Sitzung: 18.01.2023 Gemeinderat
Vorlage: 01/2022/2563
Beschluss:
Würdigung
der Stellungnahmen:
Im Folgenden werden die wesentlichen Aussagen der eingegangenen
Stellungnahmen gewürdigt und Beschlussvorschläge formuliert.
Die Stellungnahmen werden dem Gemeinderat als Anhang zur Verfügung
gestellt.
A Stellungnahmen im Rahmen der
Bürgerbeteiligung
Im Rahmen der Bürgerbeteiligung ist keine
Stellungnahme eingegangen.
Beschluss:
Die Tatsache, dass im Rahmen der
Bürgerbeteiligung keine Stellungnahme eingegangen ist, wird zur Kenntnis
genommen.
B Stellungnahmen von Behörden und sonstigen
Trägern öffentlicher Belange
Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange, die zwar eine Stellungnahme
abgegeben haben, jedoch weder Anregungen noch Bedenken vorgebracht haben (siehe
o.a. Auflistung):
Beschluss:
Die Stellungnahmen der oben aufgeführten Behörden bzw. Träger
öffentlicher Belange werden zur Kenntnis genommen.
Auswirkungen auf die Planung sind nicht ersichtlich.
C Beschussmäßig zu behandelnde Anregungen bzw.
Einwendungen
- Landratsamt Landsberg am Lech, Untere
Bodenschutz- /Abfallbehörde, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 21.11.2022
Wortlaut der Stellungnahme:
Auf die Stellungnahme v. 22.08.2019 und
24.01.2020 wird hingewiesen.
Wie die Ergebnisse der Baugrunderkundung gem.
Geotechnikum Nr. 1233.19 v. 26.11.2019 zeigen, sind im Baugebiet Auffüllböden
mit erhöhten Stoffgehalten zu erwarten.
Aushubmaßnahmen in diesem Bereich sind somit
grundsätzlich einer Aushubüberwachung durch einen Sachverständigen ggfs. mit
Beweissicherungsuntersuchungen zu unterziehen. Die Ergebnisse der
Aushubüberwachung sind der Abfall-/Bodenschutzbehörde vorzulegen.
Es wird gebeten, die Hinweise entsprechend zu
formulieren.
Des Weiteren wird nochmals gebeten,
Erkenntnisse zu einer im LIDAR-Scan und im Gelände erkennbaren Wallstruktur
mitzuteilen (s. Plan i. Anhang).
Beschluss:
Im Ausgangsbebauungsplan „Unter der Halde II“
i.d.F. vom 20.03.2022 ist in Ziff. E.4 unter Hinweisen bereits folgender Text
enthalten:
„4. Wasserwirtschaftliche Auflagen (Grundwasser-
und Bodenschutz, Altlasten)
Wie die Ergebnisse der
Baugrunderkundung gem. Geotechnikum Nr. 1233.19 v. 26.11.2019 zeigen, sind im
Baugebiet Auffüllböden mit erhöhten Stoffgehalten zu erwarten. Aushubmaßnahmen
in diesen Bereichen sind somit grundsätzlich einer Aushubüberwachung durch einen
Sachverständigen ggfs. mit Beweissicherungsuntersuchungen zu unterziehen.
Die Ergebnisse der
Aushubüberwachung sind der Abfall-/Bodenschutzbehörde vorzulegen.
Sollten
z.B. Erkenntnisse beim Planungsträger vorhanden sein, die sich z.B. aus einer
gewerblichen Vornutzung des Geländes oder aus Bodenauffüllungen ableiten lassen
oder Auffälligkeiten der Bodenbeschaffenheit im Zuge der Baumaßnahmen oder
Nutzung bekannt werden, so sind diese gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB zu
berücksichtigen. In diesem Fall ist die Untere Abfall- /Bodenschutzbehörde
gemäß § 47 Abs. 3 KrWG und Art. 1 Satz 1 und 2 i. V. m. Art 12 BayBodSchG zu
informieren. Die weiteren Maßnahmen wie Aushubüberwachung nach § 51 Abs. 1 Nrn. 1 u. 2 KrWG und Art. 30
BayAbfG i. V. m. § 10 Abs. 2 Nrn. 5 - 8 KrWG, die Abstimmung von Verwertungs-
und Entsorgungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 3 Nachweisverordnung und ggfs. nachfolgende Beweissicherungsuntersuchungen nach 10 Abs. 1
S. 1 i. V. m. § 4 Abs. 2 BBodSchG sind mit der unteren Abfall-/Bodenschutzbehörde
abzustimmen.“
Der Text wird aber in den Bebauungsplanhinweisen der
1. Änderung sicherheitshalber nochmals wiedergegeben. Unabhängig davon sind
aber auch bei der 1. Änderung die Regelungen des Ausgangbebauungsplans
einzuhalten, sofern diese nicht geändert wurden.
Weitere Erkenntnisse zu der genannte und im
LIDAR-Scan und im Gelände erkennbaren Wallstruktur liegen der Gemeinde nicht
vor. Hier wird auf die Ergebnisse der Bebauung und Auskofferung für die
Fundamentierung / Keller der Gebäude hinzuweisen.
- Lechwerke AG, Augsburg, E-Mail vom 29.11.2022
Wortlaut der Stellungnahme:
Gegen die Änderung
des Bebauungsplanes bestehen unsererseits keine Einwände, wenn weiterhin
der Bestand unserer Betriebsmittel zur Aufrechterhaltung der Stromversorgung
gewährleistet ist und nachstehende Belange berücksichtigt werden.
Bestehende 1-kV-Kabelleitung
Vorsorglich weisen wir auf die verlaufende
1-kV-Kabelleitung unserer Gesellschaft im Geltungsbereich hin.
Der Verlauf dieser Kabelleitung kann dem beiliegenden
Kabellageplan entnommen werden.
Der Schutzbereich sämtlicher Kabelleitungen beträgt
1,00 m beiderseits der Trassen und ist von einer Bebauung sowie tiefwurzelnden
Bepflanzungen freizuhalten. Wir bitten um Beachtung des beigelegten
Kabelmerkblattes „Merkblatt zum Schutz erdverlegter Kabel“.
Allgemeiner Hinweis
Bei jeder Annäherung an unsere
Versorgungseinrichtungen sind wegen der damit verbundenen Lebensgefahr die
Unfallverhütungsvorschriften für elektrische Anlagen und Betriebsmittel DGUV
(BGV A3) der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro einzuhalten.
Vor Beginn der Grabarbeiten muss durch die Baufirma
eine entsprechende Kabelauskunft eingeholt werden.
Wir bitten zu gegebener Zeit mit unserer
Betriebsstelle Buchloe Kontakt aufzunehmen.
Betriebsstelle Buchloe
Bahnhofstraße 13
86807 Buchloe
Ansprechpartner: Betriebsstellenleiter Herr
Sebastian Holzer
Tel.: 08241/5002-386
E-Mail: Buchloes@lew-verteilnetz.de
Eine detaillierte Kabelauskunft kann auch online
unter https://geoportal.lvn.de/apak/ abgerufen werden.
Unter der Voraussetzung, dass die angeführten Punkte
berücksichtigt werden, sind wir mit der Änderung des Bebauungsplanes
einverstanden.
Beschluss:
Die Informationen werden zur Kenntnis
genommen und beachtet. Im Ausgangsbebauungsplan „Unter der Halde II“ i.d.F. vom
20.03.2022 einschließlich Begrünung sind die Einzelheiten bereits
berücksichtigt und auch im Rahmen der 1. Änderung einzuhalten. In der
Begründung zur 1. Änderung werden sie noch ergänzt.
- Wasserwirtschaftsamt Weilheim i.OB, Schreiben
vom 02.12.2022
Wortlaut der Stellungnahme:
in unserer Stellungnahme zum Bebauungsplan
haben wir unserer Bedenken zur Niederschlagswasserbeseitigung kenntlich
gemacht.
Das Bodengutachten im Nachgang dazu
bescheinigt auf S. 34 eine schwierige und nur kleinteilig mögliche Versickerung
des anfallenden Niederschlagswassers. In der Abwägung vom 04.12.2019 der
Gemeinde Denklingen wurden neben dem Baugrundgutachten auch Sickertests an
ausgewählten Stellen beschlossen. Die Lage dieser Sickertests ist uns nicht
bekannt.
Sind diese untersuchten Stellen jedoch von
der Veränderung der Baugrenzen der gegenständlichen Bebauungsplanänderung
betroffen, so sehen wir die Erschließung erst dann als gesichert an, wenn am
Ort der künftigen Sickeranlage ein erneuter Sickertest die
Versickerungsmöglichkeit bestätigt. Andernfalls hat die Gemeinde das anfallende
Niederschlagswasser zu übernehmen.
Beschluss:
Die Baugrenzen wurden bei vorliegenden Änderung nur ganz kleinräumlich verändert, bzw. zum Taraum hin etwas reduziert. Wegen der Kleinteiligkeit der Versickerung lt. Bodengutachten sollen die Sickerversuche grundstücksweise im Rahmen der Umsetzung des Bebauungsplans durch die Bauwerber erfolgen, wobei nach Osten hin großzügig eigene Flächen vorhanden sind. Erst wenn hier keine Möglichkeit der Versickerung oder Pufferung mit großflächigen Versickerungsmulden besteht, kommt die Gemeinde wieder zum Zuge (Regelung in den Bebauungsplanhinweisen des Ausgangsbebauungsplans Ziff. E.1 und entsprechender Hinweis in der 1. Änderung).