Beschluss:

 

Würdigung der Stellungnahmen:

 

Im Folgenden werden die wesentlichen Aussagen der eingegangenen Stellungnahmen gewürdigt und Beschlussvorschläge formuliert.

Die Stellungnahmen werden dem Gemeinderat als Anhang zur Verfügung gestellt.

 

 

A    Stellungnahmen im Rahmen der Bürgerbeteiligung

Im Rahmen der Bürgerbeteiligung ist keine Stellungnahme eingegangen.

 

Beschluss:

Die Tatsache, dass im Rahmen der Bürgerbeteiligung keine Stellungnahme eingegangen ist, wird zur Kenntnis genommen.

 

 

B    Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange

 

Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange, die zwar eine Stellungnahme abgegeben haben, jedoch weder Anregungen noch Bedenken vorgebracht haben (siehe o.a. Auflistung):

 

Beschluss:

Die Stellungnahmen der oben aufgeführten Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange werden zur Kenntnis genommen.

Auswirkungen auf die Planung sind nicht ersichtlich.

 

 

C    Beschussmäßig zu behandelnde Anregungen bzw. Einwendungen

 

 

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bodenschutz- /Abfallbehörde, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 21.11.2022

 

Wortlaut der Stellungnahme:

 

Auf die Stellungnahme v. 22.08.2019 und 24.01.2020 wird hingewiesen.

 

Wie die Ergebnisse der Baugrunderkundung gem. Geotechnikum Nr. 1233.19 v. 26.11.2019 zeigen, sind im Baugebiet Auffüllböden mit erhöhten Stoffgehalten zu erwarten.

Aushubmaßnahmen in diesem Bereich sind somit grundsätzlich einer Aushubüberwachung durch einen Sachverständigen ggfs. mit Beweissicherungsuntersuchungen zu unterziehen. Die Ergebnisse der Aushubüberwachung sind der Abfall-/Bodenschutzbehörde vorzulegen.

 

Es wird gebeten, die Hinweise entsprechend zu formulieren.

 

Des Weiteren wird nochmals gebeten, Erkenntnisse zu einer im LIDAR-Scan und im Gelände erkennbaren Wallstruktur mitzuteilen (s. Plan i. Anhang).

 

 

 

Beschluss:

 

Im Ausgangsbebauungsplan „Unter der Halde II“ i.d.F. vom 20.03.2022 ist in Ziff. E.4 unter Hinweisen bereits folgender Text enthalten:

 

4.   Wasserwirtschaftliche Auflagen (Grundwasser- und Bodenschutz, Altlasten)

Wie die Ergebnisse der Baugrunderkundung gem. Geotechnikum Nr. 1233.19 v. 26.11.2019 zeigen, sind im Baugebiet Auffüllböden mit erhöhten Stoffgehalten zu erwarten. Aushubmaßnahmen in diesen Bereichen sind somit grundsätzlich einer Aushubüberwachung durch einen Sachverständigen ggfs. mit Beweissicherungsuntersuchungen zu unterziehen.

Die Ergebnisse der Aushubüberwachung sind der Abfall-/Bodenschutzbehörde vorzulegen.

Sollten z.B. Erkenntnisse beim Planungsträger vorhanden sein, die sich z.B. aus einer gewerblichen Vornutzung des Geländes oder aus Bodenauffüllungen ableiten lassen oder Auffälligkeiten der Bodenbeschaffenheit im Zuge der Baumaßnahmen oder Nutzung bekannt werden, so sind diese gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB zu berücksichtigen. In diesem Fall ist die Untere Abfall- /Bodenschutzbehörde gemäß § 47 Abs. 3 KrWG und Art. 1 Satz 1 und 2 i. V. m. Art 12 BayBodSchG zu informieren. Die weiteren Maßnahmen wie Aushubüberwachung  nach § 51 Abs. 1 Nrn. 1 u. 2 KrWG und Art. 30 BayAbfG i. V. m. § 10 Abs. 2 Nrn. 5 - 8 KrWG, die Abstimmung von Verwertungs- und Entsorgungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 3 Nachweisverordnung  und ggfs. nachfolgende  Beweissicherungsuntersuchungen nach 10 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 4 Abs. 2 BBodSchG sind mit der unteren Abfall-/Bodenschutzbehörde abzustimmen.“

 

Der Text wird aber in den Bebauungsplanhinweisen der 1. Änderung sicherheitshalber nochmals wiedergegeben. Unabhängig davon sind aber auch bei der 1. Änderung die Regelungen des Ausgangbebauungsplans einzuhalten, sofern diese nicht geändert wurden.

 

Weitere Erkenntnisse zu der genannte und im LIDAR-Scan und im Gelände erkennbaren Wallstruktur liegen der Gemeinde nicht vor. Hier wird auf die Ergebnisse der Bebauung und Auskofferung für die Fundamentierung / Keller der Gebäude hinzuweisen.

 

 

 

-     Lechwerke AG, Augsburg, E-Mail vom 29.11.2022

 

Wortlaut der Stellungnahme:

 

Gegen die Änderung  des Bebauungsplanes bestehen unsererseits keine Einwände, wenn weiterhin der Bestand unserer Betriebsmittel zur Aufrechterhaltung der Stromversorgung gewährleistet ist und nachstehende Belange berücksichtigt werden.

 

Bestehende 1-kV-Kabelleitung

 

Vorsorglich weisen wir auf die verlaufende 1-kV-Kabelleitung unserer Gesellschaft im Geltungsbereich hin.

Der Verlauf dieser Kabelleitung kann dem beiliegenden Kabellageplan entnommen werden.

 

Der Schutzbereich sämtlicher Kabelleitungen beträgt 1,00 m beiderseits der Trassen und ist von einer Bebauung sowie tiefwurzelnden Bepflanzungen freizuhalten. Wir bitten um Beachtung des beigelegten Kabelmerkblattes „Merkblatt zum Schutz erdverlegter Kabel“.

 

Allgemeiner Hinweis

 

Bei jeder Annäherung an unsere Versorgungseinrichtungen sind wegen der damit verbundenen Lebensgefahr die Unfallverhütungsvorschriften für elektrische Anlagen und Betriebsmittel DGUV (BGV A3) der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro einzuhalten.

 

Vor Beginn der Grabarbeiten muss durch die Baufirma eine entsprechende Kabelauskunft eingeholt werden.

Wir bitten zu gegebener Zeit mit unserer Betriebsstelle Buchloe Kontakt aufzunehmen.

 

Betriebsstelle Buchloe

Bahnhofstraße 13

86807 Buchloe

Ansprechpartner: Betriebsstellenleiter Herr Sebastian Holzer

Tel.: 08241/5002-386

E-Mail: Buchloes@lew-verteilnetz.de

 

Eine detaillierte Kabelauskunft kann auch online unter https://geoportal.lvn.de/apak/ abgerufen werden.

 

Unter der Voraussetzung, dass die angeführten Punkte berücksichtigt werden, sind wir mit der Änderung des Bebauungsplanes einverstanden.

 

 

Beschluss:

 

Die Informationen werden zur Kenntnis genommen und beachtet. Im Ausgangsbebauungsplan „Unter der Halde II“ i.d.F. vom 20.03.2022 einschließlich Begrünung sind die Einzelheiten bereits berücksichtigt und auch im Rahmen der 1. Änderung einzuhalten. In der Begründung zur 1. Änderung werden sie noch ergänzt.

 

 

-     Wasserwirtschaftsamt Weilheim i.OB, Schreiben vom 02.12.2022

 

Wortlaut der Stellungnahme:

 

in unserer Stellungnahme zum Bebauungsplan haben wir unserer Bedenken zur Niederschlagswasserbeseitigung kenntlich gemacht.

Das Bodengutachten im Nachgang dazu bescheinigt auf S. 34 eine schwierige und nur kleinteilig mögliche Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers. In der Abwägung vom 04.12.2019 der Gemeinde Denklingen wurden neben dem Baugrundgutachten auch Sickertests an ausgewählten Stellen beschlossen. Die Lage dieser Sickertests ist uns nicht bekannt.

Sind diese untersuchten Stellen jedoch von der Veränderung der Baugrenzen der gegenständlichen Bebauungsplanänderung betroffen, so sehen wir die Erschließung erst dann als gesichert an, wenn am Ort der künftigen Sickeranlage ein erneuter Sickertest die Versickerungsmöglichkeit bestätigt. Andernfalls hat die Gemeinde das anfallende Niederschlagswasser zu übernehmen.

 

Beschluss:

Die Baugrenzen wurden bei vorliegenden Änderung  nur ganz kleinräumlich verändert, bzw. zum Taraum hin etwas reduziert. Wegen der Kleinteiligkeit der Versickerung lt. Bodengutachten sollen die Sickerversuche grundstücksweise im Rahmen der Umsetzung des Bebauungsplans durch die Bauwerber erfolgen, wobei nach Osten hin großzügig eigene Flächen vorhanden sind. Erst wenn hier keine Möglichkeit der Versickerung oder Pufferung mit großflächigen Versickerungsmulden  besteht, kommt die Gemeinde wieder zum Zuge (Regelung in den Bebauungsplanhinweisen des Ausgangsbebauungsplans Ziff. E.1 und entsprechender Hinweis in der 1. Änderung).