Sitzung: 22.03.2023 Gemeinderat
Vorlage: 01/2023/2615
Beschluss:
Der Gemeinderat genehmigt folgenden Vertrag:
Vertrag
zum Einbau eines
Trübungsmessgeräts
zwischen der Gemeinde
Denklingen, Rathausplatz 1, 86920 Denklingen, vertreten durch den 1.
Bürgermeister, Herrn Andreas Braunegger
- im Folgenden: „Gemeinde“
genannt -
und
dem Zweckverband zur
Wasserversorgung Gennach-Hühnerbach-Gruppe, Hochreute 4, 87677 Stöttwang,
vertreten durch den Verbandsvorsitzenden, Herrn Alexander Müller
- im Folgenden:
„Zweckverband“ genannt -
Präambel:
Die Gemeinde betreibt
aufgrund der wasserrechtlichen Bewilligung des Landratsamtes Landsberg am Lech
vom 31.01.2019, Az.: 64242.1, auf dem Grundstück FlNr. 508/0 der Gemarkung
Dienhausen, Gemeinde Denklingen, Landkreis Landsberg am Lech den „Brunnen 1
Stubental“ für Ihre öffentliche Trinkwasserversorgung.
Das LRA Ostallgäu erteilte
dem Zweckverband mit Bescheid vom 16.09.2022, Az.: 41-6421.0/1/4, eine in dem
Bescheid näher spezifizierte, stets widerrufliche, bis zum 31.12.2031
befristete beschränkte Erlaubnis für die Grundwasserentnahme durch den „Brunnen
2 Stubental“ auf FlNr. 330 Gemarkung Frankenhofen, Markt Kaltental. Die
beschränkte Erlaubnis dient dem Probebetrieb des Brunnen 2 zur Erkundung der
hydraulischen Verhältnisse und möglichen Auswirkungen insbesondere auf
benachbarte Wasserversorgungsanlagen, wozu vor allem die
Wasserversorgungsanlage der Gemeinde „Brunnen 1 Stubental“ gehört. Die dem
Zweckverband erteilte beschränkte Erlaubnis vom 16.09.2022 enthält unter II.
5.2.2 folgende Auflage:
„Im „Brunnen 1 Stubental“ (OKZ
4110813000095) ist ein qualitatives Monitoring mittels Datenlogger
(Inline-Messgerät) mit viertelstündlicher Aufzeichnung folgenden Parameters
durchzuführen:
– Trübung -A-
Hinweis:
Die Gemeinde
Denklingen hat mit anwaltlichem Schreiben vom 21.07.2022 hierzu Ihre Zustimmung
erteilt und gemäß Wasserwirtschaftsamt Kempten aus fachlicher Sicht plausible
und sinnvolle Anforderungen an das Messgerät gestellt.
Zur Erzielung von
aussagekräftigen und belastbaren Referenzwerten ohne Betrieb des Brunnens 2 wird
dringend empfohlen, den Datenlogger (Inline-Messgerät) zur Messung der Trübung
mindestens ein Jahr vor Inbetriebnahme des Brunnens 2 vorab in den Brunnen 1
der Gemeinde Denklingen einzubauen. Die Ergebnisse der Messungen stehen sowohl
dem Zweckverband als auch der Gemeinde Denklingen zur Verfügung. Die Details zu
Wartung, Datenaustausch usw. sind unter den Unternehmen zu regeln.“
Vor diesem Hintergrund
vereinbaren die Parteien was folgt:
§ 1
Das in den Brunnen 1
Stubental einzubauende Trübungsmessgerät hat die im Schreiben der Kanzlei
Hofmann Voßen Rechtsanwälte vom 21.07.2022, dass diesem Vertrag als Anlage 1
beigefügt ist, aufgeführten Spezifikationen zu erfüllen.
§ 2
Die Planung, die Beschaffung
der erforderlichen Geräte und der Einbau selbst wird von der Gemeinde in
Auftrag gegeben.
§ 3
Die Kosten für die Planung
und den Einbau sowie die Beschaffung der erforderlichen Geräte hat der
Zweckverband zu tragen. Die Gemeinde soll in den mit den Planern und Fachfirmen
abzuschließenden Verträgen vorsehen, dass die Rechnungsstellung unmittelbar
gegenüber dem Zweckverband erfolgt; die Gemeinde erhält eine Kopie der
Rechnungen.
§ 4
Die Gemeinde holt bei
geeigneten Planungsbüros, bzw. Fachfirmen entsprechende Angebote für die
Planung und den Einbau des Trübungsmessgeräts nebst erforderlichem Zubehör ein,
die sie an den Zweckverband weiterleitet. Aufträge zur Planung und zum Einbau
wird die Gemeinde erst nach Freigabe durch den Zweckverband erteilen. Sofern
der Zweckverband der Beauftragung nicht innerhalb eines Monats ab Zugang der
jeweiligen Angebote die Freigabe ausdrücklich verweigert, gilt diese jeweils
als erteilt.
§ 5
Die erforderlichen Wartungs-
und Kontrollarbeiten werden durch die Gemeinde auf Kosten des Zweckverbands in
Auftrag gegeben. Gleiches gilt für etwaige erforderliche Reparaturarbeiten oder
ein Ersatz des Trübungsmessgeräts. Sollten Reparaturarbeiten oder ein Ersatz
des Geräts erforderlich werden, hat die Gemeinde die vorherige Zustimmung des
Zweckverbands einzuholen, es sei denn, die Reparaturarbeiten dulden keinen
Aufschub.
§ 6
Das Trübungsmessgerät ist
nach Spezifikation der Gemeinde vollständig in das System der Wasserversorgung
der Gemeinde einzubinden. Die Gemeinde hat dem Zweckverband die durch das Trübungsmessgerät
gewonnenen Daten monatlich automatisch in Form einer PDF- oder XLSX-Datei zu
übermitteln. Der Zweckverband hat die Ergebnisse der Messungen am
Brunnen 1 Stubental in die gemäß II. 5.2.7 der beschränkten Erlaubnis des LRA
Ostallgäu vom 16.09.2022 zu erstellenden Jahresberichte mit aufzunehmen.
§ 7
Nach vollständiger
Bezahlung der Planung, der Beschaffung der erforderlichen Geräte und deren
Einbau geht das Eigentum, sofern nach §§ 93 ff. BGB rechtlich möglich, an dem
Trübungsmessgerät an den Zweckverband über. Das Prüfungsmessgerät hat
gleichwohl während der Vertragslaufzeit im Brunnen 1 Stubental zu verbleiben.
§ 8
(1) Falls die Notwendigkeit für den Einbau des Trübungsmessgeräts
entfällt, hat die Gemeinde das Recht, diesen Vertrag zu kündigen und in Anschluss
daran das Trübungsmessgerät nebst Zubehör auf Kosten des Zweckverbands
vollständig rückzubauen oder zum Zeitwert vom Zweckverband zu erwerben.
(2) Falls die Notwendigkeit für den Einbau
des Trübungsmessgeräts entfällt, kann der Zweckverband diesen Vertrag kündigen
und im Anschluss daran die Gemeinde auffordern, innerhalb von 2 Monaten ab
Zugang der Aufforderung zu entscheiden, ob sie das Trübungsmessgerät nebst
Zubehör gemäß Abs. 1 erwirbt. Tut sie das nicht, kann der Zweckverband die
Gemeinde auffordern, das Gerät nebst Zubehör auf seine Kosten ausbauen zu
lassen.
(3) Dieser Vertrag hat eine Laufzeit bis zum
31.12.2031, wenn nicht eine der vorgenannten Gründe zur frühzeitigen
Vertragsauflösung führt. Eine Vertragsverlängerung ist nach gemeinsamer Abstimmung
der Gemeinde und des Zweckverbands möglich.
§ 9
(1) Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen zu ihrer
Rechtswirksamkeit der Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht. Der Vertrag ist
zweifach ausgefertigt.
(2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die
Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieses Vertrages nicht. Die Vertragsparteien
verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem
Sinn und Zweck des Vertrages rechtlich und wirtschaftlich entsprechen. Gleiches
gilt entsprechend im Falle einer Regelungslücke.
(3) Gerichtsstand für alle Vertragsparteien ist Denklingen.
Denklingen, den
___________ Stöttwang, den
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___________________________ __________________________________
Andreas Braunegger Alexander Müller
Erster Bürgermeister Verbandsvorsitzender
Gemeinde Denklingen Zweckverband zur Wasserversorgung
Gennach-Hühnerbach Gruppe
Anlage:
Schreiben
der Kanzlei Hofmann Voßen Rechtsanwälte vom 21.07.2022