeschaffenheit festgestellt, wird
die untere Abfall- /Bodenschutzbehörde informiert.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Sie
ist im Rahmen der Bauausführung zu beachten. Eine Änderung der Planunterlagen
ist nicht erforderlich.
3)
Lechwerke AG, Augsburg, E-Mail vom 13.05.2022
Wortlaut der Stellungahme:
Gegen
die Aufstellung des Bebauungsplanes bestehen unsererseits keine Einwände, wenn
weiterhin der Bestand unserer Betriebsmittel zur Aufrechterhaltung der
Stromversorgung gewährleistet ist und nachstehende Belange berücksichtigt
werden.
Bestehende
20- und 1-kV-Kabelleitungen
Vorsorglich
weisen wir auf die verlaufende 20-kV-Kabelleitung KI104 unserer Gesellschaft im
Geltungsbereich hin. Weiter befinden sich mehrere 1-kV-Kabelleitungen in diesem
Bereich. Der Verlauf dieser Kabelleitungen kann dem beiliegenden Kabellageplan
entnommen werden.
Der
Schutzbereich sämtlicher Kabelleitungen beträgt 1,00 m beiderseits der Trassen
und ist von einer Bebauung sowie tiefwurzelnden Bepflanzungen freizuhalten. Wir
bitten um Beachtung des beigelegten Kabelmerkblattes „Merkblatt zum Schutz erdverlegter
Kabel“.
Allgemeiner
Hinweis
Bei
jeder Annäherung an unsere Versorgungseinrichtungen sind wegen der damit
verbundenen Lebensgefahr die Unfallverhütungsvorschriften für elektrische
Anlagen und Betriebsmittel DGUV (BGV A3) der Berufsgenossenschaft Energie
Textil Elektro einzuhalten.
Vor
Beginn der Grabarbeiten muss durch die Baufirma eine entsprechende
Kabelauskunft eingeholt werden. Wir bitten zu gegebener Zeit mit unserer
Betriebsstelle Buchloe Kontakt aufzunehmen.
Betriebsstelle Buchloe
Bahnhofstraße 13
86807 Buchloe
Ansprechpartner: Betriebsstellenleiter Herr Sebastian Holzer
Tel. 08241/5002-386
E-Mail: sebastian.holzer@lew-verteilnetz.de
Eine
detaillierte Kabelauskunft kann auch online unter https://geoportal.lvn.de/apak/
abgerufen werden.
Unter
der Voraussetzung, dass die genannten Punkte berücksichtigt werden, sind wir
mit der Aufstellung des Bebauungsplanes einverstanden.
Abwägung:
Das Mittelspannungskabel im Geltungsbereich ist
bereits unter den Hinweisen aufgeführt und wird bei der Ausführungsplanung
berücksichtigt.
Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine
Änderung der Planunterlagen ist nicht erforderlich.