Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB sowie das Einvernehmen zum sanierungsrechtliche Antrag wird erteilt.

 


Begründung zum Beschluss:

Der Gemeinderat verweist auf die vergangenen Beschlüsse und die dort diskutierten Begründungen zum nicht erteilten Einvernehmen (siehe auch Beschlüsse hierzu).

Darüber hinaus ist der Gemeinderat nach wie vor nicht der Meinung, dass es sich um ein (Misch-)Gebiet für die Nutzung mit Wohnbebauung handelt, sondern die Eigenart der näheren Umgebung (wenn überhaupt) ausschließlich zur gewerblichen Nutzung geeignet ist.

Ebenfalls weist der Gemeinderat auf das Schreiben des Landratsamtes, Untere Immissionsschutzbehörde vom 25.11.2022 hin. Bei der immissionsschutzfachlichen Stellungnahme wurden nur alle Gewerbebetriebe einzeln betrachtet. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm beziehen sich jedoch auf die Summe der Geräusche aller Gewerbebetriebe. Eine Aussage zur Summenwirkung liegt nicht vor und ist aus Sicht des Landratsamtes auch nicht ausschlaggebend. Im Gegensatz zum Landratsamt hält der Gemeinderat im Hinblick auf Lärmschutz das Vorhaben für nicht genehmigungsfähig. Auch die genannten Auflagen erscheinen dem Gemeinderat mehr als fragwürdig (nicht öffnungsfähige Fester in drei Himmelsrichtungen oder Lärmschutzwand in Höhe von 3,5 m auf die Länge von 60 m)

Zusätzlich wird vom Gemeinderat beanstandet, dass das Landratsamt die Stellungnahme der Deutschen Bahn vom 27.10.2022 offensichtlich nicht mitberücksichtigt hat bzw. kein Kommentar zu möglichen Geräuschentwicklungen und Emissionen erfolgte.

 

Die Gemeinde weist explizit darauf hin, dass sowohl das Einvernehmen für den Bauantrag als auch das Einvernehmen zum sanierungsrechtliche Antrag nicht erteilt wird.

Im Schreiben vom 02.02.2023 verweist das Landratsamt auf den Rechtsanspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Baugenehmigung und dass das Einvernehmen der Gemeinde Denklingen nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB ersetzt werden kann, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind (vgl. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO.

Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO darf die Bauaufsichtsbehörde den Bauantrag jedoch auch ablehnen, wenn das Bauvorhaben gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. Aus Sicht der Gemeinde Denklingen wird auch gegen die Sanierungssatzung verstoßen.