Sitzung: 01.03.2023 Gemeinderat
Vorlage: 01/2023/2598
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt folgende Satzung:
Satzung für die öffentliche
Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Denklingen
(Wasserabgabesatzung – WAS –)
Vom
Aufgrund von
Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2
bis 4 der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Gemeinde Denklingen folgende
Satzung:
§ 1
Öffentliche Einrichtung
(1) Die
Gemeinde betreibt eine öffentliche Einrichtung zur Wasserversorgung für das
gesamte Gebiet der Gemeinde Denklingen.
(2) Art und
Umfang dieser Wasserversorgungseinrichtung bestimmt die Gemeinde.
(3) Zur Wasserversorgungseinrichtung gehören
auch die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der
Grundstücksanschlüsse, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist.
§ 2
Grundstücksbegriff – Grundstückseigentümer
(1) 1Grundstück
im Sinne dieser Satzung ist jedes räumlich zusammenhängende und einem
gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine
selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere
Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinn des Grundbuchrechts handelt. 2Rechtlich
verbindliche planerische Festlegungen sind zu berücksichtigen.
(2) 1Die
Vorschriften dieser Satzung für die Grundstückseigentümer gelten auch für
Erbbauberechtigte oder ähnlich zur Nutzung eines Grundstücks dinglich
Berechtigte. 2Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder
berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser
Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:
Versorgungsleitungen |
sind die
Wasserleitungen im Wasserversorgungsgebiet, von denen die
Grundstücksanschlüsse abzweigen. |
Grundstücksanschlüsse
(= Hausanschlüsse) |
sind die
Wasserleitungen von der Abzweigstelle der Versorgungsleitung bis zur
Übergabestelle; sie beginnen mit der Anschlussvorrichtung und enden mit dem
Ausgangsventil. |
Gemeinsame
Grundstücksanschlüsse (verzweigte Hausanschlüsse) |
sind Hausanschlüsse, die über Privatgrundstücke (z. B.
Privatwege) verlaufen und mehr als ein Grundstück mit der Versorgungsleitung
verbinden. |
Anschlussvorrichtung |
ist die
Vorrichtung zur Wasserentnahme aus der Versorgungsleitung, umfassend
Anbohrschelle mit integrierter oder zusätzlicher Absperrarmatur oder Abzweig
mit Absperrarmatur samt den dazugehörigen technischen Einrichtungen. |
Ausgangsventil |
Ist die erste
Absperrarmatur hinter dem Wasserzähler |
Hauptabsperrvorrichtung |
ist die erste
Armatur auf dem Grundstück, mit der die gesamte nachfolgende
Wasserverbrauchsanlage einschließlich Wasserzähler abgesperrt werden kann. |
Übergabestelle |
ist das Ende
des Grundstücksanschlusses hinter dem Ausgangsventil im Grundstück/Gebäude. |
Wasserzähler |
sind
Messgeräte zur Erfassung des durchgeflossenen Wasservolumens. Absperrventile
und Wasserzählerbügel sind nicht Bestandteile der Wasserzähler. |
Anlagen des Grundstückseigentümers
(= Verbrauchsleitungen) |
sind die
Gesamtheit der Anlagenteile in Grundstücken oder in Gebäuden hinter der
Übergabestelle; als solche gelten
auch Eigengewinnungsanlagen, wenn sie sich ganz oder teilweise im gleichen
Gebäude befinden. |
§ 4
Anschluss- und Benutzungsrecht
(1) Jeder
Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein bebautes, bebaubares, gewerblich genutztes oder gewerblich nutzbares
Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung an die Wasserversorgungseinrichtung
angeschlossen und mit Wasser beliefert wird.
(2) 1Das
Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die
durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. 2Der
Grundstückseigentümer kann unbeschadet weitergehender bundes- oder
landesgesetzlicher Vorschriften nicht verlangen, dass eine neue
Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert
wird. 3Welche Grundstücke durch die Versorgungsleitung erschlossen
werden, bestimmt die Gemeinde. 4Rohwasser- und Fernwasserleitungen stellen keine zum Anschluss
berechtigenden Versorgungsleitungen dar.
(3) Die
Gemeinde kann den Anschluss eines Grundstücks an eine bestehende
Versorgungsleitung versagen, wenn die Wasserversorgung wegen der Lage des
Grundstücks oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen der
Gemeinde erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen
erfordert, es sei denn, der Grundstückseigentümer übernimmt die Mehrkosten, die
mit dem Bau und Betrieb zusammenhängen, und leistet auf Verlangen Sicherheit.
(4) 1Das
Benutzungsrecht besteht nicht für Kühlwasserzwecke und den Betrieb von
Wärmepumpen. 2Die Gemeinde kann ferner das Anschluss- und Benutzungsrecht in begründeten Einzelfällen
ausschließen oder einschränken, soweit nicht die Bereitstellung von Wasser in
Trinkwasserqualität erforderlich ist. 3Das gilt auch für die
Vorhaltung von Löschwasser.
§ 5
Anschluss- und Benutzungszwang
(1) 1Die
zum Anschluss Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, die Grundstücke, auf
denen Wasser verbraucht wird, an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung
anzuschließen (Anschlusszwang). 2Ein Anschlusszwang besteht nicht,
wenn der Anschluss rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist.
(2) 1Auf
Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen
sind, ist der gesamte Bedarf an Wasser im Rahmen des Benutzungsrechts
(§ 4) ausschließlich aus dieser Einrichtung zu decken (Benutzungszwang). 2Gesammeltes
Niederschlagswasser darf ordnungsgemäß für Zwecke der Gartenbewässerung, zur Toilettenspülung und zum Wäschewaschen
verwendet werden, soweit nicht andere
Rechtsvorschriften entgegenstehen. 3§ 7 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden. 4Verpflichtet
sind die Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke. 5Sie
haben auf Verlangen der Gemeinde die dafür erforderliche Überwachung zu dulden.
§ 6
Befreiung vom Anschluss- oder Benutzungszwang
(1) 1Von
der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung wird auf Antrag ganz oder
zum Teil befreit, wenn der Anschluss oder die Benutzung aus besonderen Gründen
auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar
ist. 2Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe
schriftlich bei der Gemeinde einzureichen.
(2) Die
Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt
erteilt werden.
§ 7
Beschränkung der Benutzungspflicht
(1) 1Auf
Antrag wird die Verpflichtung zur Benutzung auf einen bestimmten
Verbrauchszweck oder Teilbedarf beschränkt, soweit das für die öffentliche
Wasserversorgung wirtschaftlich zumutbar ist und nicht andere
Rechtsvorschriften oder Gründe der Volksgesundheit entgegenstehen. 2Gründe
der Volksgesundheit stehen einer Beschränkung der Benutzungspflicht
insbesondere entgegen, wenn für den jeweiligen Verbrauchszweck oder Teilbedarf
i. S. v. Satz 1 Trinkwasser oder Wasser mit der Beschaffenheit
von Trinkwasser erforderlich ist und die Versorgung mit solchem Wasser nur
durch die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgung gewährleistet wird.
(2) § 6
Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(3)
Absatz 1 gilt nicht für die Versorgung von Industrieunternehmen und
Weiterverteilern sowie für die Vorhaltung von Löschwasser.
(4) 1Vor
der Errichtung oder Inbetriebnahme einer Eigengewinnungsanlage hat der Grundstückseigentümer
der Gemeinde Mitteilung zu machen; dasselbe gilt, wenn eine solche Anlage nach
dem Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung weiterbetrieben werden soll. 2Er
hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner Eigengewinnungsanlage
keine Rückwirkungen in das öffentliche Wasserversorgungsnetz möglich sind. 3Bei einer Nachspeisung von Trinkwasser aus
der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung in eine Eigengewinnungsanlage ist
ein freier Auslauf (Luftbrücke) oder ein Rohrunterbrecher A 1 der
Nachspeiseeinrichtung in das Regenauffangbecken bzw. an sonstigen Stellen
(z. B. Spülkasten) erforderlich.
§ 8
Sondervereinbarungen
(1) Ist der
Grundstückseigentümer nicht zum Anschluss berechtigt oder verpflichtet, so kann
die Gemeinde durch Vereinbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis begründen.
(2) 1Für
dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen dieser Satzung und der
Beitrags- und Gebührensatzung entsprechend. 2Ausnahmsweise kann in
der Sondervereinbarung Abweichendes bestimmt werden, soweit dies sachgerecht
ist.
§ 9
Grundstücksanschluss
(1) 1Der
Grundstücksanschluss wird von der Gemeinde hergestellt, angeschafft,
verbessert, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. 2Er
muss zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein.
(2) 1Die
Gemeinde bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung der Grundstücksanschlüsse
sowie deren Änderung. 2Sie bestimmt auch, wo und an welche
Versorgungsleitung anzuschließen ist. 3Der Grundstückseigentümer ist
vorher zu hören; seine berechtigten Interessen sind nach Möglichkeit zu wahren.
4Soll der Grundstücksanschluss auf Wunsch des Grundstückseigentümers
nachträglich geändert werden, so kann die Gemeinde verlangen, dass die näheren
Einzelheiten einschließlich der Kostentragung vorher in einer gesonderten
Vereinbarung geregelt werden.
(3) 1Der
Grundstückseigentümer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere
Errichtung des Grundstücksanschlusses zu schaffen. 2Die Gemeinde
kann hierzu schriftlich eine angemessene Frist setzen. 3Der
Grundstückseigentümer darf keine Einwirkungen auf den Grundstücksanschluss
vornehmen oder vornehmen lassen.
(4) Der
Grundstückseigentümer und die Benutzer haben jede Beschädigung des
Grundstücksanschlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie
sonstige Störungen unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen.
§ 10
Anlage des Grundstückseigentümers
(1) 1Der
Grundstückseigentümer ist verpflichtet, für die ordnungsgemäße Errichtung,
Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage von der Übergabestelle ab,
mit Ausnahme des Wasserzählers, zu sorgen. 2Hat er die Anlage oder
Teile davon einem anderen vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist
er neben dem anderen verpflichtet.
(2) 1Die
Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Satzung und anderer
gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln
der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. 2Anlage
und Verbrauchseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass Störungen anderer Abnehmer
oder der öffentlichen Versorgungseinrichtungen sowie Rückwirkungen auf die Güte
des Trinkwassers ausgeschlossen sind. 3Der Anschluss
wasserverbrauchender Einrichtungen jeglicher Art geschieht auf Gefahr des
Grundstückseigentümers.
(3)
[aufgehoben]
(4) 1Anlagenteile,
die sich vor dem Wasserzähler befinden, können plombiert werden. 2Ebenso
können Anlagenteile, die zur Anlage des Grundstückseigentümers gehören, unter
Plombenverschluss genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu
gewährleisten. 3Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist
nach den Angaben der Gemeinde zu veranlassen.
§ 11
Zulassung und Inbetriebsetzung der Anlage des Grundstückseigentümers
(1) 1Bevor
die Anlage des Grundstückseigentümers hergestellt oder wesentlich geändert wird,
sind der Gemeinde folgende Unterlagen in doppelter Fertigung einzureichen:
a) eine Beschreibung der geplanten Anlage des
Grundstückseigentümers und ein Lageplan,
b) der Name des Unternehmers, der die Anlage
errichten soll,
c) Angaben über eine etwaige Eigenversorgung,
d) im Falle des § 4 Abs. 3 die
Verpflichtung zur Übernahme der Mehrkosten.
2Die
einzureichenden Unterlagen haben den bei der Gemeinde aufliegenden Mustern zu
entsprechen. 3Alle Unterlagen sind von den Bauherren und den
Planfertigern zu unterschreiben.
(2) 1Die
Gemeinde prüft, ob die beabsichtigten Anlagen den Bestimmungen dieser Satzung
entsprechen. 2Ist das der Fall, so erteilt die Gemeinde schriftlich
ihre Zustimmung und gibt eine Fertigung der eingereichten Unterlagen mit
Zustimmungsvermerk zurück. 3Stimmt die Gemeinde nicht zu, setzt sie
dem Bauherrn unter Angabe der Mängel eine angemessene Frist zur Berichtigung. 4Die
geänderten Unterlagen sind sodann erneut einzureichen. 5Die
Zustimmung und die Überprüfung befreien den Grundstückseigentümer, den
Bauherrn, den ausführenden Unternehmer und den Planfertiger nicht von der
Verantwortung für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Planung und Ausführung
der Anlagen.
(3) 1Mit
den Installationsarbeiten darf erst nach schriftlicher Zustimmung der Gemeinde
begonnen werden. 2Eine Genehmigungspflicht nach sonstigen,
insbesondere nach straßen-, bau- und wasserrechtlichen Bestimmungen bleibt
durch die Zustimmung unberührt.
(4) 1Die
Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur durch die
Gemeinde oder durch ein Installationsunternehmen erfolgen, das in ein
Installateurverzeichnis der Gemeinde oder eines anderen
Wasserversorgungsunternehmens eingetragen ist. 2Die Gemeinde ist
berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. 3Leitungen,
die an Eigengewinnungsanlagen angeschlossen sind, dürfen nur mit vorheriger
Zustimmung der Gemeinde verdeckt werden; andernfalls sind sie auf Anordnung der
Gemeinde freizulegen.
(5) 1Der
Grundstückseigentümer hat jede Inbetriebsetzung der Anlagen bei der Gemeinde
über das Installationsunternehmen zu beantragen. 2Der Anschluss der
Anlage an das Verteilungsnetz und die Inbetriebsetzung erfolgen durch die
Gemeinde oder ihre Beauftragten.
(6) Von den
Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 kann die Gemeinde Ausnahmen
zulassen.
§ 12
Überprüfung der Anlage des Grundstückseigentümers
(1) 1Die
Gemeinde ist berechtigt, die Anlage des Grundstückseigentümers vor und nach
ihrer Inbetriebnahme zu überprüfen. 2Sie hat auf erkannte
Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen.
(2) Werden
Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen
erwarten lassen, so ist die Gemeinde berechtigt, den Anschluss oder die
Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib oder Leben ist sie hierzu
verpflichtet.
(3) 1Durch
Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Anlage sowie durch deren
Anschluss an das Verteilungsnetz übernimmt die Gemeinde keine Haftung für die
Mängelfreiheit der Anlage. 2Dies gilt nicht, wenn sie bei einer
Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib oder Leben
darstellen.
§ 13
Abnehmerpflichten, Haftung
(1) 1Der
Grundstückseigentümer und die Benutzer haben den Beauftragten der Gemeinde, die
sich auf Verlangen auszuweisen haben, zu
angemessener Tageszeit den Zutritt zu allen der Wasserversorgung
dienenden Einrichtungen zu gestatten, soweit dies zur Nachschau der
Wasserleitungen, zum Ablesen der Wasserzähler und zur Prüfung, ob die
Vorschriften dieser Satzung und die von der Gemeinde auferlegten Bedingungen
und Auflagen erfüllt werden, erforderlich ist. 2Zur Überwachung der satzungsmäßigen und
gesetzlichen Pflichten sind die mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten
Personen der Gemeinde berechtigt, zu angemessener Tageszeit Grundstücke,
Gebäude, Anlagen, Einrichtungen, Wohnungen und Wohnräume im erforderlichen
Umfang zu betreten. 3Der Grundstückseigentümer, ggf. auch die
Benutzer des Grundstücks, werden davon nach Möglichkeit vorher verständigt.
(2) 1Der
Grundstückseigentümer und die Benutzer sind verpflichtet, alle für die Prüfung
des Zustandes der Anlagen erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2Sie
haben die Verwendung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen vor Inbetriebnahme der
Gemeinde mitzuteilen, soweit sich dadurch die vorzuhaltende Leistung wesentlich
erhöht.
(3) Der
Grundstückseigentümer und die Benutzer haften der Gemeinde für von ihnen
verschuldete Schäden, die auf eine Verletzung ihrer Pflichten nach dieser
Satzung zurückzuführen sind.
§ 14
Grundstücksbenutzung
(1) 1Der
Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen von Leitungen
einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über sein im
Versorgungsgebiet liegendes Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmen
unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche
Wasserversorgung erforderlich sind. 2Diese Pflicht betrifft nur
Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen oder anzuschließen sind,
die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen
oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die
Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. 3Die
Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke den
Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten würde.
(2) Der
Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten
Inanspruchnahme seines Grundstücks zu benachrichtigen.
(3) 1Der
Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie
an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. 2Die
Kosten der Verlegung hat die Gemeinde zu tragen, soweit die Einrichtungen nicht
ausschließlich der Versorgung des Grundstücks dienen.
(4) Wird der
Wasserbezug nach § 22 Abs. 2 oder 3 eingestellt, ist der
Grundstückseigentümer verpflichtet, nach Wahl der Gemeinde die Entfernung der
Einrichtungen zu gestatten oder sie noch fünf Jahre unentgeltlich zu belassen,
sofern dies nicht unzumutbar ist.
(5) Die
Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und
Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau
von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.
§ 15
Art und Umfang der Versorgung
(1) 1Die
Gemeinde stellt das Wasser zu dem in der Beitrags- und Gebührensatzung
aufgeführten Entgelt zur Verfügung. 2Sie liefert das Wasser als
Trinkwasser unter dem Druck und in der Beschaffenheit, die in dem betreffenden
Abschnitt des Versorgungsgebietes üblich sind, entsprechend den jeweils
geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik.
(2) 1Die
Gemeinde ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen
der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der
Technik zu ändern, sofern dies aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen
zwingend erforderlich ist. 2Die Gemeinde wird eine dauernde
wesentliche Änderung den Wasserabnehmern nach Möglichkeit mindestens zwei
Monate vor der Umstellung schriftlich bekannt geben und die Belange der
Anschlussnehmer möglichst berücksichtigen. 3Die
Grundstückseigentümer sind verpflichtet, ihre Anlagen auf eigene Kosten den
geänderten Verhältnissen anzupassen.
(3) 1Die
Gemeinde stellt das Wasser im Allgemeinen ohne Beschränkung zu jeder Tag- und
Nachtzeit am Ende des Hausanschlusses zur Verfügung. 2Dies gilt
nicht, soweit und solange die Gemeinde durch höhere Gewalt, durch
Betriebsstörungen, Wassermangel oder sonstige technische oder wirtschaftliche
Umstände, deren Beseitigung ihr nicht zumutbar ist, an der Wasserversorgung
gehindert ist. 3Die Gemeinde kann die Belieferung ablehnen,
mengenmäßig und zeitlich beschränken oder unter Auflagen und Bedingungen
gewähren, soweit das zur Wahrung des Anschluss- und Benutzungsrechtes der
anderen Berechtigten erforderlich ist. 4Die Gemeinde darf ferner die
Lieferung unterbrechen, um betriebsnotwendige Arbeiten vorzunehmen. 5Soweit
möglich, gibt die Gemeinde Absperrungen der Wasserleitung vorher öffentlich
bekannt und unterrichtet die Abnehmer über Umfang und voraussichtliche Dauer
der Unterbrechung.
(4) 1Das
Wasser wird lediglich zur Deckung des Eigenbedarfs für die angeschlossenen
Grundstücke geliefert. 2Die Überleitung von Wasser in ein anderes
Grundstück bedarf der schriftlichen Zustimmung der Gemeinde; die Zustimmung
wird erteilt, wenn nicht überwiegende versorgungswirtschaftliche Gründe
entgegenstehen.
(5) Für
Einschränkungen oder Unterbrechungen der Wasserlieferung und für Änderungen des
Druckes oder der Beschaffenheit des Wassers, die durch höhere Gewalt,
Wassermangel oder sonstige technische oder wirtschaftliche Umstände, die die
Gemeinde nicht abwenden kann, oder auf Grund behördlicher Verfügungen
veranlasst sind, steht dem Grundstückseigentümer kein Anspruch auf Minderung
verbrauchsunabhängiger Gebühren zu.
§ 16
Anschlüsse und Benutzung der Wasserleitung für Feuerlöschzwecke
(1) Sollen auf
einem Grundstück private Feuerlöschanschlüsse eingerichtet werden, so sind über
die näheren Einzelheiten einschließlich der Kostentragung besondere
Vereinbarungen zwischen dem Grundstückseigentümer und der Gemeinde zu treffen.
(2) 1Private
Feuerlöscheinrichtungen werden mit Wasserzählern ausgerüstet. 2Sie
müssen auch für die Feuerwehr benutzbar sein.
(3) 1Wenn
es brennt oder wenn sonst Gemeingefahr droht, sind die Anordnungen der
Gemeinde, der Polizei und der Feuerwehr zu befolgen; insbesondere haben die
Wasserabnehmer ihre Leitungen und ihre Eigenanlagen auf Verlangen zum
Feuerlöschen zur Verfügung zu stellen. 2Ohne zwingenden Grund dürfen
sie in diesen Fällen kein Wasser entnehmen.
(4) 1Bei
Feuergefahr hat die Gemeinde das Recht, Versorgungsleitungen und
Grundstücksanschlüsse vorübergehend abzusperren. 2Dem von der
Absperrung betroffenen Wasserabnehmer steht hierfür kein Entschädigungsanspruch
zu.
§ 17
Wasserabgabe für vorübergehende Zwecke, Wasserabgabe aus öffentlichen
Entnahmestellen
(1) 1Der
Anschluss von Anlagen zum Bezug von Bauwasser oder zu sonstigen vorübergehenden
Zwecken ist rechtzeitig bei der Gemeinde zu beantragen. 2Muss das
Wasser von einem anderen Grundstück bezogen werden, so ist die schriftliche
Zustimmung des Grundstückseigentümers beizubringen. 3Über die Art
der Wasserabgabe entscheidet die Gemeinde; sie legt die weiteren Bedingungen
für den Wasserbezug fest.
(2) Falls
Wasser aus öffentlichen Hydranten nicht zum Feuerlöschen, sondern zu anderen
vorübergehenden Zwecken entnommen werden soll, so stellt die Gemeinde auf
Antrag einen Wasserzähler, ggf. Absperrvorrichtung und Standrohr zur Verfügung
und setzt die Bedingungen für die Benutzung fest.
§ 18
Haftung bei Versorgungsstörungen
(1) 1Für
Schäden, die ein Grundstückseigentümer durch Unterbrechung der Wasserversorgung
oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, haftet die Gemeinde
aus dem Benutzungsverhältnis oder aus unerlaubter Handlung im Falle
1. der Tötung oder Verletzung des Körpers oder
der Gesundheit des Grundstückseigentümers, es sei denn, dass der Schaden von
der Gemeinde oder einem Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich
noch fahrlässig verursacht worden ist,
2. der Beschädigung einer Sache, es sei denn,
dass der Schaden weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit der
Gemeinde oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verursacht worden
ist,
3. eines Vermögensschadens, es sei denn, dass
dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit eines
vertretungsberechtigten Organs der Gemeinde verursacht worden ist.
2§ 831
Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nur bei vorsätzlichem
Handeln von Verrichtungsgehilfen anzuwenden.
(2) Gegenüber
Benutzern und Dritten, an die der Grundstückseigentümer das gelieferte Wasser
im Rahmen des § 15 Abs. 4 weiterleitet, haftet die Gemeinde für
Schäden, die diesen durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch
Unregelmäßigkeiten in der Belieferung entstehen, wie einem
Grundstückseigentümer.
(3) 1Die
Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Grundstückseigentümern
anzuwenden, die diese gegen ein drittes Wasserversorgungsunternehmen aus
unerlaubter Handlung geltend machen. 2Die Gemeinde ist verpflichtet,
den Grundstückseigentümern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung
durch ein drittes Unternehmen zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu
geben, als sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt
werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes
erforderlich ist.
(4) Die
Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter fünfzehn Euro.
(5) Schäden
sind der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.
§ 19
Wasserzähler
(1) 1Der
Wasserzähler ist Eigentum der Gemeinde. 2Die Lieferung, Aufstellung,
technische Überwachung, Unterhaltung, Auswechslung und Entfernung der
Wasserzähler sind Aufgabe der Gemeinde; sie bestimmt auch Art, Zahl und Größe
der Wasserzähler sowie ihren Aufstellungsort. 3Bei der Aufstellung
hat die Gemeinde so zu verfahren, dass eine einwandfreie Messung gewährleistet
ist; sie hat den Grundstückseigentümer zuvor anzuhören und seine berechtigten
Interessen zu wahren
(2) 1Die
Gemeinde ist verpflichtet, auf Verlangen des Grundstückseigentümers die
Wasserzähler zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigungen einer einwandfreien
Messung möglich ist. 2Die Gemeinde kann die Verlegung davon abhängig
machen, dass der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die Kosten zu
übernehmen.
(3) 1Der
Grundstückseigentümer haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung der
Wasserzähler, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft. 2Er hat den
Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen der Gemeinde
unverzüglich mitzuteilen. 3Er ist verpflichtet, sie vor Abwasser,
Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen.
(4) 1Die
Wasserzähler werden von einem Beauftragten der Gemeinde möglichst in gleichen
Zeitabständen oder auf Verlangen der Gemeinde vom Grundstückseigentümer selbst
abgelesen. 2Dieser hat dafür zu sorgen, dass die Wasserzähler leicht
zugänglich sind.
§
19a
Besondere
Regelungen bezüglich des Einsatzes und Betriebs elektronischer Wasserzähler
(1) Die Gemeinde setzt nach Maßgabe
des Art. 24 Abs. 4 Satz 2 bis 7 GO elektronische Wasserzähler mit oder ohne
Funkmodul ein und betreibt diese.
(2) Nach Art. 24 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 und 2 GO
gespeicherte oder ausgelesene personenbezogene Daten sind zu löschen, soweit
sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden. Die im
Wasserzähler vor Ort gespeicherten personenbezogenen Daten sind spätestens nach
zwei Jahren zu löschen, die ausgelesenen personenbezogenen Daten spätestens
nach fünf Jahren.
(3) Elektronische Wasserzähler, die ohne Verwendung
der Funkfunktion betrieben werden, werden von einem Beauftragten der Gemeinde
möglichst in gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen der Gemeinde vom
Grundstückseigentümer oder Gebührenschuldner selbst ausgelesen. Ihre Auslesung
vor Ort erfolgt nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers. Der Grundstückseigentümer
hat dafür zu sorgen, dass die Wasserzähler leicht zugänglich sind.
§ 20
Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze
(1) Die
Gemeinde kann verlangen, dass der Grundstückseigentümer auf eigene Kosten an
der Grundstücksgrenze nach seiner Wahl einen geeigneten Wasserzählerschacht
oder Wasserzählerschrank anbringt, wenn
1. das Grundstück unbebaut ist oder
2. die Versorgung des Gebäudes mit
Grundstücksanschlüssen erfolgt, die unverhältnismäßig lang sind oder nur unter
besonderen Erschwernissen verlegt werden können, oder
3. kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des
Wasserzählers vorhanden ist.
(2) Der
Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Einrichtungen in ordnungsgemäßem
Zustand und jederzeit zugänglich zu halten.
§ 21
Nachprüfung der Wasserzähler
(1) 1Der
Grundstückseigentümer kann jederzeit die Nachprüfung der Wasserzähler durch
eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 des Mess- und Eichgesetzes
verlangen. 2Stellt der Grundstückseigentümer den Antrag auf Prüfung
nicht bei der Gemeinde, so hat er diese vor Antragstellung zu benachrichtigen.
(2) Die
Gemeinde braucht dem Verlangen auf Nachprüfung der Wasserzähler nur
nachzukommen, wenn der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die Kosten zu
übernehmen, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht
überschreitet.
§ 22
Änderungen; Einstellung des Wasserbezugs
(1) Jeder
Wechsel des Grundstückseigentümers ist der Gemeinde unverzüglich schriftlich
mitzuteilen.
(2) Will ein
Grundstückseigentümer, der zur Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung nicht
verpflichtet ist, den Wasserbezug aus der öffentlichen Wasserversorgung
vollständig einstellen, so hat er das mindestens eine Woche vor dem Ende des
Wasserbezugs schriftlich der Gemeinde zu melden.
(3) Will ein
zum Anschluss oder zur Benutzung Verpflichteter den Wasserbezug einstellen, hat
er bei der Gemeinde Befreiung nach § 6 zu beantragen.
§ 23
Einstellung der Wasserlieferung
(1) Die
Gemeinde ist berechtigt, die Wasserlieferung ganz oder teilweise fristlos
einzustellen, wenn der Grundstückseigentümer oder Benutzer dieser Satzung oder
sonstigen die Wasserversorgung betreffenden Anordnungen zuwiderhandelt und die
Einstellung erforderlich ist, um
1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit
von Personen oder Anlagen abzuwenden,
2. den Verbrauch von Wasser unter Umgehung,
Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern oder
3. zu gewährleisten, dass Störungen anderer
Abnehmer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Gemeinde oder Dritter
oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.
(2) 1Bei
anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer
Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist die Gemeinde berechtigt, die
Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. 2Dies gilt
nicht, wenn die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der
Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass der
Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen nachkommt. 3Die
Gemeinde kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung androhen.
(3) Die
Gemeinde hat die Versorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe
für die Einstellung entfallen sind.
§ 24
Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach
Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße bis zu 2500 Euro belegt werden,
wer vorsätzlich
1. den Vorschriften über den Anschluss- und
Benutzungszwang in § 5
zuwiderhandelt,
2. eine der in § 9 Abs. 4, § 11
Abs. 1, § 13 Abs. 2 und § 22 Abs. 1 und 2
festgelegten oder hierauf gestützten
Melde-, Auskunfts-, Nachweis-
oder Vorlagepflichten verletzt,
3. entgegen § 11 Abs. 3 vor Zustimmung
der Gemeinde mit den Installationsarbeiten beginnt,
4. gegen die von der Gemeinde nach § 15
Abs. 3 Satz 3 angeordneten Verbrauchseinschränkungen oder
Verbrauchsverbote verstößt.
(2) Nach anderen Rechtsvorschriften bestehende
Ordnungswidrigkeitentatbestände bleiben unberührt.
§ 25
Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel
(1) Die
Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen
Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2) Für die
Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens
oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen
Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 26
Inkrafttreten
(1) Diese
Satzung tritt am 01.07.2023 in Kraft.
(2)
Gleichzeitig tritt die Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung
der Gemeinde Denklingen (Wasserabgabesatzung – WAS - ) vom 11.10.1989, zuletzt
geändert mit Satzung vom 04.12.2001 außer Kraft.