Sitzung: 01.03.2023 Gemeinderat
Vorlage: 01/2023/2610
Beschluss:
Das
gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB sowie das Einvernehmen zum
sanierungsrechtliche Antrag wird erteilt.
Begründung
zum Beschluss:
Der
Gemeinderat verweist auf die vergangenen Beschlüsse und die dort diskutierten
Begründungen zum nicht erteilten Einvernehmen (siehe auch Beschlüsse hierzu).
Darüber
hinaus ist der Gemeinderat nach wie vor nicht der Meinung, dass es sich um ein
(Misch-)Gebiet für die Nutzung mit Wohnbebauung handelt, sondern die Eigenart
der näheren Umgebung (wenn überhaupt) ausschließlich zur gewerblichen Nutzung
geeignet ist.
Ebenfalls
weist der Gemeinderat auf das Schreiben des Landratsamtes, Untere
Immissionsschutzbehörde vom 25.11.2022 hin. Bei der immissionsschutzfachlichen
Stellungnahme wurden nur alle Gewerbebetriebe einzeln betrachtet. Die
Immissionsrichtwerte der TA Lärm beziehen sich jedoch auf die Summe der
Geräusche aller Gewerbebetriebe. Eine Aussage zur Summenwirkung liegt nicht vor
und ist aus Sicht des Landratsamtes auch nicht ausschlaggebend. Im Gegensatz
zum Landratsamt hält der Gemeinderat im Hinblick auf Lärmschutz das Vorhaben
für nicht genehmigungsfähig. Auch die genannten Auflagen erscheinen dem
Gemeinderat mehr als fragwürdig (nicht öffnungsfähige Fester in drei
Himmelsrichtungen oder Lärmschutzwand in Höhe von 3,5 m auf die Länge von 60 m)
Zusätzlich
wird vom Gemeinderat beanstandet, dass das Landratsamt die Stellungnahme der
Deutschen Bahn vom 27.10.2022 offensichtlich nicht mitberücksichtigt hat bzw.
kein Kommentar zu möglichen Geräuschentwicklungen und Emissionen erfolgte.
Die
Gemeinde weist explizit darauf hin, dass sowohl das Einvernehmen für den
Bauantrag als auch das Einvernehmen zum sanierungsrechtliche Antrag nicht
erteilt wird.
Im
Schreiben vom 02.02.2023 verweist das Landratsamt auf den Rechtsanspruch des
Antragstellers auf Erteilung einer Baugenehmigung und dass das Einvernehmen der
Gemeinde Denklingen nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB ersetzt werden kann, wenn dem
Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im
bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind (vgl. Art. 68 Abs. 1
Satz 1 Halbsatz 1 BayBO.
Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO darf die Bauaufsichtsbehörde den Bauantrag jedoch auch ablehnen, wenn das Bauvorhaben gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. Aus Sicht der Gemeinde Denklingen wird auch gegen die Sanierungssatzung verstoßen.